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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300009/2022

Finanzordnungswidrigkeit, Beschwerde der Amtsbeauftragten, teilweise wirksame Selbstanzeige, Abgabenerhöhung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300009/2022vom 14.06.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Am 18.10.2018 wurde gegen den Beschuldigten ein Finanzstrafverfahren eingeleitet und ihm zur Last gelegt, dass er vorsätzlich als Geschäftsführer der ***1*** Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate 11/2017 in der Höhe von € 5.816,69, 12/2017 in der Höhe von € 4.800,00, 1-3/2018 in der Höhe von € 8.016,67, 4/2018 in der Höhe von € 4.000,00 und 7/2018 in noch festzustellender Höhe nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet habe. Mit Strafverfügung vom 12.2.2019 wurden der strafbestimmende Wertbetrag für 2/2018 mit € 2.000,00 angesetzt und der Betrag für 7/2018 mit € 11.816,67. Der Beschuldigte wurde für die nicht ordnungsgemäß vorgenommene Entrichtung dieser Zahllasten sowie der aus der Einleitung unverändert übernommenen Zahllasten mit einer Geldstrafe von € 2.600,00 bestraft. Selbstanzeige: Am 11.12.2019 wurde für die Monate 1-9/2019 eine Selbstanzeige übergeben, offengelegt, dass für diese Zeiträume folgende Zahllasten nicht entrichtet worden seien und (u.a.) der Beschuldigte als Täter genannt. | Monat | Zahllast | Jänner | 4.981,82 | Februar | 16.750,41 | März | 1.239,18 | April | 12.177,67 | Mai | 6.759,52 | Juni | 170,83 | Juli | 25.319,36 | August | 25.616,48 | September | 41.794,17 | Summe | € 134.809,44 Am 1.3.2021 erging eine neuerliche Verständigung über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG. Dem Bf. wurde zur Last gelegt, dass er folgende Umsatzsteuervorauszahlungen und lohnabhängige Abgaben vorsätzlich als Gf. der ***1*** nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet habe: | Abgabe und Monat | Zahllast | U 8/2018 | 5.283,33 | U 9/2018 | 5.297,54 | U 10/2018 | 9.016,67 | U 11/2018 | 7.250,00 | U 12/2018 | 12.535,21 | U 2/2019 | 16.750,41 | U 4/2019 | 10.000,00 | U 5/2019 | 9.789,52 | U 6/2019 | 170,83 | U 7/2019 | 25.319,36 | U 8/2019 | 25.616,48 | U 9/2019 | 30.284,91 | U 10/2019 | 36.532,24 | U 11/2019 | 20.054,35 | U 12/2019 | 4.285,35 | U 1/2020 | 18.551,87 | U 2/2020 | 23.601,81 | U 3/2020 | 23.560,61 | U 4/2020 | 26.164,35 | L 4/2019 | 1.041,54 | L 5/2019 | 1.070,79 | L 6/2019 | 1.906,57 | L 7/2019 | 2.761,63 | L 9/2019 | 3.244,48 | L 10/2019 | 2.483,23 | L 11/2019 | 5.290,14 | L 12/2019 | 2.644,23 | DB 4/2019 | 1.048,12 | DB 5/2019 | 1.093,56 | DB 6/2019 | 2.352,45 | DB 8/2019 | 2.146,21 | DB 9/2019 | 2.249,37 | DB 10/2019 | 2.054,10 | DB 11/2019 | 3.682,87 | DB 12/2019 | 2.243,92 | DZ 4/2019 | 102,12 | DZ 5/2019 | 106,55 | DZ 6/2019 | 229,21 | DZ 8/2019 | 209,12 | DZ 9/2019 | 219,17 | DZ 10/2019 | 200,14 | DZ 11/2010 | 358,84 | DZ 12/2019 | 218,64 Am 18.5.2021 wurde eine Stellungnahme der Amtsbeauftragten an den Spruchsenat erstattet, wobei die Anlastungen gleichlautend sind wie in der Verständigung über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens. Zur Begründung wurde ausgeführt: "Die ***1*** wurde am 9.8.2012 unter FB ***2*** als "***3***" ins Firmenbuch eingetragen. Die Änderung der Firma auf "***1***" erfolgte mit Eintrag vom 31.3.2015. Herr ***Bf1*** war von 25.3.2015 bis 8.7.2020 verantwortlicher, im Firmenbuch eingetragener, Geschäftsführer. Herr ***4*** ist seit 20.11.2019 beim belangten Verband beschäftigt und seit 8.7.2020 dessen handelsrechtlicher Geschäftsführer. Auslösendes Moment für die Einleitung der anhängigen Finanzstrafverfahren war eine mit Bericht vom 15.1.2020 abgeschlossene Betriebsprüfung, die Umsatzsteuervorauszahlungen (UVZ) der Monate 1 bis 9 aus 2019 umfasste. Vor Prüfungsbeginn wurde eine Selbstanzeige (auch für die Geschäftsführer) erstattet. Diese erste Selbstanzeige wurde dem Prüfer am 11.12.2019 persönlich überreicht. Es wurde angezeigt, dass für den Zeitraum 1-9/2019 weder Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) eingereicht noch Umsatzsteuervorauszahlungen (UVZ) entrichtet wurden. Der selbstangezeigte Betrag der UVZ 1-9/ 2019 war It. dieser Selbstanzeige € 134.809,44. Später (einlangendes Datum unbekannt) wurde dem Prüfer eine korrigierte Selbstanzeige (siehe Mail an Strasa vom 16.1.2020) überreicht. Die Beträge betr. UVZ 1-9/2019 betrugen hier nur € 123.300,18. Lt. Betriebsprüfungsbericht wichen die vom Prüfer übermittelten Beträge nicht von denen der Selbstanzeige ab. Im Bericht steht nichts von der Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach § 29 (6) FinStrG (ZSA), aber im Arbeitsbogen findet sich ein Bescheid vom 14.1.2020 und die Abgabenerhöhung wurde auch am 14.1.2020 auf das Abgabenkonto gebucht. Als Bemessungsgrundlage für die Abgabenerhöhung nach § 29 (6) FinStrG zog der Prüfer nicht die (korrigierten) angezeigten Beträge (also UVZ 1-9/2019) heran - so wäre es richtig gewesen -, sondern die Umsatzsteuer 2019 in Höhe von € 123.270,16. Da die richtige Bemessungsgrundlage nur € 10,02 höher liegt, wird von einer Aufforderung des Prüfers zur Berichtigung abgesehen. Die UVAs der Monate 1, 3 und 4/2019 wurden nach der Selbstanzeige bei der Betriebsprüfung mittels Einzahlung auf das Abgabenkonto (Buchung am 23.12.2019, 8.1.2020 und 9.1.2020) nochmals bekanntgegeben. Die Abgaben, die am 11.12.2019 selbstangezeigt wurden, wurden bis auf die UVZ der Monate 1, 3 und ein Teil der UVZ 4/2019, nicht innerhalb der einmonatigen Frist ab Selbstanzeige, also bis am 11.01.2020 bezahlt. In diesem Monat ist auch kein Ansuchen auf Zahlungserleichterung eingelangt. Erst am 27.1.2020 langte ein elektronisches Ansuchen auf Zahlungserleichterung ein. Zur Überprüfung ob für die rechtzeitig entrichteten UVZ auch die Abgabenerhöhung nach § 29 (6) FinStrG (ZSA) entrichtet wurde, waren folgende Überlegungen anzustellen. Als der ZSA gebucht wurde, bestand am Abgabenkonto ein Guthaben von € 2.805,93. Dieses verringerte den ZSA. Dieses Guthaben hat 11,38% des ZSA entrichtet. Die selbstangezeigten UVZ wurden iHv € 8.398,67 entrichtet. Das ist eine Entrichtungsquote von 6,81% von der Summe des selbstangezeigten Betrages. Die Entrichtungsquote des ZSA ist höher als die Entrichtungsquote der selbstangezeigten Abgaben. Das bedeutet, dass für die rechtzeitig bezahlten selbstangezeigten Abgaben der ZSA bezahlt wurde, und daher die Selbstanzeige für die UVZ 1,3 und 4 in der entrichteten Höhe strafbefreiende Wirkung erlangte. Hingegen konnte die Selbstanzeige betreffend der UVZ für die Monate 2, 4-9/19 in Höhe von € 114.871,49 keine strafbefreiende Wirkung erlangen, da die umgehende Entrichtung hier fehlte. Die genaue Aufteilung des Betrages auf die einzelnen Monate ist aus der Anschuldigung zu entnehmen. Bei Durchsicht des Abgabenkontos sind weitere konkludente Selbstanzeigen betreffen UVZ und lohnabhängige Abgaben aufgefallen. Es wurden immer wieder verspätet UVAs und lohnabhängige Abgaben gemeldet und teilweise nicht rechtzeitig bezahlt. Die Meldung erfolgte durch Einreichen von elektronischen UVAs bzw. durch Meldung mittels Bankeinzahlung. Diese konkludenten Selbstanzeigen wurden jedoch nur für den Verband und nicht für die Geschäftsführer erstattet. Einige konkludente Selbstanzeigen waren für den Verband strafbefreiend, da eine rechtzeitige Entrichtung erfolgte. Bei Bearbeitung des Falles wurde auch festgestellt, dass die UVAs und UVZ der Monate 8-11/2020 fehlten. Die Einleitung des Strafverfahrens betreffend diese Abgaben wurde aufgrund eines Ausfertigungsfehlers nicht beim Verband, sondern nur beim Geschäftsführer ***15*** durchgeführt. Da die Tat mit Einleitungsverfügung vom 1.3.2021 gegen den Geschäftsführer ***15*** auch gegen den Verband aufgedeckt wurde, sind die konkludenten Selbstanzeigen des Verbandes betreffend der UVZ 8 bis 11/2020 mit Meldungen der Beträge am 11.3., am 18.3. und am 9.4. verspätet. Das Verfahren gegen den Verband wird hiermit auch auf die UVZ der Monate 8 bis 11 aus 2020 ausgedehnt (genaue Beträge siehe Anschuldigung oben). Die Einleitungen der Finanzstrafverfahren erfolgte mit Schreiben vom 1.3.2021. Diese Einleitungsverfügungen wurden ordnungsgemäß zugestellt. Am 19.3.2021 meldete sich telefonisch die Buchhalterin (Namen nicht mehr erinnerlich) des Unternehmens und wollte Auskunft über die Finanzstrafverfahren. Leider konnte ihr aufgrund der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht und mangelnder Legitimation nur allgemeine Auskunft gegeben werden. Sie kündigte Rechtfertigungen an, die jedoch bis dato nicht einlangten." Zum objektiven Tatbestand: Umsatzsteuer: Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die Umsatzsteuervorauszahlung für 8/2018 in der Höhe von € 5.283,33 war am 15.10.2018 fällig, wurde aber erst am 12.12.2018 gemeldet und nicht entrichtet. Die Umsatzsteuervorauszahlung für 9/2018 in der Höhe von € 5.297,54 war am 15.11.2018 fällig, wurde aber erst am 12.12.2018 gemeldet und nicht entrichtet. Die Umsatzsteuervorauszahlung für 10/2018 in der Höhe von € 9.016,67 war am 17.12.2018 fällig, wurde aber erst am 26.2.2019 gemeldet und nicht entrichtet. Die Umsatzsteuervorauszahlung für 11/2018 in der Höhe von € 7.250,00 war am 15.1.2019 fällig, wurde aber erst am 20.2.2019 gemeldet und nicht entrichtet. Die Umsatzsteuervorauszahlung für 12/2018 in der Höhe von € 12.535,21 war am 15.2.2019 fällig, wurde aber erst am 20.2.2019 gemeldet und nicht entrichtet. Da die Bekanntgabe des geschuldeten Betrages binnen 5 Tagen ab Fälligkeit erfolgt ist, ist der objektive Tatbestand des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nicht gegeben, daher ist die Einstellung des Verfahrens, wenn auch aus einem anderen Grund, zu Recht erfolgt. Gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften dem Zollamt Österreich obliegt, gegenüber diesem, sonst gegenüber einem Finanzamt oder dem Amt für Betrugsbekämpfung zu erfolgen. Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen. Abs. 2: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden, und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Lebt die Schuld nach Entrichtung ganz oder teilweise wieder auf, so bewirkt dies unbeschadet der Bestimmungen des § 31 insoweit auch das Wiederaufleben der Strafbarkeit. Abs. 3) Straffreiheit tritt nicht ein, a) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren, b) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung der Verletzung einer zollrechtlichen Verpflichtung hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger bekannt war, oder c) wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird. Abs. 5: Die Selbstanzeige wirkt nur für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird. Abs. 6: Werden Selbstanzeigen anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe erstattet, tritt strafbefreiende Wirkung hinsichtlich vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Finanzvergehen nur unter der weiteren Voraussetzung insoweit ein, als auch eine mit einem Bescheid der Abgabenbehörde festzusetzende Abgabenerhöhung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 entrichtet wird. Die Abgabenerhöhung beträgt 5 % der Summe der sich aus den Selbstanzeigen ergebenden Mehrbeträgen. Übersteigt die Summe der Mehrbeträge 33 000 Euro, ist die Abgabenerhöhung mit 15 %, übersteigt die Summe der Mehrbeträge 100 000 Euro, mit 20 % und übersteigt die Summe der Mehrbeträge 250 000 Euro, mit 30 % zu bemessen. Insoweit Straffreiheit nicht eintritt, entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabenerhöhung, dennoch entrichtete Beträge sind gutzuschreiben. Die Abgabenerhöhung gilt als Nebenanspruch im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. a BAO. Mittels Selbstanzeige vom 10.12.2019 wurden folgende Zahllasten nachgemeldet: Jänner 19 € 4.981,82, Februar 19 € 16.750,41, März 19 € 1.239,18, April 19 € 12.177,67, Mai 19 € 6.759,52, Juni 19 € 170,83, Juli 19 € 25.319,36, August 19 € 25.616,48, September 19 € 41.794,17, Summe € 134.809,44. Dazu gibt es eine weitere Selbstanzeige vom selben Tag mit einer Zahllast für September 19 in der Höhe von nur € 30.284,91, daraus resultiert eine Abgabenhöhe für 1-9/2019 von in Summe € 123.270,16.Zudem wurden jedoch nach der Selbstanzeige mittels Schriftsatz folgende Zahllasten an die Abgabenbehörde (gesondert oder nochmals) gemeldet, am Konto der Gesellschaft verbucht und entrichtet: U 1/2019 € 2.981,82, fällig gewesen am 15.3.2019, gemeldet und entrichtet am 7.1.2020. U 1/2019 € 2.000,00, fällig gewesen am 15.3.2019 gemeldet und entrichtet am 8.1.2020. U 3/2019 € 1.239,18, fällig gewesen am 15.5.2019, gemeldet und entrichtet am 20.12.2019. U 4/2019 € 2.177,67, fällig gewesen am 17.6.2019, gemeldet und entrichtet am 8.1.2020. Die Abgabennachforderung nach der abgabenbehördlichen Prüfung (Bericht vom 15.1.2020) von € 114.871,49 wurde am 14.1.2020 am Abgabenkonto verbucht, sie war nach § 29 Abs. 2 lit. a FinStrG binnen Monatsfrist ab Selbstanzeigenerstattung zu entrichten. Die Selbstanzeige wurde nach Prüfungsanmeldung vom 2.12.2019 erstattet, daher war nach § 29 Abs. 6 FinStrG eine Abgabenerhöhung festzusetzen und dies pro verkürzter Abgabe als ahndbares Finanzvergehen. VwGH 3.6.2020, Ra 2019/16/0125: "Dass die Höhe der Abgabenerhöhung, nämlich der Prozentsatz der Mehrbeträge, von der Summe der sich aus einer Selbstanzeige ergebenden Mehrbeträge abhängt und nicht von der Höhe des Mehrbetrages an einer Abgabe, lässt die Beurteilung der einzelnen Abgabenerhöhung als Nebenanspruch zu einer konkreten Abgabe unberührt. Wenn auch eine Selbstanzeige mehrere Finanzvergehen betreffen mag, ist die strafbefreiende Wirkung einer solchen Selbstanzeige für jedes einzelne Finanzvergehen zu prüfen. Die dazu allenfalls erforderliche Abgabenerhöhung bezieht sich dementsprechend auf eine konkrete Abgabe. Dass mehrere Abgabenerhöhungen - wie auch mehrere Abgaben - in einem Sammelbescheid vorgeschrieben werden können, ändert daran nichts. Bei einer mehrere Jahre (und allenfalls auch mehrere Abgabenarten), sohin mehrere Abgaben betreffenden Selbstanzeige ist nicht eine Abgabenerhöhung, sondern sind mehrere Abgabenerhöhungen, nämlich je eine für jede einzelne Abgabe (allenfalls in einem Sammelbescheid) festzusetzen. Eine Abgabenerhöhung von € 24.654,00 wurde bescheidmäßig festgesetzt und am 14.1.2020 am Abgabenkonto verbucht. Die Höhe der Abgabenerhöhung ergibt sich aus der Summe der Verkürzungsbeträge (Bemessungsgrundlage € 123.270). Die für 1/2019 und 3/2019 nachgemeldeten und entrichteten Beträge entsprechen auch den Meldungen mittels Selbstanzeige, daher liegt wohl eine Doppelmeldung vor. Anders verhält es sich jedoch mit dem Monat 4/2019 diesbezüglich wurden lediglich € 2.177,67 gemeldet, die in der Selbstanzeige angegebene Zahllast betrug jedoch € 12.177,67. Die Abgabenerhöhung war binnen Monatsfrist ab Zustellung des Festsetzungsbescheides zu entrichten. Entrichtung der Abgabennachforderung und der Abgabenerhöhung: Zum Ende der Zahlungsfrist für die Abgabennachforderung war diese noch nicht am Abgabenkonto verbucht. Eine Einzahlung in der geforderten Höhe erfolgt nicht. Es ist jedoch ein am Abgabenkonto zu diesem Zeitpunkt ausgewiesenes Guthaben von € 2.805,93 anzurechnen. Die Abgabenerhöhung wurde bis zum Ablauf der Zahlungsfrist im Ausmaß von € 2.805,93 auf € 21.848,07 reduziert. Die mittels Selbstanzeige einbekannte Abgabennachforderung für Jänner 2019 von € 4.981,82 wurde demnach entrichtet, ebenso die darauf entfallende anteilige Abgabenerhöhung von € 996,36. Das am Abgabenkonto ausgewiesene Guthaben von € 2.805,93 ist damit auf die einbekannte Zahllast für Februar 2019 € 16.750,41 anrechenbar, womit ein ungedeckter Anteil von € 13.944,48 verbleibt. Die zur Wirksamkeit einer Selbstanzeige für 2/2019 erforderliche Abgabenerhöhung beträgt € 3.350,08, dem steht noch ein verrechenbarer Anteil an Entrichtung von € 1.809,57 gegenüber. Es wurde somit in einem höheren Ausmaß anteilig die Abgabenerhöhung bezahlt als die Abgabennachforderung, eine strafaufhebende Wirkung kann jedoch immer nur dann eintreten, wenn beide Vorgaben erfüllt wurden. Demnach beträgt der verbleibende strafbestimmende Wertbetrag für 2/2019 € 13.944,48. Für Mai 2019 gibt es eine Divergenz zwischen Selbstanzeige und eingeleitetem strafbestimmenden Wertbetrag, der auf einem Schreibfehler beruhen dürfte. In der Selbstanzeige wird lediglich ein Betrag von € 6.759,52 angeführt, der auch in dieser Form zu einer Abgabenfestsetzung geführt hat, weswegen hinsichtlich des übersteigenden Betrages zu Recht mit Einstellung vorgegangen wurde. Die strafbestimmenden Wertbeträge für die Zeiträume, für die somit nicht strafaufhebend Selbstanzeige erstattet wurde, stellen sich daher wie folgt dar: U 2/2019 € 13.944,48, U 4/2019 € 4.000,00, U 5/2019 € 6.759,52, U 6/2019 € 170,83, U 7/2019 € 25.319,36, U 8/2019 € 25.616,48, U 9/2019 € 30.284,91. Die Umsatzsteuervorauszahlung für 10/2019 in der Höhe von € 36.532,24 war am 16.12.2019 fällig, wurde aber erst am 5.2.2020 gemeldet und nicht entrichtet. Die Umsatzsteuervorauszahlung für 11/2019 in der Höhe von € 20.054, 35 war am 15.1.2019 fällig, wurde aber erst am 18.2.2020 gemeldet und nicht entrichtet. Die Umsatzsteuervorauszahlung für 12/2019 in der Höhe von € 4.285,35 war am 17.2.2019 fällig, wurde aber erst am 2.4.2020 gemeldet und nicht entrichtet. Die Umsatzsteuervorauszahlung für 1/2020 in der Höhe von € 18.551,87 war am 16.3.2020 fällig, wurde aber erst am 31.3.2020 gemeldet und nicht entrichtet. Die Umsatzsteuervorauszahlung für 2/2020 in der Höhe von € 23.601,81 war am 15.4.2020 fällig, wurde aber erst am 22.6.2020 gemeldet und nicht entrichtet. Die Umsatzsteuervorauszahlung für 3/2020 in der Höhe von € 23.560,61 war am 15.5.2020 fällig, wurde aber erst am 24.7.2020 gemeldet und nicht entrichtet. Die Umsatzsteuervorauszahlung für 4/2020 in der Höhe von € 26.164,35 war am 15.6.2020 fällig, wurde aber erst am 7.8.2020 gemeldet und nicht entrichtet. Hinsichtlich der genannten Monate ist im festgestellten Ausmaß eine Meldung und Entrichtung der selbst zu berechnenden Umsatzsteuervorauszahlungen bis zum fünften Tag nach Fälligkeit unterblieben, daher liegt der objektive Tatbestand des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG vor. Lohnabhängige Abgaben: Gemäß § 79 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Die Lohnsteuer von Bezügen (Löhnen), die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat ausbezahlt werden, gilt als Lohnsteuer, die im vorangegangenen Kalendermonat einzubehalten war. Gemäß § 43 Abs. 1 FLAG ist der Dienstgeberbeitrag für jeden Monat bis spätestens zum 15. Tag des nachfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten. Arbeitslöhne, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für das vorangegangene Kalendermonat gewährt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen. Werden Arbeitslöhne für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist der Dienstgeberbeitrag bis zum 15. Februar abzuführen. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach den für die Abfuhr der Lohnsteuer maßgebenden Vorschriften. Für die Erhebung des Dienstgeberbeitrages ist örtlich das Wohnsitz-, Betriebs- oder Lagefinanzamt zuständig, wobei der Dienstgeberbeitrag in den Fällen, in denen der Dienstgeber im Bundesgebiet keine Betriebsstätte (§ 81 des Einkommensteuergesetzes 1988) hat, an das Finanzamt zu leisten ist, in dessen Bereich der Dienstnehmer überwiegend beschäftigt ist. Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, welcher von der in § 41 FLAG 1967 festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 122 Abs. 7 und 8des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG). | Abgabe | Betrag | Fälligkeit | Nachmeldung aller Abgabenschuldigkeiten am 15.12.2020, keine Entrichtung bei Nachmeldung | L 4/2019 | 1.041,54 | 15.5.2019 | | L 5/2019 | 1.070,79 | 17.6.2019 | | L 6/2019 | 1.906,57 | 15.7.2019 | | L 7/2019 | 2.761,63 | 16.8.2019 | | L 9/2019 | 3.244,48 | 15.10.2019 | | L 10/2019 | 2.483,23 | 15.11.2019 | | L 11/2019 | 5.290,14 | 16.12.2019 | | L 12/2019 | 2.644,23 | 15.1.2020 | | DB 4/2019 | 1.048,12 | 15.5.2019 | | DB 5/2019 | 1.093,56 | 17.6.2019 | | DB 6/2019 | 2.352,45 | 15.7.2019 | | DB 8/2019 | 2.146,21 | 16.9.2019 | | DB 9/2019 | 2.249,37 | 15.10.2019 | | DB 10/2019 | 2.054,10 | 15.11.2019 | | DB 11/2019 | 3.682,87 | 16.12.2019 | | DB 12/2019 | 2.243,92 | 15.1.2020 | | DZ 4/2019 | 102,12 | 15.5.2019 | | DZ 5/2019 | 106,55 | 17.6.2019 | | DZ 6/2019 | 229,21 | 15.7.2019 | | DZ 8/2019 | 209,12 | 16.9.2019 | | DZ 9/2019 | 219,17 | 15.10.2019 | | DZ 10/2019 | 200,14 | 15.11.2019 | | DZ 11/2019 | 358,84 | 16.12.2019 | | DZ 12/2019 | 218,64 | 15.1.2020 | Diese lohnabhängigen Abgaben wurden ebenfalls nicht spätestens fünf Tage nach den gesetzlich normierten Fälligkeiten entrichtet, somit ist ebenfalls der objektive Tatbestand nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG gegeben. Zum subjektiven Tatbestand: Der Beschuldigte fungierte vor dem Tatzeitraum bereits mehrere Jahre als handelsrechtlicher Geschäftsführer und weist eine einschlägige Vorstrafe auf, daher kannte er unzweifelhaft die gesetzlichen Fälligkeitstermine und die Verpflichtung, Selbstberechnungsabgaben entrichten zu müssen. Er war fast genau 5 Jahre handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***1*** und auch deren Gesellschafter. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat brachte der Beschuldigte vor, dass im Büro des Steuerberaters unterschiedliche Damen gearbeitet hätten. Er habe Mails vom Steuerberater bekommen. Seitens des von ihm vertretenen Verbandes habe Frau ***7*** die Unterlagen an den Steuerberater übermittelt. Aus Angst um seine Familie wollte er nicht beantworten, wer die Gesellschaft geführt habe. ***7*** wurde als Zeugin befragt und hat angegeben, dass für die ***1*** ***5*** verantwortlich gewesen sei, der dies jedoch in einer schriftlichen Stellungnahme an die Finanzstrafbehörde von sich gewiesen hat. Auch die Zeugin ***12*** sah die Geschäftsführung des Bf. als gegeben und ***5*** lediglich in einer Beraterrolle. Vor dem BFG wurde die Verteidigungslinie beibehalten, der Beschuldigte habe lediglich seinen Namen für die Gesellschaft hergegeben, aber faktisch habe sie ***5*** geleitet und auch die Geldmittel eingeteilt. Nach Befragung des steuerlichen Vertreters ***38***, des Zeugen ***5***, der Anhörung des Beschuldigten und der neuerlichen Befragung der Zeugin ***37*** ist der Senat zum Schluss gekommen, dass für die Berechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen die von ***38*** geleitete Steuerberatungskanzlei zuständig war, während die lohnabhängigen Abgaben von Frau ***37*** berechnet werden sollten oder wurden, die jedoch keine Erklärungen an die Abgabenbehörde erstattete. Die Umsatzsteuervoranmeldungen wurden teilweise wegen offener Honorarforderungen nicht fristgerecht erstellt, teilweise wegen fehlender Unterlagen zur Berechnung der Vorauszahlungen. Die Beschwerden der Steuerberatungskanzlei ergingen schriftlich über Mails an das Unternehmen, aber letztlich wurde auch einbekannt, dass der Beschuldigte von Frau ***37*** direkt informiert wurde, dass den Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen wird. Er mag daher zwar davon ausgegangen sein, dass die Steuerberatungskanzlei Meldungen an die Abgabenbehörde erstatten würde, aber er hat es nach Ansicht des Senates zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die Selbstberechnungsabgaben nicht binnen 5 Tagen ab Fälligkeit entrichtet werden, wobei es seine Aufgabe als handelsrechtlicher Geschäftsführer gewesen wäre, für diese Entrichtung Sorge zu tragen. Damit ist der Tatbestand der Finanzordnungswidrigkeit in objektiver und subjektiver Hinsicht zu den im Spruch genannten Tatzeiträumen erfüllt. Strafbemessung: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. § 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. § 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt. Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt. Bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von € 330.650,70 beträgt die Strafdrohung demnach € 165.325,35. Zu berücksichtigen waren die vor dem BFG offengelegten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten (offene Kredite bei niedrigem Einkommen) sowie seine Sorgepflichten für 2 Kinder. Mildernd ist kein weiterer Umstand, erschwerend die Vorstrafe und die Vielzahl an Taten (27). Die ausgesprochene Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe sind schuld- und tatangemessen und entsprechen den spezialpräventiven (Abhalten des Beschuldigten von weiteren Finanzstrafvergehen) und generalpräventiven (Abhalten potentieller Nachahmungstäter) Erfordernissen. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten in Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zahlungsaufforderung: Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Straf-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre bei der Finanzstrafbehörde (Amt für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen) einzubringen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wien, am 14. Juni 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300009/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7300009.2022
Stammnummer
137684
Gültig
14.06.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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