Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0534-W/04
Einkunftsquelleneigenschaft einer fremdfinanzierten Rentenversicherung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0534-W/04vom 28.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Dkfm. Feiner
und Mag. Elisabeth Sandig WTH KG, 1190 Wien, Cottagegasse 45, gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und
Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer 2001 und 2002
entschieden:
Den Berufungen
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Festsetzung
der Abgaben beider Jahre erfolgt vorläufig.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus
Vermietung und Verpachtung. Sie hat weiters im Jahr 2001 gegen Zahlung eines
Einmalbetrages von ATS 3 Mio. eine lebenslängliche Rentenversicherung
abgeschlossen, wobei das Rentenstammrecht mittels eines endfälligen
Kredites finanziert wurde.
Aus einer Beilage zur Einkommensteuererklärung 2001
ist ersichtlich, dass die Rentenzahlungen unmittelbar nach Leistung des
Einmalbetrages begonnen haben. 2001 ist der Bw. ein Betrag von ATS 15.260,17
zugeflossen, der mangels Überschreiten des Rentenbarwertes nach § 16
BewG (ATS 2,380.586,52) nicht in die Besteuerung einbezogen wurde.
Als Werbungskosten machte die Bw. Bankzinsen und -spesen in
Höhe von ATS 43.281,23 sowie "sonstige Werbungskosten" (im
Wesentlichen Honorare für Bearbeitungs- und Vermittlungsleistungen sowie
Finanzierungsbeschaffung) in Höhe von ATS 138.000 geltend.
Das Finanzamt anerkannte die Werbungskosten im
Einkommensteuerbescheid 2001 nicht; begründend führte es aus, dass lt.
Aktenlage eine Ablöse der Rente durch eine Kapitalzahlung nicht
ausgeschlossen sei. Somit sei es ungewiss, ob es jemals zu steuerpflichtigen
Einnahmen iSd § 29 Z 1 EStG kommen werde, da im Falle einer
Kapitalabfindung diese nicht steuerbar sei. Diese Ungewissheit rechtfertige die
Annahme der Liebhaberei.
In der dagegen gerichteten Berufung brachte die Bw. vor,
gemäß
§ 6 Abs. 5 der Versicherungsbedingungen sei bei bereits
laufender Rentenzahlung - wie im gegenständlichen Fall - eine
Kündigung der Versicherung ausgeschlossen.
Ferner führte sie aus:
"Ist
jedoch eine Ablöse der Rente durch eine Kapitalzahlung vertraglich
ausgeschlossen, wie es im vorliegenden Fall bei der "LifeClassSixty Plus"
aufgrund laufender Rentenzahlung gegeben ist, so kann nach Ansicht des BMF im
Rahmen der Liebhabereiprüfung
bei Vorliegen folgender
Umstände
von einer Einkunftsquelle
ausgegangen werden:
1)
Es ist ein Garantiezeitraum festgelegt, während dessen die Rente
jedenfalls, auch bei vorzeitigem Ableben (diesfalls an den Erben), zur
Auszahlung kommt.
2)
Der gesamte Garantiezeitraum findet in der statistischen Lebenserwartung des
Versicherungsnehmers bei Abschluss der Versicherung Deckung
3)
Es wird nachgewiesen (glaubhaft gemacht), dass der aus der Berücksichtigung
von Aufwendungen vor Steuerwirksamkeit der Rentenzuflüsse resultierende
Gesamtverlust innerhalb des Garantiezeitraumes durch steuerwirksame
Rentenzuflüsse zumindest ausgeglichen werden kann (Vorlage einer
Prognoserechnung).
Wird
eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, ist das Vorliegen einer
Einkunftsquelle dann anzunehmen, wenn nachgewiesen (glaubhaft gemacht) wird,
dass innerhalb eines absehbaren Zeitraumes (§ 2 Abs 4 LVO), der der
statistischen Lebenserwartung des Versicherungsnehmers bei Vertragsabschluss
entspricht, maximal jedoch
innerhalb von 20
Jahren
ab Vertragsabschluss ein
steuerlicher Gesamtüberschuss erzielbar ist.
Im
Hinblick auf die gegenständliche Rentenversicherung "LifeClassSixty Plus"
ergibt sich zusammenfassend folgendes:
Eine
Ablöse der Rente durch Kapitalzahlung ist im Falle der kreditfinanzierten
Rentenversicherung "LifeClassSixty Plus"
vertraglich
ausgeschlossen.
Es
ist ein
Garantiezeitraum
(33 Jahre) festgelegt, während dessen die Rente
jedenfalls zur
Auszahlung
kommt.
Der
Garantiezeitraum (33 Jahre)
findet in der
statistischen Lebenserwartung
des
Versicherungsnehmers bei Abschluss der Versicherung
Deckung
.
Die
erstellte Prognoserechnung zeigt, dass bereits
am Ende des
Garantiezeitraumes
im Jahr 2033
ein
Totalüberschuss
der Einnahmen
über die Werbungskosten ... erzielt
wird."
Somit sei der im BMF-Erlass
genannte Zeitraum von 20 Jahren nicht mehr relevant.
Da sämtliche in diesem Rechtsmittel angeführten
Punkte, welche zur Beurteilung des Vorliegens einer steuerlich beachtlichen
Einkunftsquelle ausschlaggebend seien, durch die Rentenversicherung
"LifeClassSixty Plus" zur Gänze erfüllt würden, werde beantragt,
diesem Rechtsmittel vollinhaltlich stattzugeben.
Weiters hat die Bw. wegen der unter dem Grenzbetrag
liegenden Einkünfte ihres Mannes die Zuerkennung des
Alleinverdienerabsetzbetrages beantragt.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung an die Abgabenbehörde II. Instanz vor. Divergenzen
bestanden zwischen den beiden Parteien des Berufungsverfahrens insbesondere
dahingehend, welche Sterbetafel heranzuziehen sei, da nach der dem Finanzamt
vorliegenden Unterlagen der Garantiezeitraum in der statistischen
Lebenserwartung keine Deckung finde.
2002 machte die Bw. Bankzinsen und -spesen in
Höhe von € 5.286,70 sowie eine Lebensversicherung von € 498,67
als Werbungskosten geltend, deren Anerkennung vom Finanzamt unter Verweis auf
die Berufungsvorlage des Vorjahres ebenfalls verwehrt wurde, und beanspruchte
wie im Vorjahr den Alleinverdienerabsetzbetrag.
Der unabhängige Finanzsenat richtete an den Bw. einen
Ergänzungsauftrag folgenden Inhalts:
"In
Ihrer Berufung ... bringen Sie vor, dass gemäß
§ 6 Abs. 5 der
Versicherungsbedingungen bei bereits laufender Rentenzahlung eine Kündigung
der Versicherung ausgeschlossen sei.
Anlässlich
der Bearbeitung der Berufung eines vergleichbaren Falles - wobei der
Versicherungsvertrag allerdings mit einem anderen Versicherungsunternehmen
abgeschlossen wurde - wurde dem unabhängigen Finanzsenat folgender
Sachverhalt bekannt:
Wiewohl
auch laut den dortigen Versicherungsbedingungen eine Wahl zwischen Rente und
Rentenablöse nur vor der Bezahlung der ersten Rente möglich ist,
besteht die Möglichkeit einer so genannten "Deckungskapitalentnahme". Die
Versicherung hat im Zuge einer Vorhaltsbeantwortung hierzu
ausgeführt:
'Es
handelt sich bei o.g. Versicherung um eine sofort beginnende Rente gegen
Einmalzahlung und einer ...-jährigen Garantiezeit. Herr X. hat während
der Rentengarantiezeit jederzeit das Recht, das maximale Deckungskapital aus
diesem Vertrag zu entnehmen.
Bei
der maximalen Deckungskapitalentnahme handelt es sich um den Abfindungswert
für die garantierten Renten, das heißt, der Monatsrenten bis zum
Ablauf der Rentengarantiezeit, nämlich dem ....
Bei
der Deckungskapitalentnahme in voller Höhe setzt die Rentenzahlung bis zum
Ablauf der vereinbarten Garantiezeit aus. Wenn der Hauptversicherte den
genannten Termin erlebt, wird die Rentenzahlung wieder aufgenommen. Die
garantierte Grundrente bleibt hierbei unverändert. Die Höhe der
nichtdynamischen Gewinnrente kann nicht garantiert werden, da sie von der
Entwicklung der künftigen Überschussanteile abhängig ist.'
Sollte
in Ihrem Fall aus welchen Gründen immer eine Deckungskapitalentnahme
ausgeschlossen sein, werden Sie gebeten, dies ... durch eine Bestätigung
der Versicherungsanstalt nachzuweisen."
Die Versicherungsanstalt hat daraufhin bestätigt, dass
eine Ablöse der Rente durch eine Kapitalzahlung bzw. eine einvernehmliche
Kapitalabfindung ausgeschlossen sei. Weiters seien während der
Rentenzahlungen auch jede Art von Vorauszahlungen, Deckungskapitalentnahmen oder
sonstige Vorleistungen ausgeschlossen.
Weiters hat die Bw. über telefonischen Vorhalt eine
korrigierte Prognoserechnung übermittelt, da ursprünglich trotz der
damals bereits feststehenden niedrigeren Zinsen von einem überhöhten
Zinsniveau ausgegangen wurde. Gemäß dieser neuen Prognoserechnung, in
der auch die von der Bw. als nicht abzugsfähig erkannte
Lebensversicherungsprämie nicht mehr enthalten war, wird bereits vor Ablauf
des zwanzigsten Jahres ein Gesamtüberschuss erzielt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall also, ob die im
Zusammenhang mit der fremdfinanzierten Rentenversicherung stehenden
Werbungskosten abzugsfähig sind.
Gemäß
§ 29 Z 1 EStG in der im Streitjahr
geltenden Fassung sind sonstige Einkünfte nur:
"Wiederkehrende
Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2
Abs. 3 Z 1 bis 6 gehören. Bezüge, die
freiwillig
oder
an
eine gesetzlich oder unterhaltsberechtigte Person oder
als
Leistung aus einer Pensionszusatzversicherung (§ 108 b) gewährt
werden, soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108 a in
Anspruch genommen worden ist,
sind
nicht steuerpflichtig. Werden die wiederkehrenden Bezüge als Gegenleistung
für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, gilt
folgendes: Die wiederkehrenden Bezüge sind nur insoweit steuerpflichtig,
als die Summe der vereinnahmten Beträge den kapitalisierten Wert der
Rentenverpflichtung (§ 16 Abs. 2 und 4 des Bewertungsgesetzes 1955)
übersteigt; der kapitalisierte Wert ist auf den Zeitpunkt des Beginns der
Leistung der wiederkehrenden Bezüge zu
ermitteln...."
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten auch Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen
beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Renten, die auf Grund eines Rentenversicherungsvertrages
geleistet werden, sind grundsätzlich Gegenleistungsrenten (Stoll,
Rentenbesteuerung, 4. Auflage, 516 ff; SWK 2001, S 371; Doralt,
Einkommensteuer-Kommentar, Band II, Rz 20 zu § 29).
Die Erträge aus der Rentenversicherung sind daher als
wiederkehrende Bezüge im Sinne des § 29 Z 1 EStG 1988 anzusehen,
für die eine Steuerpflicht erst ab dem Zeitpunkt entsteht, ab dem die Summe
der vereinnahmten Rentenzahlungen den nach § 16 Abs. 2 bzw. 4
Bewertungsgesetz (BewG) zu ermittelnden Kapitalwert der Renten übersteigen
(vgl. Doralt, Einkommensteuer-Kommentar, Band II, Rz 21 zu § 29). Aus
dieser grundsätzlichen Steuerpflicht der Erträge aus der
Rentenversicherung ergibt sich, dass alle mit dieser Komponente in
wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Ausgaben Werbungskosten sind. Damit
stellen Zinsen für Fremdkapital, das für den Erwerb des
Rentenstammrechtes aufgenommen wurde, im Zeitpunkt der Zahlung Werbungskosten
gem. § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dar.
Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn die
Rentenversicherung eine Einkunftsquelle und keine Liebhaberei darstellt.
Dass der Abschluss einer privaten Rentenversicherung dabei
eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 der Liebhabereiverordnung,
BGBl. 1993/1993, kurz LVO II, idF BGBl. II 358/1997 darstellt, wird auch
von der Bw. nicht bestritten.
Eine Anerkennung der Betätigung als Einkunftsquelle
setzt voraus, dass trotz Auftretens zeitweiliger Verluste die Erzielung eines
Gesamtgewinns oder Gesamtüberschusses in einem absehbaren Zeitraum
tatsächlich zu erwarten ist. Aus § 2 Abs. 2 LVO II ergibt sich,
dass die Betätigung objektiv ertragsfähig sein muss.
Eine Zeitspanne ist dann noch "absehbar", wenn sie nach den
wirtschaftlichen Gepflogenheiten des betroffenen Verkehrskreises als
übliche Rentabilitätsdauer des geleisteten Mitteleinsatzes kalkuliert
wird (vgl. VwGH 22.10. 1996, 95/14/0146).
Die Bewirtschaftung im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1
LVO II kann sowohl Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens als auch
solche des Umlaufvermögens betreffen. Liebhaberei ist anzunehmen, wenn sich
Wirtschaftsgüter in einem besonderen Maß für eine Nutzung im
Rahmen der Lebensführung eignen und typischerweise einer besonderen in der
Lebensführung begründeten Neigung entsprechen. Beide Tatbestände
sind abstrakt nach der Verkehrsauffassung bzw. nach der typisierenden
Betrachtungsweise auszulegen. Die konkrete subjektive Sicht oder subjektive
Neigung der Steuerpflichtigen ist unbeachtlich.
Unter den Tatbestand der Z 2 fallen Tätigkeiten, die
ohne Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern in typisierender Betrachtungsweise
auf eine in der Lebensführung begründete Neigung
zurückzuführen sind.
Die Ablösezahlung für einen wiederkehrenden Bezug
unterliegt nicht der Einkommensteuer (Doralt, Einkommensteuer-Kommentar, Band
II, Rz 9 zu § 29). Dies gilt jedenfalls für Ablösezahlungen,
die vor dem 1.1.2004 anfallen.
Durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I 2003/71, wurde
der zweite Satz des § 29 EStG nämlich wie folgt geändert: "Werden
die wiederkehrenden Bezüge als angemessene Gegenleistung für die
Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, gilt folgendes: Die
wiederkehrenden Bezüge sowie gänzliche oder teilweise Abfindungen
derselben sind nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten
Beträge (Renten, dauernde Lasten, gänzliche oder teilweise Abfindungen
derselben sowie allfällige Einmalzahlungen) den Wert der Gegenleistung
übersteigt."
§ 124b Z 82 EStG - diese Bestimmung wurde ebenfalls
durch das Budgetbegleitgesetz 2003 eingefügt -
lautet:"§ 29 Z 1 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist erstmalig bei der Veranlagung
für das Kalenderjahr 2004 anzuwenden. Ist der Rechtsgrund für
wiederkehrende Bezüge vor dem 1. Jänner 2004 entstanden, kann
spätestens bis 31. Dezember 2006 im Einvernehmen mit dem zur Rentenzahlung
Verpflichteten beantragt werden, dass die wiederkehrenden Bezüge
gemäß
§ 29 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
71/2003 unter Anwendung der Bewertungsbestimmungen vor der Kundmachung BGBl. I
Nr. 165/2002 versteuert werden."
Ist eine Ablöse der Rente durch Kapitalzahlung
vertraglich nicht ausgeschlossen, ist - falls die Ablösezahlung nicht der
Einkommensteuer unterliegt - ungewiss, ob es jemals zu steuerpflichtigen
Einnahmen im Sinne des § 29 Z 1 EStG 1988 kommt. Diese Ungewissheit
rechtfertigt die Annahme von Liebhaberei.
Im gegenständlichen Fall ist aber strittig, ob im
gegenständlichen Fall die Ablöse der Rente vertraglich bzw. in
allgemeinen Versicherungsbedingungen ausgeschlossen wurde.
Der unabhängige Finanzsenat geht davon aus, dass eine
vorzeitige Rentenablöse nicht möglich ist. Diese Sachverhaltsannahme
gründet sich auf die glaubwürdigen und mit den allgemeinen
Versicherungsbedingungen im Einklang stehenden Aussagen der
Versicherungsanstalt.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Die nunmehr berichtigte offenkundig von realistischen
Annahmen ausgehende Prognoserechnung lässt erwarten, dass vor Ablauf von
zwanzig Jahren die Gesamtüberschusszone erreicht sein wird. Ist aber der
Zeitraum kürzer als zwanzig Jahre, ist er gerade noch als absehbar im Sinn
der LVO anzusehen.
Somit kann auch auf sich beruhen, welche Sterbetafel
für die Ermittlung der statistischen Lebenserwartung heranzuziehen
wäre.
Allerdings geht die Prognoserechnung von der Bewertung des
Rentenbarwertes nach den Bestimmungen der §§ 15 und 16 BewG, aus. Es
ist jedoch unklar, ob diese Bewertungsbestimmung oder der ab 1.1.2004
maßgebliche Wert zum Ansatz kommen wird, weil noch unsicher ist, ob die
Bw. die Optionserklärung nach §124b Z 82 EStG abgeben wird. Es liegt
vorerst bloß eine Absichtserklärung der Bw. zur Ausübung der
Option vor. Da also der Zeitpunkt, zu dem der Gesamtüberschuss eintreten
wird, noch ungewiss ist, und überdies die Übereinstimmung der
Prognoserechnung mit den tatsächlichen Zahlen noch abgewartet werden muss,
erfolgte eine vorläufige Abgabenfestsetzung.
Das BMF hat mit Erlass vom 12. Juli 2002, Z 06
1802/1-IV/6/02, verfügt, dass (nur) fremdfinanzierte Rentenmodelle, bei
denen der Abschluss des Rentenversicherungsvertrages nach dem 31. Juli 2002
erfolgte, stets als Beteiligungen iSd § 2 Abs. 2a EStG anzusehen seien;
Verluste aus derartigen Verträgen seien daher stets nur mit späteren
Überschüssen ausgleichsfähig.
Im gegenständlichen Fall wurde der
Rentenversicherungsvertrag vor dem 1. August 2002 abgeschlossen. Der
unabhängige Finanzsenat folgt der oben dargelegten Verwaltungspraxis, die
eine quasi "automatische" Anwendbarkeit. der Verlustklausel des
§ 2 Abs. 2a EStG nicht für Rentenversicherungsverträge vor obigem
Stichtag vorsieht.
Die anerkannten Verluste betragen daher:
2001: ATS 181.281 (€ 13.174,20)
2002: € 5.286,70.
Im Veranlagungsjahr 2001 wurde der
Alleinverdienerabsetzbetrag antragsgemäß gewährt, da die
relevanten Einkünfte des Ehegatten in diesem Jahr negativ
waren.
2002 steht der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu, da ein
Verlustabzug bei Berechnung des Grenzbetrages nicht zu berücksichtigen
ist.
Beilage: 3
Berechnungsblätter (für 2001 in ATS und €)
Wien, am 28.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 29 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0534-W/04
- Stammnummer
- 13762
- Gültig
- 28.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF