Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100434/2020
I. Einkünftezurechnung bei "zwischengeschalteter" Kapitalgesellschaft II. Besteuerung von im Inland erbrachten bzw. verwerteten Leistungen eines Arbeitnehmers einer ausländischen Kapitalgesellschaft
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100434/2020vom 15.07.2022Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Auch der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 18.3.2004, 2000/15/0118, bestätigt, dass eine bloße Mitbenutzung eines Raumes - im vorliegenden Fall ein "Bürocontainer" - für das Begründen einer Betriebsstätte ausreicht. Die einzige Einschränkung, die der VwGH formulierte, besteht darin, dass dem ausländischen Berater eine maßgebende Stellung in der betrieblichen Tätigkeit des Unternehmens (Betriebsstätte) zukommen muss.
Nach Auffassung des BFG sind diese Voraussetzungen im beschwerdegegenständlichen Fall erfüllt. So verfügte der Bf. über ein dauerhaftes, ständiges und jederzeitiges, wenn auch nicht ausschließliches Recht auf Mitbenutzung der Geschäftsräumlichkeiten der ***2*** GmbH sowie ein uneingeschränktes Zutrittsrecht (Schlüssel) zu den Räumlichkeiten dieser Gesellschaft zwecks Ausübung seiner Geschäftsführer- und Beratertätigkeit. Von diesen Rechten machte der Bf. im Streitzeitraum und in den Folgejahren auch regelmäßig Gebrauch. Der Bf. war im Rahmen seiner Fremdgeschäftsführerfunktion befugt, in den Räumlichkeiten der ***2*** GmbH jene Infrastruktur - wie z.B. WLAN und Kopierer - zu nutzen, die er im Rahmen seiner dortigen Arbeitstätigkeit jeweils benötigte.
Üblicherweise werden zwar einem Unternehmensberater Ressourcen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt, wenn er sich länger an dessen Standort zur Erfüllung seines Auftrages aufhält. Der Bf. verwendete für seine Tätigkeit allerdings ein mitgebrachtes Notebook, dies jedoch aufgrund einer "persönlichen Vorliebe", da alle notwendigen Daten, welche er für die Betreuung sämtlicher Kunden der ***6*** GmbH (sowohl ***2*** GmbH als auch andere Kunden) benötigte, auf diesem Gerät gespeichert waren. Auch wäre im Fall der Benutzung eines der ***2*** GmbH gehörigen Computergerätes durch den Bf. ein möglicher Einblick von Mitarbeiterin der ***2*** GmbH in die Daten der anderen Kunden der ***6*** GmbH wohl nicht gänzlich auszuschließen gewesen, ein Umstand, der schon aus Wettbewerbsgründen nicht im Interesse der Bf. gelegen sein wird.
Diverse Reisen zu Kunden der ***2*** GmbH sowie Besprechungen bei der Bank - deren Ausmaß im Übrigen nicht nachgewiesen wurde - vermögen nach Ansicht des BFG schon deshalb nichts am Charakter einer Betriebsstätte zu ändern, weil - wie obig bereits erwähnt - Kundenbesuche und Finanzierungsbesprechungen mit der Gläubigerbank Teil der Geschäftsführer- und Beratertätigkeit waren. Aus diesem Grund ist auch nicht von Bedeutung, ob diese Dienstreisen fallweise von der ***2*** GmbH aus oder von der Wohnadresse des Bf. in der Schweiz angetreten wurden.
Hinzuweisen ist an dieser Stelle auf den Umstand, dass der Bf. keinen Nachweis über die Ausgestaltung der sich an seinem Schweizer Wohnsitz bzw. am Schweizer Sitz der ***6*** GmbH befindlichen Büroräumlichkeiten erbracht hat. Ob der Bf., der nach eigenem Vorbringen als Arbeitsmittel für seine Geschäftsführer- und Beratungstätigkeit lediglich ein Notebook, ein WLAN, ein Handy sowie eine Ablage- und Sitzgelegenheit benötigte, überhaupt in der Schweiz an seinem Wohnort bzw. am Sitz der ***6*** GmbH ein "klassisches" Arbeitszimmer mit entsprechender Ausstattung brauchte oder über ein solches verfügte, ist allerdings insofern unmaßgeblich, als es - infolge der festgestellten Sachlage - an der Annahme einer zusätzlichen festen Einrichtung in Österreich nichts ändern würde.
Verwiesen wird auch auf die Ausführungen bei Bendlinger, Die Betriebsstätte in der Praxis des internationalen Steuerrechts4, S 108, wonach nach dem Update2003 des OECD-Musterabkommens eine Ausweitung des DBArechtlichen Betriebsstättenbegriffs begann. Hierbei wurde unter Rz 17 OECD-Musterkommentar zu Art 5 OECD-Musterabkommen das Beispiel "Painters Example" eingefügt. In diesem Beispiel bringt ein Anstreicher zwei Jahre lang wöchentlich drei Tage in einem großen Bürokomplex zu, wo er die wichtigsten Funktionen seiner Geschäftstätigkeit ausübt. Er begründet mit dieser Tätigkeit eine Betriebsstätte.
Das Finanzgericht kommt daher zum Ergebnis, dass sämtliche vier Merkmale des Betriebsstättenbegriff iSd Art. 5 DBA-Schweiz - Geschäftseinrichtung, Dauerhaftigkeit, Verfügungsgewalt und das Ausüben einer unternehmerischen Tätigkeit - im Beschwerdefall erfüllt sind.
Dies hat zur Folge, dass die Ausnahmebestimmung des Art. 15 Abs. 2 DBA-Schweiz nicht zur Anwendung kommt, und deshalb gemäß Art. 15 Abs. 1 leg. cit. die Bezüge des Bf., soweit sie der inländischen Betriebstätte der ***6*** GmbH zuzurechnen sind, der österreichischen Besteuerung unterliegen.
Die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2015 bis 2017 waren daher als unbegründet abzuweisen.
Zu prüfen verbleibt jedoch, ob die gesamten, der ***2*** GmbH von der ***6*** GmbH für erbrachte Beratungs- und Geschäftsführungstätigkeiten in den Streitjahren verrechneten Leistungsentgelte in Höhe von 44.856,00 CHF (42.000,00 €) im Jahr 2015, in Höhe von 45.780,00 CHF (42.000,00 €) im Jahr 2016 sowie in Höhe von 46.662,00 CHF (42.000,00 €) im Jahr 2017 nach Abzug des Betriebsausgabenpauschale gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988 sowie des Grundfreibetrages gemäß § 10 leg. cit. als Einkünfte aus selbständiger Arbeit einer Einkommenbesteuerung zu unterziehen waren. Nach Auffassung des BFG ist dies nur dann der Fall, wenn eine, wie bereits in den Vorjahren vorgenommene Aufteilung der Bezüge des Bf. im Schätzungsweg auf Basis der von der Gesellschaft erzielten Umsätze, nicht zu einem für den Bf. vorteilhafteren Ergebnis führt. Gegen letztere, aufgrund des Fehlens einer eigenen steuerlichen Betriebstättenbuchführung durchgeführte, für die Vorjahre 2007 bis 2010 in einem Anhang zum Betriebsprüfungsbericht ausführlich dargestellte Berechnung, auf welche verwiesen wird, wurden keine Einwendungen vorgebracht. Eine Unrichtigkeit der Schätzungsgrundlagen sowie der Schätzungsmethode ist auch für das BFG nicht erkennbar.
Berechnung lt. angefochtene Bescheide 2015 bis 2017
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2015
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2016
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2017
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Von der ***2*** GmbH an die ***6*** GmbH bezahlte Leistungsentgelte
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44.856,00 CHF (42.000,00 €)
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45.780,00 CHF (42.000,00 €)
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46.662,00 CHF (42.000,00 €)
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Abzüglich 6% Betriebsausgabenpauschale gemäß § 17 Abs. 1 EStG
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2.520,00 €
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2.520,00 €
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2.520,00 €
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39.480,00 €
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39.480,00 €
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39.480,00 €
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Abzüglich 13%, jedoch maximal 3.900,00 € (gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 EStG (Grundfreibetrag)
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3.900,00 €
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3.900,00 €
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3.900,00 €
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Einkünfte in Euro
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35.580,00 €
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35.580,00 €
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35.580,00 €
Aufteilung der Bezüge des Bf. zwischen dem Schweizer Sitz der ***6*** GmbH und ihrer inländischen Betriebstätte im Schätzungsweg auf Basis der von der Gesellschaft erzielten Umsätze
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2015
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2016
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2017
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Von der ***2*** GmbH an die ***32*** bezahlte Leistungsentgelte
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44.856,00 CHF (42.000,00 €)
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45.780,00 CHF (42.000,00 €)
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46.662,00 CHF (42.000,00 €)
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Gesamtumsatz der ***6*** GmbH
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100.866,97 CHF (94.444,73 €)
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173.688,56 CHF (159.347,30 €)
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191.547,18 CHF (172.409,70 €)
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Umsatz der ***6*** GmbH betreffend den Kunden ***2*** GmbH in %
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44,5%
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26,4%
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24,4%
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Löhne des Bf. laut Erfolgsrechnung
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119.000,00 CHF (111.423,22 €)
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119.000,00 CHF (109.174,31 €)
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119.000,00 CHF (107.110,71 €)
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Anteilige Löhne des Bf. betreffend den Kunden ***2*** GmbH
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49.583,33 €
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28.822,02 €
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26.135,01 €
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Abzüglich 6% Betriebsausgabenpauschale gemäß § 17 Abs. 1 EStG
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2.975,00 €
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1.729,32 €
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1.568,10 €
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46.608,33 €
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27.092,70 €
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24.566,91 €
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Abzüglich 13%, jedoch maximal 3.900,00 € (gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 EStG (Grundfreibetrag)
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3.900,00 €
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3.522,05 €
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3.193,70 €
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Einkünfte in Euro
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42.708,33 €
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23.570,65 €
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21.373,21 €
Aus obigen Darlegungen ergibt sich, dass lediglich für die Jahre 2016 und 2017 eine Abänderung der angefochtenen Bescheide zu erfolgen hat.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Soweit im gegenständlichen Verfahren Rechtsfragen zu klären und nicht lediglich für den Einzelfall bedeutsame Sachverhaltsfeststellungen zu treffen waren, sind diese bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG wird durch das vorliegende Erkenntnis somit nicht berührt. Eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am 15. Juli 2022
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 4a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 98 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 98 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 3 Abs. 2 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 5 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 14 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 15 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 15 Abs. 2 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100434/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.1100434.2020
- Stammnummer
- 137476
- Gültig
- 15.07.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF