Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0083-W/04
Wiederaufnahme, Ermessensübung, Missverhältnis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0083-W/04vom 28.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Als Entscheidungsgrundlage für die bei einer amtswegigen Wiederaufnahme anzustellenden Ermessensübung ist die Spruchauswirkung des im wiederaufgenommenen Verfahrens ergangenen neuen Sachbescheid im Vergleich zu demjenigen Bescheid maßgeblich, der durch den Wiederaufnahmsbescheid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch
Stb, vom 7. August 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9.,
18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom 13. Juni 2003 betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens Umsatzsteuer 1995 gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO nach der am 25. Jänner 2005 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Zur
Vorgeschichte wird auf VwGH vom 26.3.2003, 2002/13/0152, verwiesen.
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Veranlagung der
berufungswerbenden GmbH (Bw) zur Umsatzsteuer 1995 vom Finanzamt irrtümlich
die Steuererklärung eines anderen Abgabepflichtigen zu Grunde gelegt wurde,
doch die Erklärungsdaten des anderen Abgabenpflichtigen zu einem
günstigeren Bescheid führen als die eigenen Erklärungsdaten. Das
Finanzamt hat nach mehreren Rechtsgängen den Umsatzsteuerbescheid 1995
gemäß
§ 293b BAO berichtigt. Im zuvor genannten Erkenntnis
führt der VwGH zur Berichtigung nach § 293b BAO aus, dass
gegebener Sachverhalt wohl den Tatbestand des § 303 Abs. 4 BAO
erfüllen könne, nicht jedoch eine Bescheidberichtigung
gemäß
§ 293 oder § 293b BAO ermögliche. Im
fortgesetzten Berufungsverfahren hat die Amtspartei einen die Rechtsanschauung
des VwGH entsprechenden Bescheid erlassen.
Im
gegenständlichen Berufungsverfahren ist ausschließlich strittig, ob
das Finanzamt zu Recht mit Bescheid vom 13.6.2003 die amtswegige Wiederaufnahme
des Verfahrens Umsatzsteuer 1995 verfügen durfte.
In der
Begründung führt das Finanzamt im Wesentlichen aus, dass in der Abgabe
der Steuererklärung am 23.1.1997, welche unstrittig erst nach dem Ergehen
des fehlerhaften Bescheides vom 13.6.1996 erfolgt sei, eine neue Tatsache zu
erblicken sei, welche bei entsprechender Berücksichtigung zu einem anderen
Ergebnis (als vom Bescheid vom 13.6.1996 zum Ausdruck gebracht) geführt
hätte. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen
Interessenabwägung sei dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor
dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit einzuräumen gewesen.
In ihrer
Berufung vertritt die Bw die Rechtsansicht, dass dem Finanzamt durch die
Einreichung der Umsatzsteuererklärung keinerlei neue Tatsachen mitgeteilt
worden seien. Schon nach Ergehen des im Jahr 1996 erlassenen
Umsatzsteuerbescheides 1995 sei sie innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist
angerufen und ersucht worden, Berufung zu erheben, doch habe sie auf die
Möglichkeit einer auf § 299 BAO gestützten Bescheidaufhebung
hingewiesen. Eine Berufung sei ihr auch deshalb nicht möglich, weil die
Umsatzsteuererklärung 1995 noch nicht fertig gestellt sei.
Im Sinne der
richtigen Ermessensübung könne dem Finanzamt nicht zugestimmt werden,
dass dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der
Rechtsbeständigkeit einzuräumen sei, da - sollte diese Aussage
so richtig sein - immer eine Wiederaufnahme durchzuführen sei. In
diesem Fall sei zu bedenken, dass durch die rechtsrichtige Veranlagung 1995 der
Bw eine Gutschrift erteilt und durch diese Gutschrift eine höhere
Gutschrift rückgängig gemacht werde. Die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung wird beantragt.
In ihrer
ergänzenden Berufungsschrift vom 24.5.2004 bringt die Bw vor, der VwGH habe
im Erkenntnis 2002/13/0152 nicht festgestellt, dass der Tatbestand des
§ 303 Abs. 4 BAO erfüllt sei, sondern vielmehr nur, dass der
Tatbestand des § 303 Abs. 4 BAO erfüllt sein könne.
Weiters erscheint es der Bw wesentlich, wie der Irrtum des Finanzamtes passiert
ist. Zur Begründung sei anzumerken, dass das Finanzamt von sich aus einen
falschen Steuerbescheid im Juni 1996 erlassen habe. Es habe keine Handlung
der Bw gegeben, welche die Erlassung dieses falschen Bescheides begünstigt
habe. Die eigene Steuererklärung sei fristgerecht im Jänner 1997
eingebracht worden, eine Behinderung der Finanzverwaltung durch die Bw
könne keinesfalls erblickt werden. Wäre die Bw in dieser Art
vorgegangen, so wäre aufgrund des groben Verschuldens der Partei eine
Wiederaufnahme auf Antrag nicht möglich gewesen. Für die
Wiederaufnahme von Amts wegen sei im Gegensatz dazu das grobe Verschulden der
Behörde kein Ausschließungsgrund. Die unterschiedliche Behandlung von
Steuerpflichtigen und Behörde resultiere darin, dass sich die Behörde
"aufgrund der Vielzahl von Steuernummern die nötige Sachverhaltskenntnis in
jedem Einzelfall vielfach erst durch umfangreiche Ermittlungen und
Nachforschungen mühsam verschaffen muss"
(Schimetschek, FJ 1972, 74, 75).
Lege man die Bestimmung des § 303 Abs. 4 BAO teleologisch aus, so
soll die Behörde gegenüber dem Steuerpflichtigen deshalb besser
gestellt werden, das es ihr technisch unzumutbar sei, alle Sachverhalte,
aufgrund derer Bescheide erlassen werden, genau zu prüfen. Nicht gemeint
sein könne aber, dass die Behörde gegenüber dem Steuerpflichtigen
deswegen besser gestellt werde, um eigene Unzulänglichkeiten und extreme
Fehler der Behörde zu korrigieren. Es sei dem Finanzamt zuzustimmen, dass
der Bescheid unter Berücksichtigung der richtigen Zahlen somit zu einem
anderen Ergebnis geführt hätte. Jedoch werde man unter teleologischen
Gesichtspunkten der Behörde wohl keine schrankenlose Möglichkeit zur
Wiederaufnahme zugestehen können, womit schon sehr fraglich erscheine, ob
die Wiederaufnahme in diesem Fall aufgrund von neuen Tatsachen überhaupt
möglich sei.
Die
Ermessensbegründung kritisiert die Bw als zu wenig, denn sie bedeute nichts
anderes, als dass das Finanzamt falsche Bescheide immer berichtigen könne.
Wäre diese Auslegung richtig, so gäbe es kein Ermessen; die
Behörde könnte immer bei Vorliegen neuer Tatsachen das Verfahren
aufnehmen. Im Fall der Bw führe eine Steuergutschrift iHv
ATS 5.013,00, welche das Ergebnis der neuen Tatsachen sei, zu einer
Steuerbelastung iHv ATS 531.879,00. Die neu hervorgekommenen Tatsachen (so
die Steuererklärung überhaupt als neu hervorgekommene Tatsache
betrachtet werden könne) und die dadurch hervorgerufene Steuernachzahlung
stehen zueinander in keinem Verhältnis
(Stoll, BAO-Kommentar, 2939). Für
die Ermessensübung sei auch das Verhalten der Behörde entscheidend.
Das Finanzamt habe ohne jegliche Sorgfalt gearbeitet, das alleinige Verschulden
am falschen Bescheid liege bei der Behörde. Die neu hervorgekommenen
Tatsachen und ihre Auswirkungen stünden zur Wirkung der Wiederaufnahme im
Gesamten in einem krassen Missverhältnis (die Gutschrift betrage
0,94 % der nachgeforderten Summe). "Groben Missverhältnissen zwischen
Bedeutung des Wiederaufnahmegrundes und dessen Wirkung bei Berücksichtigung
im Wege der Wiederaufnahme kommt eine ermessenslenkende, im Allgemeinen die
Wiederaufnahme verhindernde Bedeutung zu (VwGH vom 18.4.1985, 83/16/0182; vom
28.2.1989, 89/14/0019, und vom 21.12.1989, 86/14/0180)."
(Stoll, aaO, 2940). Das grob
fahrlässige Verhalten der Behörde bestärke die notwendige
Ermessensübung zu Gunsten der Bw.
In der am
25. Jänner 2005 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung
räumt die Bw ein, dass in der am 21. Jänner 1997
eingereichten Umsatzsteuererklärung eine neue Tatsache bzw. ein neues
Beweismittel iSd § 303 Abs. 1 lit. b iVm Abs. 4 BAO zu
erblicken sei, weshalb die Berufung auf den Streitpunkt der rechtsrichtigen
Ermessensübung eingeschränkt werde. Für die Ermessensübung
sei jener Abgabendifferenzbetrag maßgeblich, der in der
Umsatzsteuererklärung ausgewiesen sei, demnach die dort ausgewiesene
Abgabengutschrift iHv ATS 5.013,-. Dieser Betrag sei deshalb für die
Ermessensentscheidung heranzuziehen, weil er sich aus dem neuen Beweismittel
ergebe. Die mit den Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 1995 gemeldeten und
entrichteten Zahllasten seien im Vergleich zur Umsatzsteuerjahreserklärung
um ATS 5.013,- zu hoch gewesen.
Dem entgegnet
die Referentin, dass für den für die Ermessensübung
maßgeblichen Abgabendifferenzbetrag die beiden Veranlagungsbescheide
gemäß
§ 21 Abs. 4 UStG 1994 miteinander zu
vergleichen seien und bei Vergleich der beiden Jahresumsatzsteuererbescheide
ergebe sich die für die Wiederaufnahme sprechende Abgabennachforderung von
ATS 531.879,-. In diesem Sinn verkündet die Referentin die Abweisung
der Berufung als unbegründet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen:
Gemäß
Art. 130 Abs. 2 B-VG liegt die Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit die
Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der
Verwaltungsbehörde absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der
Behörde selbst überlässt, die Behörde aber diesem freien
Ermessen im Sinne des Gesetzes gemacht hat.
§ 303
Abs. 1 BAO: Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid
abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den
Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und a) der Bescheid
durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere
gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden
ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend
gemacht werden konnten, oder c) der Bescheid von Vorfragen abhängig
war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür
zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders
entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
...
§ 303 Abs.
4 BAO: Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist unter den
Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig,
in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Entscheidungen,
die die Abgabenbehörden gemäß
§ 20 BAO nach ihrem
Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den
Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind
Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu
treffen.
Die
Abgabenbehörden haben gemäß
§ 114 Abs. 1 BAO
darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften
erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu
wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden.
...
2.
Rechtliche Würdigung:
2.1. Da der
Berufungspunkt, ob die eigene, am 21. Jänner 1997 eingereichte
Umsatzsteuererklärung der Bw als neue Tatsache und ein neues Beweismittel
iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO anzusehen ist, in der
mündlichen Verhandlung außer Streit gestellt wurde, muss darüber
nicht mehr entschieden werden.
2.2. Zur
Ermessensübung:
Soweit die Bw
das Verschulden des Finanzamtes ins Treffen führt, ist sie auf die
Verschuldensneutralität des Neuerungstatbestandes bei amtswegigen
Wiederaufnahmen zu verweisen (Stoll,
BAO-Kommentar § 303, 2934, 2935). Nach stRsp des VwGH kommt es bei der
amtswegigen Wiederaufnahme auf ein Verschulden nicht an (z.B. VwGH vom
18.9.2003, 99/15/0120, mwN). Für die Verfügung der Wiederaufnahme
braucht es daher keine Auseinandersetzung damit, aus welchem Grund das Finanzamt
die Steuererklärung eines anderen Abgabepflichtigen seinem Bescheid vom
Juni 1996 zu Grunde gelegt hat.
Die von der Bw
ins Treffen geführten Erkenntnisse und der Hinweis auf Kommentarstellen bei
Stoll gehen ins Leere, weil
gegenständlicher Sachverhalt mit dem dort angeführten nicht
vergleichbar ist. Die Bw geht von der irrigen Rechtsansicht aus, wenn sie bei
gegebener Sachlage ein grobes, die Wiederaufnahme ausschließendes
Missverhältnis ins Treffen führt. Ihr Irrtum besteht darin, dass sie
meint, der für die Ermessensentscheidung als Grundlage zu ermittelnde
Abgabenbetrag sei die in der Umsatzsteuererklärung ausgewiesene
Abgabengutschrift von ATS 5.013,-, die sich durch Gegenüberstellung
von Abgabenhöhe laut Jahreserklärung und entrichteten Vorauszahlungen
bzw. durchgeführten Gutschriften ergebe.
Mit dem
Vorbringen, gegenständlich sei für die Ermessentscheidung der in der
Umsatzsteuererklärung errechnete Differenzbetrag zwischen erklärter
Umsatzsteuerjahresschuld von ATS 125.842,- und hierauf entrichteten
Vorauszahlungen bzw. durchgeführten Gutschriften von ATS 130.855,-
maßgeblich, verkennt die Bw die Rechtslage. Die sich solcherart ergebende
Differenz zwischen bisher entrichteter Vorauszahlungen bzw. durchgeführter
Gutschriften - daher jedoch nicht vorangemeldeter oder festgesetzter
Vorauszahlungen, was dem so genannten Vorsoll entspräche - und der anhand
der Umsatzsteuerjahreserklärung errechneten Umsatzsteuerschuld
(-gutschrift) hat für einen Abgabenpflichtigen lediglich
Informationscharakter, errechnet er damit doch selbst, mit welchem Betrag
mangels Entrichtung die Umsatzsteuerjahresschuld noch offen ist. Daher ist es
für die Festsetzung der
veranlagten Umsatzsteuer eines bestimmten Jahres vollkommen ohne Belang,
inwieweit hierauf aufgrund von Umsatzsteuervoranmeldungen oder
Festsetzungsbescheiden bereits Entrichtungen geleistet wurden. Selbst das
- vom Berufungsvorbringen zu unterscheidende - Umsatzsteuervorsoll ist
nicht Spruchbestandteil eines Umsatzsteuerveranlagungsbescheides (z.B. VwGH vom
18.11.2003, 2003/14/0083).
Der
Wiederaufnahmetatbestand verlangt weiters nach dem insoweit klaren
Gesetzeswortlaut "... einen im Spruch anders lautenden Bescheid". Daraus folgt,
dass die die Ermessensentscheidungsgrundlage bildende abgabenrechtliche
Auswirkung nur jene sein kann, die sich beim Vergleich zweier
Bescheidsprüche ergibt, was bei Abgabenbescheiden der
bescheidmäßig festgesetzten Abgabe entspricht. Dass die in der
Umsatzsteuerjahreserklärung errechnete Gutschrift von ATS 5.013,- sich
aus dem Spruch eines Abgabenbescheides ergeben hätte, behauptet die Bw
selbst nicht.
Mit Ergehen des
Umsatzsteuerjahresbescheides scheiden die vom Veranlagungszeitraum mitumfassten
gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG 1994 ergangenen
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide aus dem Rechtsbestand aus und
erklärungskonform verbuchte Umsatzsteuervoranmeldungen verlieren ihre
rechtliche Wirksamkeit. Die Wiederaufnahme wurde gegenständlich aber zu
einem auf der Rechtsgrundlage des § 21 Abs. 4 UStG 1994 ergangen
Umsatzsteuerveranlagungsbescheides (Umsatzsteuerjahresbescheides) verfügt,
weshalb bei der für die Wiederaufnahme anzustellenden Ermessenentscheidung
die steuerliche Auswirkung im Vergleich dieser beiden
Umsatzsteuerveranlagungsbescheide zu untersuchen ist.
Wenngleich
§ 114 BAO (insbesondere dessen erster Satz) als bloße Wiederholung
verfassungsrechtlicher Grundsätze, nämlich des Legalitätsprinzips
(Art. 18 Abs. 1 B-VG und § 5 F-VG) und des
Gleichheitsgrundsatzes (Art 7 B-VG und Art 2 StGG) auf
einfachgesetzlicher Stufe, damit überflüssig, erscheinen mag, so
werden hiedurch doch eindringlich die Grundsätze zur unmittelbar wirksamen
Richtschnur aller Verfahrensschritte erhoben, womit entsprechende Kriterien des
abgabenbehördlichen Verhaltens besonders deutlich gemacht und wirksam
vorgezeichnet sind. Gleichzeitig werden auch Interpretationsrichtlinien
vorgegeben, die dann erhöhte Bedeutung gewinnen, wenn die Vorschriften
über die Verfahrensmaßnahmen einen entsprechenden
Interpretationsspielraum freilassen. Ist den Abgabenbehörden ausnahmsweise
(Verwaltungs-)Ermessen bei der Abwicklung des Verfahrens eingeräumt, dann
gewinnen diese Bestimmungen zusätzlich die Bedeutung der Aufhellung des
Sinnes des Gesetzes (Stoll, aaO,
1252).
Das Finanzamt
hat bei die Rechtskraft von Bescheiden durchbrechenden, im Ermessen liegenden
Verfahrensmaßnahmen auch den Gesetzesauftrag des § 114 BAO,
welcher eine zwingende Norm darstellt, zu beachten. Dieser Gesetzesauftrag
bestimmt auf der Seite der Zweckmäßigkeitsüberlegungen jene
Grenze, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Als Mindesterfordernis an diese
Bestimmung wird anzusehen sein, dass der Besteuerung eines Abgabepflichtigen
seine eigenen Daten zu Grunde gelegt werden, sohin eine erklärungskonforme
Abgabenfestsetzung erfolgt.
Soweit in der
Berufung vorgebracht wird, dass verfahrensrechtlich quasi keine Waffengleichheit
zwischen antragsgebundener und amtswegiger Wiederaufnahme bestehe, ist zu
bemerken, dass den Abgabenbehörden kein einer Berufung vergleichbares
Instrumentarium gegeben ist.
Der anders
lautende, zu einer Steuernachforderung von ATS 531.879,00 führende
Spruch des Umsatzsteuerbescheides vom 13. Juni 2003 spricht sowohl relativ
als auch absolut betrachtet jedenfalls für eine die Rechtskraft des
unrichtigen Bescheides durchbrechende Ermessensübung zu Gunsten der
rechtsrichtigen Besteuerung iSd § 114 BAO.
Wien, am 28.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0083-W/04
- Stammnummer
- 13768
- Gültig
- 28.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF