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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103056/2021

Geschäftsführerhaftung, Gleichbehandlungsquote bereits im Haftungsbescheid berücksichtigt, Beschwerdevorbringen nur hinsichtlich geltend gemachter Ermessenskriterien

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103056/2021vom 04.07.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Eine Vermögenslosigkeit oder das Fehlen von Einkünften des Haftungspflichtigen stünden der Geltendmachung der Haftung nicht entgegen (vgl. VwGH 28.5.2008, 2006/15/0089; VwGH 18.10.2005, 2004/14/0112). Es treffe nicht zu, dass etwa die Haftung nur bis zur Höhe der aktuellen Einkünfte und des aktuellen Vermögens des Haftungspflichtigen geltend gemacht werden dürfte, schließe doch eine allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit nicht aus, dass künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führten (vgl. VwGH 28.5.2008, 2006/15/0007; VwGH 25.11.2009, 2008/15/0263). Erst das Gesamtbild der Verhältnisse habe den Ausschlag für die behördliche Ermessensübung gegeben. Es werde daher beantragt, die Beschwerde abzuweisen. ---//--- In der am 22.06.2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde vorgebracht: "P-1 (V-1): Es sind bei der Ermessensübung nicht nur die Billigkeitsgründe, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit meines Mandanten zu berücksichtigen, sondern ist auch im Rahmen der Zweckmäßigkeit zu berücksichtigen, dass eine derart hohe Haftungssumme nicht einbringlich gemacht werden könnte. Beschwerdeführer (Bf.): Ich ersuche, im gegenständlichen Verfahren Milde walten zu lassen, da ansonsten meine Bemühungen in den letzten 16 Jahren, meine Verbindlichkeiten, größtenteils aus Haftungen resultierend, zu reduzieren, umsonst gewesen wären und ich letztendlich doch ein Schuldenregulierungsverfahren beantragen müsste. Mittlerweile sind "lediglich" die gegenständliche Haftung und ein Bankkredit in der Höhe von € 1,2 Mio. aushaftend. V-1: Angesprochen auf die zitierten Ermessenskriterien stelle ich klar, dass diese nur eine demonstrative Aufzählung darstellen, die nicht alle auf einen Haftungstatbestand zutreffen. Wesentlich sind wie bereits ausgeführt die wirtschaftliche Situation meines Mandanten und die Frage der Zweckmäßigkeit der Einbringung eines derart hohen Haftungsbetrages. Dem steuerlichen Vertreter wird die Auflistung der Einbringungsmaßnahmen des Finanzamtes vom 18.11.2021 übergeben. Er ersucht um Gewährung einer Frist von 2 Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme dazu. V-1: Durch das kontinuierliche Anwachsen des Rückstandes über viele Jahre liegt meiner Ansicht nach ein Verschulden der Behörde vor. Außerdem wäre das Kriterium der lang verstrichenen Zeit zu berücksichtigen. P-2 (V-2): Der Verwaltungsgerichtshof hat entgegen der Rechtsansicht des Finanzamtes judiziert, dass auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Haftungspflichtigen Bedacht zu nehmen ist. Hingegen hat sich das Finanzamt mit dem vorgelegten Vermögensverzeichnis überhaupt nicht auseinandergesetzt. Weiters hat der VwGH festgestellt, dass ein steuerunehrliches Verhalten eines Haftungspflichtigen im Rahmen der Ermessensübung nicht zu berücksichtigen ist (VwGH 21.10.2003, 2001/14/0099)." ---//--- In der am 04.07.2022 erhobenen Stellungnahme zur in der mündlichen Verhandlung übergebenen Auflistung der Einbringungsmaßnahmen brachte der steuerliche Vertreter des Bf. vor: Er habe diese Aufstellung der Einbringungsmaßnahmen geprüft und soweit es Außenhandlungen des Finanzamtes betreffe, die für ihn erkennbar gewesen seien, stimme diese Aufstellung. Auch die angeführten Rückstände zu den jeweiligen Daten stimmten mit dem Abgabenkonto überein. Allerdings sei Folgendes festzuhalten: Laut Rückstandsausweis vom 09.10.2015 habe der Rückstand am Abgabenkonto der G-1 € 86.449,27 betragen, mit Insolvenzeröffnung am D-1 bereits € 375.339,36, somit sei der Saldo am Finanzamtskonto vom 09.10.2015 bis zur Insolvenzeröffnung um € 288.890,09 gestiegen. Zu der Auflistung der Einbringungsmaßnahmen ab 09.10.2015 könne grundsätzlich ausgeführt werden, dass offensichtlich am 09.10.2015 eine Vereinbarung mit dem Schuldner getroffen worden und diese Vereinbarung für ihn dann offensichtlich die letzte Einbringungsmaßnahme des Finanzamtes gewesen sei, die im Außenverhältnis erkennbar gewesen sei. Ab diesem Zeitpunkt habe das Finanzamt proaktiv offensichtlich nur wenig unternommen, im Außenverhältnis erkennbar keine Handlungen mehr gesetzt, um die Einbringung der Abgaben zu gewährleisten. Zwar seien innerhalb dieses Zeitraumes Zahlungserleichterungsansuchen vom Schuldner eingebracht worden, die teilweise nicht eingehalten (und dann wegen Terminverlust hinfällig) geworden oder von vornherein abgewiesen worden seien, da die Einbringlichkeit als gefährdet erschienen sei, selbst proaktiv habe das Finanzamt keine weiteren Sicherungsmaßnahmen ergriffen. Auch die Ausstellung eines Rückstandsausweises am 09.08.2016, der offenbar im Zusammenhang mit einer nicht erfüllten Zahlungserleichterungsvereinbarung verbunden gewesen sei, werde nach seiner Meinung nicht als solche Sicherungsmaßnahme bezeichnet werden können, sondern stelle lediglich eine Verständigung über die Fälligkeit von Abgaben dar. Auch die Terminverlustverständigung am 11.04.2016 sei keine solche Maßnahme. Weiters seien keine solche Maßnahmen des proaktiven Einbringens des Abgabenrückstandes durch das Finanzamt folgende Punkte: Konkursantrag Dritter vom 11.10.2016, welcher am 25.04.2017 abgewiesen worden sei. Auch die vom Finanzamt am 29.11.2016 veranlasste Liquiditätsprüfung, welche angeblich bis 20.07.2017 gedauert (dies sei bereits ein Zeitpunkt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens), somit einen Zeitraum von fast acht Monaten umfasst habe, spreche nur dafür, dass keine ernsthaften Einbringungsmaßnahmen geführt worden seien, da diese nicht im Außenverhältnis zu Tage getreten seien. Auch die Übermittlung von Unterlagen an die Betriebsveranlagung am 12.12.2016 sei eine interne Maßnahme gewesen, die jedoch im Außenverhältnis zu keinen Einbringungsmaßnahmen tatsächlich geführt habe (Forderungspfändungen seien ihm keine bekannt). Die Schuldnerin der Abgaben selbst sei stets proaktiv vorgegangen. Sie habe dann am 20.12.2016 noch eine Vorsprache beim Finanzamt durchgeführt und dabei zugesichert, die Entrichtung der Abgaben in monatlichen Zahlungen zu gewährleisten. Aufgrund der Liquiditätsknappheit habe die Schuldnerin die Abgabenvereinbarung nicht halten können. Die neuerliche Nichteinhaltung habe jedoch selbst zu keinen Konsequenzen durch das Finanzamt geführt, auch zu keinen weiteren Einbringungsmaßnahmen, da schlussendlich die Insolvenzeröffnung wiederum durch einen Konkursantrag Dritter vom D-2 erfolgt sei. Somit könne festgestellt werden, dass das Finanzamt insbesondere ab dem Zeitraum 09.10.2015 bis Insolvenzeröffnung wenig proaktiv zur Einbringung des Abgabenrückstandes geleistet habe. Insoweit trage das Finanzamt durchaus Mitschuld am Anwachsen des Abgabenbetrages vom 09.10.2015 bis zur Insolvenzeröffnung, weshalb er nunmehr im Rahmen des Ermessens unter dem Kriterium der Billigkeit ersuche, diese Mängel in den Einbringungsmaßnahmen in die Festsetzung der Höhe des Haftungsbetrages einfließen zu lassen, somit darauf aufbauend eine Reduktion der Haftungsinanspruchnahme auszusprechen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Voraussetzungen für die Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO, nämlich - Stellung des Geschäftsführers als Vertreter - Abgabenforderungen gegen die vertretene Gesellschaft - Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen - abgabenrechtliche Pflichtverletzung des Vertreters - dessen Verschulden an der Pflichtverletzung - Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit der Abgaben (Kausalität), waren im gegenständlichen Fall nicht zu prüfen, weil diese seitens des Bf. außer Streit gestellt wurden und er lediglich Einwendungen gegen die Ermessensausübung vorbrachte. Ermessen Die Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, das sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen (§ 20 BAO) zu halten hat. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (vgl. VwGH 24.2.1997, 96/17/0066). Der Bf. brachte folgende Ermessenskriterien vor, die zu berücksichtigen seien: die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabenhaftungspflichtigen der Grundsatz von Treu- und Glauben ein behördliches Verschulden an der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung beim Hauptschuldner die Geringfügigkeit des haftungsgegenständlichen Betrages die Uneinbringlichkeit beim Haftungspflichtigen selbst die Unbilligkeit angesichts lange verstrichener Zeit das vertragliche Innenverhältnis zwischen dem Hauptschuldner und dem Haftenden das Vertrauen des Abfuhrpflichtigen auf eine erlassmäßige Regelung das öffentliche Interesse an einem gesicherten und zeitnahen Abgabenaufkommen Grad des Verschuldens des Haftenden der Verkürzungserfolg Im Folgenden wird auf diejenigen Kriterien eingegangen, die bei einer Haftung zum Tragen kommen können, da sich einige Gründe auf andere Sachverhalte beziehen. Darüber hinaus erschöpft sich das Vorbringen des Bf. hinsichtlich einiger Ermessenskriterien im unreflektierten Zitieren von Kommentaren, ohne eine konkrete Verbindung zum gegenständlichen Fall herzustellen. 1. Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Haftungspflichtigen Uneinbringlichkeit beim Haftenden Dazu gab der Bf. bekannt, ein Gehalt als Geschäftsführer und 99%iger Gesellschafter der G-2 von 12-mal € 6.000,00 brutto pro Jahr zu beziehen und über ein Bankguthaben von € 3.000,00 zu verfügen. Die Liegenschaftsanteile seien zum überwiegenden Teil mit Pfandrechten belastet (€ 170.000,00 und € 92.595,00). An aushaftenden Verbindlichkeiten führte er an: | Bank | 1.287.025,00 | Bank | 101.825,00 | Lieferanten | 537.777,00 | Finanzamt | 91.603,00 | Finanzamt | 56.000,00 | Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf | 19.000,00 | Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt | 17.000,00 | Haftung Österreichische Gesundheitskasse | 175.000,00 Angesichts der die Haftungsschuld betragsmäßig weit übersteigenden sonstigen Verbindlichkeiten lässt sich für den Bf. daraus nichts gewinnen, weil er im Beschwerdeverfahren auch nicht aufgezeigt hat, dass seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (gerade) durch die Geltendmachung der Haftung in besonderer Weise beeinträchtigt wäre (VwGH 16.9.2003, 2003/14/0040). Darüber hinaus konnte sich die Abgabenbehörde zur Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld bei dem zur Haftung Herangezogenen zu Recht darauf stützen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung stehen, zumal es eine allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit auch nicht ausschließt, dass künftig neu hervorkommendes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können (VwGH 5.4.2022, Ra 2020/13/0112; VwGH 27.5.2020, Ra 2020/13/0027). Aus der eingewendeten Aufzählung der Ermessenskriterien in Ritz, BAO6, § 7, Rz 7, lässt sich für den Bf. nichts gewinnen, weil die oben genannten Erkenntnisse des VwGH im Gegensatz zu der bei Ritz angeführten älteren Judikatur die derzeit geltende Rechtsansicht des Höchstgerichtes widerspiegeln, zumal auch im zitierten BAO-Kommentar auf Erkenntnisse des VwGH aus 2009 hingewiesen wird, worin bereits im Sinne der jüngeren Rechtsprechung entschieden wurde. Außerdem sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes persönliche Umstände beim Haftenden im Rahmen der Ermessensübung zur Geltendmachung der Haftung nicht maßgeblich (vgl. VwGH 2.9.2009, 2008/15/0139). Soweit der Bf. vorträgt, dass die Heranziehung zur Haftung in Ausübung des Ermessens nicht zweckmäßig sei, da eine Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Situation zu einem Insolvenzverfahren führen könne, ist er darauf hinzuweisen, dass es gerade aus dem Umstand eines drohenden Schuldenregulierungsverfahrens zweckmäßig erscheint, an der Geltendmachung der Haftung festzuhalten. Dies dürfte die einzige Möglichkeit sein, die Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin einzubringen. Im Übrigen ist es nicht zweckmäßig, wenn durch den vorzeitigen Verzicht des Abgabengläubigers andere Gläubiger eine höhere Quote im Schuldenregulierungsverfahren erhalten. Da in einem Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Bf. ohnehin die als Billigkeitsgründe eingewendeten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihre Berücksichtigung zu finden hätten, liegt eine im Rahmen der Ermessensübung im gegenständlichen Verfahren zu berücksichtigende Billigkeit daher nicht vor (BFG 10.9.2019, RV/7104205/2016). Dem Einwand des Bf., dass die Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage unter dem Vorbehalt des Widerrufes bei Verbesserung der wirtschaftlichen Situation erfolgen könne, ist entgegenzuhalten, dass gemäß § 294 Abs. 1 BAO ein Widerrufsvorbehalt nur bei Bescheiden, die Begünstigungen, Berechtigungen oder Befreiungen von Pflichten enthalten, in Betracht kommt (vgl. VwGH 24.9.2014, 2011/13/0076). Die verfahrensgegenständliche Haftungsinanspruchnahme stellt jedoch das genaue Gegenteil dar, da damit erst die Gesamtschuld des Bf. - und damit eine (Zahlungs-)Verpflichtung - begründet wurde. Unbestritten ist, dass der Bf. im Zeitpunkt der Fälligkeit der aushaftenden Abgabenschulden einziger Geschäftsführer der GmbH war, somit der einzig in Betracht kommende Haftende im Sinn der § 9 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 80 ff BAO gewesen ist, und dass diese Abgabenschulden bei der GmbH nicht mehr eingebracht werden können. Die belangte Behörde ist daher in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens nicht rechtswidrig vorgegangen. Daran vermag der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine schlechte wirtschaftliche Lage nichts zu ändern (VwGH 14.1.2003, 97/14/0176). 2. Grad des Verschuldens des Vertreters Der Grad des Verschuldens des Vertreters ist zwar eines der Kriterien, die bei Ausübung des Ermessens berücksichtigt werden können. Dass dem Bf. aber ein besonders geringes Verschulden anzulasten sei, kam im Verfahren nicht hervor und wird auch in der Beschwerde nicht dargelegt. Ein geringes Verschulden geht auch aus dem Lohnsteuerprüfungsbericht vom 29.06.2017 für die Lohnabgaben 2014-2016 nicht hervor, da pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die Privatnutzung von arbeitgebereigenen KFZ, Punkteprämien, Sachbezugswerte für die unentgeltliche Nutzung von Wohnraum sowie Einmalzahlungen nicht versteuert wurden. Darüber hinaus war festzustellen, dass der Bf. im haftungsgegenständlichen Zeitraum mehrere Zahlungserleichterungsansuchen einbrachte, die zunächst (am 30.07.2015, 15.03.2016, 23.05.2016) bewilligt, aber nicht eingehalten wurden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft den Geschäftsführer, der eine Gefährdung in Abrede gestellt hat, ein Verschulden am Abgabenausfall, wenn Abgaben unbezahlt bleiben, weil ihre Bezahlung trotz gefährdeter Einbringlichkeit im Wege einer Zahlungserleichterung hinausgeschoben werden konnte (VwGH 24.10.1990, 90/13/0087), was auch im Rahmen des Ermessens nicht unberücksichtigt bleiben kann. 3. Mitverschulden der Abgabenbehörde an der Uneinbringlichkeit der Abgaben Unbilligkeit angesichts lange verstrichener Zeit Wenn die Beschwerde ein Mitverschulden der Abgabenbehörde an der Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgabenschuld behauptet, so entspricht es aber der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Inanspruchnahme der Haftung eines Geschäftsführers gemäß § 9 BAO iVm § 80 BAO die Frage, ob die Behörde allenfalls bei gehöriger Aufmerksamkeit die Folgen einer Pflichtverletzung eines Geschäftsführers verhindern hätte können, keine Rolle spielt (VwGH 27.5.2020, Ra 2020/13/0027). Es wurde bereits festgestellt, dass der Bf. im haftungsgegenständlichen Zeitraum mehrere Zahlungserleichterungsansuchen einbrachte, die zwar zunächst bewilligt, aber mangels Entrichtung der laufenden Abgaben nicht eingehalten wurden, woraus ein Mitverschulden des Finanzamtes nicht ersichtlich ist. In weiterer Folge wurden Einbringungsmaßnahmen gesetzt (Liquiditätsprüfung der GmbH vom 29.11.2016 bis 20.07.2017, Vorbereitung einer Forderungspfändung am 12.12.2016, Vereinbarung mit dem Bf. aufgrund dessen Vorsprache und Zusicherung von Zahlungen am 20.12.2016). Schließlich wurde am D-1 das Insolvenzverfahren eröffnet und am D-3 beendet, woraufhin bereits am 02.03.2021 der Haftungsprüfungsvorhalt an den Bf. erging. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 3.9.2008, 2006/13/0159; VwGH 16.10.2014, Ro 2014/16/0066) ist dem Element der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit im Rahmen der behördlichen Ermessensübung besondere Bedeutung beizumessen. Allerdings lässt sich für den Bf. daraus nach dem bereits angeführten Verfahrensablauf hinsichtlich Zahlungserleichterungsansuchen, Einbringungsmaßnahmen und Dauer des Insolvenzverfahrens nichts gewinnen, weshalb im Rahmen des Ermessens auch unter diesem Gesichtspunkt eine Reduktion der Haftungsinanspruchnahme nicht erfolgen kann. 4. Geringfügigkeit des haftungsgegenständlichen Betrages Abgesehen davon, dass der Bf. für haftungsgegenständliche Abgaben (aushaftend mit € 352.621,30) unter Berücksichtigung des Quotenschadens bei Gläubigergleichbehandlung in nicht geringfügiger Höhe von € 173.283,75 herangezogen wurde, stünde selbst eine Geringfügigkeit der Beträge der Geltendmachung der Haftung nicht entgegen (vgl. VwGH 28.2.2002, 96/15/0224). 5. Öffentliches Interesse an einem gesicherten und zeitnahen Abgabenaufkommen Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Im gegenständlichen Fall steht die Uneinbringlichkeit fest, da mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom D-3 das über das Vermögen der G-1 am D-1 eröffnete Insolvenzverfahren nach Schlussverteilung aufgehoben wurde. Vom Bf. wurden keine Gründe vorgebracht, die bei Abwägung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit eine andere Einschätzung bewirken hätten können. Ergebnis Auf Grund der rechtskonformen Ermessensausübung erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bf. als Haftungspflichtiger für die Abgabenschuldigkeiten der G-1 zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des VwGH. Wien, am 4. Juli 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103056/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103056.2021
Stammnummer
137916
Gültig
04.07.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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