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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100302/2021

Behindertengerechter Badezimmerumbau als außergewöhnliche Belastungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100302/2021vom 27.06.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dem Bf ist zuzugestehen, dass aufgrund der mit der behinderungsbedingten Versetzung der Badewanne und der Absenkung des WC's verbundenen Umbauarbeiten so viel an Fliesenmaterial zerstört wurde, dass Badezimmer und WC neu verfliest werden mussten. Andererseits liegt es auf der Hand, dass dadurch der Wert dieser Räume gestiegen und dadurch ein Gegenwert geschaffen worden ist. Ein potenzieller Erwerber des Gebäudes wäre bereit gewesen, für ein erneuertes, neu verfliestes Bad und WC mehr zu bezahlen als für einen fast 15 Jahre alten Altbestand. Bad und WC waren erstmals im April 1999 verfliest und somit im Jahr 2013 (Neuverfliesung im März 2013) bereits 14 Jahre genutzt worden. Wie sich aufgrund von Internetrecherchen ergibt, beträgt die durchschnittliche Nutzungsdauer von Fliesen zwischen 20 und 40 Jahren (https://www.promietrecht.de ; https://tammgmbh.com). Die Annahme einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von 30 Jahren erschien daher auch als der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend als angemessen. Bei Schätzung des verlorenen Aufwandes durch Zerstörung des Fliesenaltbestandes ist der verlorene Wert so zu ermitteln, dass basierend auf den Anschaffungskosten der Neuverfliesung und einer Gesamtnutzungsdauer ein aliquoter Abschlag für die bereits abgelaufene Nutzungsdauer zu berücksichtigen und der Zeitwert zu ermitteln ist. Im gegenständlichen Fall bedeutet das: Kosten/Fliesen = 2.625,25 : 30 x 14 = 1.225,12 Altersabschlag; Zeitwert = verlorener Aufwand = 2.625,25 - 1.225,12 = 1.400,13 4) Anmerkung 4: Die Kosten der Verlegung der Fliesen waren aufgrund der behinderungsbedingten Versetzung der Badewanne notwendig geworden und sind ebenso wie etwa Tischlerarbeiten im Zusammenhang mit der behinderungsbedingten Verbreiterung von Türstöcken den mittelbaren Maßnahmen bzw. besonderen Kosten der behinderungsgerechten Adaptierung ohne Gegenwert zuzuordnen (siehe UFS 27.08.2004, RV/0274-L/03). 5) Anmerkung 5: Der Bf gab in seiner Vorhaltsbeantwortung an, dass aufgrund der Versetzung der Badewanne die bisherige Einrichtung teilweise keinen Platz mehr gefunden und nicht mehr gepasst habe, weshalb sie samt Beleuchtung und Handtuchradiator erneuert habe werden müssen. Dass eine neuwertige Einrichtung den Wert des Badezimmers erhöht, liegt auf der Hand. Insofern wurde hierduch ein Gegenwert geschaffen. Als außergewöhnliche Belastung ist aber der Wert des verlorenen Aufwandes in Form des zum Austauschzeitpunkt vorhandenen Wertes des Altbestandes anzusetzen, der durch den behinderungsbedingten Austausch zerstört wurde. Auch bei Möbeln beträgt die durchschnittliche Gesamtnutzungsdauer cirka 20 Jahre. Nimmt man hilfsweise den Neuwert der angeschafften Einrichtung an und setzt man einen Altersabschlag für die bisherige Nutzungsdauer von 14 Jahren an, so ergibt sich Folgendes: 1.382,94 : 20 x 14 = 968,06 = Altersabschlag Verlorener Aufwand = 1.382,94 - 968,06 = 414,88 € 6) Anmerkung 6: Die durchschnittliche Nutzungsdauer von Armaturen und WC-Becken liegt laut Internetrecherchen bei 15, maximal 20 Jahren. Bei den Produkten laut Rechnung handelte es sich offensichtlich um handelsübliche Standardprodukte, die keiner behindertengerechten Sonderausstattung entsprachen. Die Anschaffung von Standardprodukten führt zu einem Gegenwert. Es konnte somit auch hier nur der durch Zerstörung des noch funktionsfähigen Bestandes entstandene verlorene Aufwand in Ansatz gebracht werden. Von der Rechnung abzuziehen war laut Bf ein zweiter WC-Sitz (128,28 € + 20% USt = 153,94 €). Es ergibt sich daher ein Gesamtbetrag laut Rechnung von 1.100,47 €. Bei Annahme einer maximalen Gesamtnutzungsdauer von 20 Jahren und einem Altersabschlag für 14 Jahre beträgt der verlorene Aufwand 330,14 €. 7) Anmerkung 7: Die Kosten für Badheizkörper (Handtuchradiator) samt Heizstab und Anschlussgarnitur laut Rechnung/***U6*** GmbH vom 7.6.2013 betrugen insgesamt 419,00 €. Bei Annahme einer durchschnittlichen Gesamtnutzungsdauer von 30 Jahren für Heizkörper ergibt sich ein verlorener Aufwand gegenüber dem aufgrund der Badewannenversetzung nicht mehr benutzungsfähigen Heizkörper (Restnutzungsdauer 16 Jahre) in Höhe von 223,47 €. 8) Anmerkung 8: Der neu angebrachte LED-Strahler war zweifellos wegen Versetzung der Badewanne zu montieren. Allerdings wird auch dadurch ein Gegenwert erzielt. Die durchschnittliche Nutzungsdauer für Innenraum-Beleuchtungskörper liegt laut Internetrecherchen zwischen 5 und 8 Jahren. Den Beleuchtungskörpern konnte, auch wenn sie noch funktionstüchtig waren, kein tatsächlicher Verkehrswert mehr beigemessen werden. Es konnte somit auch kein verlorener Aufwand mehr entstehen. 2014: | Produkt | Gesamt-rechnung | Davon geltend gemacht in % | Davon geltend gemacht in € | Anerkannt bisher lt. FA | Anerkennung NEU lt. Erkenntnis | Türen | 1.628,92 | 100% | 1.628,92 | | 558,49 | Silikon | 9,84 | 100% | 9,84 | | 9,84 | | | | 1.638,76 | 0,00 | 568,33 Die nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannten Aufwendungen wurden vom Finanzamt als Sonderausgaben aus dem Titel der Wohnraumsanierung berücksichtigt. Anmerkung: Der Bf legte in seiner Vorhaltsbeantwortung vom 30.03.2022 glaubhaft dar, dass die vormals 58-60 cm breiten Türen für Bad und WC behinderungsbedingt verbreitert werden mussten. Die Bauarbeiten wurden in Eigenregie durchgeführt. Es fielen die Kosten für die Türen (nunmehr 70 cm) samt Türstock (in der Rechnung als "Stockfutter samt Falz und Zierverkleidung" bezeichnet) an. Auch die neuen Türen begründen einen Mehr- bzw. Gegenwert. Der verlorene Aufwand bemisst sich wiederum am Zeitwert der Türen, die durch den behinderungsbedingten Umbau zerstört werden mussten. Die durchschnittliche Nutzungsdauer von Türen (vorwiegend Spanplatten) beträgt laut unwidersprochen gebliebenen Internetrecherchen rund 25 Jahre. Der geschätzte Neuwert der schmäleren Türen beträgt in Anlehnung an den Wert der neuen Türen 1.396,22 € (1.628,92 : 70 cm x 60 cm). Bei einem Altersabschlag für 15 Jahre (1999 - 2014) beträgt der Zeitwert bzw. verlorene Aufwand 558,49 €. Der Anfall von Kosten für Silikon im Zusammenhang mit der behindertengerechten Erneuerung konnte als glaubhaft angenommen werden. 3.2.5. Die sich aus dem Titel der nachgewiesenen Kosten der Behinderung der Tochter ergebenden außergewöhnlichen Belastungen waren aufgrund obiger Ausführungen gegenüber den Beträgen laut angefochtenen Einkommensteuerbescheiden 2012 bis 2014 folgendermaßen abzuändern (Beträge in €): | | 2012 | 2013 | 2014 | Kosten/Behinderung Tochter insgesamt lt. Erstbescheid | 8.673,31 | 5.392,95 | 3.963,58 | - Kosten/Umbau lt. Erstbescheid | -4.077,11 | -1.022,63 | -0,00 | + Kosten/Umbau lt. Erkenntnis | +6.232,80 | +5.127,05 | +568,33 | Kosten/Behinderung Tochter insgesamt laut Erkenntnis | 10.829,00 | 9.497,37 | 4.531,91 3.2.6. Die vom Finanzamt den Sonderausgaben zugeschlagenen Differenzen waren entsprechend den oben dargestellten Änderungen bei den außergewöhnlichen Belastungen, wie folgt, zu korrigieren (Beträge in €): | | 2012 | 2013 | 2014 | Sonderausgaben lt. angef. Erstbescheid | 7.106,61 | 13.865,58 | 4.728,88 | - Differenz lt. FA | -3.470,15 | -4.192,36 | -1.638,76 | + Differenz lt. Erkenntnis | +964,73 | +3.501,00 | +1.070,43 | Sonderausgaben laut Erkenntnis | 4.601,19 | 13.174,22 | 4.160,55 3.2.7. Insgesamt war dem Beschwerdebegehren sohin teilweise stattzugeben und waren die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2012 bis 2014 jeweils entsprechend abzuändern. Zum Abspruch über die Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG). Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei seiner Entscheidung an den Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes zur Berücksichtigung behinderungsbedingter Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen (VwGH 29.07.2010, 2010/15/003). Inwieweit durch den behindertenbedingten Umbau tatsächlich als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigender Aufwand entstanden ist, ist jeweils im Einzelfall bezogen auf das konkret vorliegende sachliche Geschehen zu beurteilen. Das gegenständliche Erkenntnis war daher nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig, sodass eine Revision nicht zuzulassen war. Beilagen: 3 Berechnungsblätter (Einkommensteuer 2012, 2013 und 2014) Linz, am 27. Juni 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100302/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100302.2021
Stammnummer
137505
Gültig
27.06.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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