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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100073/2022

Besteuerungsrecht Österreich?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100073/2022vom 18.07.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Angesichts dessen, dass das gegenständliche Beweisthema bzw. die Sachverhaltselemente (Aufenthalt des Bf. in der Wohnung seiner Partnerin in X einmal pro Woche bzw. lediglich am Wochenende mit nur einer Übernachtung; Aufenthalt des Bf. an seinem Schweizer Wohnsitz in der übrigen Zeit), welche durch die in der Stellungnahme vom 30. Juni 2022 beantragten Beweismittel zu klären gewesen wären, nach Ansicht des Finanzgerichtes sohin als erwiesen gelten, war eine diesbezügliche Beweisaufnahme nicht mehr notwendig. Vollständigkeitshalber wird an dieser Stelle im Hinblick auf die für die Jahre 2013 bis 2015 betreffend die Schweizer Wohnung in der N-Straße-bb in CH-GDe Hs KN beantragte Erhebung des Wasser- und Stromverbrauches darauf hingewiesen, dass der Bf. - wie oben dargelegt - erst ab 1. Juni 2017 ebendort wohnte. Der Bf. war in den Streitjahren ganzjährig für die liechtensteinische Firma L AG, gde D, A-Straße-dd, tätig und bezog daraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er verfügte im Streitzeitraum (unstrittig) über keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Liechtenstein. Das Finanzgericht geht angesichts dieser Überlegungen davon aus, dass der Bf. und Frau SA RD in den Streitjahren im Wesentlichen unverändert eine von regelmäßiger (wöchentlicher) und damit immer wiederkehrender Präsenz geprägte und gelebte partnerschaftliche Beziehung unterhalten haben, aufgrund derer der Schluss zulässig ist, dass der Bf. (nach wie vor) die Möglichkeit der jederzeitigen und uneingeschränkten Benutzung der (jeweiligen) Eigentumswohnung von Frau RD für seinen Wohnbedarf hatte und die in Rede stehenden Wohnungen in X auch tatsächlich regelmäßig (wöchentlich) benutzt hat (das tatsächliche Benutzen von zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten spricht jedenfalls für das Vorliegen eines Wohnsitzes). Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist es - gerade bei Vorliegen einer langjährigen intakten Partnerschaft und bei einem jahrelangen wöchentlichen Aufsuchen der bzw. Übernachten in der jeweiligen Wohnung der Lebensgefährtin - wenig wahrscheinlich, dass der Bf. - wie im Vorlageantrag behauptet wird - seine "Besuche" in der Wohnung mit Frau RD abzustimmen gehabt habe und er damit ohne "Schlüsselgewalt" nicht über die Wohnung von Frau RD frei verfügen habe können. Das diesbezügliche Vorbringen wird lediglich als Schutz- bzw. Zweckbehauptung gewertet. Bestätigung findet diese Einschätzung auch darin, dass der Bf. im Rahmen seiner Befragung durch die Finanzpolizei selbst angibt, dass er den Wohnsitz in X aus steuerlichen Gründen (gänzlich) abgemeldet habe. Wie die Abgabenbehörde in diesem Zusammenhang richtig ausführt, indiziert im Übrigen auch die Ummeldung in einen Nebenwohnsitz die tatsächliche Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes in X. Wenn das Finanzamt davon ausgegangen ist, dass der Bf. im Streitzeitraum im Inland einen (abgeleiteten) Wohnsitz hatte, so kann der Abgabenbehörde nicht entgegengetreten werden. Der Annahme eines inländischen Wohnsitzes und damit der unbeschränkten Steuerpflicht steht weder entgegen, dass der Bf. in den Streitjahren im Inland polizeilich nicht gemeldet war, noch, dass er im strittigen Zeitraum in der Schweiz über einen Wohnsitz verfügte und dort polizeilich gemeldet war. Auch war in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Annahme eines Wohnsitzes nicht die ununterbrochene Benützung der Wohnung erfordert. Bloße Behauptungen sind im Übrigen nicht ausreichend, um davon ausgehen zu können, dass der Bf. im Streitzeitraum tatsächlich keinen Wohnsitz im Inland im Sinne von § 26 BAO gehabt hat. Da sachverhaltsmäßig davon auszugehen war, dass der Bf. in den Streitjahren im Inland einen Wohnsitz hatte, war er folglich in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und verfügte damit über eine ständige Wohnstätte im Inland. In einem nächsten Schritt war (aufgrund des unstrittigen weiteren Wohnsitzes bzw. der weiteren ständigen Wohnstätte in der Schweiz) zu klären, wo sich im fraglichen Zeitraum der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. befunden hat (vgl. Art. 4 Abs. 2 DBA-Schweiz)]. Bei Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensinteressen kommt es auf persönliche und wirtschaftliche Beziehungen an. Als "persönliche und wirtschaftliche Beziehungen" einer Person sind nach Z 15 des OECD-Kommentars zu Art. 4 "ihre familiären und gesellschaftlichen Beziehungen, ihre berufliche, politische, kulturelle und sonstige Tätigkeit, der Ort ihrer Geschäftstätigkeit, der Ort, von wo aus sie ihr Vermögen verwaltet" zu berücksichtigen. Es ist somit die gesamte private Lebensführung des Abgabepflichtigen, Familie, Besitz (Vermögenswerte), wirtschaftliche (örtlich gebundene Tätigkeiten, Einnahmequellen), gesellschaftliche, politische und kulturelle Beziehungen nach ihrer überwiegenden Bedeutung im Gesamtbild der Lebensverhältnisse von Bedeutung. Persönliche und wirtschaftliche Beziehungen müssen nicht kumulativ vorliegen. Bei gegenläufigen Beziehungen (zB engere persönliche Beziehungen zum einen Staat, engere wirtschaftliche Beziehungen zum anderen Staat) entscheidet das Überwiegen. Dies erfordert eine zusammenfassende Wertung; es zählt das Gesamtbild der Lebensverhältnisse (vgl. zB VwGH 23.3.1991, 90/13/0073; Beiser, ÖStZ 1989, Seiten 241 ff). Die Umstände sind somit als Ganzes zu prüfen; Erwägungen, die sich aus dem persönlichen Verhalten der natürlichen Person ergeben, haben erhöhte Bedeutung. Auch nach der Verwaltungspraxis kommt es in erster Linie auf die persönlichen Verhältnisse an. Den wirtschaftlichen Beziehungen kommt in der Regel nur geringere Bedeutung zu als den persönlichen (vgl. SWI 1997, Seite 381). Ihnen kommt nur eine Funktion zu, die Zwecken dient, welche über den eigentlichen Sinn des Lebens hinausgehen (vgl. VwGH 30.1.1990, 89/14/0054). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen kann allerdings nicht nur für kurze Zeit von einem Staat in den anderen verlagert werden. Denn es ist auch international weithin anerkannt, dass für die Beurteilung des Lebensmittelpunktes ein längerer Zeitraum als Beobachtungszeitraum herangezogen werden muss. Man muss sonach auch die Verhältnisse in den dem Besteuerungsjahr vorangehenden und nachfolgenden Jahren mitberücksichtigen (vgl. Loukota, Internationale Steuerfälle, Tz 534). Das Innehaben von persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ist nur an objektiven Kriterien zu messen. Das zitierte Abkommen überlässt es nicht der Beurteilung des Steuerpflichtigen, welchen Wohnsitz er als den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bezeichnet, sondern stellt auf die stärksten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ab, deren Vorliegen nur anhand objektiv feststellbarer Umstände beurteilt werden kann. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt sich ausschließlich nach der Gesamtheit der objektiven, äußeren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen und nicht nach bloß erklärten Wünschen der Betroffenen. Im konkreten Fall übte der Bf. seine Berufstätigkeit in Liechtenstein aus. Als wirtschaftliche Beziehung zur Schweiz ist daher lediglich die Anmeldung von Fahrzeugen in der Schweiz, die Versicherung in der Schweiz (DA) sowie die Entrichtung von Steuern in der Schweiz zu berücksichtigen; das Finanzgericht verkennt auch nicht, dass der Bf. insofern weitere wirtschaftliche Beziehungen in der Schweiz unterhalten hat, als er dort ab September 2012 eine Wohnung anmietete. Dass er noch andere wirtschaftliche Beziehungen in der Schweiz unterhalten hätte, bringt er nicht vor. Über ein allfälliges Vermögen in Österreich oder in der Schweiz ist dem Finanzgericht nichts bekannt. Der Bf. hat diesbezüglich keine Angaben gemacht. Der Bf. unterhielt damit wohl die engeren wirtschaftlichen Beziehungen zur Schweiz. Diesen sind aber in einer Gesamtbetrachtung kein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen, zumal unzweifelhaft die gewichtigeren engeren persönlichen Beziehungen zu Österreich bestanden. Da im Inland - wie oben dargestellt - seine (österreichische) Lebensgefährtin als wesentliche Bezugsperson (mit persönlichem Umfeld, Eigentumswohnung, Arbeitsplatz in Österreich) gelebt hat bzw. nach wie vor lebt und diese langjährige Lebensgemeinschaft nach wie vor aufrecht ist, hat im Verhältnis zu seiner Lebensgefährtin jedenfalls eine enge (starke) persönliche Bindung in Österreich bestanden, während er nach der Aktenlage in der Schweiz keine derart engen persönlichen Beziehungen gehabt hat. Eine entsprechende Verlagerung seiner Lebensinteressen in die Schweiz war damit nicht erkennbar. Dem Vorbringen der steuerlichen Vertretung des Bf. im Vorlageantrag zufolge erschöpften sich die persönlichen Beziehungen des Bf. in der Schweiz lediglich in Kontakten zu Wohnungsnachbarn [dazu sei im Übrigen erwähnt, dass der Bf. im Rahmen der Befragung durch die Finanzpolizei noch angegeben hat, dass er im Block (Hs, B-Weg-ax) niemanden kenne] sowie in Kontakten beim Einkaufen, während die oben dargestellte aufrechte Lebensgemeinschaft, der erfahrungsgemäß langjährig (gemeinsam) aufgebaute inländische Freundes- bzw. Bekanntenkreis, die vorwiegend wohl in Österreich entfaltete private Freizeitgestaltung, die Betätigung im Männerchor X und die österreichische Staatsbürgerschaft den Bf. in intensivem Maße an Österreich binden. Dass der Bf. in den Streitjahren engere persönliche Beziehungen zu Österreich als zu der Schweiz hatte, wird angesichts dieser Umstände deutlich. Bestätigung findet diese Einschätzung auch in den Angaben des Bf. im Rahmen seiner Befragung durch die Finanzpolizei; auf die Frage nach seinen sozialen Anknüpfungspunkten im In- und Ausland gab er Folgendes an: "Ich bin lange Zeit in Österreich gewesen, wie Sie bereits wissen. Da habe ich immer noch den einen oder anderen sozialen Anknüpfungspunkt. Ich bin im Chor, beim Männerchor X, gewesen vor meinem Wegzug und bin immer noch dabei. Einmal pro Woche, immer Donnerstag, ist Probe dort. In der Schweiz habe ich so gesehen nichts. Abgesehen von ein paar Bekannten. Aber nicht so viel." Die Wohnungsanmietung in der Schweiz scheint - wie seine Angaben bestätigen - weniger auf eine derartige persönliche oder wirtschaftliche Verwurzeltheit als auf den Umstand zurückzuführen zu sein, der österreichischen Besteuerung zu entgehen. Nach Auffassung des Finanzgerichtes spricht ein derartiges Sachverhaltsbild nicht dafür, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. von Österreich in die Schweiz verlagert hat, sondern in den Streitjahren weiterhin in Österreich befunden hat und blieb der Bf. damit auch weiterhin in Österreich ansässig (iSd Art. 4 DBA-Schweiz). Seine aus der nichtselbständigen Tätigkeit in Liechtenstein bezogenen Einkünfte durften daher gemäß Art. 15 DBA-Liechtenstein im Inland besteuert werden. Selbst wenn die Grenzgängerregelung des Art. 15 Abs. 4 DBA-Liechtenstein nicht zur Anwendung gelangen würde, weil der Bf. nicht täglich von X aus, sondern großteils von Hs aus seinen Arbeitsort in Liechtenstein aufgesucht hätte, änderte sich dadurch nichts an der Steuerpflicht in Österreich. Diesfalls hätte zwar gemäß Art. 15 Abs. 1 DBA-Liechtenstein Liechtenstein das Besteuerungsrecht über die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit; da gemäß Art. 23 Abs. 2 DBA-Liechtenstein die Anrechnungsmethode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anwendung käme, führte das dazu, dass Österreich die in Liechtenstein bezahlte Steuer anrechnen würde (wie das Finanzamt richtig ausführt, weisen die vom Bf. vorgelegten, die Streitjahre betreffenden Lohnausweise keine in Liechtenstein bezahlte Steuer aus, welche angerechnet werden könnte). Zur strittigen Anrechnung der geltend gemachten in der Schweiz entrichteten Kantons- und Gemeindesteuer sowie direkten Bundessteuer ist zu sagen, dass eine solche Anrechnung nicht in Betracht kommt. Eine Anrechnung der in einem anderen Staat bezahlten Steuern auf die im Inland zu entrichtende Einkommensteuer ist nur möglich, soweit die zur Anwendung gelangenden Doppelbesteuerungsabkommen eine solche Anrechnung vorsehen. Eine solche Anrechnung ist im Beschwerdefall nur nach dem DBA-Liechtenstein und nur für in Liechtenstein bezahlte Steuern möglich. Es wird in diesem Zusammenhang auch auf die diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 8. März 2022, Ra 2020/15/0010, verwiesen. Wie oben dargelegt, gab die Abgabenbehörde den Beschwerden betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2013 bis 2015 mit Beschwerdevorentscheidungen vom 17. bzw. 18. August 2017 insofern teilweise statt, als sie den 13. Bezug steuerbegünstigt behandelte, die Krankenversicherungsbeiträge wie auch das Pendlerpauschale als Werbungskosten anerkannte. Das Bundesfinanzgericht schließt sich dieser Beurteilung an. Abschließend ist bezüglich des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folgendes festzuhalten: Gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 lit. a und b BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung ua. stattzufinden, wenn es in der Beschwerde oder im Vorlageantrag (§ 264) beantragt wird. Entsprechend dieser gesetzlichen Vorgabe setzt ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung einen rechtzeitigen Antrag des Beschwerdeführers bzw. der Beschwerdeführerin in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag selbst voraus. Es genügt nicht, dass ein solcher Antrag erst in einem (die Beschwerde) ergänzenden Schreiben gestellt wird; dies gilt selbst dann, wenn dieses Schreiben innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht wird. Auch ein Antrag in einer Eingabe, welche die in der Beschwerde fehlende Begründung nachreicht, vermittelt keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung [vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 274 Rzen 2 ff, und die dort zitierte VwGH-Judikatur; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3 (2021), § 274 Rzen 2 f]. Im Beschwerdefall hat der Bf. - wie im Verfahrensgang dargestellt - mit Schriftsatz vom 30. Juni 2022 zum Schreiben der Finanzpolizei vom 20. Januar 2016 unter gleichzeitiger Beantragung einer Durchführung einer mündlichen Verhandlung Stellung genommen. In den in Rede stehenden Beschwerden wie auch in den Vorlageanträgen selbst wurde zweifellos kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Entsprechend dieser Sach- und Rechtslage war der gegenständliche Antrag in der oben bezeichneten (separaten) Stellungnahme sohin verspätet und wurde damit im konkreten Fall ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht begründet. Die gegenständliche Entscheidung konnte daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Einzelrichter ergehen. Zulässigkeit der Revision: Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.   Feldkirch, am 18. Juli 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100073/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.1100073.2022
Stammnummer
137488
Gültig
18.07.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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