Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400078/2021
Geschäftsführerhaftung Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe, kein ordnungsgemäßer Gleichbehandlungsnachweis
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400078/2021vom 28.06.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ihm oblag daher die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft. Insbesondere ist im Rahmen dieser Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen.
Festzustellen war, dass die haftungsgegenständlichen Abgaben Kommunalsteuern gemäß § 11 Abs. 2 KommStG, Dienstgeberabgaben gemäß § 6 Abs. 1 DGAG, Säumniszuschläge gemäß § 217a Z 2 BAO und Barauslagen gemäß § 210 Abs. 1 BAO wie folgt fällig waren:
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Abgabe
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Zeitraum
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Betrag
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Fälligkeit
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Dienstgeberabgabe
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05/2012
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13,93
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15.06.2012
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Kommunalsteuer
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06/2012
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810,53
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16.07.2012
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Dienstgeberabgabe
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06/2012
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85,52
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16.07.2012
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Kommunalsteuer
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07/2012
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16,21
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16.08.2012
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Säumniszuschlag
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06/2012
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24,84
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03.05.2013
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Säumniszuschlag
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07/2012
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2,06
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03.05.2013
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Barauslagen
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12/2012
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8,70
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29.06.2013
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Kommunalsteuer
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06/2013
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59,81
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15.07.2013
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Kommunalsteuer
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08/2013
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8,25
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16.09.2013
Daraus erhellt, dass der Bf. für deren Entrichtung Sorge zu tragen hatte, da deren Fälligkeiten in den Zeitraum seiner Geschäftsführungstätigkeit fielen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Er hat also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (vgl. VwGH 16.12.2009, 2009/15/0127).
Aus dem Einwand des Bf., dass mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 27.07.2012 Zahlungserleichterungen gewährt worden seien, sodass der Rückstand nicht mehr fällig gewesen sei, lässt sich nichts gewinnen, weil es sich bei dem damals in Höhe von € 13.113,75 aushaftenden Rückstand um die Kommunalsteuern und Dienstgeberabgaben 01-05/2012 gehandelt hat, die jedoch nicht haftungsgegenständlich sind.
Die nunmehr zur Haftung herangezogenen Abgaben wurden erst am 15.03.2013, 05.04.2013 sowie 30.04.2013 auf dem Abgabenkonto gebucht und konnten daher im von der Bewilligung der Zahlungserleichterung laut Bescheid vom 27.07.2012 umfassten Abgabenrückstand nicht enthalten sein.
Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht (VwGH 20.9.1996, 94/17/0420).
Dem Vorbringen des Bf., dass die Ratenzahlungen sowohl an den Magistrat als auch an andere Gläubiger aus seinen privaten Mitteln geleistet worden seien, da die Gesellschaft ihre betriebliche Tätigkeit bereits im Mai 2012 eingestellt und daher über keine liquiden Mittel mehr verfügt habe, ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.04.2021, Ra 2020/13/0108, entgegenzuhalten, wonach ein Geschäftsführer der Verpflichtung zur Gleichbehandlung des Abgabengläubigers dann unterliegt, wenn er eigene Mittel der Gesellschaft zur Verfügung stellt. Dieses Zur-Verfügung-Stellen bewirkt (auch bei Direktzahlung an den Gläubiger), dass es sich damit um Mittel der Abgabepflichtigen handelt.
Dass die Zahlung von ihm nicht zu beeinflussen war (etwa bei einer Drittschuldnerexekution gegen ihn persönlich), bei der eine Verpflichtung zur Gleichbehandlung nicht bestünde, wurde nicht behauptet.
Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (VwGH 19.5.2015, 2013/16/0016).
Am Bf., dem als Geschäftsführer der Primärschuldnerin ausreichend Einblick in die Gebarung zustand, wäre es gelegen gewesen, das Ausmaß der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen (VwGH 19.11.1998, 97/15/0115), da nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel (VwGH 23.4.1998, 95/15/0145).
Weist der Haftungspflichtige nach, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, dann haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und dem tatsächlich bezahlten Betrag. Tritt der Vertreter diesen Nachweis nicht an, dann kann ihm die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (VwGH 28.9.2004, 2001/14/0176).
Den im Rahmen der besonderen Behauptungs- und Konkretisierungspflicht zur Feststellung des für die aliquote Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Teiles vom Gesamtbetrag der liquiden Mittel geforderte Liquiditätsstatus - in Form einer Gegenüberstellung von liquiden Mitteln und Verbindlichkeiten zum jeweiligen Fälligkeitstag der haftungsgegenständlichen Abgaben, wobei es auf die Abgabenverbindlichkeiten einerseits und die Summe der übrigen Verbindlichkeiten andererseits ankommt - hat der Bf. jedoch nicht ordnungsgemäß aufgestellt, da aus seiner übermittelten "Liquiditätsaufstellung" lediglich zum 16.07.2012 in Höhe von € 30.500,00 geleistete Zahlungen von dritter Seite hervorgehen, hingegen nicht die in weiterer Folge beispielsweise (von ihm privat) bis zur Konkurseröffnung (D-1) entrichteten Löhne und Gehälter, weshalb auch keine korrekte Quote berechnet wurde.
Aus dem Umstand, dass durch die genannte Zahlung auch die in Höhe von € 13.113,75 aushaftenden Kommunalsteuern und Dienstgeberabgaben 01-05/2012 getilgt wurden, lässt sich für die haftungsgegenständlichen Abgaben nichts gewinnen, weil diese von der Entrichtung nicht betroffen waren und der nach Abzug der zum Fälligkeitstag errechneten Quote verbleibende Restbetrag bei der Ermittlung des anteiligen Haftungsbetrages jeweils zu den nachfolgenden Entrichtungszeitpunkten mit zu berücksichtigen ist, da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten nicht mit dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit endet, sondern erst mit ihrer Abstattung (VwGH 24.1.2013, 2012/16/0100), die Bekanntgabe von weiteren Zahlungen, die aktenkundig (Dienstgeberlohnkonto) zumindest für Lohnforderungen geleistet wurden, die für eine ordnungsgemäße Berechnung erforderlich gewesen wäre, jedoch nicht erfolgte.
Aus der Gesamtschau aller angeführten Mängel ergibt sich, dass der vom Bf. unternommene Versuch zur Erbringung eines Gleichbehandlungsnachweises als gescheitert anzusehen ist.
Da der Bf. mehrfach mit konkreten Anleitungen durch die Abgabenbehörde dazu aufgefordert und ihm Gelegenheit zur Verbesserung gegeben wurde, waren nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtes weitere Ermittlungen seitens des Bundesfinanzgerichtes nicht mehr vorzunehmen (VwGH 24.1.2017, Ra 2015/16/0078).
Im Hinblick auf die unzureichende Konkretisierung des Ausmaßes der Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten sowie den Zeitpunkten der Zahlungen von dritter Seite zur Verfügung gestandenen Mittel zur Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten kommt eine Beschränkung der Haftung des Bf. bloß auf einen Teil der von der Haftung betroffenen Abgabenschulden nicht in Betracht (vgl. VwGH 21.1.1991, 90/15/0055).
Kausalität
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bf. konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134), auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Ermessen
Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067).
Vom Bf. wurden keine Gründe vorgebracht, die bei Abwägung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit eine andere Einschätzung bewirken hätten können.
Ergebnis
Auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 6a Abs. 1 KommStG und DGAG erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bf. als Haftungspflichtiger für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der G-1 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des VwGH.
Wien, am 28. Juni 2022
Normen und Schlagworte
- § 9 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
- § 11 Abs. 2 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217a Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6a KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400078/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7400078.2021
- Stammnummer
- 137418
- Gültig
- 28.06.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF