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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100706/2021

1. Arbeitszimmer eines Vertriebsleiters 2. Aufwand für Familienhilfe als a.g.B. (mit SB)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100706/2021vom 12.05.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Liegt der materielle Schwerpunkt schon auf Grund des typischen Berufsbildes nicht im Arbeitszimmer, so wird die Abzugsfähigkeit auch nicht durch die überwiegende zeitliche Nutzung begründet (vgl. VwGH 19.4.2006, 2002/13/0202), unabhängig davon, wie geringfügig die zeitliche Komponente außerhalb des Arbeitszimmers ist (vgl. UFS 10.3.2005, RV/0304-L/03; UFS 30.6.2006, RV/0297-G/04). Stellt das Arbeitszimmer nicht den Tätigkeitsmittelpunkt dar, so sind die Aufwendungen auch dann nicht abzugsfähig, wenn es vollkommen als solches ausgestattet ist (vgl. VwGH 26.5.2004, 2001/14/0040; VwGH 2.6.2004, 2003/13/0166). Wesentlich ist auch, dass es seitens des Dienstgebers zwar eine Erlaubnis zur häuslichen Arbeitsverrichtung gibt, nicht aber eine dienstliche Verpflichtung. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift ausführt, dass die Nutzung eines Arbeitszimmers im Wohnungsverband zu keiner Schlechterstellung gegenüber einer beispielsweisen doppelten Haushaltsführung führen darf, so ist hierzu anzumerken, dass im Steuerrecht keine fiktiven Kosten zu beachten sind. Es sind die tatsächlichen Gegebenheiten zu beurteilen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt, den Ausführungen des Beschwerdeführers bzw. auch der belangten Behörde folgend, nicht vor. Da das in Rede stehende Arbeitszimmer, w. o. ausgeführt, im gegenständlichen Zeitraum weder notwendig im Sinne der Rechtsprechung war, noch den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers gebildet hat, wurden in Ansehung der obzitierten Rechtsprechung die in § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 normierten Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit der dem Beschwerdeführer diesbezüglich entstandenen Aufwendungen nicht erfüllt. Somit hat das Finanzamt diesen Aufwendungen die steuerliche Anerkennung zu Recht versagt. 2.) Außergewöhnliche Belastung: Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2). 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3) 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Gemäß Abs. 3 leg.cit. erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Gemäß Abs. 4 leg.cit. beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. § 34 Abs. 6 EStG 1988 idF des BudBG 2011, BGBl. I 111/2010, lautet auszugsweise: "Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden: (...) - Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen. (...) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind." Die auf Grund der §§ 34 und 35 EStG 1988 ergangene Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 303/1996 idF BGBl. II 430/2010 (in der Folge kurz: Verordnung), lautet auszugsweise wie folgt: "( ...) § 4 Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z. B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen. § 5 (1) Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit monatlich 262 Euro vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) zu berücksichtigen. (2) Bei Unterbringung in einem Vollinternat vermindert sich der nach Abs. 1 zustehende Pauschbetrag pro Tag des Internatsaufenthaltes um je ein Dreißigstel. (3) Zusätzlich zum (gegebenenfalls verminderten) Pauschbetrag nach Abs. 1 sind auch Aufwendungen gemäß § 4 sowie das Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen. ... " § 34 Abs. 6 EStG 1988 sieht vor, dass Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung (u.a. für Kinder, für die - wie im Beschwerdefall - erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird) ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes - aber unter Anrechnung der pflegebedingten Geldleistungen - als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Davon abweichend ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung (u.a.) auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind. Nach § 5 Abs. 1 der aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung ergangenen Verordnung sind Mehraufwendungen für ein behindertes Kind, für das nach § 8 Abs. 4 FLAG erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, entweder im nachgewiesenen tatsächlichen Ausmaß oder, wenn ein Nachweis nicht erbracht wird, mit einem monatlichen Pauschbetrag von 262 € zu berücksichtigen. Dass es sich bei dem Aufwand für die Familienhelferin um einen derartigen Aufwand handelt, wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Somit ist die Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob nicht eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 Abs. 1 EStG 1988 vorliegt und ob dieser Aufwand allenfalls mit dem erhaltenen Pflegegeld gegenzuverrechnen ist. In obiger Beweiswürdigung wurde klar herausgearbeitet, dass die hier strittigen Aufwendungen für die Familienhilfe keinesfalls unmittelbar mit der Behinderung des Sohnes in Zusammenhang zu bringen sind. Die Familienhilfe ist als Unterstützung für die Familie gedacht. Somit ist der Feststellung zu folgen, dass eine außerwöhnliche Belastung im Sinne der oben genannten gesetzlichen Bestimmung (§ 34 Abs. 1 EStG 1988) vorliegt. Weiters ist zu beachten, dass das Pflegegeld ausschließlich für die Pflege des Sohnes zu verwenden ist und somit nicht für eine allfällige Familienhilfe verwendet werden darf. Eine Gegenverrechnung mit den Aufwendungen für die Familienhilfe hat somit zu unterbleiben. Wie bereits im Vorlagebericht des Finanzamtes und im Beschluss des Richters angeführt, ist die Berechnung der a.g.B. ohne Selbstbehalt sowie mit Selbstbehalt zu korrigieren. a.g.B. ohne Selbstbehalt (lt. Antrag Beschwerdeführer): 1.800,99 € Dieser Betrag ist um Aufwendungen für die Tochter C (270,00 €) und um ein Medikament, welches in keinem Zusammenhang mit der Behinderung steht (20,30 €), zu kürzen. Somit errechnet sich ein Betrag als a.g.B. ohne Selbstbehalt: 1.510,69 € a.g.B. mit Selbstbehalt (aus Eingabe vom 26. April 2021): - a.g.B. Beschwerdeführer 1.076,57 € - a.g.B. Tochter E: 14,05 € - a.g.B. Tochter C: 294,50 + 270,00 € + 20,30 € (siehe oben) - a.g.B. Familienhilfe Caritas: 5.076,62 € Somit errechnet sich ein Betrag als a.g.B. mit Selbstbehalt: 6.782,04 € Dieser Betrag übersteigt nicht den Selbstbehalt iSd § 34 Abs. 4 EStG 1988 (siehe Berechnungsblatt im Anhang). Ausblick: Gegenständliche Beurteilung kann sich natürlich nur auf den Sachverhalt des streitgegenständlichen Jahres beziehen. In den Folgejahren wird allerdings zu beachten sein, ob sich nicht allenfalls die hier strittige Familienhilfe zu einer allgemeinen Haushaltshilfe verändert (vor allem wenn auch die anderen Kinder weniger Hilfe benötigen werden; …). Es wird wohl eine laufende Überprüfung der tatsächlichen Verhältnisse bedürfen, um eine Beurteilung vornehmen zu können. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall ist die Rechtslage nach dem im Rahmen der Beweiswürdigung festgestelltem Sachverhalt klar und eindeutig. Die schlichte Rechtsanwendung berührt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG. Eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig. Beilage: Berechnungsblatt Einkommensteuer 2019 Linz, am 12. Mai 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100706/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100706.2021
Stammnummer
137564
Gültig
12.05.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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