Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1820-W/02
Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1820-W/02vom 28.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes X. betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für das Kind S.S., für den Zeitraum
1. April 1999 bis 30. September 1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Sohn des Berufungswerbers
(Bw.) hat im Oktober 1996 das Studium der Betriebswirtschaft begonnen.
Nachdem der erforderliche Studienerfolgsnachweis nach dem ersten Studienjahr
erbracht wurde, hat das Finanzamt dem Bw. für seinen Sohn die
Familienbeihilfe für die vorgesehene Dauer des ersten Studienabschnittes
(bis inkl. September 1999) gewährt.
Im Zuge der mit Ablauf der
Anspruchsbefristung vom Finanzamt vorgenommenen Überprüfung des
Familienbeihilfenanspruches gab der Bw. am 4. Oktober 1999 bekannt,
dass ab Oktober 1999 kein weiterer Anspruch auf Familienbeihilfe für
seinen Sohn bestehe, da dieser noch im ersten Studienabschnitt sei und
ganzjährig über der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt
sei.
Laut Ermittlungen des
Finanzamtes (Versicherungsdatenauszug vom 19. Jänner 2000) war der Sohn des
Bw. bei der Fa.Y.. vom 1 März 1999 bis 31. August 1999
geringfügig, sowie ab 1. September 1999 laufend mit freiem
Dienstvertrag (§ 4 Abs. 4 ASVG-Angestellter)
beschäftigt.
Das Finanzamt erließ
einen Ergänzungsvorhalt, mit dem der Bw. zur Vorlage des Dienstvertrages
und der monatlichen Einkommensnachweise für das Jahr 1999 aufgefordert
wurde. Laut vorgelegter Bestätigung der Fa.Y. vom
31. Jänner 2000 war der Sohn des Bw. "in seiner Eigenschaft
als freier Dienstvertragsnehmer gemäß
§ 4
Abs. 4 ASVG tätig" und hat im Jahr 1999
"zugeflossene Einnahmen in Höhe von ATS 60.865,- erhalten"
(€ 4.423,23). Den ebenfalls vorgelegten Kopien über die An- bzw.
Abmeldungen bei der zuständigen Gebietskrankenkasse zufolge hatte der Sohn
des Bw. vom 1. März bis 31. August 1999 als geringfügig
Beschäftigter monatlich S 3.899,- Gesamtentgelt, ab 1. September 1999
wurde das Monatsgesamtentgelt mit S 3.900.- angegeben.
Mit Bescheid vom 17. Februar
2000 forderte das Finanzamt vom Bw. die für den Zeitraum vom 1. April
bis 30. September 1999 für den Sohn bezogene Familienbeihilfe in
Höhe von ATS 11.850,- (€ 861,17) und die für diesen Zeitraum
bezogenen Kinderabsetzbeträge in Höhe von ATS 3.550,- (€
257,99) zurück. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass der
Sohn des Bw. laut Bestätigung der Fa.Y. bzw. lt. Abfrage beim Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungen ab 1. März 1999 eigenes
Einkommen beziehe, sodass ab 1. April 1999 kein Anspruch auf
Familienbeihilfe bestehe.
Die Berufung gegen den
Rückforderungsbescheid begründete der Bw. damit, dass das
Beschäftigungsverhältnis seines Sohnes als freier Dienstvertragsnehmer
zwar seit 1. März 1999 bestehe, jedoch sei dieses
Beschäftigungsverhältnis vom 1. März bis Ende August 1999
unter der sogenannten Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 lit. c
ASVG, die für 1999 S 3.899 monatlich betrage, gelegen. Erst seit 1.
September 1999 liege das freie Dienstvertragsverhältnis über dieser
Geringfügigkeitsgrenze. Sein Sohn habe in diesem Zeitraum an der
Wirtschaftsuniversität Betriebswirtschaftslehre im fünften und
sechsten Semester studiert. Der Anspruch auf Familienbeihilfe habe daher bis
September 1999 bestanden. Zum Nachweis seiner Behauptungen legte der Bw.
die Inskriptionsbestätigungen für das Sommersemester 1999 und für
das Wintersemester 1999/2000, sowie die bereits mit Vorhalt abverlangten
Unterlagen nochmals vor. Über Aufforderung des Finanzamtes reichte der Bw.
einen Erfolgsnachweis über die vom Sohn im Zeitraum vom 30. September 1996
bis 28. Jänner 2000 erfolgreich absolvierte Prüfungen
nach.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassen einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 5
Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 id im
strittigen Zeitraum anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 201/1996 besteht
kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben und selbst Einkünfte gemäß
§ 2
Abs. 3 EStG 1988 beziehen, die den Betrag nach § 5
Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes BGBl.
Nr. 189/1955, monatlich übersteigen. Bei der Ermittlung der Einkünfte
des Kindes bleiben gemäß lit. d) leg.cit. Bezüge, die ein in
Schulausbildung befindliches Kind aus einer
ausschließlichwährend der
Schulferien ausgeübten Beschäftigung bezieht, außer
Betracht.
Gemäß
§ 10 Abs.2 FLAG 1967 erlischt
der Familienbeihilfenanspruch mit Ablauf des Monats, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat nach
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen.
Bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte eines Kindes
ist, wie sich aus der wörtlichen Auslegung des § 5
Abs. 1 FLAG 1967 ergibt, zwar grundsätzlich jeder Monat
für sich zu betrachten, eine derart wörtliche Auslegung ist aber nur
in jenen Fällen möglich, in welchen das Kind Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit in monatlich annähernd gleicher Höhe
bezieht. Aus dem gesetzlichen Verweis auf den
§ 2 Abs. 3 des EStG 1988 im ersten Satz des
§ 5 Abs. 1 FLAG 1967 ist zu entnehmen, dass die
Ermittlung der Höhe der monatlichen Einkünfte nach den
einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen hat, wobei jedoch nicht die
Periodenvorschrift des § 2 Abs.1 EStG 1988 (Kalenderjahr) zum
Tragen kommt.
Bei veranlagungspflichtigen Einkünften sind die
monatlichen Einkünfte derart zu ermittelt, dass die innerhalb eines
bestimmten Ermittlungszeitraumes erzielten Einkünfte
auf die Anzahl der Monate, in denen
die Einkünfte erzielt wurden, gleichmäßig aufzuteilen
sind (s.a. VwGH Erkenntnis 24.01.1990, 88/13/0239). Dies gilt im Übrigen
auch, wenn Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in den einzelnen
Monaten eines Ermittlungszeitraumes von einander der Höhe nach stark
abweichen oder wenn Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten
zufließen, deren Höhe unter Einbeziehung sämtlicher
Einkünfte grundsätzlich im Veranlagungsweg zu ermitteln
sind.
Ein Kind, das auf Grund eines
freien Dienstvertrages (§ 4 Abs. 4 ASVG) beschäftigt
ist, bezieht Einkünfte, die nicht unter die im
§ 2 Abs. 3 EStG 1988 genannten "Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit" fallen. Je nach ihrer Art fallen diese
Einkünfte unter eine der anderen in
§ 2 Abs. 3 EStG 1988 genannten Einkunftsarten, bei
denen die monatlichen Einkünfte, wie bereits ausgeführt, durch
Ermittlung eines fiktiven Monatsbetrages erfolgt. Übersteigen die
solcherart ermittelten Einkünfte im Monatsdurchschnitt den im
§ 5 Abs. 1 FLAG 1967 festgelegten Grenzbetrag (im
Jahr 1999 3.899 S) und wurde die Tätigkeit nicht
ausschließlich in den Ferienmonaten ausgeübt, bilden sie in Bezug auf
den Anspruch auf die Familienbeihilfe gemäß leg.cit. einen
Ausschließungsgrund
Gemäß der Bestimmung des
§ 5 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 in der im
strittigen Zeitraum geltenden Fassung bleiben Bezüge, die ein in
(Schul-)Ausbildung befindliches Kind aus einer während der Schulferien
ausgeübten Beschäftigung bezieht, bei der Ermittlung der
Einkünfte dieses Kindes außer Betracht, wenn die Beschäftigung
ausschließlich während der Ferien ausgeübt wird. Zweck des
lit. d leg.cit. ist somit die Befreiung der Ferialarbeitseinkünfte in
Schulausbildung stehender Kinder von Auswirkungen auf den Beihilfenbezug des
Anspruchsberechtigten (siehe auch VwGH 22.10.1997, 96/13/0060). Wird die
Beschäftigung sowohl innerhalb als auch außerhalb der Schulferien
ausgeübt, kommt die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs.1 lit. d FLAG 1967
nicht zur Anwendung (VwGH 12.01.1983, 82/13/0149).
§ 5 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 stellt somit darauf
ab, dass die einkunftserzielende Tätigkeit ausschließlich
während der Schulferien ausgeübt wird. Im gegebenen Fall können
somit auch die Einkünfte in den Ferienmonaten nicht für sich alleine
betrachtet werden, sondern müssen gleichmäßig auf die in Frage
kommenden Monate der Erwerbstätigkeit aufgeteilt werden, weil die
Tätigkeit des Sohnes des Bw. nicht ausschließlich in den Ferien
ausgeübt wurde.
Im Berufungsfall hatte der Sohn
des Bw. im Streitzeitraum bereits das 18. Lebensjahr vollendet. Er bezog
selbst auf Grund eines freien Dienstverhältnisses gemäß
§ 4 Abs. 4 ASVG laut vorgelegte Bestätigung von März bis
Dezember 1999 Einkünfte im Betrag von S ATS 60.865,-
(€ 4.423,23). Der aus den erzielten Einkünften sich ergebende
fiktive Monatsbetrag (60.865/10Monate) liegt somit in Durchschnittshöhe
über der für das Jahr 1999 maßgeblichen
Geringfügigkeitsgrenze.
Da für die Monate
März bis Dezember 1999 ein Ausschließungsgrund nach § 5
Abs. 1 FLAG 1967 vorliegt, ist nach § 10 Abs. 2
FLAG 1067 für den strittigen Zeitraum April bis September 1999
kein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben und die Rückforderung erfolgte
zu Recht.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien, am 28.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1820-W/02
- Stammnummer
- 13780
- Gültig
- 28.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF