Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100010/2022
Zurückziehung einer Beschwerde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5100010/2022vom 29.04.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ehemals Verlassenschaft nach ***2***, nunmehr Erben nach A. ***4***, geb. ***5***, Adresse, sowie Ch. ***4*** , geb. ***6***, Adresse, vertreten durch den ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 16. November 2021 gegen die Zurückweisungsbescheide des ***FA*** DS ***1*** vom 29. Oktober 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2017 bis 2020 Steuernummer ***3***
beschlossen:
I) Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO iVm § 278 Abs. 1 lit. b BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II) Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist ein Sozialhilfverband. Die am 19.07.2021 von ihm beim zuständigen Finanzamt eingereichten Arbeitnehmerveranlagungserklärungen für die Jahre 2017 bis 2020 betreffend die Verlassenschaft nach ***2***, verst. am ***7***, wurden vom ***FA*** DS ***1*** mangels Aktivlegitimation als unzulässig zurückgewiesen (Zurückweisungsbescheid v.29.10.2021).
Mit Beschwerdevorentscheidung v. 16.11.2021 wurde die Beschwerde v. 16.11.2021 als unbegründet abgewiesen. Rechtzeitig wurde ein Vorlageantrag v.23.12.2021 eingebracht.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nunmehr mit Schriftatz v. 28.04.2022 zurückgenommen. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im elektronischen Akt aufliegenden Unterlagen.
Rechtliche Grundlagen
§ 256 BAO lautet:
"(1) Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.
(2) Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, so ist die Zurücknahme der Bescheidbeschwerde nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der Beschwerde beigetreten sind.
(3) Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären."
Gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde im Falle des § 256 Abs. 3 BAO mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde vom 16.11.2021 gegen die Zurückweisungsbescheide v. 29.10.2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2017 bis 2020 wurde - über Anregung des Gerichtes v. 25.04.2022- mit Schreiben vom 28.04.2022 seitens des ***Bf1*** als dem Beschwerdeführer zurückgenommen (siehe Beilage). Das ***FA*** DS ***1*** stimmte dieser Vorgangsweise im Zusammenhang mit am 04.04.2022 neu eingereichten Arbeitnehmerveranlagungserklärungen zu (E-Mail v. 28.04.2022).
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO iVm§ 278 Abs. 1 lit. b BAO war daher die gegenständliche Beschwerde als gegenstandslos zu erklären.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Schriftsatz v. 28.04.2022 (Beschwerdezurückziehung)
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Fall der Zurücknahme der Beschwerde, unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig.
Linz, am 29. April 2022
Normen und Schlagworte
- § 256 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 278 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/5100010/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100010.2022
- Stammnummer
- 137553
- Gültig
- 29.04.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF