Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101820/2011
Subprovisionszahlungen in Ausland: Kein Nachweis der betrieblichen Veranlassung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101820/2011vom 18.06.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Da der Bf demnach keine Erträge vorenthalten wurden, sind die Provisionserträge aus der Geschäftsbeziehung mit M-LIE in der von der Bf erklärten Höhe anzusetzen.
3.4. Sub-Vermittlungsprovisionen (Spruchpunkt III.)
Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs 4 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Eine betriebliche Veranlassung ist nach EStR 2000 Rz 1079 gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv mit einer betrieblichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind oder den Abgabepflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.
Provisionen werden idR für den Abschluss eines Vertrages an Personen geleistet, welche durch ihre Vermittlungstätigkeit oder sonstige Einflussnahme auf den potentiellen Vertragspartner den Vertragsabschluss erst ermöglicht haben. Kann eine Mitwirkung von (Sub)Provisionsempfängern weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden, ist die Provisionszahlung keine Betriebsausgabe (Knechtl/Winkler/Unger in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 4 Rz 82 "Provision" (Stand 01.07.2020, rdb.at) mwN).
Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt (§ 115 Abs 1 BAO).
Die erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten umfasst insbesondere die Beweisvorsorgepflicht und Beweismittelbeschaffungspflicht. Unter der erhöhten Offenlegungspflicht ist prinzipiell das vollständige und wahrheitsgemäße Aufklären des Sachverhalts von sich aus zu verstehen, sodass sich die Abgabenbehörde ein klares Bild von den für sie maßgebenden Umständen verschaffen kann (Knechtl/Winkler/Unger in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 4 Rz 64 (Stand 01.07.2020, rdb.at) mwN).
Nach § 132 Abs 1 BAO sind Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege sieben Jahre aufzubewahren. Darüber hinaus sind sie noch so lange aufzubewahren, als sie für die Abgabenerhebung betreffende anhängige Verfahren von Bedeutung sind, in denen diejenigen Parteistellung haben, für die auf Grund von Abgabenvorschriften die Bücher und Aufzeichnungen zu führen waren oder für die ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt wurden.
Gemäß § 138 Abs 1 BAO haben auf Verlangen der Abgabenbehörde die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Der Steuerpflichtige muss die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen grundsätzlich auf Verlangen der Abgabenbehörde nach Art und Umfang nachweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft machen (Hirschler/Luka in Hofstätter/Reichel, EStG 65. Lfg. § 4 Abs 4 Rz 14 mwN).
Nach der Rechtsprechung des VwGH bedarf es für die Darlegung der betrieblichen Veranlassung einer besonders exakten Leistungsbeschreibung, wenn Zahlungen für die Erbringung schwer fassbarer Leistungen, wie Kontaktvermittlung, Know-how-Überlassung, "Bemühungen" uä erfolgt sein sollen (Marschner in Jakom EStG14, § 4 Rz 279 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2016, 2013/15/0274, mwN).
Das BFG anerkennt, dass mündliche Vereinbarungen zwischen M-LIE und Bf grundsätzlich nicht schädlich sind und die Zahlungsflüsse auch nachgewiesen wurden.
Aus einer besonderen Beweisnähe oder aus der Verwirklichung besonders aufklärungsbedürftiger Sachverhalte kann sich jedoch bereits aus allgemeinen Beweislastüberlegungen eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Abgabepflichtigen ergeben, bei deren Verletzung sich auch Rückschlüsse für die Beweiswürdigung ziehen lassen. So wird etwa bei beschränkten Ermittlungsmöglichkeiten der Abgabenbehörden eine besondere Beweismittelvorsorge- und Beweismittelbeschaffungspflicht vertreten, zB auch für Auslandssachverhalte (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 167 Anm 12 (Stand 15.04.2018, rdb.at) mit Verweis auf VwGH 27.02.2014, 2009/15/0212 bzw. VwGH 28.10.2010, 2006/15/0326).
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zudem in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass bei Geschäftsbeziehungen zu in Steueroasen angesiedelten Gesellschaften eine besonders strenge Prüfung geboten ist und Abgabepflichtige für diesen Fall von Anbeginn dafür sorgen müssen, dass sie den österreichischen Abgabenbehörden diese Beziehung im Bedarfsfall vollständig aufhellen und dokumentieren können (VwGH 28.10.2010, 2006/15/0326 zu Subhonoraren nach Liechtenstein).
Die Benennung einer Geschäftschance, die mit einer erheblichen Provisionszahlung verbunden ist, ist eine schwer fassbare Leistung. Von einer vollständigen Aufhellung und Dokumentation davon, dass die behauptete Leistung der M-LIE tatsächlich stattgefunden hat, kann keine Rede sein.
In der Branche der Immobilienvermittlung ist oftmals das rechtzeitige Wissen um eine Geschäftschance und das Bestehen von Kontakten von entscheidender Bedeutung für lukrative Abschlüsse. Woher bzw. von wem diese Informationen stammen, wann diese über welche Wege zu welchen Bedingungen geliefert wurden, lassen sich insbesondere bei mündlicher Weitergabe schwer nachvollziehen. Umso wesentlicher ist in solchen Fällen, noch dazu mit Auslandsbezug nach Liechtenstein, eine entsprechende Dokumentation.
Den Anforderungen einer exakten Leistungsbeschreibung konnte die Bf nicht nur aufgrund des nur im Überblick dargestellten, Detailfragen offenlassenden Vorbringens, sondern insbesondere auch aufgrund der zur Untermauerung fehlenden Vorlage schriftlicher Dokumentationen nicht genügen. Daraus lassen sich Rückschlüsse auf den wahren Sachverhalt ziehen, nämlich, dass nicht wie behauptet eine Leistung tatsächlich erbracht worden ist.
Die Vorlage von Honorarrechnungen und Zahlungsnachweise allein konnte die unzureichende Mitwirkung der Bf nicht ausgleichen bzw. die amtswegige Ermittlungspflicht ausdehnen. Beweisanträge wurden zudem im Verfahren vor dem BFG nicht gestellt.
Keine Verletzung der Ermittlungspflicht liegt, vor, wenn die Umstände (Parteienverhalten, Mitwirkungsbereitschaft, Behördenerfahrungen) für die berechtigte Annahme sprechen, die Behörde verfüge über alle entscheidungserheblichen (und verfügbaren) Informationen, und daher weitere Ermittlungen unterbleiben (Ritz, BAO6, § 115 Rz 7 mit Verweis auf VwGH 17.03.1994, 91/14/0001 und VwGH 16.05.2002, 98/13/0105). Das BFG ist auch nicht angehalten, Erkundungsbeweise aufzunehmen und somit durch die Aufnahme von Beweisen erst zu erforschen, was allenfalls die Leistung der M-LIE gewesen sein könnte (VwGH 26.01.2012, 2009/15/0032).
Kommt der Abgabepflichtige seiner nach § 138 Abs 1 BAO bestehenden Verpflichtung zur Klärung des Sachverhaltes nicht nach, ist es im Allgemeinen nicht Aufgabe der Behörde, noch zusätzliche Erhebungen zu pflegen. Sie wird vielmehr auf Grund des vorliegenden Beweismaterials in freier Beweiswürdigung ihre Entscheidung zu fällen haben (VwGH 27.09.1990, 89/16/0225). Dies gilt vor allem dann, wenn die Ermittlungsmöglichkeiten aufgrund des Auslandsbezugs eingeschränkt sind und neben der Bf nur das ausländische Unternehmen dazu Auskunft geben kann und die Bf zum Thema keine Nachweise vorlegen kann.
Obwohl der Betriebsausgabencharakter der Subprovisionen Thema der Außenprüfung war und schlussendlich in eine Feststellung mündete, unterließ die Bf entgegen der sie treffenden Offenlegungs- und Aufklärungspflicht (§ 138 und § 119 BAO) eine Vorlage von weiteren Beweismitteln. Ein im Verfahren vor dem BFG vorgebrachter Hinweis auf die mehr als 15 Jahre zurückliegenden Sachverhalten genügt insoweit und hinsichtlich der gemäß § 132 Abs 1 BAO ausgedehnten Aufzeichnungspflicht für anhängige Verfahren nicht. Zudem hatte der Prüfer indirekt im Ergänzungsersuchen vom 12.11.2009 um die Vorlage des E-Mail-Schriftverkehrs gebeten.
Die Abgabenbehörde konnte daher zu Recht aufgrund der besonderen Beweismittelvorsorge- und Beweismittelbeschaffungspflicht der Bf von einer fehlenden betrieblichen Veranlassung der Sub-Provisionszahlungen an M-LIE ausgehen.
Der Abzug als Betriebsausgaben ist daher zu versagen.
Gemäß § 8 Abs 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird. Durch diese Bestimmung wird dem allgemeinen Trennungsprinzip im Körperschaftsteuerrecht Rechnung getragen.
Werden bei einer Kapitalgesellschaft wegen der Nichtanerkennung von Auslandsprovisionszahlungen Mehrgewinne zugerechnet, sind diese in der Regel als den Gesellschaftern zugeflossen zu werten (VwGH 19.07.2000, 97/13/0241).
Die belangte Behörde hatte daher zu Recht eine verdeckte Ausschüttung an den Gesellschafter Hr. T festgestellt.
3.5. Kapitalertragsteuer (Spruchpunkt III.)
Die Bemessungsgrundlagen 2005 und 2006 ergeben sich aufgrund der Feststellung der Außenprüfung zu Tz 3, die nicht bestritten wurde (siehe Niederschrift zur Erörterung) sowie der Feststellung einer verdeckten Ausschüttung hinsichtlich der Sub-Vermittlungsprovisionen (siehe Punkt 3.4.). Es waren jene Beträge aufgrund der Beurteilung zu Punkt 3.3. auszuscheiden.
3.6. Unzulässigkeit einer Revision (Spruchpunkt IV.)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Wesentlichen beruht das Erkenntnis auf der Beurteilung von Sachverhaltsfragen. Die rechtliche Beurteilung wurde durch das Bundesfinanzgericht entsprechend der unter Punkt 3. angeführten einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgenommen.
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor.
Wien, am 18. Juni 2022
Normen und Schlagworte
- § 256 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101820/2011
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101820.2011
- Stammnummer
- 137585
- Gültig
- 18.06.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF