RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2101378/2019

§ 4 Abs, 4 EStG 1988: Scheinrechnungen stellen keine Betriebsausgaben dar

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2101378/2019vom 03.08.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 02. August 20022 ist zu entnehmen: "Der steuerliche Vertreter bringt vor, es werde von der Abgabenbehörde unterstellt, dass keine Leistung erbracht wurde. Tatsächlich hat Herr Y.Y. die Transporteure vermittelt. Die Rechnungslegung als solche hat nicht gestimmt. Z.Z. und Y.Y. haben sich aber auf eine vereinfachte Rechnungslegung geeinigt, um den Veraltungsaufwand zu vermeiden. Fakt ist auch, dass Herr X.X. von der N.N. kein Geld bekommen hat. Herr X.X. wollte Y.Y. auch kein Geld schenken. Herr X.X. hat sich drauf verlassen, was der Speditionsleiter mit Y.Y. ausmacht. Herr Z.Z. war dafür auch bevollmächtigt." Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerden erwogen: Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 7 Abs. 2 KStG 1988 iVm. § 4 Abs. 4 EStG 1988). Voraussetzung ist, dass ein Veranlassungszusammenhang zur jeweiligen Tätigkeit vorliegt (VwGH 28.10.2009, 2007/15/0103; VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0031). Für einen vorgetäuschten Leistungsaustausch, über den Scheinrechnungen gelegt wurden und der tatsächlich nicht stattgefunden hat, steht ein Betriebsausgabenabzug nicht zu (vgl. VwGH 28.10.2004, 2002/15/0037; VwGH 20.10.2016, Ro 2014/13/0002). Im Beschwerdeschreiben wird - wie schon bei der Außenprüfung - vorgebracht, Y.Y. habe gar keine Frachtleistungen, sondern Vermittlungsleistungen an die Bf. erbracht. Die Zahlungen seien aufgrund einer Vereinbarung über die Vermittlung von Subauftragnehmern für Transportdienstleistungen in Slowenien erfolgt (siehe Seite 1 des Beschwerdeschreibens, BFG-Akt OZ 10). Die Abgabenbehörde habe das Verwandtschaftsverhältnis (zwischen X.X. und Y.Y.) als einziges Indiz für eine verdeckte Ausschüttung herangezogen (siehe Seite 3 des Beschwerdeschreibens). Das Bundesfinanzgericht geht - wie die Abgabenbehörde - davon aus, dass es sich bei den Rechnungen des um Scheinrechnungen handelt. Aus den von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht beispielhaft vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass die CMR-Frachtbriefe, die den Rechnungen des Y.Y. beigefügt sind, Kopien von CMR-Frachtbriefen sind, die den Rechnungen anderer Frachtführer entnommen sind. Übersicht: | Rechnung Y.Y. | CMR-Frachtbrief zu Rechnung Y.Y. OZ/Seite | Rechnung anderer Frachtführer | Name anderer Frachtführer | CMR-Frachtbrief zu Rechnung anderer Frachtführer OZ/Seite | 28.05.2013 | 27/88 | 09.03.2013 | A s.p. | 27/182 | (OZ 27/S. 85) | (OZ 27/S. 177) | 28.05.2013 | 27/89 | 08.03.2013 | B s.p. | 27/188 | (OZ 27/85) | (OZ 27/187) | 29.11.2013 | 27/103 | 11.08.2013 | C s.p. | 28.Feb | (OZ 27/100) | (OZ 27/195) | 31.03.2014 | 27/113 | 25.02.2014 | D s.p. | 28.Dez | (OZ 27/111) | (OZ 28/9) | 27.05.2014 | 27/120 | 09.04.2014 | E s.p. | 28/98 | (OZ 27/116) | (OZ 28/31) | 30.10.2014 | 27/129 | 28.07.2014 | F d.o.o. | 28/37 | (OZ 27/126) | (OZ 28/34) | 29.04.2015 | 27/142 | 24.04.2015 | G s.p. | 28/51 | (OZ 27/138) | (OZ 28/49) | 11.08.2015 | 27/152 | 05.08.2015 | H, d.o.o. | 28/72 | (OZ 27/148) | (OZ 28/63) | 29.10.2015 | 27/154 | 11.09.2015 | I s.p. | 28/83 | (OZ 27/153) | (OZ 28/75) Konfrontiert mit den Kopien der CMR-Frachtbriefe behauptete X.X. im fortgeschrittenen Außenprüfungsverfahren, dass Y.Y. (in erster Linie slowenische) Frächter vermittelt habe (siehe Seite 2 der Niederschrift vom 21. Juni 2017, BFG-Akt OZ 27). Die Beschwerde wiederholt diese Behauptung, indem sie die Leistung des Y.Y. mit Vermittlung von Subauftragnehmern für Transportdienstleistungen in Slowenien angibt (siehe Seite 2 des Beschwerdeschreibens, BFG-Akt OZ 10). Das Bundesfinanzgericht beurteilt diese Behauptung als Zweckbehauptung zur Vortäuschung einer Leistung des Y.Y., weil auf dessen Rechnungen Transportleistungen ausgewiesen sind und die Entgelte von der Bf. als Transportaufwand verbucht wurden (siehe auch Seite 2 der der gesonderten Begründung zu den Beschwerdevorentscheidungen, BFG-Akt OZ 11, vom 18. Dezember 2018, wonach weder vom Geschäftsführer noch vom Logistikleiter dargelegt werden habe können, warum die an Y.Y. geleisteten Zahlungen nicht als Provisionsaufwand sondern als Transportaufwand verbucht worden sei). Darüber hinaus hat Q.Q. (Prokuristin der Bf.) bei der Außenprüfung die Leistung des Y.Y. zuerst als "Frachtaufträge" angegeben ("… gab Q.Q. an, dass die Abrechnung dieser Frachtaufträge über Hr. Y.Y. erfolgen, da dieser als Subfrächter auftritt") (siehe Aktenvermerk des Prüfers vom 29. Mai 2017, BFG-Akt OZ 27). Die Beschwerde versucht eine Leistung des Y.Y. mit der mit xx 2013 datierten "Kooperationsvereinbarung", die dem Prüfer im fortgeschrittenen Außenprüfungsverfahren am 19. Juni 2017 ausgehändigt wurde, glaubhaft zu machen. X.X. gab bei seiner Einvernahme dazu an, dass die Vereinbarung, wie die Provisionen abgerechnet werden sollten, Z.Z. (Logistikleiter) angeordnet habe (siehe Seite 2 der Niederschrift vom 21. Juni 2017, BFG-Akt OZ 27). Z.Z. gab zu dieser Vereinbarung befragt an, dass - soweit er sich erinnern könne - er einmal gehört habe, dass es einen schriftlichen Vertrag mit Y.Y. geben solle, in dem eine Provision von einem Euro pro Tonne für seine Vermittlungsleistung vereinbart sein solle. Er selbst habe einen solchen Vertrag weder entworfen noch gesehen noch kenne er dessen Inhalt noch habe er einen solchen unterfertigt (siehe Seite 4 der Niederschrift vom 05. September 2017, BFG-Akt OZ 27). Y.Y. sagte aus, dass es im Vorhinein keine Vereinbarungen über die Höhe der Provisionen gegeben habe, weder mündlich noch schriftlich, weder mit Z.Z. noch mit X.X. (siehe Seite 2 der Niederschrift vom 26. September 2017, BFG-Akt OZ 27). Der Beschwerde gelingt es nicht, mit dem Hinweis auf die "Kooperationsvereinbarung" eine Leistung des Y.Y. glaubhaft zu machen, weil der Prüfer im Aktenvermerk vom 29. Mai 2017 festgehalten hat, dass es laut (vorhergehender) Auskunft von Q.Q. nicht mehr Unterlagen als die Rechnungen und die CMR-Frachtbriefe gibt. Darüberhinaus hat X.X. ausgesagt, dass Z.Z. die Vereinbarung angeordnet habe, während Z.Z. davon in seiner Aussage nichts erwähnte, sondern lediglich aussagte, von der Vereinbarung einmal gehört zu haben (wobei er sich seiner Erinnerung nicht sicher war) und den Inhalt nicht kenne. Nach Aussage des Y.Y. habe es im Vorhinein weder mündliche noch schriftliche Vereinbarungen über die Höhe der Provisionen gegeben, obwohl auf der mit xx 2013 datierten Vereinbarung sein Stempel mit Handzeichen angebracht ist (siehe dazu auch die Ausführungen des Prüfers in Tz. 7 des BP-Berichts, wonach während der Außenprüfung die "Kooperationsvereinbarung vom 2.1.2013" vorgelegt wurde und es nach Angaben des Y.Y. keine Vereinbarung über eine Provision gegeben hat). Vor dem Hintergrund dieser Umstände geht das Bundesfinanzgericht daher davon aus, dass die "Kooperationsvereinbarung" mit Y.Y. dazu angefertigt wurde, um eine Leistung des Y.Y. zu konstruieren. Z.Z. gab bei seiner Einvernahme an, dass ihm Y.Y. einige Namen von Frachtfirmen bekannt gegeben habe. Er habe diese Adressen den Disponenten weitergegeben (siehe Seite 3 der Niederschrift vom 05. September 2017, BFG-Akt OZ 27). Y.Y. gab bei seiner Einvernahme an, dass er Z.Z. Telefonnummern - keine Namen - genannt habe (siehe Seite 1 der Niederschrift vom 26. September 2017, BFG-Akt OZ 27). Die beiden Aussagen über die mitgeteilten Daten widersprechen einander hinsichtlich der telefonisch bekannt gegebenen Informationen (siehe auch Seite 5 dritter Absatz der gesonderten Begründung zu den Beschwerdevorentscheidungen vom 18. Dezember 2018). Während Z.Z. ausgesagt hat, dass ihm Y.Y. Namen von Frachtfirmen bekannt gegeben habe (siehe auch Seite 3 letzter Absatz der gesonderten Begründung zu den Beschwerdevorentscheidungen vom 18. Dezember 2018), hat Y.Y. ausgesagt, dass er Z.Z. keine Namen, sondern nur Telefonnummern bekannt gegeben habe (siehe auch Seite 4 zweiter Absatz der gesonderten Begründung zu den Beschwerdevorentscheidungen vom 18. Dezember 2018). Auch aus diesem Grund geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass die Leistung des Y.Y. konstruiert ist. Z.Z. gab bei seiner Einvernahme an, dass er mit Y.Y. mündlich vereinbart habe, dass er von jenen Fuhren, die er ihm vorher als Fremdfrachtführer bekanntgegeben habe, pro Tonne 1 Euro bei Exporten Richtung Italien als Provision bekomme. Bei Importen seien es 0,50 Cent pro Tonne gewesen. Wenn Y.Y. zu ihm gekommen sei und gesagt habe, er brauche Geld, dann habe er diese Vorberechnung vorgenommen. Dazu habe er ihre Transportfuhren der Vorzeit (entweder eines Monats oder eines Quartales) angesehen und die transportierten Tonnen ermittelt. Von diesen transportierten Tonnen habe er jene Tonnenzahl abgezogen die von ihren ständigen Frachtführern erbracht worden seien. Beim verbleibenden Rest handle es sich um den sogenannten Spot-Bereich, der kurzfristig vergeben werde. Dabei sei er alle Fremdfrachtführer durchgegangen und habe jene aussortiert bzw. die Tonnenanzahl davon abgezogen, die ihm bereits bekannt gewesen seien. Der verbleibende Rest bzw. die verbleibenden Tonnen seien für ihn dann jene gewesen, die von Y.Y. mit der Adresse vorher bekanntgegeben worden seien. Somit hätte er von diesen Tonnen einen Provisionsanspruch gehabt (siehe Seite 3-4 der Niederschrift vom 05. September 2017, BFG-Akt OZ 27; siehe dazu auch die Wiedergabe der Aussage zur Provisionsberechnung auf Seite 3 letzter Absatz und Seite 4 vorletzter Absatz der gesonderten Begründung zu den Beschwerdevorentscheidungen vom 18. Dezember 2018). In den Rechnungen des Y.Y. sind dieselben Entgelte ausgewiesen wie in den beispielhaft vorgelegten Rechnungen der Fremdfrachtführer. Übersicht: | Transport- | Rechnung Y.Y. | Entgelt laut Rechnung Y.Y. | Rechnung anderer Frachtführer | Entgelt laut Rechnung anderer Frachtführer | auftrags-nummer laut Rechnungen | 10734780 | 28.05.2013 | 981,54 € | 09.03.2013 | nicht lesbar | (OZ 27/S. 85) | (OZ 27/S. 177) | 10734829 | 28.05.2013 | 999,60 € | 08.03.2013 | 999,60 € | (OZ 27/85) | (OZ 27/187) | 10739532 | 29.11.2013 | 890,80 € | 11.08.2013 | 890,80 € | (OZ 27/100) | (OZ 27/195) | 10745782 | 31.03.2014 | 996,24 € | 25.02.2014 | 996,24 € | (OZ 27/111) | (OZ 28/9) | 10747236 | 27.05.2014 | 958,30 € | 09.04.2014 | 958,30 € | (OZ 27/116) | (OZ 28/31) | 10750022 | 30.10.2014 | 995,30 € | 28.07.2014 | 995,30 € | (OZ 27/126) | (OZ 28/34) | 10757390 | 29.04.2015 | 1.023,40 € | 24.04.2015 | 1.023,40 € | (OZ 27/138) | (OZ 28/49) | 10760390 | 11.08.2015 | 845,28 € | 05.08.2015 | 845,28 € | (OZ 27/148) | (OZ 28/63) | 10761554 | 29.10.2015 | 862,40 € | 11.09.2015 | 862,40 € | (OZ 27/153) | (OZ 28/75) Im Übrigen ist in den Rechnungen des Y.Y. nicht nur dasselbe Entgelt, sondern auch jeweils dieselbe Transportnummer der Bf., dasselbe Ladegewicht (t) und dasselbe Entgelt/t wie in den Rechnungen der anderen Frachtführer angegeben (siehe auch Seite 3 der gesonderten Begründung zu den Beschwerdevorentscheidungen vom 18. Dezember 2018, wonach die auf den Rechnungen des Y.Y. verrechneten Leistungen bereits von anderen Frachtführern erbracht worden sind). Weil in den Rechnungen des Y.Y. dieselben Entgelte ausgewiesen sind, wie in den beispielhaft vorgelegten Rechnungen der Fremdfrachtführer, beurteilt das Bundesfinanzgericht die Aussage des Z.Z., dass Provisionen abgerechnet wurden, als unwahr. Ungeachtet der gegen eine Leistung des Y.Y. sprechenden dargestellten Umstände hält es das erkennende Gericht auch nicht für glaubwürdig, dass ein seit vielen Jahren bestehendes und mit der Speditionsbranche entsprechend vertrautes Unternehmen, das mehrere Disponenten für die Vergabe von Frachtaufträgen an Subfrächter beschäftigt, eine Person damit beauftragt (und Provisionen dafür bezahlt), bei Verladestellen von Lkw-Fahrern Kontaktdaten zu erfragen (siehe auch Seite 6 zweiter Absatz der gesonderten Begründung zu den Beschwerdevorentscheidungen vom 18. Dezember 2018). Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist auch nicht davon auszugehen, dass Lkw-Fahrer Kenntnis von der Auftragsauslastung jener Transportunternehmen, für welche sie Güter transportieren, haben. Die Bf. ist auf die ihr durch die Abgabenbehörde zur Kenntnis gebrachten Aussagen und Widersprüchlichkeiten, die ihr insbesondere mit der gesonderten Begründung zu den Beschwerdevorentscheidungen vom 18. Dezember 2018 vorgehalten wurden, nicht eingegangen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt der Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zu (vgl. zB. VwGH 22.12.2011, 2008/15/0164 mwH). Es wäre daher Sache der Bf. gewesen, im Vorlageantrag oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Einwendungen zu machen und Unplausibles und Widersprüchliches durch ein entsprechendes Vorbringen aufzuklären. Das Bundesfinanzgericht stellt daher fest, dass den Rechnungen des Y.Y. keine Leistungen zugrunde liegen, weshalb der verbuchte Aufwand körperschaftsteuerlich nicht als Betriebsausgabe zu berücksichtigen war. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das vorliegende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 28.10.2004, 2002/15/0037; VwGH 20.10.2016, Ro 2014/13/0002) folgt, liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung beizumessen wäre. Im Übrigen handelt es sich bei der Frage des Vorliegens von Scheinrechnungen um keine Rechtsfrage, sondern um eine auf der Sachverhaltsebene zu klärenden Tatsachenfrage, die nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu beantworten ist. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof war daher nicht zuzulassen. Graz, am 3. August 2022

Dieses Dokument enthält 22 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2101378/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.2101378.2019
Stammnummer
137461
Gültig
03.08.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF