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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102561/2021

Sicherstellungsauftrag, Ausstellung von Scheinrechnungen des Geschäftsführers

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102561/2021vom 21.09.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dennoch schließt sich das BFG den Ausführungen der Bf. im Schriftsatz vom 19.09.2022 an, wonach die Sicherstellung von nicht anerkannten Vorsteuerbeträgen mangels Vorliegen entsprechender Feststellungen nicht in einem höheren Ausmaß erfolgen kann als an Vorsteuer in den jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldungen geltend gemacht wurde. Aus den in der Beschwerdevorlage vom Vertreters des Finanzamtes ins Spiel gebrachten möglichen Saldierungen oder Kompensationen der Vorsteuer kann nicht fundiert auf die Höhe der sicherzustellenden Umsatzsteuer in den einzelnen Voranmeldungszeiträumen geschlossen werden, weshalb der Beschwerde im von der Bf. geltend gemachten Ausmaß von 61.632,13 € stattzugeben war. Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Abgabeneinbringung Von einer Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung von Abgaben im Sinne der Bestimmung des § 232 BAO ist im Wesentlichen dann zu sprechen, wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, dass nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint (VwGH 27.08.1998, 98/13/0062). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 07.02.1990, 89/13/0047) sind derartige Gefährdungen oder Erschwerungen u.a. bei drohendem Konkurs- oder Ausgleichsverfahren, bei Exekutionsführung von dritter Seite, bei Auswanderungsabsicht, bei Vermögensverschiebung ins Ausland oder an Verwandte oder bei dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung gegeben. Auch schwerwiegende Mängel in den Büchern und Aufzeichnungen, welche die Annahme begründen, dass sich der Abgabenpflichtige auch der Vollstreckung der noch festzusetzenden Abgaben zu entziehen trachten wird, rechtfertigen ebenso wie eine erhebliche Verschuldung des Abgabenpflichtigen, die einen Zugriff anderer Gläubiger auf sein Vermögen befürchten lässt, eine Maßnahme nach § 232 BAO. Der Ansicht des Finanzamtes, die Ausstellung von Scheinrechnungen sei offensichtlich zu dem Zweck erfolgt, die Vorsteuer bzw. die Differenzbesteuerung beim Weiterverkauf der Fahrzeuge in Anspruch nehmen zu können, obwohl diese Voraussetzungen nicht vorlagen, ist aufgrund der vom Finanzamt durchgeführten Ermittlungen im Geschäftsumfeld der Bf. sowie der vorliegenden Fakten begründet. Es besteht daher der ausreichende Verdacht der Abgabenhinterziehung sowohl beim Geschäftsführer als auch bei der Bf. selbst. Ob eine Gefährdung der Einbringung von Abgaben vorliegt, ist auf Grund der Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des zur Begleichung der Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens zu beurteilen. Es reicht, wenn das Aufkommen in Gefahr gerät (VwGH 20.4.1989, 88/16/0243). Dazu hat das Finanzamt im Sicherstellungsauftrag festgestellt, dass aus dem beim Firmenbuch eingereichten Jahresabschluss zum 31.12.2019 hervorgeht, dass die Bf. über ein Eigenkapital in der Höhe von 83.084,16 € verfügt. Der Bilanzgewinn betrug 2019 81.263,49 €. Die finanziellen Verhältnisse basieren daher entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde nicht auf bloßen Vermutungen des Finanzamtes. Selbst unter Berücksichtigung der Herabsetzung der Sicherstellungsbeträge ist angesichts der zu erwartenden Nachforderung von über 250.000 € und dem Eigenkapital der Bf. von lediglich 83.000 € von einer wesentlichen Erschwerung der Abgabeneinbringung auszugehen. Dass aufgrund der Vermögens- und der Ertragslage der Bf. die in Rede stehenden Abgaben nicht in einem absehbaren Zeitraum getilgt werden können, ist evident. Im Übrigen wurde seitens der Bf. zu ihrer Einkommens- und Vermögenslage im gesamten Verfahren keinerlei Vorbringen erstattet. Ermessen Das der Abgabenbehörde eingeräumte Ermessen erfordert gemäß § 20 BAO die Beachtung der Grundsätze der Billigkeit und Zweckmäßigkeit. Bei der Ermessensübung sind demnach berechtigte Interessen des Abgabepflichtigen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände abzuwägen (vgl. VwGH 20.9.1996, 94/17/0122). Aus der zwingenden Tatbestandsvoraussetzung der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgaben ergibt sich nach Auffassung des VwGH, dass nur durch die Sofortmaßnahme dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben Rechnung getragen werden kann. Die berechtigten Interessen des Abgabepflichtigen werden daher grundsätzlich in den Hintergrund treten. Nur in Ausnahmefällen - etwa bei Geringfügigkeit des zu sichernden Betrages oder der zu erlangenden Sicherheit - ist daher von der Erlassung eines Sicherstellungsauftrages abzusehen (VwGH 3.7.2003, 2000/15/0044). Ein solcher Ausnahmefall liegt gegenständlich nicht vor. Zur Ermessensentscheidung des Finanzamtes hat die Bf. kein Vorbringen erstattet. Der Beschwerde war daher spruchgemäß teilweise stattzugeben. Zum Spruchpunkt Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Graz, am 21. September 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102561/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102561.2021
Stammnummer
137873
Gültig
21.09.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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