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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103711/2017

Schätzung eines Gartenbaubetriebs

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103711/2017vom 22.06.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

§ 1. (1) Der Gewinn eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, kann nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden, wenn 1. dessen Inhaber hinsichtlich dieses Betriebes weder zur Buchführung verpflichtet ist noch freiwillig Bücher führt und 2. die Anwendung der Verordnung nicht gemäß Abs. 1a ausgeschlossen ist. Die Anwendung der Verordnung ist nur auf den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zulässig. Eine Anwendung auf bloß einzelne Betriebszweige oder einzelne betriebliche Teiltätigkeiten ist unzulässig. (1a) Wurden in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren Umsätze im Sinne des § 125 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, von jeweils mehr als 400.000 Euro erzielt, kann mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres der Gewinn des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht mehr nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden, es sei denn der Inhaber macht glaubhaft, dass die Umsatzgrenze nur vorübergehend und auf Grund besonderer Umstände überschritten worden ist und beantragt die weitere Anwendung dieser Verordnung. Der Gewinn eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes kann mit Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres wieder nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden, wenn diese Umsatzgrenze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht überschritten wird. (2) Als maßgebender Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gilt der Einheitswert für das während des Veranlagungsjahres bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Vermögen zuzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres bewirtschafteten Zupachtungen, Zukäufe und zur Nutzung übernommenen Flächen und abzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres nicht selbst bewirtschafteten Verpachtungen, Verkäufe und zur Nutzung überlassenen Flächen. Für die Ermittlung der Einheitswertanteile der Zu- und Verpachtungen, der Zu- und Verkäufe bzw. der zur Nutzung übernommenen und überlassenen Flächen sind hinsichtlich des Hektarsatzes § 125 Abs. 1 lit. b der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. (3) Wird am 31. Dezember eines Jahres durch unterjährige Zukäufe, Zupachtungen, zur Nutzung übernommene Flächen oder unentgeltliche Erwerbe von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken der maßgebende Einheitswert gemäß § 2 bzw. der maßgebende Teileinheitswert gemäß § 3 Abs. 2 bzw. die weinbaulich genutzte Grundfläche von 60 Ar überschritten, so sind ab Beginn des Folgejahres die §§ 8 bis 12 bzw. § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 anzuwenden. Wird am 31. Dezember eines Jahres durch unterjährige Verkäufe, Verpachtungen, zur Nutzung überlassene Flächen oder unentgeltliche Übertragungen von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken der maßgebende Einheitswert gemäß § 2 bzw. der maßgebende Teileinheitswert gemäß § 3 Abs. 2 bzw. die weinbaulich genutzte Grundfläche von 60 Ar unterschritten, so sind ab Beginn des Folgejahres die §§ 8 bis 12 bzw. § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 nicht mehr anzuwenden. Bei der Ermittlung des maßgebenden Einheitswertes gemäß § 2 bzw. des maßgebenden Teileinheitswertes gemäß § 3 Abs. 2 ist § 125 Abs. 1 lit. b der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden, wobei der Steuerpflichtige zum 31. Dezember jenen Hektarsatz zugrunde zu legen hat, der im zuletzt vor diesem Stichtag ergangenen Einheitswertbescheid festgestellt wurde. (4) Durch diese Verordnung werden nur die regelmäßig in den Betrieben anfallenden Rechtsgeschäfte und Vorgänge pauschal berücksichtigt, die auch von Artikel 295 der Richtlinie des Rates vom 28. November 2006, Nr. 2006/112/EG, ABl, Nr. L 347, in der jeweils gültigen Fassung erfasst sind. (5) Abweichend von den Abs. 1 bis 4 können aus der Veräußerung von forstwirtschaftlich genutzten Flächen entstehende Gewinne mit 35% des auf Grund und Boden, stehendes Holz und Jagdrecht entfallenden Veräußerungserlöses angenommen werden, sofern dieser 250 000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreitet. Dies gilt abweichend von Abs. 1 auch für Betriebe, für die der Gewinn durch Buchführung gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt wird. ... § 5. (1) Der Gewinn aus Gartenbau (§ 49 Bewertungsgesetz 1955) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. (2) Die Betriebsausgaben sind mit einem Durchschnittssatz von 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Neben diesem Durchschnittssatz sind die Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) als zusätzliche Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Abzug der Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen. ... § 8. (1) Bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von mehr als 100.000 Euro, bei Ausübung der Option gemäß § 2 Abs. 3 dieser Verordnung oder bei Ausübung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a des Bauernsozialversicherungsgesetzes ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft stets durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. (2) Die Betriebsausgaben sind, soweit die §§ 9 bis 12 keine abweichende Regelung vorsehen, mit einem Durchschnittssatz von 70% der diesen Betriebsausgaben gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. ... Gartenbau § 11. Die Betriebsausgaben aus Gartenbau (§ 49 Bewertungsgesetz 1955) sind unter sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 2 zu berechnen. ... § 13. (1) Die nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 6 oder 8 bis 12 sich ergebende Zwischensumme ist um vereinnahmte Pachtzinse (einschließlich Jagdpacht und Verpachtung von Fischereirechten), um Einkünfte aus Wildabschüssen sowie um Einkünfte aus gemäß § 1 Abs. 4 und 5 nicht erfassten Vorgängen und um Einkünfte aus gemäß §§ 30 Abs. 2 Z 6 und 11 Abs. 4 des Bewertungsgesetzes 1955 nicht zum Einheitswert gehörenden Wirtschaftsgütern zu erhöhen, sofern diese Einkünfte nicht gemäß § 97 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 als endbesteuert behandelt werden. Der gesonderte Ansatz dieser durch die Pauschalierung nicht erfassten Vorgänge darf in jedem einzelnen Fall zu keinem Verlust führen. (2) Der sich nach Zurechnung gemäß Abs. 1 ergebende Betrag ist um den Wert der Ausgedingelasten (Geld- und Sachleistungen), um Beiträge, die an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern entrichtet wurden, um bezahlte Schuldzinsen und um bezahlte Pachtzinse zu vermindern, wobei der Abzug der bezahlten Pachtzinse 25% des auf die zugepachteten Flächen entfallenden Einheitswertes nicht übersteigen darf. Durch den Abzug dieser gewinnmindernden Beträge darf insgesamt kein Verlust entstehen. (3) Die aus Sachleistungen bestehenden Ausgedingelasten sind pro Person mit 700 Euro jährlich anzusetzen. Werden die Sachleistungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, sind sie in der nachgewiesenen (glaubhaft) gemachten Höhe zu berücksichtigen. ... § 15. (1) Die Verordnung ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2011 bis einschließlich 2015 anzuwenden. (2) § 7 ist auf den Wechsel von der pauschalen Gewinnermittlung in Anwendung der LuF PauschVO 2006, BGBl. II Nr. 258/2005, zur pauschalen Gewinnermittlung in Anwendung dieser Verordnung entsprechend anzuwenden. (3) § 1 Abs. 1 und Abs. 1a jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2014 ist ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden. Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 -LuF-PauschVO 2015), BGBl. II Nr. 125/2013 i. d. F. BGBl. II Nr. 164/2014 und BGBl. II Nr. 559/2020 lautet auszugsweise: § 1. (1) Der Gewinn eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, kann nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden, wenn 1. dessen Einheitswert 130 000 Euro nicht übersteigt und 2. dessen Inhaber hinsichtlich dieses Betriebes nicht freiwillig Bücher führt und 3. die Anwendung der Verordnung nicht gemäß Abs. 1a ausgeschlossen ist. Die Anwendung der Verordnung ist nur auf den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zulässig. Eine Anwendung auf bloß einzelne Betriebszweige oder einzelne betriebliche Teiltätigkeiten ist unzulässig. (1a) Wurden in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren Umsätze iSd § 125 BAO von jeweils mehr als 400 000 Euro erzielt, kann mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres der Gewinn des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht mehr nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden, es sei denn der Inhaber macht glaubhaft, dass die Umsatzgrenze nur vorübergehend und auf Grund besonderer Umstände überschritten worden ist und beantragt die weitere Anwendung dieser Verordnung. Der Gewinn eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes kann mit Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres wieder nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden, wenn diese Umsatzgrenze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht überschritten wird. (2) Als maßgebender Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gilt der Einheitswert für das während des Veranlagungsjahres bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Vermögen zuzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres bewirtschafteten Zupachtungen, Zukäufe und zur Nutzung übernommenen Flächen und abzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres nicht selbst bewirtschafteten Verpachtungen, Verkäufe und zur Nutzung überlassenen Flächen. Für die Ermittlung der Einheitswertanteile der Zu- und Verpachtungen, der Zu- und Verkäufe bzw. der zur Nutzung übernommenen und überlassenen Flächen ist hinsichtlich des Hektarsatzes § 125 Abs. 1 lit. b der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. (3) Für die Anwendung der Voll- oder Teilpauschalierung gilt Folgendes: 1. Wird am 31. Dezember eines Jahres eine der in § 2 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 genannten Grenzen überschritten, sind im Folgejahr die §§ 9 bis 14 anzuwenden. 2. Wird am 31. Dezember eines Jahres der maßgebende Teileinheitswert gemäß § 3 Abs. 2 überschritten, ist im Folgejahr § 3 Abs. 2 anzuwenden. 3. Wird am 31. Dezember eines Jahres die selbst bewirtschaftete weinbaulich genutzte Grundfläche von 60 Ar überschritten, ist im Folgejahr § 4 Abs. 2 anzuwenden. 4. Wird am 31. Dezember eines Jahres die selbst bewirtschaftete Grundfläche für Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst von zehn Hektar überschritten, ist im Folgejahr § 6 Abs. 2 anzuwenden. 5. Werden am 31. Dezember eines Jahres die in § 2 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 genannten Grenzen unterschritten und wird die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes - BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweils geltenden Fassung oder die Option nach § 2 Abs. 3 nicht ausgeübt, sind im Folgejahr die §§ 9 bis 14 nicht mehr anzuwenden. 6. Wird am 31. Dezember eines Jahres der maßgebende Teileinheitswert gemäß § 3 Abs. 2 unterschritten, ist im Folgejahr § 3 Abs. 2 nicht mehr anzuwenden, es sei denn die §§ 9 bis 14 sind für den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb anzuwenden. 7. Wird am 31. Dezember eines Jahres die selbst bewirtschaftete weinbaulich genutzte Grundfläche von mehr als 60 Ar unterschritten, ist im Folgejahr § 4 Abs. 2 nicht mehr anzuwenden, es sei denn die §§ 9 bis 14 sind für den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb anzuwenden. 8. Wird am 31. Dezember eines Jahres die selbst bewirtschaftete Grundfläche für Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst von mehr als zehn Hektar unterschritten, ist im Folgejahr § 6 Abs. 2 nicht mehr anzuwenden, es sei denn die §§ 9 bis 14 sind für den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb anzuwenden. 9. Bei der Ermittlung des maßgebenden Einheitswertes gemäß § 2 bzw. des maßgebenden Teileinheitswertes gemäß § 3 Abs. 2 ist § 125 Abs. 1 lit. b BAO sinngemäß anzuwenden, wobei der Steuerpflichtige zum 31. Dezember jenen Hektarsatz zugrunde zu legen hat, der im zuletzt vor diesem Stichtag ergangenen Einheitswertbescheid festgestellt wurde. 10. Wird vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht, dass die Grenze des § 2 Abs. 1 Z 3 nur vorübergehend überschritten worden ist, kann auf Antrag die Gewinnermittlung mittels Vollpauschalierung beibehalten werden. (4) Durch diese Verordnung werden nur die regelmäßig in den Betrieben anfallenden Rechtsgeschäfte und Vorgänge pauschal berücksichtigt. Nicht regelmäßig in den Betrieben anfallende Vorgänge (zB die Veräußerung von Grundstücken nach § 30 EStG 1988 oder von Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 3 und 4 EStG 1988) sind daher gesondert zu erfassen. (5) Abweichend von den Abs. 1 bis 4 können aus der Veräußerung von forstwirtschaftlich genutzten Flächen entstehende Gewinne mit 35% des auf Grund und Boden, stehendes Holz und Jagdrecht entfallenden Veräußerungserlöses angenommen werden, sofern dieser 250 000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreitet. Dies gilt abweichend von Abs. 1 auch für Betriebe, für die der Gewinn durch Buchführung gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt wird. ... § 5. (1) Der Gewinn aus Gartenbau (§ 49 BewG. 1955) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. (2) Die Betriebsausgaben sind mit einem Durchschnittssatz von 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Neben diesem Durchschnittssatz sind die Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) als zusätzliche Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Abzug der Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen. ... § 9. (1) In folgenden Fällen ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft stets durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln: 1. Bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von mehr als 75 000 Euro. 2. Bei Vorliegen einer selbst bewirtschafteten reduzierten landwirtschaftlichen Nutzfläche von mehr als 60 Hektar. 3. Bei Vorliegen von mehr als 120 tatsächlich erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten, sofern die Gewinnermittlung durch Vollpauschalierung nicht gemäß § 1 Abs. 3 Z 10 beibehalten werden kann. 4. Bei Ausübung der Option gemäß § 2 Abs. 3. 5. Bei Ausübung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a BSVG. (2) Die Betriebsausgaben sind, soweit Abs. 3 und die §§ 10 bis 14 keine abweichende Regelung vorsehen, mit einem Durchschnittssatz von 70% der diesen Betriebsausgaben gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. (3) Bei Veredelungstätigkeiten (Haltung von Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen und Geflügel) sind die mit diesen Tätigkeiten in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz von 80% der auf diese Tätigkeit entfallenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. ... § 12. Die Betriebsausgaben aus Gartenbau (§ 49 BewG. 1955) sind unter sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 2 zu berechnen. ... § 15. (1) Die sich nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 7 oder 9 bis 14 ergebende Zwischensumme ist um vereinnahmte Pachtzinse (einschließlich Jagdpacht und Verpachtung von Fischereirechten), um Einkünfte aus Wildabschüssen sowie um Einkünfte aus gemäß § 1 Abs. 4 und 5 nicht erfassten Vorgängen und um Einkünfte aus gemäß §§ 30 Abs. 2 Z 6 und 11 Abs. 4 BewG. 1955 nicht zum Einheitswert gehörenden Wirtschaftsgütern zu erhöhen, sofern diese Einkünfte nicht gemäß § 97 Abs. 1 EStG 1988 als endbesteuert behandelt werden. Der gesonderte Ansatz dieser durch die Pauschalierung nicht erfassten Vorgänge darf in jedem einzelnen Fall zu keinem Verlust führen. (2) Der sich nach Zurechnung gemäß Abs. 1 ergebende Betrag ist um den Wert der Ausgedingelasten (Geld- und Sachleistungen), um Beiträge, die an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern entrichtet wurden, um bezahlte Schuldzinsen und um bezahlte Pachtzinse zu vermindern, wobei der Abzug der bezahlten Pachtzinse 25% des auf die zugepachteten Flächen entfallenden Einheitswertes nicht übersteigen darf. Durch den Abzug dieser gewinnmindernden Beträge darf insgesamt kein Verlust entstehen. (3) Die aus Sachleistungen bestehenden Ausgedingelasten sind pro Person mit 700 Euro jährlich anzusetzen. Werden die Sachleistungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, sind sie in der nachgewiesenen (glaubhaft) gemachten Höhe zu berücksichtigen. ... § 17. (1) Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und ist erstmals für Veranlagungszeiträume anzuwenden, für die gemäß § 20c BewG 1955 festgestellte Einheitswerte gemäß § 20 Abs. 3 BewG. 1955 erstmalig anzuwenden sind. (2) § 8 ist auf den Wechsel von der pauschalen Gewinnermittlung in Anwendung der LuF-PauschVO 2011, BGBl. II Nr. 471/2010 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2014, zur pauschalen Gewinnermittlung in Anwendung dieser Verordnung entsprechend anzuwenden. (3) Die LuF-PauschVO 2011, BGBl. II Nr. 471/2010 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 4/2011, ist auf Veranlagungen für das Kalenderjahr 2015 und die folgenden Kalenderjahre weiterhin anzuwenden, wenn die Anwendungsvorausetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllt sind. § 184 BAO lautet: § 184. (1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. (3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Schätzung Allgemeines Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Gleiches gilt gemäß § 2a BAO i. V. m. § 184 BAO für das Verwaltungsgericht. Die konkreten Betriebsausgaben des Jahres 2015 wurden weder vom Bf bekannt geben noch vom Finanzamt einzeln ermittelt. Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten) möglichst nahe zu kommen (vgl. VwGH 2. 7. 2002, 2002/14/0003; VwGH 8. 9. 2009, 2009/17/0119; VwGH 22. 3. 2010, 2007/15/0265; VwGH 29. 4. 2010, 2008/15/0122), somit diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (vgl. VwGH 21. 10. 2015, 2012/13/0097; VwGH 27. 1. 2016, 2012/13/0068). Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde und dem Verwaltungsgericht grundsätzlich frei (vgl. VwGH 18. 7. 2001, 98/13/0061; VwGH 18. 11. 2003, 2000/14/0187; VwGH 24. 3. 2009, 2006/13/0150; VwGH 21. 12. 2010, 2009/15/0006; VwGH 28. 6. 2012, 2009/15/0201; VwGH 21. 10. 2015, 2012/13/0097). Gartenbau Gartenbau ist die Erzeugung und Verwertung hochwertiger Pflanzen (wie Blumen, Gemüse, Beerenkulturen, Ziergehölze) mit Hilfe der Naturkräfte - nach EStR 2000 Rz 5106 - durch Bodenbewirtschaftung, wobei ein Mindestbezug zum Grund und Boden gegeben sein muss, und für einen Gartenbaubetrieb die arbeitsintensive, technisierte Nutzung typisch ist (vgl. Böck in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 21 Anm 100 m. w. N.). Die Durchschnittssatzbesteuerung ("Pauschalierung") stellt eine besondere Art der Gesamtschätzung nach äußeren Betriebsmerkmalen dar (vgl. Böck in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 21 Anm 61 m. w. N.). Gegen die Einstufung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs des Bf als Gartenbaubetrieb i. S. v. § 12 LuF-PauschVO 2015 (zur Anwendung für das Jahr 2015 siehe Böck in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 17 Anm 51) bestehen nach der Aktenlage keine Bedenken. Für gärtnerische Endverkaufsbetriebe sahen und sehen die land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierungsverordnungen stets einen Betriebsausgabendurchschnittssatz von 70% der Betriebseinnahmen zuzüglich allfälliger Lohnkosten vor, lediglich von 1998 bis 2000 betrug der Durchschnittssatz 60% (nicht 80%). Ein Durchschnittssatz von 80% bestand nie. Der Pauschsatz war auch bei der Teilpauschalierung anzuwenden (siehe Böck in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 17 Anm 86). Die Außenprüfung hat offenkundig für die Jahre 2011 bis 2014 den Betriebsausgabendurchschnittssatz von 70% gemäß § 11 LuF-PauschVO 2011 i. V. m. § 5 Abs. 2 LuF-PauschVO 2011 angewendet. Da der Bf, wie sich aus der Aktenlage ergibt, "schwarz" Arbeitnehmer im Feldgemüsebau beschäftigt hat, wurden offenkundig die gemäß diesen Bestimmungen neben dem Durchschnittssatz anzusetzenden Ausgaben für Löhne gemäß § 184 BAO im Schätzungsweg mit 10% der Bruttobetriebseinnahmen geschätzt, sodass insgesamt ein Betriebsausgabensatz von 80% im Schätzungsweg angesetzt wurde. Wie sich aus der Beschuldigtenvernehmung vom 10. Mai 2016 ergibt, hat der Bf auch im Jahr 2015 Arbeitnehmer, und zwar nach seinen Angaben mehr als in den Jahren zuvor, beschäftigt. Es wäre daher unschlüssig, den im Jahr 2015 - auch bei "Schwarzlöhnen" - angefallenen Lohnaufwand niedriger (d. h. mit Null) zu schätzen als in den Jahren davor. Dem Bf ist somit beizupflichten, dass mangels Änderung der Verhältnisse in Bezug auf niedrigere Lohnaufwendungen auch für das Jahr 2015 gemäß § 12 LuF-PauschVO 2015 i. V. m. § 5 Abs. 2 LuF-PauschVO 2015 der Durchschnittssatz von 70% plus den mit 10% der Bruttoeinnahmen gemäß § 184 BAO geschätzten Lohnaufwendungen, zusammen also von 80%, anzusetzen ist. Schätzung der laufenden Einkünfte 2015 Gemäß dem angefochtenen Bescheid betrugen die Betriebseinnahmen brutto 874.925,15 €. 80% davon sind 699.940,12 €. Hieraus ergeben sich im Schätzungsweg Einkünfte gemäß § 12 LuF-PauschVO 2015 von 174.985,93 €. Selbst wenn die Außenprüfung die Betriebsausgaben unter Außerachtlassung der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung für die Jahre 2011 bis 2014 auf Grund der konkreten Verhältnisse im Betrieb global mit 80% der Betriebseinnahmen geschätzt hätte, gäbe es keinen Grund, davon im Jahr 2015 abzuweichen, zumal eine Änderung der Verhältnisse dahingehend, dass in diesem Jahr weniger Betriebsausgaben angefallen wären, nicht ersichtlich ist. Unter Berücksichtigung der sonstigen Einkünfte von 6.624 €, der Pachtzinse von 12.473,40 €, der Schuldzinsen von 17.469,04 € und der Sozialversicherungsbeiträge von 10.163,54 € (siehe auch die Beschwerdevorentscheidung) ergeben sich Einkünfte aus dem laufenden Betrieb aus Land- und Forstwirtschaft (wie in der Beschwerde beantragt) von 141.503,05 €. Übergangs- und Aufgabegewinn, Grundfreibetrag Wie in der Beschwerdevorentscheidung dargestellt, wurden der Übergangsverlust von 116.634,73 €, der Aufgabegewinn von 56.541,10 € und der Freibetrag nach § 24 Abs. 4 EStG 1988 von 7.300,00 € ebenso wie der Grundfreibetrag nach § 10 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 vom 3.900,00 € (insgesamt: -71.293,63 €) bereits im angefochtenen Bescheid berücksichtigt. Diese Beträge sind auch diesem Erkenntnis zugrunde zu legen: Berechnung Hieraus ergeben sich wie im Vorlageantrag dargestellt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von 70.209,43 € und nach Berücksichtigung des Sonderausgabenpauschales (60,00 €), der Steuerberatungskosten (1.200,00 €) sowie der Kinderfreibeträge gemäß § 106a Abs. 1 EStG 1988 (440,00 €) ein Einkommen von 68.509,43 € sowie eine Einkommensteuer von 23.821,00 €. Einkommensteuer 2015 | Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2015 festgesetzt mit | 23.821,00 € | Bisher war vorgeschrieben | 67.567,00 € | Aufgrund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages ergibt sich eine Gutschrift in Höhe von | 43.746,00 € | Die Fälligkeit des festgesetzten Betrages ändert sich nicht | | Das Einkommen im Jahr 2015 beträgt | | 68.509,43 € | Berechnung der Einkommensteuer | | | Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft | | 70.209,43 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | | 70.209,43 € | Sonderausgaben | | | Pauschbetrag für Sonderausgaben | | -60,00 € | Steuerberatungskosten | | -1.200,00 | Kinderfreibeträge für haushaltszugehörige Kinder gemäß § 106a Abs. 1 EStG 1988 | | -440,00 | Einkommen | | 68.509,43 € | Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: (68.509,43 - 60.000,00) x 0,5 + 20.235,00 | | 24.489,719.71 € | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | | 29.715, 77 € | Alleinverdienerabsetzbetrag | | -669,00 € | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | | 23.820,71 € | Rundung gemäß § 39 Abs. 3 EStG 1988 | | 0,29 € | Festgesetzte Einkommensteuer | | 23.821,00 € | Berechnung der Abgabengutschrift | | | Festgesetzte Einkommensteuer | | 23.821,00 € | Bisher festgesetzte Einkommensteuer | | 67.567,00 € | Abgabengutschrift | | -43.746,00€ Revisionsnichtzulassung Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur folgt. Insbesondere berücksichtigt die vorgenommene Schätzung die diesbezüglichen Grundsätze der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Wien, am 22. Juni 2022

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103711/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103711.2017
Stammnummer
137782
Gültig
22.06.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF