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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100293/2020

Mitarbeiterrabatt und Leasing von KFZ

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100293/2020vom 08.08.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Überdies ist auch die argumentative Verknüpfung mit der Dauer der Leasingverträge zweifelhaft: Nach Ansicht des BFG sind die Nutzungsdauer bzw. die Leasingdauer und die Abgabe von haushaltsüblichen Mengen nicht gleichzusetzen. Darüber hinaus ist es geradezu typisch, dass Leasingverträge mit einer Laufzeit abgeschlossen werden, die unter einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer liegt, was schon daran erkennbar ist, dass auch im ggstl. Sachverhalt die Nutzungsdauer in der Regel zwischen 12 und 36 Monaten betrug (vereinzelt auch 48 Monate), was auch fremdüblich ist. Würde man nun der Rechtsansicht des Finanzamtes folgen, hätte dies zur Folge, dass Leasing von KFZ durch Arbeitnehmer generell nicht von § 3 Abs. 1 Z 21 lit b EStG 1988 erfasst wären, weil - zumindest bei neueren PKWs - die längste Leasinglaufzeit 7 Jahre beträgt (in der Regel aber freilich deutlich darunter). Es ist aber weder dem Wortlaut der Norm noch den Materialien zu entnehmen, dass bei der Überlassung von Fahrzeugen durch Leasing eine Steuerbefreiung in einem Fall wie diesen nicht gewährt werden soll und zwar unabhängig davon, um welche Art von Leasing es sich handelt. Tatsächlich soll die Steuerbefreiung nach dem Willen des Gesetzgebers betragsmäßig gerade nicht limitiert werden; vielmehr war die Intention des Gesetzgebers danach ausgerichtet, großzügige Befreiungen zu gewähren; Mayr in SWK-Spezial: Steuerreform 2015/16, Mitarbeiterrabatte und geldwerter Vorteil 42 (45), sofern diese Befreiung (nicht zwingend auf die Person, sondern auf den Haushalt bezogen), auch als üblich bezeichnet werden muss. Es ist sohin auch nicht unüblich, wenn in einem Zeitraum von mehreren Jahren mehr als ein Fahrzeug geleast wird, auch wenn es zeitliche Überschneidungen in dem einen oder anderen Fall gegeben haben mag, sofern die Fahrzeuge weder verkauft noch zur Einkünfteerzielung verwendet werden oder eine solche möglich gemacht wird; die einzige gesetzliche Schranke was die Zuordnung zur privaten Lebensführung betrifft. Rechtspolitisch mag man zwar kritisieren können, dass manche Arbeitnehmer laufend über ihr Berufsleben vom Mitarbeiterrabatt profitieren, das ist aber vom Gesetzgeber so gewollt; s dazu Blachl, SWK 2015, 1122 und kann sohin durch Rechtsauslegung auch nicht korrigiert werden. Überdies wurde ein Verkauf oder ein Nutzen der Fahrzeuge zur Einkünfteerzielung vom Arbeitgeber ausdrücklich untersagt: Der Arbeitnehmer war als Leasingnehmer nicht berechtigt, das Leasingobjekt weiterzugeben oder für die Einkünfteerzielung zu verwenden: Das Verbot der gewerblichen Weitergabe an Dritte ohne Zustimmung des Arbeitgebers (Punkt V.1) verhinderte eine Einkünfteerzielung durch den Mitarbeiter. Selbst die bloße unentgeltliche Überlassung des Fahrzeugs an einen Dritten war nur vorübergehend gestattet; s Punkt V. 2 der AGB "Leasingvertrag". Eine Begrenzung auf 5 Jahre, wie in der Stellungnahme vom 9.6.2022 durch das Finanzamt ausgeführt wurde, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Sofern das Finanzamt aber darauf verweist, dass auch Angehörige als so genannte "Mitantragsteller" aufgetreten seien, wobei der wirtschaftliche Aufwand von den Mitantragstellern getragen wurde; wurzelt diese Begünstigung nicht im Dienstverhältnis. Soweit sich der Antrag auch auf solche Fahrzeuge bezieht, ist er abzuweisen. Der Beschwerde war sohin für die Kalenderjahre 2016 und 2017 teilweise stattzugeben, soweit er nicht Mitantragsteller betrifft. Hinsichtlich des Kalenderjahres 2015 hingegen erweist sich das Vorbringen freilich als unbegründet, weil § 3 Abs 1 Z 21 EStG 1988 nicht im Rechtsbestand war. Die Abgaben beruhen auf folgenden Bemessungsgrundlagen und werden wie folgt neu berechnet: Berechnungsblatt 1 (Übersichtsblatt): [...] Berechnungsblatt 2: [...] 1.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsprechung zu Mitarbeiterrabatten fehlt, deswegen war die Revision zuzulassen. Salzburg, am 8. August 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100293/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.6100293.2020
Stammnummer
137481
Gültig
08.08.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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