RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100140/2020

Kapitalertragsteuer: (Durchgeleitete) verdeckte Ausschüttung bei Geldflüssen im Zusammenhang mit Scheinrechnungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100140/2020vom 03.08.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass für die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen ein strenger Maßstab anzulegen ist. Vereinbarungen dahingehend sind nur anzuerkennen, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter denselben Bedingungen abgeschlossen worden wären. Weder aus den getätigten Aussagen noch aus der vorgelegten Vereinbarung kann eindeutig entnommen werden, welche genaue Leistung von Herrn [***X***] überhaupt zu erbringen war (Vermittlung Transporte slowenischer Frachtführer oder Vermittlung von Namen für slowakische und ungarische Frachtführer oder nur für die Bekanntgabe von Telefonnummern?). Auch die Höhe einer etwaigen Provision kann nicht eindeutig nachvollzogen werden. Nach Aussage des Logistikleiters sei eine Provision in Höhe von 1 Euro pro Tonne nur bei Exporten Richtung Italien und bei Importen aus Italien 0,50 Cent bezahlt worden. Der vorgelegten Vereinbarung ist wiederum nicht zu entnehmen, dass Provisionen nur bei Exporten und Importen nach Italien bezahlt werden. Es ist jedoch festgehalten, dass je Auftrag zumindest ein Betrag von 30 Euro mit einer Obergrenze von 5.000,00 Euro pro Quartal bezahlt werden. Davon soll allerdings der Logistikleiter wieder nichts gewusst haben. Herr [***X***] sagte dazu aus, dass es überhaupt keine Provisionsvereinbarung im Vorhinein gab. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die beschwerdegegenständlichen Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen sind und wie bereits im Prüfungsverfahren festgestellt, eine verdeckte Ausschüttung gern. § 8 Abs 2 KStG darstellen." Mit (hier entscheidungsgegenständlichen) Bescheiden vom 20.12.2018 (OZ 2-8) zog die Abgabenbehörde die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung der Feststellung, dass es sich bei den Rechnungen des ***X*** um Scheinrechnungen handle, zur Haftung für Kapitalertragsteuer wie im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung dargestellt heran. Im Begründungsteil führte die Abgabenbehörde nach wörtlicher Wiederholung ihrer diesbezüglichen Ausführungen im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung und in der gesonderten Begründung der Beschwerdevorentscheidungen betreffend Körperschaftsteuer aus: "Angesichts der Tatsache, dass es die unmittelbar an der Fa. [***A-GmbH***] beteiligte Gesellschaft bzw. es über dessen Gesellschafter und Geschäftsführer Herrn ***A*** in Kauf genommen bzw. geduldet hat, dass Beträge an eine nahe stehende Person des Gesellschafter-Geschäftsführers in nicht fremdüblicher Weise ohne Vorliegen entsprechender dem Fremdvergleich standhaltender Vereinbarungen und durch Legung von Scheinrechnungen ausbezahlt wurden, sind diese Zahlungen als verdeckte Ausschüttung an den Gesellschafter und gleichzeitig Geschäftsführer der [Beschwerdeführerin] Herrn ***A*** zu werten. Auch wurden von der [Beschwerdeführerin] als empfangende Gesellschaft der verdeckten Ausschüttung keine Rückforderungsansprüche an den Gesellschafter-Geschäftsführer gestellt, weshalb sie dessen Entnahmen auch akzeptiert hat. Neben der verdeckten Ausschüttung iZm den Zahlungen an ***X***, ist im Jahr 2013 eine ,durchgeleitete' verdeckte Ausschüttung an ***A*** betreffend Reiseaufwand (ER 242 - Feststellung anlässlich der AP bei der Fa. [***A-GmbH***]) in Höhe von Euro 850,- der Kapitalertragsteuer zu unterwerfen. Die Kapitalertragsteuer betreffend den an den Gesellschafter bzw. dessen nahen Angehörigen geflossenen Vorteilszuwendungen ist der [Beschwerdeführerin] im Haftungswege vorzuschreiben." Mit Schreiben vom 18.01.2019 (OZ 1) erhob die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter die Beschwerden gegen diese Bescheide und beantragte deren Aufhebung. Der Begründung ist zu entnehmen: "In den Jahren 2011 bis 2017 wurden von der [***A-GmbH***] folgende Beträge an ***X*** s.p. für die Vermittlung von Transportleistungen bezahlt: 2011 23.014,22 2012 19.548,98 2013 18.690,00 2014 20.805,91 2015 17.310,50 2016 10.201,60 2017 2.092,48 ---------------------------------------------- Summe 111.663,69 Diese Zahlungen erfolgten auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Einzelunternehmen ***X*** s.p. und der Beschwerdeführerin über die Vermittlung von Subauftragnehmern für Transportdienstleistungen in Slowenien. ***X*** verfügt über mehrjährige Branchenerfahrung im slowenischen Transportgewerbe und verfügt daher über Kontakte zu slowenischen LKW-Fahrern, auf welche er im Rahmen dieser Vereinbarung zurückgreifen konnte. Aufgrund seiner Vermittlungstätigkeit konnten Subfrächter akquiriert werden, durch welche eigene Kundenaufträge der ***A-GmbH*** bedient werden konnten. Die Tätigkeit von Herrn [***X***] war somit kausal für die Durchführung der durch die vermittelten Subfrächter ausgeführten Frachtaufträge und leistete dadurch einen Beitrag zum Betriebsergebnis, an welchem er über die Entgelte für die Vermittlung partizipierte. Im Übrigen war - wie aus den Buchhaltungsdaten ersichtlich ist - Herr [***X***] nicht der einzige Provisionsempfänger für vermittelte Transporte. Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die betrieblich veranlasst sind; es genügt ein objektiver Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit. Die Vermittlung von Subauftragnehmern, die zur Ausführung eigener Umsätze herangezogen werden, ist betrieblich veranlasst. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Herr [***X***] ein Cousin des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin ist. Selbst unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist die Annahme nicht plausibel, dass einem nicht sehr nahen Verwandten über Jahre hinweg Beträge von in Summe über EUR 111.000,00 ohne wirtschaftlich sinnvolle Gegenleistung zugewendet werden, zumal als einziges Indiz für eine verdeckte Gewinnausschüttung vom Finanzamt eben dieses Verwandtschaftsverhältnis herangezogen wurde. Ungeachtet des Verwandtschaftsverhältnisses handelt es sich bei Herrn [***X***] um eine in der Transportbranche erfahrene Person mit entsprechenden Kontakten, welche wirtschaftlich verwertet wurden. Wenn im Prüfungsbericht ausgeführt wird, dass Telefonnummern von Frachtunternehmen auch aus anderen Quellen zu erfahren gewesen wären, so ist dagegen zu halten, dass es dem Geschäftsführer eines Unternehmens freisteht, auf welche Weise Subauftragnehmer akquiriert werden und dass selbstverständlich auch Zahlungen von Provisionen für die Bekanntgabe von Telefonnummern sowie dadurch zustande gekommene Frachtaufträge ein zulässiger Weg sind, Kontakte herzustellen. Voraussetzungen einer verdeckten Ausschüttung sind: - eine Eigentums- oder Nahebeziehung zu einer Körperschaft, - das objektive Tatbild der Bereicherung des Anteilsinhabers oder einer ihm nahestehenden Person zu Lasten der Körperschaft und - das subjektive Tatbild einer auf Vorteilsgewährung gerichteten Willensentscheidung Im vorliegenden Fall liegen weder das objektive Tatbild der Bereicherung des Anteilsinhabers oder einer ihm nahestehenden Person noch das subjektive Tatbild einer auf Vorteilsgewährung gerichteten Willensentscheidung vor. Zum einen stehen den geleisteten Zahlungen Informationen über potentielle Subauftragnehmer gegenüber, zum anderen wurden die Zahlungen nicht deshalb geleistet, um Herrn [***X***] einen Vorteil zuzuwenden, sondern um zusätzliche Vertragspartner für Subaufträge der [***A-GmbH***] zu erhalten. Weiters verbleibt für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung in Höhe der gesamten Aufwendungen kein Raum, wenn Aufwendungen betrieblich und nicht durch Naheverhältnis zwischen der Körperschaft und dem Vorteilsempfänger veranlasst sind (VwGH 23.1.1996, 92/14/0034; Rz 577 KStR). Selbst eine allfällige Nichtabzugsfähigkeit von Aufwendungen trotz betrieblicher Veranlassung führt daher nicht zu einer verdeckten Ausschüttung. Beispielsweise sind Sponsorzahlungen an einen Sportler, die zwar einem Fremdvergleich nicht standhalten, jedoch geeignet sind, eine Werbewirkung zu entfalten nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren. Umgelegt auf den konkreten Fall sind daher Zahlungen für die Bekanntgabe von Telefonnummern von möglichen Frachtführern, geeignet, eine vertriebsfördernde Wirkung zu entfalten und damit betrieblich veranlasst, auch wenn zusätzlich andere Möglichkeiten der Akquisition von Subauftragnehmern für Frachtaufträge bestehen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die geltend gemachten Aufwendungen für Vermittlungsleistungen in den Jahren 2011 bis 2017 Betriebsausgaben der [***A-GmbH***] darstellen und daher bei dieser Gesellschaft zu Recht gewinnmindernd berücksichtigt wurden. Da diese Zahlungen somit als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben zu qualifizieren sind, stellen sie keine verdeckten Ausschüttungen an den Gesellschafter ***A*** dar." Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 10.12.2019 (OZ 10-16) wies die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerden als unbegründet ab. Der Begründung ist zu entnehmen: "Zum Sachverhalt wird auf die ausführliche Bescheidbegründung der beschwerdegegenständlichen Haftungsbescheide, alle vom 20.12.2018 verwiesen. In der Begründung zur Beschwerde vom 22.1.2019 wird angeführt, dass weder das objektive Tatbild der Bereicherung des Anteilsinhabers oder einer ihm nahestehenden Person noch das subjektive Tatbild einer auf Vorteilsgewährung gerichteten Willensentscheidung vorliegt. Weiters verbleibt nach Ansicht der Beschwerdeführerin für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung in Höhe der gesamten Aufwendungen kein Raum, wenn Aufwendungen betrieblich und nicht durch ein Naheverhältnis zwischen Körperschaft und dem Vorteilsempfänger veranlasst sind. Die Rechtsgrundlage für verdeckte Ausschüttungen bildet § 8 Abs 2 KStG 1988. Das Gesetz enthält allerdings keine Begriffebestimmung der verdeckten Ausschüttung. Nach stRsp sind verdeckte Ausschüttungen iSd § 8 Abs 2 KStG 1988 alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber (Gesellschafter oder Person mit gesellschafterähnlicher Stellung; KStR 2013 Rz 566), die das Einkommen der Körperschaft zu Unrecht vermindern und ihre Wurzel im Gesellschaftsverhältnis haben, dh dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt werden. Die Ursache und das Ausmaß einer verdeckten Ausschüttung ist anhand eines Fremdvergleiches zu ermittelt, dh der verwirklichte Sachverhalt ist mit einem Vorgang, wie er unter Wegdenken der Eigentümereigenschaft oder der Nahebeziehung üblich wäre, zu vergleichen (KStR 2013, Rz 571) Das objektive Tatbild setzt eine Bereicherung des Anteilsinhabers oder einer ihm nahestehenden Person auf der einen Seite und damit aber eine Vermögensminderung bei der Körperschaft auf der anderen Seite voraus. Dies kann entweder durch erhöhte Aufwendungen oder durch fehlende Erträge seitens der Körperschaft geschehen (KStR 2013, Rz 601). Subjektive Voraussetzung für eine verdeckte Ausschüttung ist nach der Rspr. eine ausdrücklich auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung - das Wissen und Wollen - der Körperschaft (VwGH 23.11.1977, 618/77; 24.9.1996, 94/13/0129), wobei sich die Absicht der Vorteilsgewährung auch schlüssig aus den Umständen des betreffenden Falles ergeben kann (KStR 2013, Rz 607). Wie eingangs erwähnt, bestreitet die Bf. das Vorliegen des objektiven und subjektiven Tatbildes, als Voraussetzung einer verdeckten Ausschüttung. Den geleisteten Zahlungen der [***A-GmbH***] stünden Informationen über potentielle Subauftragnehmer gegenüber. Die Zahlungen erfolgten nicht um Hr. [***X***] einen Vorteil zuzuwenden, sondern um zusätzliche Vertragspartner für Subaufträge zu erhalten. Dazu wird auf die Ausführungen zur rechtlichen Würdigung der beschwerdegegenständlichen Haftungsbescheide vom 20.12.2018 verwiesen und nochmals darauf hingewiesen, dass es ist in keiner Weise nachvollziehbar ist, ob tatsächlich von Herrn [***X***] Leistungen erbracht wurden, die die Zahlung von Provisionen rechtfertigen würden. Noch dazu wurden die angeblich erbrachten Leistungen mittels Legung von Scheinrechnungen verschleiernd als Transportaufwand verbucht. Weiters ist anzuführen, dass der angebliche Provisionsempfänger Herr [***X***] ein naher Verwandter (Cousin ersten Grades) des Geschäftsführers der [***A-GmbH***] ist und dieser wiederum Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist. Nur unter diesem Gesichtspunkt ist erklärbar, dass Zahlungen in derartiger Höhe für die Bekanntgabe einzelner Telefonnummern von Frachtführern erfolgt sind. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar oder überprüfbar ob eine Telefonnummer überhaupt zu einem Transportauftrag geführt hat oder nicht. Auch war Herr [***X***] der einzige Provisionsempfänger, der für die angebliche Nennung von Telefonnummern oder wie der Logistikleiter behauptet für die Nennung von Namen erhalten hat. Es gibt im Unternehmen der [***A-GmbH***] keine andere Person außer jener des Herrn [***X***] bei der es eine solche Geschäftsbeziehung und Abrechnungsmodalität gab. Weder aus den getätigten Aussagen noch aus der vorgelegten Vereinbarung kann eindeutig entnommen werden, welche genaue Leistung von Herrn [***X***] überhaupt zu erbringen war (Vermittlung Transporte slowenischer Frachtführer oder Vermittlung von Namen für slowakische und ungarische Frachtführer oder nur für die Bekanntgabe von Telefonnummern?).Auch die Höhe einer etwaigen Provision kann nicht eindeutig nachvollzogen werden. Zum Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass - der verwirklichte Sachverhalt einem Fremdvergleich nicht standhält (keine Vereinbarung mit eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt und zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen), - die Ursache der Vorteilsgewährung im Gesellschaftsverhältnis bzw. in der Nahebeziehung zur Körperschaft liegt (die Beschwerdeführerin ist 100 %-ige Gesellschafterin der [***A-GmbH***]; ***A*** ist Alleingesellschafter der [Beschwerdeführerin] und Geschäftsführer beider Gesellschaften; Hr. [***X***] ist ein naher Verwandter von ***A***), - die Bereicherung des Anteilsinhabers bzw. einer ihm nahestehenden Person zulasten der Körperschaft erfolgte (die angeblich erbrachten Leistungen wurden mittels Legung von Scheinrechnungen verschleiernd als Transportaufwand verbucht), - sich die Absicht der Vorteilsgewährung schlüssig aus dem verwirklichten Sachverhalt ergibt. Zurechnungssubjekt der bei [***A-GmbH***] festgestellten verdeckten Ausschüttung ist die Beschwerdeführerin. Angesichts der Tatsache, dass es die unmittelbar an der Fa. [***A-GmbH***] beteiligte Beschwerdeführerin bzw. es über deren Gesellschafter und Geschäftsführer Herrn ***A*** in Kauf genommen bzw. geduldet hat, dass Beträge an eine nahe stehende Person des Gesellschafter-Geschäftsführers in nicht fremdüblicher Weise ohne Vorliegen entsprechender dem Fremdvergleich standhaltender Vereinbarungen und durch Legung von Scheinrechnungen ausbezahlt wurden, sind diese Zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter und gleichzeitig Geschäftsführer der [Beschwerdeführerin] Herrn ***A*** zu werten. Auch wurden von der [Beschwerdeführerin] als empfangende Gesellschaft der verdeckten Ausschüttung keine Rückforderungsansprüche an den Gesellschafter- Geschäftsführer gestellt, weshalb sie dessen Entnahmen auch akzeptiert hat. Die Kapitalerträge stellen eine Einkommensverwendung seitens der [Beschwerdeführerin] dar, die in der Form einer verdeckten Ausschüttung an den Gesellschafter- Geschäftsführer Herrn ***A*** die Pflicht auslöst, Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen. Das Beschwerdebegehren auf ersatzlose Aufhebung der Haftungsbescheide betreffend Kapitalertragsteuer 2011 bis 2016 und März 2017 wird daher als unbegründet abgewiesen." Mit Schreiben vom 03.01.2020 (OZ 18) stellte die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter gegen diese Beschwerdevorentscheidungen ohne weiteres Vorbringen die Anträge auf Entscheidung über die Beschwerden durch das Verwaltungsgericht (Vorlageanträge). Mit Vorlagebericht vom 13.02.2020 (OZ 25) legte die Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht die Beschwerden zur Entscheidung vor. Den vorgelegten Akten ist zu entnehmen, dass die UID des ***X*** von 01.12.2008 bis 21.06.2012 gültig war. Der Stellungnahme der Abgabenbehörde ist zu entnehmen: "Zurechnungssubjekt der bei [***A-GmbH***] festgestellten verdeckten Ausschüttung ist die Beschwerdeführerin. Angesichts der Tatsache, dass es die unmittelbar an der Fa. [***A-GmbH***] beteiligte Beschwerdeführerin bzw. es über deren Gesellschafter und Geschäftsführer Herrn ***A*** in Kauf genommen bzw. geduldet hat, dass Beträge an eine nahe stehende Person des Gesellschafter-Geschäftsführers in nicht fremdüblicher Weise ohne Vorliegen entsprechender dem Fremdvergleich standhaltender Vereinbarungen und durch Legung von Scheinrechnungen ausbezahlt wurden, sind diese Zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter und gleichzeitig Geschäftsführer der [Beschwerdeführerin] Herrn ***A*** zu werten. Auch wurden von der [Beschwerdeführerin] als empfangende Gesellschaft der verdeckten Ausschüttung keine Rückforderungsansprüche an den Gesellschafter-Geschäftsführer gestellt, weshalb sie dessen Entnahmen auch akzeptiert hat. Die Kapitalerträge stellen eine Einkommensverwendung seitens der [Beschwerdeführerin] dar, die in der Form einer verdeckten Ausschüttung an den Gesellschafter- Geschäftsführer Herrn ***A*** die Pflicht auslöst, Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen." Die [Beschwerdeführerin] hat die mündliche Verhandlung beantragt. Der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 02.08.20022 ist zu entnehmen: "Der steuerliche Vertreter bringt vor, es werde von der Abgabenbehörde unterstellt, dass keine Leistung erbracht wurde. Tatsächlich hat Herr [***X***] die Transporteure vermittelt. Die Rechnungslegung als solche hat nicht gestimmt. [***C***] und [***X***] haben sich aber auf eine vereinfachte Rechnungslegung geeinigt, um den Veraltungsaufwand zu vermeiden. Fakt ist auch, dass Herr [***A***] von der ***A-GmbH*** kein Geld bekommen hat. Herr [***A***] wollte [***X***] auch kein Geld schenken. Herr [***A***] hat sich drauf verlassen, was der Speditionsleiter mit [***X***] ausmacht. Herr [***C***] war dafür auch bevollmächtigt." Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerden erwogen: Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird (§ 8 Abs. 2 KStG 1988). Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung). Solche Einkünfte unterliegen, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat (inländische Kapitalerträge), der Kapitalertragsteuer (§ 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung). Zu den Bezügen nach § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung gehören auch verdeckte Ausschüttungen (VwGH 28.05.2015, Ro 2014/15/0046). Wendet eine GmbH, die im Eigentum einer anderen GmbH steht, dem Gesellschafter dieser anderen GmbH einen Vermögensvorteil zu, und liegt die wirtschaftliche Veranlassung hierfür nicht in gegenüber jener GmbH erbrachten Leistungen, sondern in der Stellung des Zuwendungsempfängers als Gesellschafter der anderen GmbH, wird also das Vermögen jener GmbH und damit der ihre Anteile haltenden anderen GmbH vermindert, während das Vermögen des Gesellschafter eine Vermehrung erfährt, so liegt einerseits eine Ausschüttung jener GmbH an die andere GmbH und andererseits eine Zuwendung der anderen GmbH an den Gesellschafter vor (vgl. in diesem Sinn zur sogenannten durchgeleiteten verdeckten Ausschüttung das Erkenntnis des VwGH vom 14.12.2005, 2002/13/0022). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Vorgang auf einer auf Vorteilsgewährung gerichteten Willensentscheidung der anderen GmbH beruht. Die auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung kann sich schlüssig aus den Umständen des betreffenden Falles ergeben und liegt z.B. auch dann vor, wenn der Geschäftsführer der anderen GmbH - ausdrücklich oder schlüssig - mit einem Vorteil, den sich der Gesellschafter ursprünglich ohne dessen Kenntnis zuwendet, in der Folge einverstanden ist (vgl. zur durch eine an einer GmbH beteiligten Privatstiftung durchgeleitete verdeckte Ausschüttung: VwGH 21.02.2013, 2009/13/0257; VwGH 11.02.2016, 2012/13/0061; VwGH 18.10.2017, Ra 2016/13/0050). Im Beschwerdeschreiben wird - wie schon bei der Außenprüfung - vorgebracht, ***X*** habe gar keine Frachtleistungen, sondern Vermittlungsleistungen an die ***A-GmbH*** Internationale Speditions- und Transport GmbH erbracht. Die Zahlungen seien aufgrund einer Vereinbarung über die Vermittlung von Subauftragnehmern für Transportdienstleistungen in Slowenien erfolgt (siehe Seite 1 des Beschwerdeschreibens). Die Abgabenbehörde habe das Verwandtschaftsverhältnis (zwischen ***A*** und ***X***) als einziges Indiz für eine verdeckte Ausschüttung herangezogen (siehe Seite 3 des Beschwerdeschreibens). Das Bundesfinanzgericht geht - wie die Abgabenbehörde - davon aus, dass es sich bei den Rechnungen des um Scheinrechnungen handelt. Aus den von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht beispielhaft vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass die CMR-Frachtbriefe, die den Rechnungen des ***X*** beigefügt sind, Kopien von CMR-Frachtbriefen sind, die den Rechnungen anderer Frachtführer entnommen sind. Übersicht: | Rechnung ***X*** | CMR-Frachtbrief zu Rechnung OZ/Seite | Rechnung anderer Frachtführer | Name anderer Frachtführer | CMR-Frachtbrief zu Rechnung anderer Frachtführer OZ/Seite | 28.05.2013 (OZ 52/85) | 52/88 | 09.03.2013 (OZ 52/177) | ***F8*** s.p. | 52/182 | 28.05.2013 (OZ 52/85) | 52/89 | 08.03.2013 (OZ 52/187) | ***F9*** s.p. | 52/188 | 29.11.2013 (OZ 52/100) | 52/103 | 11.08.2013 (OZ 52/195) | ***F1*** s.p. | 53/2 | 31.03.2014 (OZ 52/111) | 52/113 | 25.02.2014 (OZ 53/9) | ***F2*** s.p. | 53/12 | 27.05.2014 (OZ 52/116) | 52/120 | 09.04.2014 (OZ 53/31) | ***F3*** s.p. | 53/98 | 30.10.2014 (OZ 52/126) | 52/129 | 28.07.2014 (OZ 53/34) | ***F4*** d.o.o. | 53/37 | 29.04.2015 (OZ 52/138) | 52/142 | 24.04.2015 (OZ 53/49) | ***F5*** s.p. | 53/51 | 11.08.2015 (OZ 52/148) | 52/152 | 05.08.2015 (OZ 53/63) | ***F6*** d.o.o. | 53/72 | 29.10.2015 (OZ 52/153) | 52/154 | 11.09.2015 (OZ 53/75) | ***F7*** s.p. | 53/83 Konfrontiert mit den Kopien der CMR-Frachtbriefe behauptete ***A*** im fortgeschrittenen Außenprüfungsverfahren, dass ***X*** (in erster Linie slowenische) Frächter vermittelt habe (siehe Seite 2 der Niederschrift vom 21.06.2017). Die Beschwerde wiederholt diese Behauptung, indem sie die Leistung des ***X*** mit Vermittlung von Subauftragnehmern für Transportdienstleistungen in Slowenien angibt (siehe Seite 2 des Beschwerdeschreibens). Das Bundesfinanzgericht beurteilt diese Behauptung als Zweckbehauptung zur Vortäuschung einer Leistung des ***X***, weil auf dessen Rechnungen Transportleistungen ausgewiesen sind und die Entgelte von der ***A-GmbH*** Internationale Speditions- und Transport GmbH als Transportaufwand verbucht wurden (siehe auch Seite 2 der der gesonderten Begründung vom 18.12.2018, wonach weder vom Geschäftsführer noch vom Logistikleiter habe dargelegt werden können, warum die an ***X*** geleisteten Zahlungen nicht als Provisionsaufwand sondern als Transportaufwand verbucht worden sei). Darüber hinaus hat Mag. ***B*** bei der Außenprüfung die Leistung des ***X*** zuerst als "Frachtaufträge" angegeben ("… gab Mag. ***B*** an, dass die Abrechnung dieser Frachtaufträge über Hr. [***X***] erfolgen, da dieser als Subfrächter auftritt") (siehe Aktenvermerk des Prüfers vom 29.05.2017). Die Beschwerde versucht eine Leistung des ***X*** mit der mit 02.01.2013 datierten "Kooperationsvereinbarung", die dem Prüfer im fortgeschrittenen Außenprüfungsverfahren am 19.06.2017 ausgehändigt wurde, glaubhaft zu machen. ***A*** gab bei seiner Einvernahme dazu an, dass die Vereinbarung, wie die Provisionen abgerechnet werden sollten, ***C*** (Logistikleiter) angeordnet habe (siehe Seite 2 der Niederschrift vom 21.06.2017). ***C*** gab zu dieser Vereinbarung befragt an, dass - soweit er sich erinnern könne - er einmal gehört habe, dass es einen schriftlichen Vertrag mit ***X*** geben solle, in dem eine Provision von einem Euro pro Tonne für seine Vermittlungsleistung vereinbart sein solle. Er selbst habe einen solchen Vertrag weder entworfen noch gesehen noch kenne er dessen Inhalt noch habe er einen solchen unterfertigt (siehe Seite 4 der Niederschrift vom 05.09.2017). ***X*** sagte aus, dass es im Vorhinein keine Vereinbarungen über die Höhe der Provisionen gegeben habe, weder mündlich noch schriftlich, weder mit ***C*** noch mit ***A*** (siehe Seite 2 der Niederschrift vom 26.09.2017). Der Beschwerde gelingt es nicht, mit dem Hinweis auf die "Kooperationsvereinbarung" eine Leistung des ***X*** glaubhaft zu machen, weil der Prüfer im Aktenvermerk vom 29.05.2017 festgehalten hat, dass es laut (vorhergehender) Auskunft von Mag. ***B*** nicht mehr Unterlagen als die Rechnungen und die CMR-Frachtbriefe gebe. Darüber hinaus hat ***A*** ausgesagt, dass ***C*** die Vereinbarung angeordnet habe, während ***C***, davon in seiner Aussage nichts erwähnte, sondern lediglich aussagte, von der Vereinbarung einmal gehört zu haben (wobei er sich seiner Erinnerung nicht sicher war) und den Inhalt nicht kenne. Nach Aussage des ***X*** habe es im Vorhinein weder mündliche noch schriftliche Vereinbarungen über die Höhe der Provisionen gegeben, obwohl auf der mit 02.01.2013 datierten Vereinbarung sein Stempel mit Handzeichen angebracht ist (siehe dazu auch die Ausführungen des Prüfers in Tz. 7 des BP-Berichts, wonach während der Außenprüfung die "Kooperationsvereinbarung vom 2.1.2013" vorgelegt wurde und es nach Angaben des ***X*** keine Vereinbarung über eine Provision gegeben hat). Vor dem Hintergrund dieser Umstände geht das Bundesfinanzgericht daher davon aus, dass die "Kooperationsvereinbarung" mit ***X*** dazu angefertigt wurde, um eine Leistung des ***X*** zu konstruieren. ***C*** gab bei seiner Einvernahme an, dass ihm ***X*** einige Namen von Frachtfirmen bekannt gegeben habe. Er habe diese Adressen den Disponenten weitergegeben (siehe Seite 3 der Niederschrift vom 05.09.2017). ***X*** gab bei seiner Einvernahme an, dass er ***C*** Telefonnummern (keine Namen) genannt habe (siehe Seite 1 der Niederschrift vom 26.09.2017). Die beiden Aussagen über die mitgeteilten Daten widersprechen einander hinsichtlich der telefonisch bekannt gegebenen Informationen (siehe auch Seite 5 dritter Absatz der gesonderten Begründung vom 18.12.2018). Während ***C*** ausgesagt hat, dass ihm ***X*** Namen von Frachtfirmen bekannt gegeben habe (siehe auch Seite 3 letzter Absatz der gesonderten Begründung vom 18.12.2018), hat ***X*** ausgesagt, dass er ***C*** keine Namen, sondern nur Telefonnummern bekannt gegeben habe (siehe auch Seite 4 zweiter Absatz der gesonderten Begründung vom 18.12.2018). Auch aus diesem Grund geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass die Leistung des ***X*** konstruiert ist. ***C*** gab bei seiner Einvernahme an, dass er mit ***X*** mündlich vereinbart habe, dass er von jenen Fuhren, die er ihm vorher als Fremdfrachtführer bekanntgegeben habe, pro Tonne 1 Euro bei Exporten Richtung Italien als Provision bekomme. Bei Importen seien es 0,50 Cent pro Tonne gewesen. Wenn ***X*** zu ihm gekommen sei und gesagt habe, er brauche Geld, dann habe er diese Vorberechnung vorgenommen. Dazu habe er ihre Transportfuhren der Vorzeit (entweder eines Monats oder eines Quartales) angesehen und die transportierten Tonnen ermittelt. Von diesen transportierten Tonnen habe er jene Tonnenzahl abgezogen die von ihren ständigen Frachtführern erbracht worden seien. Beim verbleibenden Rest handle es sich um den sogenannten Spot-Bereich, der kurzfristig vergeben werde. Dabei sei er alle Fremdfrachtführer durchgegangen und habe jene aussortiert bzw. die Tonnenanzahl davon abgezogen, die ihm bereits bekannt gewesen seien. Der verbleibende Rest bzw. die verbleibenden Tonnen seien für ihn dann jene gewesen, die von ***X*** mit der Adresse vorher bekanntgegeben worden seien. Somit hätte er von diesen Tonnen einen Provisionsanspruch gehabt (siehe Seite 3-4 der Niederschrift vom 05.09.2017; siehe dazu auch die Wiedergabe der Aussage zur Provisionsberechnung auf Seite 3 letzter Absatz und Seite 4 vorletzter Absatz der gesonderten Begründung vom 18.12.2018). In den Rechnungen des ***X*** sind dieselben Entgelte ausgewiesen wie in den beispielhaft vorgelegten Rechnungen der Fremdfrachtführer. Übersicht: | Transport- auftrags-nummer laut Rechnungen | Rechnung ***X*** | Entgelt laut Rechnung ***X*** | Rechnung anderer Frachtführer | Entgelt laut Rechnung anderer Frachtführer | 10734780 | 28.05.2013 (OZ 52/85) | 981,54 € | 09.03.2013 (OZ 52/177) | nicht lesbar | 10734829 | 28.05.2013 (OZ 52/85) | 999,60 € | 08.03.2013 (OZ 52/187) | 999,60 € | 10739532 | 29.11.2013 (OZ 52/100) | 890,80 € | 11.08.2013 (OZ 52/195) | 890,80 € | 10745782 | 31.03.2014 (OZ 52/111) | 996,24 € | 25.02.2014 (OZ 53/9) | 996,24 € | 10747236 | 27.05.2014 (OZ 52/116) | 958,30 € | 09.04.2014 (OZ 53/31) | 958,30 € | 10750022 | 30.10.2014 (OZ 52/126) | 995,30 € | 28.07.2014 (OZ 53/34) | 995,30 € | 10757390 | 29.04.2015 (OZ 52/138) | 1.023,40 € | 24.04.2015 (OZ 53/49) | 1.023,40 € | 10760390 | 11.08.2015 (OZ 52/148) | 845,28 € | 05.08.2015 (OZ 53/63) | 845,28 € | 10761554 | 29.10.2015 (OZ 52/153) | 862,40 € | 11.09.2015 (OZ 53/75) | 862,40 € Im Übrigen ist in den Rechnungen des ***X*** nicht nur dasselbe Entgelt, sondern auch jeweils dieselbe Transportnummer der ***A-GmbH*** Internationale Speditions- und Transport GmbH, dasselbe Ladegewicht (Tonne) und dasselbe Entgelt/Tonne wie in den Rechnungen der anderen Frachtführer angegeben (siehe auch Seite 3 der gesonderten Begründung vom 18.12.2018, wonach die auf den Rechnungen des ***X*** verrechneten Leistungen bereits von anderen Frachtführern erbracht worden sind). Weil in den Rechnungen des ***X*** dasselbe Entgelt wie in den beispielhaft vorgelegten Rechnungen der Fremdfrachtführer ausgewiesen ist, beurteilt das Bundesfinanzgericht die Aussage des ***C***, dass Provisionen abgerechnet wurden, als unwahr. Ungeachtet der gegen eine Leistung des ***X*** sprechenden dargestellten Umstände hält es das erkennende Gericht auch nicht für glaubwürdig, dass ein seit vielen Jahren bestehendes und mit der Speditionsbranche entsprechend vertrautes Unternehmen, das mehrere Disponenten für die Vergabe von Frachtaufträgen an Subfrächter beschäftigt, eine Person damit beauftragt (und Provisionen dafür bezahlt), bei Verladestellen von Lkw-Fahrern Kontaktdaten zu erfragen (siehe auch Seite 6 zweiter Absatz der gesonderten gesonderte Begründung vom 18.12.2018). Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist auch nicht davon auszugehen, dass Lkw-Fahrer Kenntnis von der Auftragsauslastung jener Transportunternehmen, für welche sie Güter transportieren, haben. Die Beschwerdeführerin ist auf die ihr durch die Abgabenbehörde mit dem Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für 2011 (der die gesonderte Begründung vom 18.12.2018 wörtlich wiedergibt; die anderen Haftungsbescheide verweisen zur Begründung auf diesen Haftungsbescheid) vorgehaltenen Aussagen und Umstände nicht eingegangen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt der Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zu (vgl. zB. VwGH 22.12.2011, 2008/15/0164 mwH). Es wäre daher Sache der Beschwerdeführerin gewesen, im Vorlageantrag oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Einwendungen zu machen und Unplausibles und Widersprüchliches durch ein entsprechendes Vorbringen aufzuklären. Das Bundesfinanzgericht stellt daher fest, dass den Rechnungen des ***X*** keine Leistungen zugrunde liegen, weshalb bei den Geldflüssen von (durchgeleiteten) verdeckten Ausschüttungen an ***A*** auszugehen war. Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist. Graz, am 3. August 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100140/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100140.2020
Stammnummer
137539
Gültig
03.08.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF