Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104884/2018
Mietvertrag - bestimmte und unbestimmte Vertragsdauer
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104884/2018vom 01.06.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ausnahmsweise bestehende Kündigungsmöglichkeiten vermögen die grundsätzliche Bindung einer Vertragspartei an ein nach dem Vertragsinhalt auf bestimmte Dauer abgeschlossenes Bestandverhältnis nicht aufzuheben (VwGH 17.9.1990, 90/15/0034).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht die von den Parteien gewählte Bezeichnung des Vertrages (etwa als auf unbestimmte Dauer abgeschlossen), sondern der gesamte Vertragsinhalt maßgeblich (VwGH 5.3.2009, 2007/16/0149).
Zu bedenken ist, dass die Bestimmungen des MRG primär auf Wohnraummiete abstellen, aber auch bei einer bloß sinngemäßen Auslegung, gewisse Kündigungsmöglichkeiten des § 30 Abs.2 MRG auf den vorliegenden Fall einer Bestandflächenvermietung zwischen zwei Gesellschaften gar nicht anwendbar sind.
Die Beschwerdeführerin selbst schließt bereits die § 30 Abs.1, Abs.2 Z 4, 7 sowie 8-10 MRG von der Anwendung aus.
Zudem beziehen sich § 30 Abs. 2 Z 5, 6, 16 MRG auf Wohnungen und kommen daher im gegenständlichen Fall nicht in Betracht.
Die Kündigungsgründe der Z 2, 11, 12, 14 und 15 des § 30 Abs. 2 MRG scheiden hier ebenfalls aus, weil der vereinbarte Mietzins nicht in Dienstleistungen der Bf. besteht, der Mietgegenstand nicht zur Unterbringung von Arbeitern, … benötigt werden kann, der Mietgegenstand nicht dem Bund, einem Bundesland oder einer Gemeinde gehört, kein Untermietverhältnis begründet wurde…
Der Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 2 Z. 14 MRG würde voraussetzen, dass eine ordnungsgemäße Erhaltung des Miethauses aus den (erhöhten) Hauptmietzinsen nicht auf Dauer sichergestellt werden kann und dass eine baubehördliche Bewilligung zur Abtragung des Miethauses erteilt wird. Es liegt keinerlei Anhaltspunkt dafür vor, dass diese Voraussetzungen bezogen auf den Vertragsgegenstand im Vertragszeitraum zutreffen werden.
Auch die Verwirklichung des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs. 2 Z. 15 MRG erscheint äußerst unwahrscheinlich, setzt dieser doch eine Abtragung oder einen Umbau des Miethauses im öffentlichen Interesse voraus.
Es verbleiben der Vermieterin sohin die Kündigungsgründe des § 30 Abs. 2 Z 1 (Mietzinsrückstand) und Z3 (erheblich nachteiligen Gebrauch/Vernachlässigen des Mietgegenstandes, ungehöriges Verhalten gegenüber Vermieter).
Die der Vermieterin zuzuordnenden Kündigungsgründe sind nicht so von umfassender Natur, dass die Wahrscheinlichkeit einer frühzeitigen Auflösung des Mietvertrages gegeben ist, weshalb, im Sinne des § 33 TP 5 Abs.3 GebG, die grundsätzlich vereinbarte Bindung der Vertragsparteien in Vertragspunkt III.1. (30 Jahre) bzw. III.2. (Kündigungsmöglichkeit der Mieterin zum Ende des 5. Vertragsjahres), durch die vertraglich bezeichneten Kündigungsmöglichkeiten, nicht aufgehoben werden kann.
Zusätzlich wird auch die Option der Vertragsverlängerung in Pkt.III.2. nach Ablauf um weitere 10 Jahre eingeräumt.
Die im Vertrag unter Punkt III.3. festgelegten (bzw. verbleibenden) Kündigungsgründe ergeben sich aus der Verletzung von Vertragspflichten bzw qualifiziertem Fehlverhalten des anderen Vertragspartners, womit die Kündigungsrechte von der Vermieterin nicht nach Belieben ausgeübt werden können und vielmehr jeglichem Einfluss der Vermieterin entzogen sind. Hier ist insbesondere auch auf die Ausführung in Pkt.III.3 hinzuweisen, wonach die Vermieterin bei beabsichtigter Auflösung der Mieterin unter Setzung einer Nachfrist von 3 Monaten den Auflösungsgrund darzulegen hat.
Im Übrigen liegen keine Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit eines solchen Fehlverhaltens vor.
Das Bundesfinanzgericht hat sich mehrfach mit Bestandverträgen beschäftigt, in denen Vertragsparteien zwar die Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 MRG vereinbart haben, sich aus den übrigen Vertragsbestimmungen bzw. aus dem Gegenstand des konkreten Bestandvertrages ergibt, dass von den in § 30 Abs. 2 MRG genannten Kündigungsgründen nur einzelne Kündigungsgründe überhaupt in Betracht kommen können. Verträge, bei denen nur einzelne der in § 30 Abs. 2 MRG aufgezählten Kündigungsgründe verbleiben, wurden als Bestandverträge auf bestimmte Zeit beurteilt. (siehe u.a.: BFG 06.02.2017, RV/7105923/2015; BFG 20.02.2017, RV/7100225/2012; BFG 04.04.2017, RV/1100501/2016; BFG 27.09.2017, RV/7105121/2016; BFG 19.12.2017, RV/7101160/2017; BFG 21.02.2018, RV/7101156/2016; BFG 12.04.2018, RV/7100526/2018; BFG 29.05.2018, RV/7106271/2016; BFG 23.01.2019, RV/7104470/2016; BFG 20.03.2019, RV/7102011/2017; BFG 04.07.2019, RV/7103228/2019; BFG 24.07.2019, RV/7103609/2016; BFG 29.07.2019, RV/7104448/2016; BFG 08.08.2019, RV/7105629/2018; BFG 05.09.2019, RV/7100157/2017; BFG 24.09.2019, RV/7100215/2017; BFG 07.10.2019, RV/7101823/2017; BFG 04.12.2019, RV/7102148/2018; BFG 16.04.2020, RV/7102968/2017)
Die gegen die Entscheidungen BFG 04.04.2017, RV/1100501/2016, BFG 19.12.2017, RV/7101160/2017, BFG 04.07.2019, RV/7103228/2019 sowie BFG 16.04.2020, RV/7102968/2017 eingebrachten außerordentlichen Revisionen wurden vom Verwaltungsgerichtshof ebenso zurückgewiesen (siehe VwGH 12.09.2017, Ra2017/16/0111, VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0040, VwGH 28.11.2019 Ra 2019/16/0173 sowie VwGH 18.8.2020, Ra 2020/16/0115) wie die gegen BFG 27.9.2017, RV/7105121/2016 eingebracht ordentliche Revision (siehe VwGH 4.12.2019, Ro 2018/16/0004).
Auch der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen die Entscheidung BFG 04.04.2017, RV/1100501/2016 eingebrachten Beschwerde abgelehnt (vgl. VfGH 26.6.2018, E 1739/2017 und E 1740/2017).
Laut Mietvertrag erfolgt eine Vertragsverlängerung des Mietverhältnisses nach Ablauf einmalig um weitere zehn Jahre, sofern eine Einigung über die Mietkonditionen erzielt wird. Hierbei gibt der Vermieter dem Mieter die für den Verlängerungszeitraum geltenden Mietkonditionen schriftlich bekannt gegeben und stimmt dieser entweder innerhalb von 6 Wochen oder nach Bewertung durch einen Immobiliensachverständigen zu. Sollte der Mieter keine Erklärung abgeben, das Mietverhältnis unter Berücksichtigung der vom Sachverständigen ermittelten Mietkonditionen bei ansonsten unverändertem Mietvertrag bis zum Ablauf des 40. Jahres ab Übergabe fortsetzen zu wollen, kann der Mietgegenstand bis längstens 12 Monate ohne weitere Kündigungserklärung zu den alten Mietkonditionen weiterbenutzt werden und ist danach an den Vermieter zurückzustellen.
Durch diese Optionsausübung des Mieters ist eine einmalige Verlängerung um weitere 10 Jahre) möglich. Dies ergibt sich aus Punkt III.2. des gegenständlichen Mietvertrages.
Nicht nur § 26 GebG behandelt bedingte Leistungen als unbedingte, sondern auch gemäß § 17 Abs. 4 GebG ist es auf die Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt. Der Gesetzgeber zeigt in Gestalt des § 17 Abs. 4 GebG, dass er jene Bedingung, die in der Genehmigung durch einen der Vertragsteile gelegen ist, als dem Eintritt der Gebührenpflicht nicht entgegenstehend behandeln will. Aufgrund dieses eindeutigen und klaren Gesetzeswortlautes ist daher die Bestimmung des § 17 Abs. 4 GebG auf Optionen anzuwenden. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das, dass vom Finanzamt bei der Bemessung der Gebühr auch der Wert der vom Optionsrecht umfassten Verlängerungszeit zu Recht miteinbezogen wurde (UFS 30.11.2006, RV/2012-W/06, UFS 28.8.2008, RV/0366-I/08; UFS 29.4.2009, RV/2785-W/02; RV/2786-W/02).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet eine Vertragsverlängerung durch "Optionsausübung" nichts anderes als die Beifügung einer Potestativ-Bedingung, bei deren Eintritt sich die Geltungsdauer des Vertrages verlängert, und dass eine solche Bedingung nach § 26 GebG zu behandeln ist, sodass die Gebühr von dem Entgelt zu entrichten ist, das auf die Summe der ursprünglich vereinbarten und vom Optionsrecht umfassten Verlängerungszeiten entfällt (vgl. VwGH 19.1.1994, 93/16/0159; VwGH 31.5.1995, 94/16/0237; VwGH 24.1.2001, 2000/16/0562; siehe auch: Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I Stempel- und Rechtsgebühren, § 26 Rz 39-41; § 33 TP 5 Rz 123).
Der VwGH hat bereits im Erkenntnis vom 20.4.1967, 37/67 betont, dass dem Gebührengesetz eine Unterscheidung zwischen einem bedingten und einem unvollständigen Rechtsgeschäft nicht bekannt ist, und dass in der Einräumung einer Option (Potestativbedingung) ein unter einer aufschiebenden Bedingung stehendes Rechtsgeschäft zu verstehen ist. In den Erkenntnissen VwGH 1.9.1994, 93/16/0159 und VwGH 31.5.1995, 94/16/0237, die in Fällen der Verlängerungsoption ergangen sind, hat der VwGH ausdrücklich klargestellt, dass das Wesen der Option als Gestaltungsrecht, wodurch einem Partner ermöglicht wird, ein inhaltlich vorausbestimmtes Vertragsverhältnis durch einseitige Erklärung in Geltung zu setzen, auch für die Verlängerungsoption gilt. Eine Verlängerungsoption basiert auf einem bereits vorher abgeschlossenen Rechtsgeschäft. Das Gebührengesetz möchte Rechtsgeschäfte besteuern und ein solches liegt in Gestalt einer Option schon vor. Eine durch Ausübung einer Option eingeräumte Vertragsverlängerung bewirkt nicht den Abschluss eines neuerlichen Vertrages, sondern die Verlängerung der ursprünglich befristeten Vertragsdauer. Im Falle einer Option bedarf es keiner neuerlichen Willenseinigung beider Vertragsparteien, sondern lediglich der einseitigen Willenskundgebung der optionsberechtigten Partei, ein inhaltlich vorausbestimmtes Schuldverhältnis in Gang zu setzen. (zB. VwGH 31.5.1995, 94/16/0237; VwGH 23.11.2005, 2005/16/0237; VwGH 24.6.2010, 2010/16/0053; VwGH 29.08.2013, 2013/16/0126; zu Verlängerungsoption bei Mietvertrag über Geschäftslokal mit Kündigung nach § 30 MRG:; BFG 14.7.2015, RV/7101783/2012; BFG 6.2.2017, RV/7105923/2015; BFG 27.9.2017; BFG 30.5.2018, RV/7101596/2011; BFG 22.7.2019, RV/7104384/2016; BFG 24.7.2019, RV/7103609/2016).
Das Optionsrecht bedeutet also die Befugnis, die Rechtslage einseitig zu verändern, nämlich ein bereits vereinbartes Vertragsverhältnis einseitig in Geltung zu setzen. Im Gebührengesetz wird ein Optionsrecht als Bedingung behandelt - so auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Bedingungen gelten im Gebührengesetz als nicht beigesetzt, hier in "zweifachem Sinn": Wird die optionale Verlängerung der vereinbarten Dauer in das Obligationenband eingelagert, liegt eine nicht beachtliche Bedingung iSd § 17 Abs. 4 GebG vor, betrachtet man die optionale Verlängerung der vereinbarten Dauer als Frage der Bemessungsgrundlage, stellt die Option eine nicht beachtliche bedingte Leistung iSd § 26 GebG dar. (UFS 29.4.2009, RV/2785-W/02; RV/2786-W/02).
Zusammenfassend kann daher dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass gebührenrechtlich ein auf unbestimmte Dauer abgeschlossener Mietvertrag vorliege, nicht gefolgt werden. Insbesondere die Anführung "Die Vermieterin kann das Mietverhältnis vorzeitig nur aus den im Mietrechtsgesetz genannten wichtigen Gründen" in Kombination mit dem Ausschluss der Bestimmungen des § 30 Abs.1, Abs.2 Z 4, 7, 8-10 MRG und der Darlegung der Gründe in einem etwaigen beabsichtigten Auflösungsfall, wobei ohne vorangehende konkrete Abmahnung eine rechtlich wirksame Kündigung nicht zulässig ist (PKt.III.3.), lassen nicht auf ein schrankenloses Kündigungsrecht schließen und vermögen nicht die vertraglich vereinbarte Bindung der Parteien auf eine bestimmte Dauer hindurch im Sinne des § 33 TP 5 Abs.3 GebG, aufzuheben.
Der gegenständliche Mietvertrag wurde grundsätzlich und ausdrücklich auf eine Dauer von 30 Jahren vereinbart - mit einer Option zur Vertragsverlängerung (nach eventueller Anpassung der Miethöhe bei ansonsten unverändertem Mietvertrag) auf weitere 10 Jahre, sowie mit der Kündigungsmöglichkeit der Mieterin erstmalig mit Wirkung zum Ende des 5. Vertragsjahr.
Es wurde daher vom Finanzamt zu Recht für die Gebührenbemessung der 8-fache Jahreswert herangezogen und ist dieser Bestandvertrag unter Beachtung der ständigen Rechtsprechung des VwGH als Vertrag mit bestimmter (fünfjähriger) und unbestimmter (dreijähriger) Dauer zu vergebühren. Auch ist der belangten Behörde mit der Beurteilung des vorliegenden Bestandvertrages, kein gegen den Inhalt der Rz 693ff und 705 der Gebührenrichtlinien, gerichtetes Verhalten vorzuwerfen.
Der Hinweis auf die "Gebührenrichtlinie des BMF" ist darüber hinaus insofern nicht zielführend, als einerseits das erkennende Gericht nicht an Erlässe gebunden ist und andererseits die verwiesene Richtlinie (insbesondere in der Rz 705) nicht Gegenteiliges aussagt.
Der Beschwerde war daher in diesem Punkt nicht nachzukommen.
Zur Einberechnung der Umsatzsteuer in den Mietzins für die Büro-, Terrassen-und Lagerfläche
Durch die belangte Behörde wurde in ihrem Bescheid vom 20.3.2018 in die Bemessungsgrundlage für die Büro-, Terrassen- und Lagerfläche die Umsatzsteuer einbezogen.
Dagegen spricht sich die Beschwerdeführerin - mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung des VwGH und BFG) - in ihrer Beschwerde aus und begründet diese Rechtswidrigkeit damit, dass gemäß den Bestimmungen des Mietvertrages für diese Flächen tatsächlich keine Umsatzsteuer anfällt. Dies einerseits, weil die Mieterin (vorerst) keine zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit ausübt (dazu wird eine Bestätigung der steuerlichen Vertretung vorgelegt) und andererseits, da bereits im vereinbarten Mietentgelt Umsatzsteuerminderungen bzw der Umsatzsteuerverlust pauschal mit 20% abgegolten wurden.
In Pkt. IV.7. des Mietvertrages werden die Vereinbarungen im Hinblick auf die Umsatzsteuer näher ausgeführt. Daraus ist ersichtlich, dass dem Mieter neben dem Hauptmietzins keine Umsatzsteuerbeträge vorgeschrieben werden und Umsatzsteuerverluste bzw. Umsatzsteuerminderungen bereits im vereinbarten Mietengelt bzw. dem jeweiligen Ansatz für Büro- und Lagerflächen pauschal mit 20% abgegolten sind.
Auch ist der Mieter berechtigt, vom Vermieter die Umstellung des Mietentgeltes - unter bestimmten Voraussetzungen - auf netto, das bedeutet die Reduktion des Mietentgeltes für Büro- und Lagerflächen um 20%, zu verlangen.
Zudem wird vereinbart, dass die Betriebskosten zuzüglich Umsatzsteuer verrechnet werden (sofern sie zzgl. USt vorgeschrieben werden), ebenso, dass für die Stellplätze in der Tiefgarage die gesetzliche USt dem Mieter in Rechnung gestellt wird.
Daraus ergibt sich eindeutig, dass für die Büro-, Terrassen- und Lagerflächen keine Umsatzsteuer anfällt bzw. die Höhe einer solchen bereits im Mietzins pauschal mit 20% einberechnet worden war und dass dies auch vertraglich so vereinbart wurde.
Unbestritten ist die Mieterin (derzeit) nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, damit kann auch die Beschwerdeführerin keine Optionsmöglichkeit gem. § 6 Abs. 2 UStG ausüben.
Dass für die (zusätzliche) Einbeziehung der Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage für diese Kosten keine rechtliche Grundlage gegeben ist, wurde von der belangten Behörde im Vorlagebericht vom 29.10.2018 insofern bestätigt bzw. die Einbeziehung der USt außer Streit gestellt, als sie ausführt: "Sollte die Mieterin Tätigkeiten ausüben, die zum Vorsteuerabzug berechtigten, hätte dies - im Sinne der Bestimmungen des Punktes IV/7 des Vertrages - keine Auswirkung auf das Entgelt. Eine (neuerliche) Hinzurechnung der USt zum Hauptmietzins erscheint daher nicht gerechtfertigt."
Auch das Bundesfinanzgericht sieht im Sinne der oben getätigten Ausführungen in gegenständlichem Fall keine Rechtsgrundlage für eine Einbeziehung einer nicht anfallenden USt in die Bemessungsgrundlage (für die Bürofläche), weshalb diesem Beschwerdepunkt der Beschwerdeführerin somit Folge zu geben war.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Endgültige Höhe der Bemessungsgrundlage
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Überdies ist durch das Verwaltungsgericht zu überprüfen, ob nach wie vor eine Ungewissheit vorliegt und gegebenenfalls die vorläufige Festsetzung auf eine endgültige Festsetzung abzuändern.
Nach § 17 Abs. 3 BewG 1955 ist bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiss sind oder schwanken, als Jahreswert der Betrag zu Grunde zu legen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird. Dabei können auch Umstände zugrunde gelegt werden, die nach der Entstehung der Steuerschuld sichtbar werden (zB tatsächliche Geschäftsergebnisse), dies allerdings unter der Voraussetzung, dass diese Umstände im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld voraussehbar waren (vgl. dazu VwGH 16.6.1965, 2368/64).
Es entspricht dem Gesetz, wenn die Abgabenbehörden der Gebührenbemessung nicht die in der Vergangenheit gelegenen Umsätze des Verpächters zugrunde legen, sondern die erst lange nach Abschluss des Pachtvertrages einsetzenden Umsätze der Pächterin. Hat im Zeitpunkt der Erlassung des vorläufigen Gebührenbescheides das Pachtverhältnis noch gar nicht begonnen hatte, besteht in diesem Zeitpunkt eine Ungewissheit im Sinne des § 200 Abs. 1 BAO, die die Erlassung eines vorläufigen Bescheides erforderlich macht (vgl. VwGH 26.6.1997, 96/16/0239).
Zweck der Vorschrift des § 17 Abs. 3 BewG ist es, einen Durchschnittswert zu finden, der als Grundlage einer Vervielfachung iSd § 16 BewG zu dienen vermag. (vgl. VwGH 13.9.1989, 88/13/0107).
Durch eine Bewertung nach § 17 Abs. 3 BewG, die nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes jedenfalls erst nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld liegende Umstände berücksichtigen soll, sollen soweit als möglich die in Zukunft tatsächlich erzielten Beträge erfasst werden. Es ist daher rechtlich unbedenklich, wenn bei der Bewertung nach § 17 Abs. 3 BewG die dem Berechtigten nach dem Bewertungsstichtag zugekommenen Nutzungen oder Leistungen Berücksichtigung finden (vgl. ua. VwGH 26.6.1997, 96/16/0239, VwGH 29.1.1997, 96/16/0084).
Da mittlerweile mehr als 2 ½ Jahre seit Beginn des gegenständlichen Mietverhältnisses vergangen sind bzw. Abrechnungen für 27 Monate vorliegen, ist die Höhe der Betriebskosten bereits ermittelbar und sind sie auch für die Zukunft insofern absehbar, als nicht davon auszugehen ist, dass bei der Vermietung von Büroflächen an eine ***7*** die (Betriebs)-Kosten großen Änderungen unterliegen werden.
Dies wird bereits durch die Jahresabrechnungen für 2020 und 2021 bestätigt und zeigen diese vor allem auch, dass eine betragsmäßig ähnlich (hohe) Gutschrift der Betriebskosten erfolgte, weshalb im verfahrensgegenständlichen Fall bei der Ermittlung der Rechtsgebühr die durchschnittlichen Betriebskosten für den Zeitraum 10/2019 bis 12/2021 der Berechnung zugrunde gelegt werden konnten.
Auf Grund der von Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9.5.2022 übermittelten Aufstellung der tatsächlichen vorgeschriebenen Miet- und Betriebskosten (welche der belangten Behörde mit Vorhaltsbeantwortung vom 23.12.2021 (bis zum Monat 10/2021) bereits bekannt gegeben worden waren) ergibt sich folgende endgültige Berechnung der Bestandvertragsgebühr:
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Monatliche Entgelte
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EUR
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Büromiete
Garage
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17.344,50
3.150,00
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Betriebskosten (Büro und Garage; Durchschnittswert 10/2019-12/2021
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5.224,51
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Summe monatliche Entgelte
für bestimmte (5 Jahre) und unbestimmte (3 Jahre) Zeit
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25.719,01
x 96 Monate
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= Bemessungsgrundlage
Gebühr 1%
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2.469.024,96
24.690,25
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i.V.m. § 25a Abs. 1 VwGG ist eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt.
Wien, am 1. Juni 2022
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 3 MRG, Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981
- § 30 Abs. 2 MRG, Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981
- § 17 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104884/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7104884.2018
- Stammnummer
- 137407
- Gültig
- 01.06.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF