Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3339-W/02
Rentenzahlungen an die Mutter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3339-W/02vom 07.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Dkfm.B., gegen
die Bescheide des Finanzamtes X. betreffend Einkommensteuer für die Jahre
1997 bis 2000 nach der am 24.11.2004 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Den
Berufungen wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw ist
Rechtsanwalt.
Mit einem als
Schenkungsvertrag bezeichneten Vertrag vom 1.9.1960 übertrug der Vater des
Bw K.A. seinen beiden Töchtern B.M. und E.K. jeweils 2 % der Anteile
an der Fa. K-Gesellschaft. Im Gegenzug verpflichteten sich die beiden
Töchter zur ungeteilten Hand (durch Übernahme der
Alimentationsverpflichtung des K.A. gegenüber seine geschiedene Ehefrau
M.A.) zur Zahlung einer monatlichen wertgesicherten Leibrente von damals
2.777 S an ihre Mutter M.A..
Mit einem als
Schenkungsvertrag bezeichneten Vertrag vom 15.4.1972 übertrug der Vater des
Bw K.A. seinen Kindern B.M. und E.K. jeweils 3 % der Anteile sowie dem Bw
5 % der Anteile an der Fa. K-Gesellschaft. Für den Fall des Ablebens
des K.A. verpflichteten sich die Kinder zur ungeteilten Hand zur Zahlung einer
lebenslänglichen wertgesicherten Rente von 500 S an Frau B.H.. Die
Rentenverpflichtung gegenüber M.A. wurde in diesem Vertrag nicht
erwähnt.
In den Streitjahren leistete der Bw (ab November 1999
mittels Dauerauftrages unter der Bezeichnung Pflegekosten) an seine am 10.1.1912
geborene und mittlerweile am 24.3.2002 verstorbene Mutter M.A. in Form von
monatlichen Renten folgende Zahlungen:
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1997
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160.000,-
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1998
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240.000,-
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1999
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300.000,-
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2000
|
240.000,-
Diese
Zahlungen machte der Bw als Sonderausgaben geltend.
Im Gefolge
einer die Jahre 1997 bis 1999 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung
gemäß
§ 151 Abs 3 BAO vertrat der Prüfer in Tz 15 seines
über das Ergebnis dieser Prüfung erstatteten Berichtes die Ansicht,
den streitgegenständlichen Rentenzahlungen fehle zu ihrer
Berücksichtigung als Sonderausgaben schon der Charakter als
Gegenleistungsrente. Der besondere Verpflichtungsgrund solle nach Ansicht des Bw
im Schenkungsvertrag vom 1.9.1960 bestehen. Der Wert der in diesem Vertrag
übertragenen Unternehmensteile an der Fa. K-Gesellschaft, welcher
zunächst nur die beiden Töchter verpflichtet habe, übersteige bei
weitem den kapitalisierten Wert der Alimentationsverpflichtung für M.A..
Die übernommene Alimentationsverpflichtung sei zudem auch mit der Höhe
des für das jeweilige Jahr zustehenden Gewinnanteiles begrenzt gewesen,
sodass die Kommanditanteile selbst nie für Zahlungen an M.A. herangezogen
hätten werden müssen. Es habe daher der Schenkungscharakter klar
überwogen. Der erst 1972 erfolgte Beitritt des Bw zu diesem Vertrag sei
daher irrelevant. Es existiere zudem keinerlei vertragliche Verpflichtung, die
dem Bw die Zahlung der Rente auferlegt habe, zumal der Bw nicht die seinerzeit
an die Töchter übertragenen Anteile erhalten, sondern von seinem Vater
(weitere) Anteile erhalten und ihm vom Vater im Vertrag vom 15.4.1972 keine
Rentenverpflichtung für die Muter M.A., sondern für Frau B.H.
auferlegt worden sei. Tatsächlich seien von 1960 bis 1984 keine
Unterhaltszahlungen an die Mutter geleistet worden. Gegenleistungsvereinbarungen
zwischen nahen Angehörigen müssten einem Fremdvergleich standhalten
können, um steuerlich als solche anerkannt zu werden. Darüber hinaus
überstiegen im Prüfungszeitraum die bezahlten Unterhaltsleistungen bei
weitem die seinerzeit überbundene Unterhaltsverpflichtung für M.A..
Auch unter Berücksichtigung einer Wertsicherung wären in den
geprüften Jahren nur rund 40.000 S jährlich zu leisten gewesen.
Im Familienrecht gründende Unterhaltsansprüche der Mutter könnten
zwar grundsätzlich außergewöhnliche Belastungen darstellen, im
Prüfungszeitraum hätten die allenfalls anzuerkennenden rund
40.000 S jedoch nicht den Selbstbehalt gemäß
§ 34
Abs 4 EStG überstiegen.
Das Finanzamt
erließ für die Jahre 1997, 1998 und 1999 (in einem für das Jahr
1997 wiederaufgenommenen Verfahren) den Feststellungen des Prüfers folgende
Einkommensteuerbescheide, in welchen es die Rentenzahlungen nicht zum Abzug
zuließ. Für diese Jahre ergingen mit Datum vom 11.2.2003
gemäß
§ 295 Abs 1 BAO geänderte Bescheide.
Für das
Jahr 2000 erließ das Finanzamt zunächst einen
Einkommensteuerbescheid, in welchem es die als Sonderausgaben geltend gemachten
Rentenzahlungen anerkannte. In einem gemäß
§ 295 BAO
geänderten Bescheid für dieses Jahr vom 28.5.2003 erkannte das
Finanzamt die geltend gemachten Renten nicht mehr als Sonderausgaben an.
Gegen diese
Bescheide erhob der Bw Berufung, wobei er im Wesentlichen zusammengefasst
vorbrachte, er sei - aus näher genannten Gründen - sehr
wohl verpflichtet gewesen, seiner Mutter die Rentenzahlungen zu leisten. Im
Streitfall liege weder eine Kaufpreisrente, noch eine Unterhaltsrente, sondern
eine außerbetriebliche Versorgungsrente vor. Eine solche sei gegeben, wenn
der Barwert der Rentenverpflichtung weniger als 75 % des übertragenen
Betriebsvermögens ausmache. Gerade ein derartiges Wertverhältnis habe
jedoch der Prüfer in seinem Bericht festgestellt, wenn er ausgeführt
habe, dass die Unternehmenswertanteile bei weitem den Barwert der
Rentenverpflichtung überstiegen hätten und sohin von einer
Gegenleistungsrente keine Rede sein könne, während vielmehr der
Schenkungscharakter überwogen habe. Es lägen daher sehr wohl
Sonderausgaben vor. Auch seien eben jene Beträge bei der Rentenbezieherin
M.A. als wiederkehrende Bezüge besteuert worden. Der Umstand, dass im
Streitzeitraum wesentlich höhere als die vereinbarten Renten geleistet
worden seien erkläre sich dadurch, dass tatsächlich bis
einschließlich des Jahres 1984 keine Zahlungen geleistet worden seien. Die
Verpflichtung habe jedoch weiter bestanden bzw sei zumindest als
Naturalobligation erfüllbar gewesen. In den Jahren 1985 bis 1991 sei der
sich jeweils ergebende jährliche Rentenaufwand tatsächlich bezahlt
worden. Allerdings habe sich das Problem ergeben, dass durch die
langjährige Nichtzahlung nicht nur Rentenzahlungen noch offen gewesen
seien, sondern auch zu berücksichtigen gewesen sei, dass ein fremder
Dritter für den langjährigen Nichterhalt von Zahlungen
selbstverständlich Zinsen gefordert und erhalten haben würde. Es habe
der Fremdüblichkeit entsprochen, dass nicht nur die noch ausstehenden
Renten festgestellt worden seien, sondern vielmehr auch Zinsen für die
jeweiligen Jahre der Nichtzahlung errechnet worden seien. Insofern habe sich nun
ein gewisser aushaftender Rentenbetrag ergeben, der selbstverständlich auf
Grund der Länge der verstrichenen Zeit relativ hoch gewesen sei. Die
Zahlungen in den Jahren 1997 bis 1999 hätten in dem sich so ergebenden
aushaftenden Verbindlichkeitsbetrag ohne weiteres Deckung gefunden, sodass
keinesfalls ein "Mehr" gegenüber der Rentenverpflichtung
bezahlt worden sei. Eine entsprechende zahlenmäßige Darstellung sei
dem Prüfer übergeben worden. Es sei nur ein Teil des aushaftenden
Kapitals samt Zinsen gezahlt worden.
In seiner
Stellungnahme zur Berufung vertrat der Prüfer die Ansicht, eine
Verpflichtung des Bw zur Rentenzahlung gegenüber M.A. sei mangels
Fremdüblichkeit nicht nachgewiesen und nicht glaubhaft gemacht worden. Ein
eventuell mündlich vereinbarter Beitritt des Bw zur Rentenverpflichtung
seiner beiden Schwestern stünde nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Schenkung der Anteile des Vaters, sondern wäre ein freiwilliger Beitrag
(teilweiser Ersatz der von den Schwestern zu leistenden Zahlungen an die
Mutter). Derartige Zahlungen seien aber nicht als Sonderausgaben
abzugsfähig, da es sich um freiwillige Zahlungen gemäß
§ 20 EStG handle.
In seiner
Gegenäußerung zur Stellungnahme des Prüfers führte der Bw
zusammengefasst aus, er habe sehr wohl im Jahr 1972 eine Rentenverpflichtung
gegenüber seiner Mutter M.A. übernommen. Damals hätten alle drei
Geschenknehmer jeweils 3% neue Anteile geschenkt bekommen und eben hiefür
sei eine Gegenleistung vorgesehen gewesen. Soweit er selbst aber die seinen
beiden Schwestern bereits zuvor geschenkten 2% der Anteile auch bekommen habe,
habe er auch die ursprüngliche Rentenvereinbarung übernehmen
müssen. Die Rente sei anfangs, als die Rentenberechtigte noch keine
dringende Verwendung für die Zahlungen gehabt habe, noch nicht gezahlt
worden. Nachdem jedoch auf Grund des sich rapid verschlechternden
Gesundheitszustandes die Rentenberechtigte gute Verwendung gehabt habe, seien
die entsprechenden Zahlungen fremdüblich samt Zinsen nunmehr aufgenommen
worden.
Im
Veranlagungsakt finden sich folgende zwei Schriftstücke (ein Schreiben des
Steuerberaters des Bw an das Finanzamt vom 11.3.1986 und ein vom Bw sowie seine
Schwestern unterschriebenes, an den Vater gerichtetes Schriftstück vom
15.4.1972). Diese Schriftstücke wurden den Parteien im Zuge der
mündlichen Verhandlung vom Referenten übergeben:
Schreiben vom
11.3.1986:
"Wunschgemäß
gebe ich Ihnen nachstehenden Sachverhalt betreffend Rente lt.
Vermögensteuererklärungen des oben genannten Steuerpflichtigen
bekannt.
Bw hat die
Verpflichtung von seinem Vater (Kom.Rat K.A.) übernommen, die
Alimentationszahlungen an seine Mutter (M.A.) zu leisten. Diese Übernahme
der Verpflichtung erfolgte im Zusammenhang mit der Schenkung eines Anteils an
der K-Gesellschaft.
In der Beilage
übersende ich eine Kopie der Verpflichtungserklärung von Bw, in der er
erklärt, dass er zusätzlich zu seinen Geschwistern B.M. und E.K. die
Alimentationszahlungen an deren Mutter von Kom.Rat K.A.
übernimmt.
Ebenso
beiliegend eine Kopie des Schenkungsvertrages vom 1. September 1960, in der
sich B.M. und E.K. seinerzeit verpflichteten, die Alimentationszahlungen an ihre
Mutter von Kom.Rat K.A. zu übernehmen (Pkt. II.).
Die
Rentenempfängerin, Frau M.A. ist am 10. Jänner 1912 geboren. Die
Rente beträgt lt. Schenkungsvertrag vom 1. September 1960
S 2.777,00 pro Monat. Die wertgesicherten Beträge für die Jahre
1982, 1983 und 1984 finden Sie in der Aufstellung lt.
Beilage."
Schreiben vom
15.4.1972:
"Lieber
Papa!
Im Zusammenhang
mit der Schenkung von Geschäftsanteilen an uns sind wir uns bewusst, dass
es sich um eine Aktion handelt, die an den bestehenden Verhältnissen,
insbesondere den Entnahmen, wie sie vor der Schenkung geherrscht haben, nichts
ändern soll.
Die uns aus den
nunmehr geschenkten Anteilen entstehenden Vermögens- und Einkommensteuern
werden zu unseren Lasten von der Firma bezahlt.
Ebenso
Erhöhungen unserer Steuerleistungen für unser sonstiges Einkommen, die
durch den Gewinn der uns geschenkten Anteile entstehen.
Auf Grund des
Schenkungsvertrages vom 1.9.1960 haben wir, B.M. und E.K., uns verpflichtet, die
von Dir an unsere Mutter M.A. geb.V. zu leistende Alimentation zu bezahlen.
Dieser Verpflichtung trete ich, Bw, bei, so dass wir, B.M., E.K. und Bw, nunmehr
zur ungeteilten Hand die der Frau M.A. geb.V. zustehende Alimentation zu
bezahlen haben.
Die hiefür
erforderlichen Beträge werden zu unseren Lasten von der Fa. K-Gesellschaft
gezahlt."
In der am
24.11.2004 abgehaltenen Berufungsverhandlung erklärte der Bw
ergänzend, im Jahr 1960 habe er vermutlich deswegen noch keine Anteile
erhalten, da er zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig gewesen wäre.
Anfänglich seien deshalb keine Renten bezahlt worden, weil die Mutter M.A.
zu diesem Zeitpunkt sehr gut verdient habe. Sie habe von ihren Kindern keine
Rente bezahlt bekommen wollen und habe erst dann eine Rente beziehen wollen,
wenn sie eine solche auch brauchte. Ab Mitte der 80er Jahre sei es der Mutter
nicht mehr so gut gegangen, deshalb seien dann die Rentenzahlungen aufgenommen
worden. Später sei die Mutter pflegebedürftig geworden, deshalb seien
die Rentenzahlungen sukzessive erhöht worden. Durch die Erkrankung der
Mutter sei es bei ihr zu einer Verminderung des Einkommens gekommen, weil sie
zum Teil auch selbständig tätig gewesen sei. Für die
Nichtbezahlung der Renten habe es keine schriftliche Vereinbarung gegeben, das
sei innerhalb der Familie nicht wichtig gewesen. Anlässlich seines
Beitrittes zur Rentenverpflichtung im Jahr 1972 habe er auch die bis dahin
entstandenen Rentenansprüche, die noch nicht bezahlt worden waren, mit
übernommen, weil seine Schwestern und er diese jeweils immer zu einem
Drittel bezahlt hätten. Er habe genau so viele Anteile am Unternehmen
erhalten und deshalb genau dieselbe Rentenverpflichtung übernommen. Seit
Mitte der 80er Jahre hätten er und seine Schwestern jeweils dasselbe
bezahlt. Ungefähr zu dieser Zeit sei dann sein Vater gestorben. Für
die Aufnahme der Zahlungen ab Mitte der 80er Jahre gebe es keine
ausdrücklichen Vereinbarungen. Die Kinder hätten die Renten bezahlen
müssen, weil die Mutter das Geld gebraucht habe. Die letzten zehn Jahre
ihres Lebens sei sie ein Pflegefall gewesen, wobei sie die letzten vier Jahre in
einem Pflegeheim verbracht habe. Die in der Verhandlung ausgehändigten
Schreiben würden sein Vorbringen bestätigen, dass er der Verpflichtung
1972 gleichwertig beigetreten sei. Im Schreiben aus dem Jahr 1972 sei
festgehalten, dass die Renten zu Lasten des Unternehmens zu zahlen gewesen
seien. Offensichtlich hätte die Mutter auf die Bezahlung bestehen
können und wäre dies zu Lasten der Kinder verrechnet worden.
Tatsächlich habe sie aber dieses Recht nicht in Anspruch genommen. So
formal sei das damals nicht geregelt worden, ob die Mutter auf die
Rentenansprüche verzichtet habe oder ob es sich dabei nur um einen
Zahlungsaufschub gehandelt habe. Aus der Erklärung seiner Mutter:
"Jetzt brauche ich es nicht, wenn ich es einmal brauche dann bezahlt
es", ergebe sich aber, dass es sich offensichtlich um einen Aufschub
gehandelt habe. Es sei rechtlich unzutreffend, dass die Renten, da sie die
ersten 25 Jahre nicht bezahlt worden seien, für die ersten 22 Jahre bereits
verjährt gewesen sein müssten, als Mitte der 80er Jahre die Zahlungen
aufgenommen wurden. Zum einen bleibe die Verpflichtung als Obligation bestehen,
der Einwand der Verjährung müsste eingewendet werden. Zum anderen
seien diese nicht verjährt gewesen, weil ein Zahlungsaufschub vereinbart
gewesen sei. Zu dem Widerspruch, dass nach der Aktenlage die Renten zumindest
schon ab dem Jahr 1982 und nicht erst ab dem Jahr 1985 gezahlt wurden,
könne er nicht sagen, wie es dazu komme. Er habe sich während der
Prüfung nicht mehr so genau an den Beginn der Zahlungen erinnern
können. Wenn er sich noch erinnern hätte können, dass er sie 1982
schon bezahlt hätte, hätte er dies während der Prüfung im
Jahr 2000 gesagt. Es treffe sowohl zu, dass er die erhöhten Zahlungen an
seine pflegebedürftige Mutter freiwillig geleistet habe, weil ein guter
Sohn so etwas tue als auch, dass er diese als Erfüllung der
Rentenverpflichtung geleistet habe. Einerseits habe er diese Zahlungen geleistet
um die Verpflichtung zu erfüllen. Andererseits hätte er auch ohne
Bestehen einer Verpflichtung seiner Mutter diese Kosten bezahlt. Dies gelte auch
für seine Schwestern. Die Rentenzahlungen an die Mutter seien bis zu deren
Lebensende zu bezahlen gewesen. Diese wären nur weggefallen wenn sie sich
wieder verehelicht hätte.
Der Steuerberater des Bw
erklärte in der Verhandlung, die Rentenverpflichtung im Jahr 1960 sei eine
eigenständige Verpflichtung im Zusammenhang mit der Schenkung der
Mitunternehmensanteile gewesen und so gesehen natürlich keine
Alimentationszahlung durch die Kinder an die Mutter. Es komme darauf an, dass im
Zusammenhang mit der Übertragung von Unternehmensanteilen eine
Rentenzahlungsverpflichtung eingegangen worden sei. Die Rentenzahlungen seien
auch dann, wenn sie erst ab dem Jahr 1982 geleistet wurden dennoch als
Erfüllung der Verpflichtung aus dem Jahr 1972 bzw 1960 geleistet worden. In
den Jahren ab 1960 sei die Mutter nicht gegenüber den Kindern
unterhaltsberechtigt gewesen. Eine solche Unterhaltsberechtigung wäre
allenfalls in den letzten Lebensjahren gegeben gewesen. Zu diesem Zeitpunkt
seien jedoch die Zahlungen als Erfüllung der Rentenverpflichtung aus dem
Jahr 1960 geleistet worden.
Die Vertreterin des Finanzamtes
erklärte, seitens des Finanzamtes sei es nunmehr aufgrund der neu
hervorgekommenen Unterlagen unbestritten, dass der Bw im Jahr 1972 der
Rentenverpflichtung aus dem Jahr 1960 beigetreten sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Feststellungen:
Die Schwestern des Bw haben im
Jahr 1960 jeweils 2 % der Anteile an der Fa. K-Gesellschaft von ihrem Vater
K.A. übernommen und sind im Gegenzug eine Leibrentenverpflichtung zu
Gunsten ihrer Mutter M.A. eingegangen. Im Jahr 1972 ist der Bw dieser
Leibrentenverpflichtung anlässlich der Übertragung von Anteilen der
Fa. K-Gesellschaft an ihn beigetreten. Der Wert dieser Rente betrug wesentlich
weniger als der Wert der übertragenen Unternehmensanteile. Zwischen der
Rentenberechtigten M.A. und den Verpflichteten (dem Bw und seinen Schwestern)
wurde diese Rentenverpflichtung durch eine Vereinbarung insoweit abgeändert
bzw ergänzt, als vereinbart wurde, dass die Rentenzahlungen erst
bedarfsbezogen zu einem späteren Zeitpunkt zu leisten waren.
Tatsächlich wurde diese Rente ab Anfang bzw Mitte der 80er Jahre geleistet,
wobei in den letzten Jahren bedingt durch den erhöhten Bedarf der Mutter
M.A. entsprechend höhere Renten geleistet wurden.
Beweiswürdigung:
Diese
Feststellungen gründen sich, neben dem übrigen Akteninhalt,
insbesondere auf die vorliegenden Urkunden (Verträge, Schreiben aus den
Jahren 1972 und 1986), die Feststellungen des Prüfers sowie die Aussage des
Bw in der mündlichen Verhandlung. Der unabhängige Finanzsenat sieht
keinen Anlass, die Angaben des Bw anzuzweifeln, zumal die Erklärung des Bw,
seine Mutter habe in den siebziger Jahren gut verdient und daher die Rente nicht
gebraucht sowie, er und seine Schwestern seien damals noch relativ jung gewesen
und hätten sich damals derartige Rentenzahlungen zum einen selbst nicht so
gut leisten können bzw hätte die Mutter deshalb von ihnen solche
Rentenzahlungen auch nicht annehmen wollen, nachvollziehbar und glaubwürdig
erscheinen.
Rechtliche
Beurteilung:
Gemäß
§ 18 Abs 1 Z 1 EStG in der in den Streitjahren geltenden
Fassung sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen,
soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind: Renten und dauernde
Lasten, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen. Stellt eine aus
Anlass der Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder
Mitunternehmeranteils vereinbarte Rente oder dauernde Last keine angemessene
Gegenleistung für die Übertragung dar, sind die Renten oder dauernden
Lasten nur dann abzugsfähig, wenn keine derart unangemessen hohen Renten
oder dauernden Lasten vorliegen, dass der Zusammenhang zwischen Übertragung
und Vereinbarung einer Rente oder dauernden Last wirtschaftlich bedeutungslos
und damit ein Abzug nach § 20 Abs 1 Z 4 erster Satz
ausgeschlossen ist.
Gemäß
§ 20 Abs 1 Z 4 EStG dürfen bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden: Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen
an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf
einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen.
Beträgt
der Wert einer Rentenverpflichtung weniger als 75% des als Gegenleistung
übertragenen Mitunternehmeranteiles, so handelt es sich um eine
Versorgungsrente iSd § 18 Abs 1 Z 1 EStG, welche als
Sonderausgaben abzugsfähig ist.
Auf Grund des
festgestellten Wertverhältnisses handelte es sich bei der ursprünglich
vereinbarten Rente um eine Versorgungsrente, da der Wert dieser Rente wesentlich
weniger als der Wert der übertragenen Unternehmensanteile betrug. Als
solche war diese Rente daher als Sonderausgaben abzugsfähig.
Durch die
Vereinbarung, anfangs keine Renten, dafür später entsprechend
höhere Renten zu leisten, wurde die ursprüngliche Rentenvereinbarung
abgeändert. Wie sich aus der vom Bw vorgelegten Aufstellung ergibt, fanden
die Rentenzahlungen in der ursprünglichen kapitalisierten
Rentenverpflichtung Deckung. Das Wertverhältnis zwischen den
übertragenen Mitunternehmeranteilen und der Rentenverpflichtung blieb damit
in dem für Versorgungsrenten relevanten Bereich von weniger als 75%. Es
handelt sich bei diesen Renten somit weiterhin - also auch nach der
Vereinbarung zwischen den Kindern und der Mutter - um Versorgungsrenten.
Diese Rentenzahlungen waren daher gemäß
§ 18 Abs 1
Z 1 EStG als Sonderausgaben abzugsfähig.
Die Berufung
erweist sich damit als berechtigt. Die angefochtenen Bescheide waren daher
gemäß
§ 289 Abs 2 BAO abzuändern.
Beilage:
4 Berechnungsblätter
Wien, am 7.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3339-W/02
- Stammnummer
- 13739
- Gültig
- 07.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF