Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0050-G/02
Berufung gegen Haftungsbescheid ist keine Berufung gegen Abgabenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0050-G/02vom 31.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. ES, vom
10. September 1999 gegen die Bescheide des Finanzamtes Liezen vom
5. August 1999 betreffend Haftungs- und Abgabenbescheide für den
Zeitraum 1994 bis 1995 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Haftungs- und Abgabenbescheide 1994 und 1995:
Mit Bescheiden vom 5. August 1999 wurden gegenüber der
Bw Haftungs- und Abgabenbescheide betreffend die Jahre 1994 und 1995
hinsichtlich Kapitalertragsteuer erlassen. Grundlage dieser Bescheide waren
entsprechende Feststellungen anlässlich einer Betriebsprüfung bei der
Bw. Im Zuge dieser Prüfung wurden (verdeckte) Ausschüttungen an den
Geschäftsführer (Gf.) und zugleich Alleingesellschafter festgestellt
und der Gewinn bei der Bw. entsprechend erhöht. Zur näheren
Begründung wurde auf den die Betriebsprüfung abschließenden
Bericht vom 2. Juli 1999 verwiesen.
Am 10. September 1999 langte eine Berufung gegen die (hier
nicht gegenständlichen) Bescheide betreffend Körperschaft- und
Umsatzsteuer der Jahre 1994-1996 vom 6. August 1999 sowie gegen die
Haftungsbescheide vom 5. August 1999 beim Finanzamt ein. Als Begründung
wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass nach Ansicht der Bw. keine verdeckten
Ausschüttungen vorliegen, die Vertragsbeziehung zwischen der Bw. und deren
Gf. und Alleingesellschafter als Einzelunternehmer sei anzuerkennen, die
Hinzurechnungen bei der Bw. und dem Einzelunternehmen des Gesellschafters
hinsichtlich der Erträge und Umsätze seien ebenso wie die
Haftungsinanspruchnahme rückgängig zu machen.
Mit Berufungsvorentscheidung (BVE) vom 6.6.2000 wurde die
Berufung gegen die Haftungsbescheide betreffend die Jahre 1994 und 1995 durch
das Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Die Begründung wurde bereits
anlässlich der BVE vom April 2000, mit der auch über die
Grundlagenbescheide abgesprochen wurde, zugestellt. Darin wurde ausgeführt,
dass der Bw. im Zusammenhang mit der Zustellung der Kapitalertragsteuer- und der
Haftungsbescheide zwei verschiedene Berufungsrechte zugestanden seien, von denen
sie nur eines, und zwar jenes gegen die Haftungsbescheide, wahrgenommen habe,
wie aus dem "Betreff" der Berufung (Betrifft: ... Haftungsbescheide 1994, 1995),
dem Einleitungssatz " ... bringe ich gegen die Haftungsbescheide 1994
und 1995 das Rechtsmittel der Berufung ein...", sowie aus dem im Schlusssatz
gestellten Berufungsbegehren auf Aufhebung der " ... Haftungsbescheide ..."
erkennbar sei. Den Berufungsausführungen seien keine Anhaltspunkte zu
entnehmen, die gegen eine rechtmäßige Geltendmachung der Haftung
gemäß den Bestimmungen der §§ 95 Abs. 2, 2. Satz iVm. 95
Abs. 3 Z. 1 EStG 1988 sprechen würden. Einwendungen gegen die Richtigkeit
der Abgabenfestsetzung seien nicht in diesem Verfahren zu erheben.
Am 29.5.2000 langte beim Finanzamt ein Vorlageantrag ein,
in dessen Begründung auf den Vorlageantrag im Berufungsverfahren des
Alleingesellschafters und Geschäftsführers als Einzelunternehmer (EU)
vor dem selben Finanzamt verwiesen wurde, wobei wiederum die Meinung vertreten
wurde, die Leistungsbeziehung zwischen der Bw. und dem Einzelunternehmen des Gf.
und Gesellschafters sei anzuerkennen. Im ergänzenden Schriftsatz vom
13. Juni 2000 wird zum Punkt Kapitalertragsteuer ausgeführt, dass durch die
unterschiedliche zeitliche Zustellung von Bescheiden,
Betriebsprüfungsberichten der Bw. und des EU, wodurch auch die
Berufungsfristen unterschiedlich seien, zusätzlich sei noch die Urlaubszeit
gegeben gewesen, und habe der Gf. und zugleich steuerliche Vertreter in der
Hektik die angefochtenen Bescheide in der Berufung nicht als "Haftungs- und
Abgabenbescheid(e)" sondern nur mit der Kurzfassung Haftungsbescheide tituliert.
In der Begründung zur BVE werde behauptet, dass eine Berufung gegen die
KESt-Sachbescheide 1994 und 1995 nicht erhoben worden wäre, weshalb diese
Bescheide mangels Ausübung des Berufungsrechtes rechtskräftig geworden
seien. Dem sei entgegenzuhalten, dass zwar in der Berufung der
angefochtene Bescheid nicht ausdrücklich als Kapitalertragsteuerbescheid
bezeichnet worden sei, aber allein aus der Formulierung und Begründung
leicht für die Behörde erkennbar sei, dass der KESt-Bescheid gemeint
sein muss, da ja gegen die Haftungsinanspruchnahme keinerlei Einwände
erhoben worden seien. Überdies seien im konkreten Fall Haftungs- und
Abgabenbescheid auf einem einzigen Blatt teilweise handgeschriebenen Papieres
dargestellt, welches auch nur mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen
sei. Wie groß in derartigem Zusammenhang die
Verwirrmöglichkeiten seien zeige sich auch in der Vorgangsweise des
Finanzamtes bei der Erlassung der Erstbescheide für KESt und Haftung
für das Jahr 1996. Diese Vorgangsweise sei auch offensichtlich der Anlass
für das "Urteil" des VwGH vom 25.11.1999, 95/15/0136, gewesen. Es
werde daher der Antrag gestellt, die als Berufung gegen die Haftungsbescheide
1994 und 1995 bezeichnete Eingabe als Berufung gegen die "Abgaben- und
Haftungsbescheide 1994 und 1995" (Kapitalertragsteuerbescheide) zu werten. Die
Begründung dazu (Nichtvorliegen von verdeckten Ausschüttungen)
möge den übrigen Berufungsausführungen entnommen
werden. Weiters werde beantragt, eine mündliche Verhandlung
über die vorliegende Berufung abzuhalten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Geltendmachung einer abgabenrechtlichen Haftung setzt
zwar das Bestehen eines Abgabenschuldverhältnisses, also das Bestehen einer
Abgabenschuld (§ 4 BAO) voraus, nicht jedoch, dass diese Schuld
dem Abgabenschuldner gegenüber auch bereits geltend gemacht wurde.
Gemäß
§ 4 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der
Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft,
somit unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit und auch
unabhängig von einer diesbezüglichen Bescheiderlassung. Geht einem
Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde nach dem
Erkenntnis des VwGH vom 17. Dezember 1996, 94/14/0148, daran gebunden
und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung
grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten. Durch
§ 248 BAO ist dem Haftenden, wie bereits das Finanzamt
ausgeführt hat, ein Rechtszug gegen den Abgabenbescheid eingeräumt.
Nur dann, wenn der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung kein
Abgabenbescheid vorangeht, so gibt es eine solche Bindung nicht. Ob ein
Abgabenanspruch gegeben ist, ist in diesem Fall als Vorfrage im
Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung über die Haftung
zuständigen Organ zu entscheiden. Diese Beurteilung kann mit Berufung und
auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden, womit dem
zur Haftung Herangezogenen der Rechtsschutz gewahrt bleibt.
Im
vorliegenden Fall liegen unbestrittenermaßen Abgabenbescheide vor. Das
Entstehen der Abgabenschuldigkeiten war daher nicht mehr als Vorfrage zu
behandeln.
Der steuerliche Vertreter der Bw. und zugleich deren Gf.
und Alleingesellschafter vermeint, die Berufungsausführungen seien entgegen
der ausdrücklichen Bezeichnung nicht gegen die Haftungsbescheide sondern
gegen die Abgabenbescheide zu deuten. Zwar habe er die angefochtenen Bescheide
aufgrund der Vielzahl an behördlichen Schriftstücken in diesem
Verfahren und bedingt auch durch die Urlaubszeit in der Hektik nur als
Haftungsbescheide bezeichnet, diese aber nicht gemeint, da er ja gegen die
Inanspruchnahme der Haftung keinerlei Einwand erhoben hat. Dem ist
entgegen zu halten, dass eine Berufung gem. § 250 Abs. 1 lit. d BAO eine
Begründung enthalten muss. Die Behörde ist aber nicht verhalten, im
Falle einer wiederholten eindeutigen Bezeichnung der angefochtenen Bescheide aus
der Begründung herauszulesen, dass eigentlich andere Bescheide mit Berufung
bekämpft werden sollen. Eine allenfalls mangelhafte Begründung stellt
keinen Anlass zu einem Mängelbehebungsverfahren dar, sie geht zu Lasten des
Einbringenden. Auch das Argument, die beiden Bescheidarten (Abgaben- und
Haftungsbescheid) seien auf einem Stück Papier mit nur einer
Rechtsmittelbelehrung ausgefertigt worden, vermag nicht zu einem Umdeuten des
Berufungsgegenstandes führen und ist diese Vorgangsweise auch nicht als
unüblich zu bezeichnen. Zu denken ist dabei an Wiederaufnahme- und neue
Sachbescheide oder auch an vorläufige Bescheide, die ebenso zwei
Berufungswege eröffnen und auch meist in einem Schriftstück
ausgefertigt werden.
Ob die von der Bw. unstrittigermaßen nicht
abgeführte Kapitalertragsteuer der Bw. als Steuerschuldnerin gegenüber
nur auf Grund eines Haftungsbescheides im Sinne des § 224 BAO entsteht
oder nicht, ist für dieses Verfahren nicht von Bedeutung. Entscheidend ist
lediglich, ob die Bw. die Pflicht getroffen hatte, Kapitalertragsteuer
einzubehalten und abzuführen. Ihr Vertreter hat nämlich nach
§ 80 Abs. 1 BAO alle Pflichten zu erfüllen, die ihr
obliegen. Die Pflicht zur Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer
(§§ 95, 96 EStG 1988) haben unter der Sanktion des
§ 9 Abs. 1 BAO die Vertreter der juristischen Person zu
erfüllen (Hofstätter/Reichel, Kommentar, § 95 Tz 3
letzter Absatz). Für den Berufungsfall ist somit entscheidend, ob die
Bw. in den Streitjahren verpflichtet war, Kapitalertragsteuer einzubehalten und
abzuführen. Der UFS geht, wie auch bereits das Finanzamt, davon aus, die
Bw. habe verdeckte Ausschüttungen vorgenommen. Das Berufungsverfahren
betreffend Körperschaftsteuer ist zwischenzeitig rechtskräftig
abgeschlossen.
Demnach
sind die nach den Feststellungen der Abgabenbehörde dem
Geschäftsführer der Bw. zugeflossenen Beträge der Bw. als
kapitalertragsteuerpflichtige, verdeckte Ausschüttungen
zuzurechnen.
Von der Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung konnte deshalb abgesehen werden, da der betreffende Antrag erst in
einem Ergänzungsschriftsatz zum Vorlageantrag gestellt wurde und nicht, wie
im Gesetz vorgesehen, in der Berufung, im Vorlageantrag bzw. in der
Beitrittserklärung (§ 284 Abs. 1 BAO).
Aus dem von der Bw. angeführten Erkenntnis des VwGH
vom 25.11.1999, 99/15/0136, lässt sich für den Berufungsfall nichts
ableiten, denn im zitierten Erkenntnis wurde zunächst ein nach Zustellung
einer Begründung aber vor Ergehen des Spruches der BVE eingebrachter
Vorlageantrag als unzulässig zurückgewiesen. Das Höchstgericht
sah jedoch den Vorlageantrag als zulässig an, da mit der Zustellung der
Begründung klar war, dass das Finanzamt eine BVE erlassen will, auch wenn
Spruch und Begründung zeitlich auseinander fallen. Im vorliegenden
Verfahren konnte auf Grund der Komplexität des Sachverhaltes, zweier
getrennter Betriebsprüfungen durch zwei Organe der Finanzverwaltung bei
zwei eigenständigen Steuersubjekten und der Vielzahl neuer Sachbescheide
die Zustellung der jeweiligen Bescheide nicht in Einem erfolgen. Die
unterschiedlichen Fristenläufe ergaben sich daher zwangsläufig. Die
Bw. war zu keiner Zeit in der Ausübung ihrer Rechte dadurch
eingeschränkt. Es standen ihr jederzeit sämtliche Rechtsmittel
offen.
Für das Jahr 1996 ist festzuhalten, dass zwar mit
Datum 25.4.2000 ein Kapitalertragsteuer- Haftungsbescheid erlassen wurde, der
mit Berufung vom 25.5.2000 angefochten wurde. Mit Datum 6.6.2000, zugestellt am
8.6.2000, wurden ein Zurückweisungsbescheid und eine abweisende
Berufungsvorentscheidung ausgefertigt, gegen die weder eine Berufung noch ein
Vorlageantrag aktenkundig eingebracht worden sind.
Graz, am 31.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 95 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0050-G/02
- Stammnummer
- 13791
- Gültig
- 31.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF