Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101715/2022
Subsidiär Schutzberechtigte: Eigenantrag auf Familienbeihilfe bei Erhalt von Leistungen aus der Grundversorgung (vollbetreutes Wohnen, Krankenversicherung)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101715/2022vom 14.07.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Stellt man inhaltlich auf die Leistung der Grundversorgung ab, so umfasst die Grundversorgung nach Art. 6 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs-und schutzbedürftige Fremde in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung), BGBl. I Nr. 80/2004 insbesondere die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die Versorgung mit angemessener Verpflegung, die Gewährung eines monatlichen Taschengelds für Personen in organisierten Unterkünften, die Durchführung einer medizinischen Untersuchung im Bedarfsfall, die Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge, die Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung, die Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen, die Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten und Bereitstellung des Schulbedarfs für Schüler, die Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung.
Der Rechtssatz zu dieser Entscheidung - unter dem Titel "Keine Familienbeihilfe bei Leistungen aus der Grundversorgung" lautet:
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe für subsidiär Schutzberechtigte, welche Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, weil es sich bei der Familienbeihilfe um keine Kernleistung der Sozialhilfe im Sinne des Artikels 28 Abs. 2 der Statusrichtlinie handelt (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Staus von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schütz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) ABIEU Nr. L 304 vom 30. September 2004, 12 ff.
Im Erkenntnis vom 12.06.2019, RV/2101070/2018, erwog das Bundesfinanzgericht:
Vor allem beim Eigenanspruch von Kindern, denen die Eltern nicht überwiegend Unterhalt leisten (§ 6 Abs. 5 FLAG 1967), setzt der Anspruch auf Familienbeihilfe voraus, dass sich das Kind nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befindet. Hier leuchtet, so der Verwaltungsgerichtshof in seiner diesbezüglichen Rechtsprechung, der Gedanke hervor, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen ist, wenn die öffentliche Hand überwiegend oder grundsätzlich für den Unterhalt des Kindes sorgt, auch wenn die Eltern zum Teil Unterhalt leisten (vgl. VwGH 29.04.2013, 2011/16/0173).
Ist ein Anspruch auf Familienbeihilfe - gemäß den Ausführungen im oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.02.2016, Ra 2014/16/0014 - ausgeschlossen, wenn die Deckung der typischen Unterhaltsansprüche für das Kind durch die öffentliche Hand erfolgt und dies auch auf das Kind anzuwenden ist, konkret die öffentliche Hand mittels der Grundversorgung - Unterkunft im Vollbetreuten Wohnen und Krankenversicherung - für den Unterhalt des Kindes sorgt, vermögen die im Vorlageantrag ins Treffen geführten Umstände iZm dem Pflegegeld und dem Taschengeld nichts zu ändern: Die Bf. bezieht für Zwecke der Abdeckung von Pflegeaufwand Pflegegeld (der Stufe 2), von welchem es laut Vorlageantrag einen Kostenbeitrag für die geförderte Leistung "vollbetreutes Wohnen iHv € 252,90 (80 % des Pflegegeldes) bezahlt. Dem Pflegegeldanspruch liegen mangels Ausübung beitragspflichtiger Tätigkeiten keine eigenen Beitragszahlungen zugrunde, weshalb die Deckung dieser Zahlung in Wahrheit durch die öffentliche Hand erfolgt. Das "Taschengeld", das die Bf. in der Tagesstruktur erhält, mit dem sie in Höhe von durchschnittlich € 22,- monatlich zu den Kosten seiner Unterbringung beiträgt, ist im Vergleich mit den insgesamt abzudeckenden Kosten ein vernachlässigbarer Betrag, der nichts daran zu ändern vermag, dass die Deckung der typischen Unterhaltsansprüche für das Kind durch die öffentliche Hand erfolgt.
Besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, gemäß den obigen Rechtsausführungen sofern die Deckung der typischen Unterhaltsansprüche für die Kinder nicht durch die öffentliche Hand erfolgt (sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten), so erfüllt die Bf. diese Voraussetzungen nicht:
Wurden die typischen Unterhaltsansprüche für die Bf. durch die öffentliche Hand gedeckt (Unterkunft im Vollbetreuten Wohnen und Krankenversicherung) steht dies dem Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 3 FLAG entgegen.
Abschließend ist festzuhalten: Das Beschwerdevorbringen stützt sich auf § 6 FLAG, anzuwenden ist jedoch im vorliegend zu beurteilenden Fall (auch) § 3 FLAG (und die hierzu ergangene Verwaltungsgerichtshof-Rechtsprechung).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden auf der Sachverhaltsebene zu lösenden Fall nicht gegeben.
Wien, am 14. Juli 2022
Normen und Schlagworte
- § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101715/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101715.2022
- Stammnummer
- 137692
- Gültig
- 14.07.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF