Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0168-I/04
Höhe der Gegenleistung bei formal herabgesetztem Kaufpreis, wenn Differenzbetrag dem Käufer nicht rückerstattet wird
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0168-I/04vom 28.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Mit Kaufvertrag vom 23. Juli 2003 wurde von den Vertragsparteien der Kaufpreis für eine als Freiland gewidmete Liegenschaft mit 18.168,21 € festgesetzt. Die Zahlung dieses Kaufpreises erfolgte bereits vor Errichtung dieser Vertragsurkunde. Mit Schreiben vom 22. September 2003 teilte die Bezirks- Grundverkehrsbehörde mit, dass die beantragte grundverkehrsbehördliche Genehmigung infolge Vorliegens des Versagungsgrundes gemäß § 7 Abs. 1 lit. g TirGVG 1996 ( Kaufpreis übersteigt den Verkehrswert um mehr als 30 %) nicht erteilt werde. Daraufhin legten die Vertragsparteien mit der undatierten Nachtragsvereinbarung den Kaufpreis mit 10.360 € fest. Der Rechtserwerb mit diesem Kaufpreis erhielt dann die grundverkehrsbehördliche Genehmigung . Auf Grund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen war in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass die Kaufpreisdifferenz nicht zurückgezahlt wird. Für die Beurteilung der Gegenleistung war in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf den tatsächlich geleisteten und nicht auf den in der Nachtragsvereinbarung formal ( um die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu erhalten) beurkundeten Kaufpreis abzustellen. Daran ändert unter Hinweis auf § 8 Abs. 2 GrEStG auch der Einwand nichts, dass der Kaufvertrag auf Basis des in der Nachtragsvereinbarung festgelegten niedrigeren Kaufpreises grundverkehrsbehördlich genehmigt worden war. .
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Al.Sch., Adresse, vertreten durch
Rechtsanwalt, vom 13. Februar 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 4. Februar 2004 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 23. Juli 2003 verkaufte und
übergab A.S. als Verkäufer die Liegenschaft in EZ X Grundbuch Y an
Al.Sch. als Käufer, welcher diese Liegenschaft kaufte und in sein
Alleineigentum übernahm. In Punkt III des Kaufvertrages wurde der Kaufpreis
für die als Freiland gewidmete Vertragsliegenschaft mit 18.168,21 €
festgesetzt und darin noch festgehalten, dass dessen Zahlung bereits vor
Errichtung dieser Vertragsurkunde erfolgt sei, weshalb der Verkäufer mit
deren Unterfertigung auch den vollständigen Erhalt des vereinbarten
Kaufpreises bestätigt. Mit Abgabenerklärung eingereicht am 31. Juli
2003 wurde dieser Rechtsvorgang dem Finanzamt angezeigt.
Im Verfahren um die grundverkehrsbehördliche
Genehmigung dieses Rechtserwerbes vertrat die Bezirks- Grundverkehrskommission
in dem im Akt vorliegenden Schreiben vom 22. September 2003 die Rechtsmeinung,
die Vereinbarung eines- gegenüber dem Verkehrswert der
Vertragsliegenschaft- überhöhten Kaufpreises würde den
Versagungsgrund des § 7 Abs. 1 lit g TirGVG bilden. Da die
Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages von der Erteilung der
grundverkehrsbehördlichen Genehmigung abhängt, schlossen die
Vertragsparteien eine undatierte Nachtragsvereinbarung ab, womit ausgehend von
einem nunmehrigen Quadratmeterpreis von 10 € (bisher: 17,54 €) der
Kaufpreis für die Vertragsliegenschaft in Punkt III mit 10.360 € neu
festgesetzt wurde. Im Übrigen blieben nach Punkt IV. sämtliche
Bestimmungen des Kaufvertrages vom 23. Juli 2003 vollinhaltlich aufrecht. Die
Bezirks- Grundverkehrskommission erteilte daraufhin mit Bescheid vom 24.
November 2003 dem Rechtserwerb die beantragte grundverkehrsbehördliche
Genehmigung. Diese Nachtragsvereinbarung und die Abgabenerklärung mit einer
nunmehr ausgewiesenen Gegenleistung von 10.360 € wurden am 16. Dezember
2003 dem Finanzamt angezeigt.
Mit Vorhalt vom 8. Jänner 2004 ersuchte das Finanzamt
um folgende Auskunft:
"Lt.
o.a. Vertrag erfolgte die Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 18.168,21
bereits vor Errichtung der
Vertragsurkunde.
In der
Nachtragsvereinbarung wurde der Kaufpreis mit 10.360 neu
festgesetzt.
Um Vorlage einer Kopie
des Beleges über die Überweisung des Differenzbetrages in Höhe
von 7.808,21 von A.S. wird
gebeten."
In Beantwortung dieses Vorhaltes wurde vom rechtlichen
Vertreter des Käufers mit Schreiben vom 19. Jänner 2004 Folgendes
wörtlich mitgeteilt:
"In
Beantwortung der mit Ihrem Ergänzungsansuchen vom 8.1.2004 ergangenen
Anfrage erstatte ich die höfliche Mitteilung, daß der Kaufpreis
für die Vertragsliegenschaft zwar entsprechend der Nachtragsvereinbarung
auf € 10.360,- herabgesetzt wurde, die dem Verkäufer obliegende
Rückzahlung des Differenzbetrages zum ursprünglich vereinbarten
Kaufpreis von € 18.168,21 aber noch
aussteht.
Ich erlaube mir jedoch
die Anmerkung, daß der Kaufvertrag vom 23.7.2003 von der
Grundverkehrsbehörde nur in der durch die Nachtragsvereinbarung
modifizierten Fassung genehmigt wurde. Die GrESt- Schuld entsteht daher- mit dem
Eintritt der aufschiebenden Bedingung der grundverkehrsbehördlichen
Genehmigung des vertragsmäßigen Rechtserwerbs- von vornherein nur
aufgrund des durch die Nachtragsvereinbarung abgeänderten Kaufvertrages,
wonach der Kaufpreis für die Vertragsliegenschaft mit € 10.360,--
festgesetzt wurde. Insoweit handelt es sich dabei um keine nachträgliche
Herabsetzung des Kaufpreises gemäß
§ 17 (3) GrEStG, sondern um
eine erstmalige Festsetzung des Kaufpreises, weshalb die Rechtsmeinung vertreten
wird, dass die Bemessung der durch den gegenständlichen
Rechtsgeschäftsabschluß ausgelösten Grunderwerbsteuer
unabhängig von der Frage, ob bereits eine Rückzahlung des
Differenzbetrages von € 7.808,21 erfolgte, auf Grundlage des geminderten
Kaufpreises von € 10.360,-- zu erfolgen hat."
Mit Bescheid vom 4. Februar 2004 setzte das Finanzamt
für diesen Rechtsvorgang gegenüber dem Käufer ausgehend von einer
Gegenleistung (Kaufpreis) in Höhe von 18.168,21 € die
Grunderwerbsteuer mit 635,89 € fest. Begründend wurde angeführt,
lt. Kaufvertrag vom 23.7.2003, Punkt III sei die Zahlung des darin vereinbart
gewesenen Kaufpreises bereits vor Errichtung der Vertragsurkunde erfolgt. Ein
Nachweis der Rückübertragung der Kaufpreisdifferenz in Höhe von
7.808,21 € sei nicht erbracht worden. Es sei daher der ursprünglich
von den Vertragsparteien angegebene Kaufpreis der Bemessung zugrunde zu legen.
Dieser Grunderwerbsteuerbescheid wurde mit Berufung
insoweit bekämpft, als die Steuerbemessung auf Basis einer 10.360 €
übersteigenden Bemessungsgrundlage erfolgte. Begründend wurde im
Wesentlichen ausgeführt, der Rechtserwerb des Al.Sch. (Bw.) sei von der
Grundverkehrsbehörde nur zum Preis von 10.360,- € bewilligt worden.
Hingegen habe die Grundverkehrsbehörde dem Ankauf des
Vertragsgrundstückes zum ursprünglich vereinbarten Kaufpreis von
18.168,21 € keine Genehmigung erteilt. Da sohin auch die Steuerschuld
gemäß
§ 8 Abs. 2 GrEStG nur in Ansehung des
grundverkehrsbehördlich bewilligten Grundkaufes eintreten konnte,
hätte das Finanzamt der Steuerbemessung nur den Kaufpreis von
10.360,-€ zugrunde legen dürfen. Der ursprünglich vereinbarte
Rechtserwerb des Bw. am Vertragsgrundstück zum Kaufpreis von 18.168,21
€ sei ja mangels Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung
niemals wirksam geworden. Bei dieser Konstellation komme der vom Finanzamt
aufgeworfenen Frage, ob nach vorangegangener Bezahlung des von den
Rechtsgeschäftspartnern ursprünglich vereinbarten höheren
Kaufpreises noch vor Bemessung der Grunderwerbsteuer eine Rückzahlung des
Differenzbetrages von 7.808,21 € zum mit Nachtragsvereinbarung neu
festgesetzten Kaufpreises erfolgt sei, keine rechtliche Bedeutung zu. Die GrESt-
Schuld entstand nämlich- mit dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung der
grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des vertragsmäßigen
Rechtserwerbs- von vornherein nur auf Grund des durch die Nachtragsvereinbarung
abgeänderten Kaufvertrages.
Die abweisliche Berufungsvorentscheidung vom 24. Februar
2004 stützte das Finanzamt (nachdem am 20. Februar 2004 nochmals
fernmündlich bezüglich einer etwaigen Rückzahlung bei den
Vertragsparteien rückgefragt wurde) auf die Begründung, der Kaufpreis
(gemeint wohl der Differenzbetrag) werde lt. Auskunft des Verkäufers nicht
rückerstattet.
Daraufhin wurde der Antrag auf Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Als Replik
auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung wurde noch Folgendes
eingewendet. Vom Bw. sei niemals behauptet worden, dass die Kaufpreisdifferenz
nicht zurückerstattet werde. Der Bw. äußerte bloß die
- hiermit ausdrücklich aufrecht erhaltene- Rechtsauffassung, dass der
von der Abgabenbehörde erster Instanz aufgeworfenen Frage, ob nach
vorangegangener Bezahlung des von den Rechtsgeschäftspartnern
ursprünglich vereinbarten Kaufpreises durch den Bw. noch vor
bescheidmäßiger Bemessung der Grunderwerbsteuer eine Rückzahlung
des Differenzbetrages von 7.808,21 € durch den Liegenschaftsverkäufer
erfolgt sei, keine rechtliche Bedeutung zukomme. Nochmals werde darauf
hingewiesen, dass der gegenständliche Erwerb der
grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedurft habe. Nachdem der
ursprünglich von den Vertragspartnern vereinbarte Kaufpreis den
Verkehrswert des Vertragsgrundstückes um mehr als 30 % überstieg und
damit der Versagungsgrund des § 7 Abs. 1 lit. g TirGVG vorlag, sei die
grundverkehrsbehördliche Genehmigung für diesen Rechtsvorgang erst
erteilt worden, als mit der Nachtragsvereinbarung der Kaufpreis von den
Vertragspartnern mit 10.360 € neu festgesetzt worden war. Gemäß
§ 8 Abs. 2 GrEStG könne daher die Steuerschuld von vornherein nur in
Ansehung des grundverkehrsbehördlich genehmigten Rechtsvorganges
eingetreten sein. Die Grunderwerbsteuerbemessung hätte daher
unabhängig davon, ob der Differenzbetrag zum ursprünglich vereinbarten
Kaufpreis von 18.168,21 € vom Verkäufer bereits an den Bw. refundiert
worden sei oder dessen Rückzahlungsanspruch noch aufrecht bestehe, nur auf
Basis des von den Vertragspartnern neu festgesetzten Kaufpreises von 10.360
€ erfolgen dürfen, da der grunderwerbsteuerpflichtige Rechtsvorgang
nur zu den Bedingungen der undatierten Nachtragsvereinbarung die zu seiner
Wirksamkeit notwendige grundverkehrsbehördliche Genehmigung erlangt habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1
GrEStG 1987, BGBl. Nr 309/1987 idgF. unterliegen der Grunderwerbsteuer bestimmte
Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke
beziehen. Darunter fällt laut Ziffer 1 der zitierten Gesetzesstelle ein
Vertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf
Übereignung begründet. Steuerbarer Vorgang ist nach dieser
Gesetzesstelle der Rechtsvorgang, der dem Erwerb zu Grunde liegt, zB also der
Kaufvertrag. Ein Erwerbsvorgang wird bereits durch das
Verpflichtungsgeschäft verwirklicht. Der Erwerbsvorgang ist demzufolge
verwirklicht, sobald die vertragsschließenden Parteien in der
Außenwelt ihren Willen, ein Rechtsgeschäft abzuschließen (zB
durch Unterfertigung der Vertragsurkunde), gehörig kundgemacht haben,
mögen seine Rechtswirkungen auch (zB. die durch den steuerpflichtigen
Erwerbsvorgang ausgelöste Steuerschuld) infolge beigesetzter Bedingung oder
erforderlicher Genehmigung erst später eintreten. Ob ein Erwerbsvorgang
verwirklicht worden ist, ist ausschließlich nach den steuerrechtlichen
Vorschriften, insbesondere nach § 1 GrEStG, zu beurteilen (siehe Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 74a zu § 1
GrEStG 1987 und die dort referierte VwGH- Rechtsprechung).
Nach § 8 Abs. 1 GrEStG entsteht die Steuerschuld,
sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang
verwirklicht worden ist. Ist die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom Eintritt
einer Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde abhängig, so
entsteht gemäß
§ 8 Abs. 2 GrEStG die Steuerschuld mit dem
Eintritt der Bedingung oder mit der Genehmigung. Entsteht die Steuerschuld nach
§ 8 Abs. 2 GrEStG erst mit der Erteilung der Genehmigung, so sind dennoch
für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer die Verhältnisse
(Steuersatz, Besteuerungsgrundlagen) am Tag des Vertragsabschlusses
maßgeblich (nochmals Fellner, Rz 35 zu § 8 GrEStG 1987). Es ist mit
Vorbedacht zwischen dem Erwerbsvorgang als Rechtsakt und dem Entstehen der
Steuerschuld bei Eintritt einer Bedingung oder Genehmigung zu unterscheiden.
Nach § 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen. Der Begriff der Gegenleistung im Grunderwerbsteuerrecht
ist im wirtschaftlichen Sinn (§ 21 BAO) zu verstehen. Für die
Beurteilung der Gegenleistung kommt es nicht auf die äußere Form der
Verträge, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt an, der nach
wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln ist. So dürfen bei der
Beantwortung der Frage, in welcher Höhe die Grunderwerbsteuer zu erheben
ist, die wahren wirtschaftlichen Merkmale des betreffenden Erwerbsvorganges
nicht außer Acht gelassen werden. In der Gegenleistung kommt der Wert zum
Ausdruck, den das Grundstück nach den Vorstellungen (dem Abschlusswillen)
der Vertragspartner hat. Gegenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG
ist somit die Summe dessen, was der Käufer an wirtschaftlichen Werten
dagegen zu leisten verspricht, dass er das Grundstück erhält. Es ist
daher nicht maßgebend, was die Vertragsschließenden als Kaufpreis
bezeichnen, sondern was nach dem Inhalt des Vertrages der Käufer als Wert
der Gegenleistung im maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbsvorganges zu
erbringen hat. Ob die tatsächlich vereinbarte Gegenleistung beurkundet
wurde, ist somit unerheblich; die tatsächlich gegebene Gegenleistung ist
auch dann maßgebend, wenn sie entgegen einer Beurkundung geleistet wurde
(siehe Fellner, Rz 5, 10 und 19 zu § 5 GrEStG 1987).
An Sachverhalt war im gegenständlichen Berufungsfall
davon auszugehen, dass unter Punkt III des Kaufvertrages vom 23. Juli 2003 die
beiden Vertragspartner den Kaufpreis der Vertragsliegenschaft einvernehmlich
pauschal mit 18.168,21 € festgesetzt haben. Es herrschte somit
Willensübereinstimmung und Abschlusswille hinsichtlich Kaufgegenstand und
Kaufpreis. Die Zahlung dieses Kaufpreises erfolgte bereits vor Errichtung dieser
Vertragsurkunde, weshalb der Verkäufer mit deren Unterfertigung auch den
vollständigen Erhalt des vereinbarten Kaufpreises bestätigte. In
dieser frei vereinbarten Gegenleistung kommt nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Wert zum Ausdruck, den das
Grundstück nach den Vorstellungen der Vertragspartner hatte. Mit Schreiben
vom 22. September 2003 teilte die Bezirks-Grundverkehrskommission bezüglich
dieses zwischen A.S. und Al.Sch. abgeschlossenen Kaufvertrages mit, dieser
Rechtserwerb sei deshalb nicht zu genehmigen, weil gemäß
§ 7
Abs. 1 lit. g TirGVG der vereinbarte Kaufpreis von 18.168,21 € für das
zu erwerbende Recht den Verkehrswert um mehr als 30 % übersteige.
Augenscheinlich ausschließlich - dies geht aus Punkt III der
Nachtragsvereinbarung in einer nicht mehr zu überbietenden Deutlichkeit
hervor- um diese Genehmigungsvoraussetzung zu erfüllen haben die
Vertragspartner mit dieser Nachtragsvereinbarung den Kaufpreis mit 10.360 €
neu festgesetzt. Nach deren Punkt IV blieben im Übrigen sämtliche
Bestimmungen des Kaufvertrages vom 23. Juli 2003 vollinhaltlich aufrecht.
Auffallend ist, dass in der Nachtragsvereinbarung keinerlei vertragliche
Bestimmungen festgehalten wurden, ob überhaupt und auf welche Weise es zu
einer Rückzahlung des Differenzbetrages zwischen dem bereits geleisteten
Kaufpreis von 18.168,21 € und dem neuen Kaufpreis von 10.360 € kommen
sollte. In Beantwortung eines Bedenkenvorhaltes räumte der einschreitende
rechtliche Vertreter mit Schreiben vom 20. Jänner 2004 selbst ein, dass es
bislang noch zu keiner Rückzahlung des Differenzbetrages gekommen sei. Da
die undatierte Nachtragsvereinbarung zwischen dem 22. September 2003 (Schreiben
der Grundverkehrsbehörde) und dem 14. Oktober 2003 (Datum der weiteren
Anzeige laut Bescheid der Grundverkehrsbehörde) abgeschlossen worden war,
konnte das Finanzamt gesichert davon ausgehen, dass es jedenfalls innerhalb
eines Zeitraumes von ca 4 Monaten noch zu keiner Rückzahlung des
Differenzbetrages gekommen ist. Das Finanzamt hat nämlich am 20. Februar
2004 im Zuge der Erlassung der Berufungsvorentscheidung beim Bw. bezüglich
einer Rückzahlung nachgefragt und die diesbezügliche Antwort wurde wie
folgt in einem Aktenvermerk festgehalten: "Herr Al.Sch. bestätigt
ebenfalls, dass der Kaufpreis nicht rückerstattet wird". Das Wort
"ebenfalls" erklärt sich dadurch, dass vorher bereits die Frau des
Verkäufers telefonisch mitgeteilt hatte, "dass zwar der Vertrag
geändert wurde, aber eine Rückzahlung des Kaufpreises nicht erfolgt".
Die Aussage des Bw. wurde in der Begründung der Berufungsvorentscheidung
angeführt und damit vorgehalten. Im Vorlageantrag wurde lediglich
eingewendet, vom Bw. sei nie behauptet worden, dass der Differenzbetrag nicht
rückerstattet werde. Der Bw. äußerte bloß die
Rechtsauffassung, der Rückzahlung des Kaufpreises komme keine rechtliche
Bedeutung zu. Mit diesem Vorbringen wurde nicht dezidiert eingewendet, das
Finanzamt habe die am 20. Februar 2004 vom Bw. erhaltene Auskunft in der
Begründung der Berufungsvorentscheidung unrichtig wiedergegeben. Auch
wurden in keiner Weise Umstände angeführt geschweige denn nachgewiesen
die aufzeigen würden, dass eine Rückzahlung des Differenzbetrages
zwischen den Vertragspartnern überhaupt vereinbart und bis wann eine solche
Rückzahlung erfolgen werde.
Zusammenfassend geht die Abgabenbehörde zweiter
Instanz in freier Beweiswürdigung an Tatumständen davon aus, dass die
beiden Vertragspartner im Kaufvertrag vom 23. Juli 2003 jenen Kaufpreis
festgelegt haben, der ihren subjektiven Vorstellungen eines angemessenen
Wertansatzes entsprach. Dieser Kaufpreis war von dem kaufenden Bw. bereits vor
Vertragsunterfertigung bezahlt worden. Mit der undatierten Nachtragsvereinbarung
legten die Vertragspartner, um damit die Voraussetzungen für die
grundverkehrsbehördliche Genehmigung im Sinne des diesbezüglichen
Schreibens der Grundverkehrsbehörde formal zu erfüllen, den Kaufpreis
mit nunmehr 10.360 € neu fest. Eine tatsächliche Rückzahlung des
Differenzbetrages erfolgte hingegen, da ja der höhere Kaufpreis sowieso
ihren Wertvorstellungen entsprach, zwischen den Vertragspartnern nicht und wurde
augenscheinlich "intern" ausgeschlossen. Diese Schlussfolgerung lässt sich
mit den Denkgesetzen vereinbar daraus ableiten, weil zum einen die
Nachtragsvereinbarung keinerlei Festlegungen hinsichtlich der Zeit und der
näheren Modalitäten über eine Rückzahlung enthält und
zum anderen über einen Zeitraum von mehreren Monaten keine Rückzahlung
vorgenommen wurde. An Sacherhalt ist schlüssig davon auszugehen, dass der
in der Nachtragsvereinbarung (Punkt III) neu festgesetzte Kaufpreis, der nicht
der im Kaufvertrag zum Ausdruck gekommenen autonom erfolgten
Willensübereinstimmung und damit dem Abschlusswillen der Vertragsparteien
über Kaufgegenstand und Preis entsprach, letztlich nur zur Beseitigung des
bislang einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung entgegenstehenden
Versagungsgrundes des § 7 Abs. 1 lit. g TirGVG diente und nur zu diesem
Zweck formal vertraglich festgelegt wurde. Tatsächlich blieb es hingegen
bei jenem höheren Kaufpreis, über den im Kaufvertrag Abschlusswille
bestand und um den der Verkäufer die Vertragsliegenschaft dem Käufer
bereits überlassen und der vom Käufer schon bezahlt worden war. Es
kommt somit für die Beurteilung der Gegenleistung in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise nicht auf die beurkundete, sondern auf die tatsächlich
gegebene Gegenleistung an, gehört doch nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gegenleistung jene Leistung, die
der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstückes gewährt,
oder die der Veräußerer als Entgelt für die
Veräußerung des Grundstückes empfängt (siehe Fellner, Rz 6
zu § 5 GrEStG). Für die Besteuerung war im Streitfall daher die
tatsächlich gegebene Gegenleistung und nicht der in der
Nachtragsvereinbarung beurkundete Kaufpreis maßgebend. Daran ändert
auch der Einwand nichts, dass der Kaufvertrag auf Basis des in der
Nachtragsvereinbarung festgelegten niedrigeren Kaufpreises
grundverkehrsbehördlich genehmigt worden war. Es war zwar für den
behördlich genehmigten Rechtsvorgang formell ein Kaufpreis von 10.360
€ dokumentiert, tatsächlich bezahlt wurde aber jedenfalls bislang der
für die Überlassung der Vertragsliegenschaft ursprünglich
vereinbarte Kaufpreis von 18.168,21 €. Für die Beurteilung der
Gegenleistung kam es nicht auf den formell beurkundeten, sondern in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf den tatsächlich geleisteten
Kaufpreis an. Das Berufungsvorbringen vermochte somit eine Rechtswidrigkeit des
bekämpften Grunderwerbsteuerbescheides nicht aufzuzeigen, weshalb wie im
Spruch ausgeführt die Berufung abzuweisen war.
Innsbruck,
am 28. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 8 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 8 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0168-I/04
- Stammnummer
- 13761
- Gültig
- 28.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF