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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101816/2021

§ 99 EStG: Keine Gestellung von Arbeitskräften sondern Vorliegen eines tatsächlichen Werkvertrages

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101816/2021vom 27.06.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Derart liegt grundsätzlich dann ein Werkvertrag vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag besteht darin, die genau umrissene Leistung (in der Regel bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen. Das Interesse des Bestellers bzw die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers ist auf das Endprodukt als solches gerichtet. Essenziell für einen Werkvertrag ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden können. Mit der Erbringung der Leistung endet das Werkvertragsverhältnis. Gegen das Vorliegen eines Werkvertrags spräche insbesondere eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung so wie auch der Fall, dass ein dauerndes Bemühen geschuldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten "Ziels" auch kein Ende findet (vgl VwGH 3.10.2013, 2013/09/0042; 23.5.2017, 2005/08/0003). Nach den obig getroffenen Feststellungen wurde die **F-GmbH** von diversen Generalunternehmern mit der Errichtung individualisierter Gewerke beauftragt. Ihrerseits gab die **F-GmbH** zur Ausführung der angenommenen Aufträge die Errichtung individualisierter Gewerke bzw generell genau umrissene, konkretisierte Leistungen an ausländische Subunternehmer weiter. Geschuldet war jeweils die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes und nicht bloß ein dauerndes Bemühen. Sowohl die **F-GmbH** als auch die ausländischen Subunternehmer waren dem Geschäftsgegenstand nach Bauunternehmer, nicht hingegen Arbeitskräftegesteller. Zwischen den einzelnen Unternehmern lagen jeweils schriftliche Werkverträge mit genauer Leistungsbeschreibung vor. Die Arbeitnehmer der jeweiligen Unternehmer erbrachten ihre Arbeitsleistungen stets in separaten Teams, Vermischungen der Arbeitnehmer lagen nicht vor und sie wurden jeweils von einem eigenen Vorarbeiter oder Polier geleitet. Organisatorische Eingliederungen in den Betrieb des Generalunternehmers oder in den Betrieb der **F-GmbH** lagen nicht vor. Für das jeweils erbrachte Werk traf den jeweiligen Leistungserbringenden eine Gewährleistungspflicht, die im Übrigen nicht nur formal vereinbart wurde, sondern auch tatsächlich in mehreren Fällen schlagend wurde. Es lag somit ein gewährleistungstauglicher Erfolg vor. Schließlich erfolgte auch die Entlohnung erfolgsbezogen und endete das Vertragsverhältnis jeweils mit Erbringung der Leistung. Demgegenüber läge insbesondere der Umstand, dass sowohl das Material wie auch die großen Maschinen von den Generalunternehmern beigestellt wurden, das Vorliegen einer Arbeitskräftegestellung nahe. Die im vorstehenden Absatz angeführten Umstände führen in der gebotenen Gesamtbetrachtung jedoch klar dazu, die beschwerdegegenständlich von den ausländischen Subunternehmern an die **F-GmbH** erbrachten Leistungen als im Rahmen von Werkverträgen erbrachte Baumeisterleistungen zu qualifizieren. Abschließend bleibt zu bemerken, dass auch im Verhältnis zwischen der **F-GmbH** und den Generalunternehmern eindeutige "tatsächliche" Werkverträge vorlagen und nicht bloß Arbeitskräfte gestellt wurden. Zwar zeigt sich dieser Umstand nicht für eine allfällige Abzugsteuer relevant, doch hätte eine bloße Arbeitskräftegestellung durch die **F-GmbH** an die jeweiligen Generalunternehmer wohl auch die Folgebeurteilung nach sich gezogen, dass auch von den ausländischen Subunternehmern an die **F-GmbH** bloß Arbeitskräfte gestellt worden wären. Die angefochtenen Bescheide waren daher vom Bundesfinanzgericht ersatzlos aufzuheben. 3.2 Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall lag die Aufgabe des Bundesfinanzgerichts im Wesentlichen in der Lösung von Fragen des Sachverhalts. Der beschwerdegegenständlich relevante Sachverhalt wurde derart in einem umfassenden Ermittlungsverfahren in freier Beweiswürdigung festgestellt. Die erfolgte Lösung der auch vorliegenden Rechtsfragen erfolgte in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war die Revision nicht zuzulassen. Wien, am 27. Juni 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101816/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101816.2021
Stammnummer
137893
Gültig
27.06.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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