Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100996/2019
1. Geschäftsführerhaftung 2. Gleichbehandlungsnachweis
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100996/2019vom 21.06.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Haftung darf nicht nur bis zur Höhe der aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens des Haftungspflichtigen geltend gemacht werden (VwGH 28.5.2008, 2006/15/0007). Die Geltendmachung der Haftung kann auch dann zweckmäßig sein, wenn die Haftungsschuld im Zeitpunkt der Geltendmachung uneinbringlich ist, da dies nicht ausschließt, dass künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können (VwGH 28.11.2002, 97/13/0177).
Der Umstand, dass eine Haftungsschuld letztlich nur zum Teil eingebracht werden kann, steht deren (ungekürzten) Geltendmachung nicht entgegen (vgl. BFG 31.7.2014, RV/5101346/2011).
Erwägungen:
Im vorliegenden Fall war der Bf laut Firmenbuch bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens am 27.10.2016 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Seit 11.9.2017 ist er als deren Liquidator eingetragen.
Mit Beschluss vom 19.8.2021 wurde über das Vermögen des Bf das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. In diesem Insolvenzverfahren wurde die verfahrensgegenständliche Haftungsschuld angemeldet.
Nach Annahme des Zahlungsplans (die Quote betrug 12,85915 %, zahlbar als Barquote binnen 14 Tagen ab Annahme des Zahlungsplans, jedoch nicht vor Rechtskraft des bestätigten Zahlungsplans) wurde das Schuldenregulierungsverfahren mit Beschluss vom 7.12.2021 aufgehoben.
Nicht in Streit standen gegenständlich die Abgabenforderungen gegen die Primärschuldnerin, deren Uneinbringlichkeit sowie die Vertreterstellung des Bf.
Strittig war dagegen
zum einen, ob dem Bf an der Nichtentrichtung der mit dem bekämpften Haftungsbescheid geltend gemachten Abgabenverbindlichkeiten ein Verschulden anzulasten war, wobei er sich darauf berief, die noch vorhandenen Mittel zur gleichmäßigen Befriedigung sämtlicher Gläubiger verwendet zu haben bzw. zum Zeitpunkt der Fälligkeit 15.9.2016 keine Mittel mehr zur Verfügung gehabt zu haben, weil der Betrieb im August geschlossen worden sei (vgl. die Beschwerde vom 29.3.2018 sowie das Schreiben vom 26.3.2019), und
zum anderen, ob die Löhne für August 2016 noch ausbezahlt worden sind oder nicht.
Zum Beschwerdevorbringen, die Lohnabgaben ab August 2016 sowie die Umsatzsteuerzahllasten Juli und August 2016 seien erst ab Mitte September 2016 fällig geworden und zu diesem Zeitpunkt seien keine Zahlungen mehr erfolgt, da kein Vermögen mehr vorhanden gewesen sei, war Folgendes festzustellen:
Laut der vom Bf vorgelegten "Finanzierungsauflistung 05/2016 - 09/2016" erfolgten im September 2016 außer zwei Zahlungen an Lieferanten in Höhe von 3.760,82 €, welche laut Bankkontoauszügen am 7.9.2016 und 8.9.2016 getätigt wurden, keine weiteren Zahlungen mehr.
Der Prüferin (Niederschrift vom 2.12.2016 über die die Monate 01-09/2016 umfassende USO-Prüfung) hatte der Bf mitgeteilt, dass das Unternehmen mit 31.8.2016 geschlossen worden sei.
Punkt C) 4.2. des Berichts zur allgemeinen Prüfungstagsatzung vom 11.1.2017 bestätigte die Angaben des Bf, wonach das Unternehmen, eine Diskothek, im August 2016 geschlossen worden war.
Nach Punkt C) 6.7. "Dienstnehmer" hatte der Bf gegenüber den Mitarbeitern bekannt gegeben, die Gehälter nicht fristgerecht bezahlen zu können. Anfragen der Masseverwalterin bei der Arbeiterkammer ergaben, dass eine ratenweise Zahlung der Gehälter in der Gastronomie üblich sei.
Sowohl laut Umsatzsteuervoranmeldung 10/2016 als auch laut Bescheid vom 7.12.2016 über die Festsetzung der Umsatzsteuer für 09/2016, der nach der USO-Prüfung aufgrund der Vorsteuerrückrechnung erging, waren die steuerbaren Umsätze Null.
Auch auf dem Kassakonto fanden nach dem 12.9.2016 keine Kontobewegungen mehr statt. Zwar wies das Finanzamt in seiner Stellungnahme vom 7.6.2022 zu Recht darauf hin, dass bei der Prüfung, bis zu welchem Zeitpunkt der Primärschuldnerin liquide Mittel zur Verfügung standen, auch die Kassastände zu berücksichtigen seien, doch nannte es selbst keine Umstände, die darauf hätten schließen lassen, dass der Primärschuldnerin zur Fälligkeit 15.9.2016 noch liquide Mittel zur Verfügung gestanden wären.
Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ging das Bundesfinanzgericht davon aus, dass dem Bf zur Fälligkeit 15.9.2016 - wie bereits in der Beschwerde eingewendet - keine liquiden Mittel zur Begleichung der noch offenen Verbindlichkeiten zur Verfügung standen. Verfügte die Primärschuldnerin über keine liquiden Mittel mehr, verletzte der Bf als deren Vertreter infolge Nichtentrichtung der zu diesem Zeitpunkt (oder danach) fälligen Abgaben keine abgabenrechtliche Pflicht.
An sich hätte daher der Haftungszeitraum nach der o.a. Judikatur "mit einer allgemeinen Zahlungseinstellung" in der ersten Hälfte des September 2016, jedenfalls vor dem Fälligkeitstermin 15.9.2016, geendet.
Da der Bf eine monatsweise Aufstellung der bestehenden und neu hinzugekommenen Verbindlichkeiten sowie der geleisteten Zahlungen vorgelegt hatte und der Verwaltungsgerichtshof zur Berechnung des Quotenschadens auch eine überschlägige Ermittlung der Quote anerkannte, wurde der Monat September 2016 zur Gänze aus der Berechnung ausgeschieden und der Quotenberechnung die Monate 06/2016 - 08/2016, somit 1.6.2016 bis 31.8.2016, zugrunde gelegt.
Die Aufstellung des Bf in seiner Stellungnahme vom 4.5.2022 war daher insoweit anzupassen, als die im September 2016 neu hinzugekommenen Verbindlichkeiten von 9.013,59 € (3.820,08 + 4.500,00 + 693,51 = 9.013,59; 333.536,57 - 9.013,59 = 324.522,98) aus den Gesamtverbindlichkeiten ebenso auszuscheiden waren wie die im September 2016 geleisteten Zahlungen von 3.760,82 € (144.923,15 - 15.305,07 - 3.760,82 = 125.857,26):
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Verb. FA lt. Stellungnahme
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34.808,96
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Zahlungen FA
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15.305,07
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Übrige Verb.
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324.522,98
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Übrige Zahlungen
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125.857,26
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Gesamte Verb. (inkl. FA)
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359.331,94
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Gesamte Zahlungen (inkl. FA)
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141.162,33
Demzufolge wurden die Gesamtverbindlichkeiten mit einer Quote von rund 39 % beglichen, die Verbindlichkeiten gegenüber der Abgabenbehörde mit einer Quote von rund 44 %.
Der Anteil der Abgabenverbindlichkeiten an den Gesamtverbindlichkeiten betrug rund 10 %. Von den gesamten im Haftungszeitraum geleisteten Zahlungen wäre der Abgabenbehörde ein Betrag von rund 14.116,00 € (10 % der gesamten Zahlungen von 141.162,33 €) zugestanden; tatsächlich leistete der Bf im Haftungszeitraum Zahlungen von 15.305,07 €.
Dem Bf war daher beizupflichten, dass ihm keine Schlechterstellung der Abgabenverbindlichkeiten im Vergleich zu den übrigen Verbindlichkeiten und demzufolge keine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO vorwerfbar war. Er machte ausreichend glaubhaft, dass es - mit Ausnahme der Lohnsteuer - zu keiner Benachteiligung des Abgabengläubigers gegenüber den anderen Gläubigern gekommen war.
Die Umsatzsteuer 04/2016 bis 08/2016, die Dienstgeberbeiträge 06/2016 bis 08/2016 und die Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 06/2016 bis 08/2016 waren daher aus dem Haftungsbetrag auszuscheiden.
Ausnahmen vom Gleichbehandlungsgrundsatz gelten für Abfuhrabgaben, insbesondere Lohnsteuer.
Zur strittigen Frage, ob die Löhne für August 2016 noch ausbezahlt wurden und daher die darauf entfallende Lohnsteuer noch an das Finanzamt abzuführen gewesen wäre, ließen sich anhand der aufliegenden Unterlagen folgende Feststellungen treffen:
Im Zuge einer GPLA für den Zeitraum 1.1.2015 bis 27.10.2016 wurden offene Bezugsansprüche für vier Dienstnehmer festgestellt. Die Lohnsteuerbemessungsgrundlage betrug 51.684,57 €, die darauf entfallende Lohnsteuer 7.752,69 €.
Diese Lohnsteuer war nicht Gegenstand des Haftungsverfahrens.
Mit Schreiben vom 15.12.2016 teilte die Prüferin der Abgabensicherung mit, dass Bezüge bis einschließlich August 2016 ausbezahlt worden seien.
Dieser Feststellung widersprach der Bf bereits in der Beschwerde. Zum Stichtag der Anmeldung hätten Lohn- und Gehaltsverbindlichkeiten von 39.106,48 € bestanden, wobei laut Anmeldeverzeichnis letztlich ein noch höherer Betrag gefordert worden sei.
Im Vorlageantrag ergänzte der Bf sein diesbezügliches Vorbringen dahingehend, dass die haftungsgegenständliche Lohnsteuer 08/2016 die offenen, nicht bezahlten Gehälter und Löhne betreffe. Diese habe die Steuerberatungskanzlei bis zur Beendigung noch im Rahmen der laufenden Lohnverrechnung abgerechnet und angemeldet.
Ein mit der Stellungnahme vom 4.5.2022 vorgelegter Kontoauszug der Lohn- und Gehaltsverbindlichkeiten bestätigte das Vorbringen des Bf, wonach für August 2016 Lohn- und Gehaltsverbindlichkeiten von 30.693,66 € auf dem Konto verbucht und für August nur drei Teilbeträge von zweimal 728,34 € und 923,40 €, in Summe daher 2.380,08 €, ausbezahlt wurden. Nach Angaben des Bf war für diese Lohnzahlungen keine Lohnsteuer abzuführen. Zum 30.9.2016 waren auf dem Konto offene Lohn- und Gehaltsverbindlichkeiten von 39.106,48 € ausgewiesen.
Das Finanzamt nahm in seinem Schreiben vom 7.6.2022 dazu keine Stellung.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und unter Berücksichtigung der genannten Umstände erschien glaubhaft, dass auf die o.a. ausbezahlten Teilbeträge keine Lohnsteuer entfiel, sondern die gemeldete Lohnsteuer zur Gänze nicht mehr ausbezahlten Löhnen und Gehältern für August 2016 zuzurechnen war.
Wurden diese Löhne tatsächlich nicht mehr ausbezahlt, bestand auch keine Verpflichtung zur Abfuhr von Lohnsteuer, sodass den Bf keine schuldhafte Pflichtverletzung traf und die Lohnsteuer 08/2016 ebenfalls aus dem Haftungsbetrag auszuscheiden war.
Zur haftungsgegenständlichen Lohnsteuer 06/2016 und 07/2016 erstattete der Bf kein gesondertes Vorbringen.
Den allgemeinen Ausführungen im Vorlageantrag, die Primärschuldnerin habe fast ausschließlich fallweise Dienstnehmer beschäftigt, welche die Löhne zwingend mit Dienstende erhalten hätten; zu diesen Zeitpunkten habe der Bf nicht wissen können, welche Quotenzahlung möglich sein werde, war zu entgegnen, dass § 78 Abs. 1 EStG 1988 den Arbeitgeber verpflichtet, die entsprechende Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung, also im Zeitpunkt des Zuflusses an den Arbeitnehmer, einzubehalten und die einbehaltene Lohnsteuer zur Gänze zur späteren Abfuhr zu verwenden.
Das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten betreffend Lohnsteuer 06/2016 und 07/2016 bestand darin, die Löhne für Juni und Juli 2016 zwar noch ausbezahlt, die darauf entfallende Lohnsteuer aber nicht mehr abgeführt zu haben. Hätte der Bf die Lohnsteuer bei Auszahlung der Löhne einbehalten und bei Fälligkeit ans Finanzamt abgeführt, wäre der Abgabenausfall nicht eingetreten; die schuldhafte Pflichtverletzung war daher auch ursächlich für den Abgabenausfall.
Die Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen.
Wie bereits das Finanzamt zutreffend ausgeführt hat, stellt die Geltendmachung der Haftung die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruchs dar. Der öffentliche Auftrag zur Ergreifung aller Mittel, vollstreckbare Abgaben einzubringen, überwiegt bei einer vorzuwerfenden Pflichtverletzung in aller Regel allfällige Billigkeitsgründe.
Die Haftungsschuld wurde im Schuldenregulierungsverfahren des Bf angemeldet, sodass diese im Ausmaß des rechtskräftig bestätigten Zahlungsplans einbringlich ist. Bei Einhaltung dieses Zahlungsplans tritt hinsichtlich der restlichen Haftungsschuld Restschuldbefreiung ein (§ 156 Abs. 1 Insolvenzordnung).
Die Geltendmachung der Haftung war zweckmäßig, weil die Haftungsschuld - wenn auch nur in geringem Ausmaß - eingebracht werden kann.
Billigkeitsgründe, welche die Zweckmäßigkeitsgründe überwiegen würden, zeigte weder der Bf auf, noch waren solche aktenkundig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig
Linz, am 21. Juni 2022
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100996/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100996.2019
- Stammnummer
- 137499
- Gültig
- 21.06.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF