Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101479/2015
1. Nachweis des wirtschaftlichen Eigentums an Anteilen an einer kroatischen d.o.o bei behaupteter mündlicher Treuhand nicht gelungen 2. Weder die nominelle Kapitalherabsetzung noch die effektive Kapitalherabsetzung eines „Kapitalschnittes“ stellen eine Realisierung iSd § 27 EStG 1988 idF BGBl I 112/2011 dar
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101479/2015vom 27.07.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
b. Auch die an die Kapitalherabsetzung anschließende - und hier steuerlich separat zu beurteilende - (effektive) Kapitalerhöhung durch die Ausgabe von jungen Aktien stellt keine Realisierung iSd § 27 EStG 1988 idF BGBl I 112/2011 dar. Der Vorgang der Kapitalerhöhung kann grundsätzlich nicht in einen Veräußerungsvorgang durch die Altgesellschafter mit anschließender Einlage umqualifiziert werden (vgl. Marschner, Einlagen in Kapitalgesellschaften, 361f). Durch die Kapitalerhöhung ist zwar unzweifelhaft die von Herrn DT gehaltene Beteiligungsquote von 20,33% auf gerundet 0,02% (ohne Rundung 0,0164%) gesunken, der Wert der Beteiligung ist aber gleich hoch geblieben wie vor der Kapitalerhöhung; die Verminderung der Beteiligungsquote wird dadurch ausgeglichen, dass sich die Beteiligung auf ein entsprechend höheres Aktienkapital der OK d.d. bezieht. Das Aktienkapital der Gesellschaft ist durch die Kapitalerhöhung von HRK 127.970,00 auf HRK 158.627.970,00 angestiegen. Somit betrug der Wert der Beteiligung am Aktienkapital vor der Kapitalerhöhung HRK 26.016,30 (20,33% von HRK 127.979,00) und danach HRK 26.015,00 (0,0164% von HRK 158.627.970,00). Insofern kann dem Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, dass die Aktien/Geschäftsanteile wie bei einer Liquidation untergehen, nicht gefolgt werden. Zudem stehen dem Anteilseigner auch nach der Kapitalerhöhung die Vermögens- und Verwaltungsrechte, wie er sie vor der Kapitalerhöhung innehatte, weiterhin zu. So räumt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 09.06.2022 selbst ein, dass sich die dem Altgesellschafter zustehenden Rechte zu 99,72% (10,00 HRK/3.500 HRK) reduziert haben; ein Rest - nämlich im unveränderten Ausmaß von 2.601 Aktien - bleibt bestehen. Der Altgesellschafter hat seine (wirtschaftliche) Verfügungsmacht an den Aktien nicht verloren.
Die A-GmbH hat sämtliche ausgegebenen jungen Aktien zum Nennwert erworben. Von einer alinearen Einlage dieses Gesellschafters kann daher nicht ausgegangen werden. Eine allfällige verdeckte Veräußerung des Bezugsrechtes liegt demnach im streitgegenständlichen Fall nicht vor. Zudem war das Zeichnungsrecht nicht übertragbar und ist in diesem Fall somit nicht für sich bewertbar.
Der bei der OK d.d. im Jahr 2012 vorgenommene Kapitalschnitt (nominelle Kapitalherabsetzung mit anschließender effektiver Kapitalerhöhung) stellt somit keine Realisierung iSd § 27 EStG 1988 idF BGBl I 112/2011 dar. Vielmehr handelt es sich im vorliegenden Fall um eine schlichte Entwertung dieser Aktien, wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 09.06.2022 und in der mündlichen Verhandlung selbst einräumt; die Aktien sanken aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Entwicklung der OK d.d ab dem Jahr 2009 laufend in ihrem Wert. Sinkt der Wert eines Wirtschaftsgutes, so wäre grundsätzlich eine Teilwertabschreibung im Jahr der Wertminderung denkbar (vgl. VwGH 13.12.1995, 92/13/0081). Werden aber Aktien im Privatvermögen gehalten, kommt in diesem Fall auch keine Teilwertabschreibung in Betracht; diese ist nur rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden (§ 5-Gewinnermittler) und Steuerbilanzierenden (§ 4 Abs 1-Gewinnermittler) vorbehalten.
c. Weder die nominelle Kapitalherabsetzung noch die effektive Kapitalherabsetzung eines "Kapitalschnittes" stellen eine Realisierung iSd § 27 EStG 1988 idF BGBl I 112/2011 dar. Festgehalten wird, dass Herr DT vor und nach dem Kapitalschnitt 2.601 Aktien an der OK d.d. inne hatte. Somit hat der Anteilsinhaber die Verfügungsmacht über diese Aktien durch den Kapitalschnitt nicht verloren. Zudem haben sich die Anschaffungskosten der Aktien dadurch nicht verändert.
Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte ausländische Verlust i.H.v. € 3.000.000,00 an Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen kann somit auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich als wirtschaftlicher Eigentümer der von Herrn DT gehalten Aktien an der OK d.d. anzusehen wäre und die tatsächlichen Anschaffungskosten € 3.000.000,00 betragen würden. Erst der in einem späteren Jahr erfolgte Squeeze-Out bewirkte die Veräußerung der Anteile an der OK d.d. und die Realisierung eines Verlustes; dieser ist für das streitgegenständliche Jahr aber nicht relevant.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In Zusammenhang mit der Rechtsfrage, ob eine effektive Kapitalerhöhung (in Zusammenhang mit einer vorangegangenen nominellen Kapitalherabsetzung) eine Realisierung iSd § 27 Abs 6 Z 2 EStG 1988 darstellt, gibt es noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und war die Revision als zulässig zu erklären.
Linz, am 27. Juli 2022
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 6 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 27 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101479/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5101479.2015
- Stammnummer
- 137816
- Gültig
- 27.07.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF