Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103064/2020
Unionsrechtswidrige Indexierung von österreichischen Familienleistungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103064/2020vom 04.08.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***,***EU-Mitgliedstaat***, über die Beschwerde vom 05.06.2020 gegen den Bescheid des seinerzeitigen ***Finanzamtes A*** vom 07.05.2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
In seiner über FinanzOnline eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 beantragte der Beschwerdeführer den Alleinverdienerabsetzbetrag für zwei Kinder und den ganzen Familienbonus Plus.
Im Einkommensteuerbescheid 2019 wurde dem Bf der Alleinverdienerabsetzbetrag in indexierter Höhe, nämlich 414,12 € (= 305,79 € + 108,33 €), zuerkannt. Der Familienbonus Plus wurde in Höhe der Steuer vor Abzug der Absetzbeträge von 1.646,31 € abgezogen.
In seiner Beschwerde erklärte der Beschwerdeführer, die Indexierung des Alleinverdiener-absetzbetrages sei unrichtig und verletze ihn in seinen gesetzlich gewährleisteten Europäischen Grundrechten. Die Beurteilung gleicher Lebenssituationen unter Anwendung differenzierender Kriterien führe eindeutig zur direkten Diskriminierung. Er beantragte daher die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages für seine zwei Kinder ohne die sogenannte Indexierung.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.06.2020 als unbegründet abgewiesen, was damit begründet wurde, dass der Betrag des Alleinverdienerabsetzbetrages bei Steuerpflichtigen, deren Kinder sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhielten, an das Preisniveau des Wohnortstaates anzupassen sei. Die Beträge des Alleinverdienerabsetzbetrages gemäß § 33 Abs 3a Z 2 EStG seien mit der Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung vom 27.09.2018 (BGBl II 257/2018) kundgemacht worden und seien ab 1.1.2019 gültig. Da sich die Kinder des Beschwerdeführers in ***EU-Mitgliedstaat*** aufhielten bestehe nur Anspruch auf den Alleinverdiener-absetzbetrag nach § 33 Abs 3a Z 2 EStG (= indexierte Beträge).
Im Vorlageantrag vom 07.07.2020 beharrte der Beschwerdeführer darauf, dass die vorgenommene Indexierung des Alleinverdienerabsetzbetrages dem Unionsrecht widerspreche.
Die Abgabenbehörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und verwies im Vorlagebericht vom 15.07.2020 auf die gesetzliche Regelung.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der ***EU-Mitgliedstaat***, der im Jahr 2019 über keinen inländischen Wohnsitzt verfügte, beantragte gemäß § 1 Abs 4 EStG 1988 als unbeschränkt steuerpflichtig in Österreich behandelt zu werden. Er lebte gemeinsam mit seinen beiden Kindern in der ***EU-Mitgliedstaat*** und arbeite ausschließlich in Österreich. Für die beiden Kinder bezog er Familienbeihilfe. Der Bf befand sich 2019 in einer Lebensgemeinschaft und hatte Anspruch auf das Pendlerpauschale.
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen und ist nicht strittig.
Strittig ist ausschließlich die Höhe des 2019 zu gewährenden Alleinverdienerabsetzbetrages.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Gemäß § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
bei einem Kind (§ 106 Abs 1) 494 Euro,
bei zwei Kindern (§ 106 Abs 1) 669 Euro.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs 3) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich erzielt. […]
Ergibt sich nach § 33 Abs 1 und 2 EStG 1988 eine Einkommensteuer unter null, ist nach § 33 Abs 8 Z 1 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 83/2018 insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu erstatten.
Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, nach § 33 Abs 1 und 2 EStG 1988 eine Einkommensteuer unter null, sind gemäß § 33 Abs 8 Z 2 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 83/2018 50 % der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs 1 Z 3 lit a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) EStG 1988 und des § 16 Abs 1 Z 4 und 5 EStG 1988, höchstens aber 400 Euro jährlich rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs 1 Z 6 haben, sind höchstens 500 Euro rückzuerstatten.
Gemäß § 33 Abs 8 Z 5 EStG 1988 ist die Erstattung mit der nach Abs 1 und 2 berechneten Einkommensteuer unter null begrenzt.
Gemäß § 33 Abs 4 Z 4 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 83/2018 bestimmte sich abweichend von § 33 Abs 4 Z 1 bis 3 EStG 1988 die Höhe der Absetzbeträge für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhielten, nach § 33 Abs 3a Z 2 EStG 1988.
Gemäß § 33 Abs 3a Z 2 EStG 1988 in der Fassung BGBl.Nr. 83/2018 war für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhielten, die Höhe des Familienbonus Plus sowie der Absetzbeträge gemäß § 33 Abs 4 EStG 1988 auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen:
Die Höhe des Familienbonus Plus und der Absetzbeträge gemäß § 33 Abs 4 EStG 1988 war ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe war in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.
Der Bundesminister für Finanzen hatte die Berechnungsgrundalgen und die Beträge mit Verordnung bis spätestens 30. September nach dem Stichtag gemäß § 33 Abs 3a Z 2 lit a EStG 1988 kundzumachen.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil vom 16.06.2022, C-328/20, Kommission gegen Österreich, ECLI:EU:C:2022:468, betreffend Indexierung der Familienbeihilfe sowie bestimmter familienbezogener Steuerbegünstigungen auf Grund einer Klage der Europäischen Kommission entschieden, dass der Anpassungsmechanismus, nach dem das für die Höhe der Familienleistungen sowie der sozialen und steuerlichen Vergünstigungen maßgebliche Kriterium der Auslandswohnsitz der Kinder ist, Wanderarbeitnehmer stärker als österreichische Staatsbürger betrifft. Er stellte daher eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit fest, die nur zulässig ist, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist, was jedoch im Falle der Regelung der § 33 Abs 3a Z 2 und Abs 7 Z 2 EStG 1988 nicht der Fall ist.
Die Umsetzung des Urteils des EuGHs vom 16.06.2022, C-328/20 erfolgte mit dem Bundes-gesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden, BGBl. Nr. 135/2022, dessen Artikel 2
Z 4 zufolge § 33 Abs 3a Z 2 und Z 5 EStG 1988,
Z 5 zufolge § 33 Abs 4 Z 4 und Z 5 und
Z 6 zufolge in § 33 Abs 7 die Z 2 sowie die Nummerierung "1." und im letzten Satz die Wortfolge "oder den an seine Stelle tretenden Betrag."
entfallen.
Gemäß § 124 b Z 410 lit a TS 1 EStG 1988 sind § 33 Abs 3a, Abs 4 und Abs 7 EStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2022 für Kinder, die sich ständig in Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn oder Zypern aufhalten, erstmalig anzuwenden, wenn die Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019.
Daher steht dem Beschwerdeführer ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe des in § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 idF BGBl I Nr. 135/2022 festgelegten Betrages von 669 Euro zu.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes aus den durch Art 2 Z 4 iVm Z 11 BGBl. I Nr. 135/2022 geänderten Bestimmungen des EStG 1988 ergibt, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.
Wien, am 4. August 2022
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 8 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 8 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 1 bis 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 1 und 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 4 und 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 8 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3a Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3a Z 2 und 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3a, 4 und 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung, BGBl. II Nr. 257/2018
- § 1 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103064/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103064.2020
- Stammnummer
- 137734
- Gültig
- 04.08.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF