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BFG RV/7102319/2021
Keine Vergütung der Normverbrauchsabgabe bei fehlendem Nachweis
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102319/2021vom 18.07.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
- nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert, dann wird auf Antrag die Abgabe vom nachweisbaren gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet, wenn die Fahrgestellnummer (die Fahrzeugidentifizierungsnummer) bekanntgegeben wird und wenn das Fahrzeug im Zeitpunkt des Antrages in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 gesperrt und nicht im Inland zum Verkehr zugelassen ist.
Die Höhe der Vergütung ist mit dem Betrag der tatsächlich für das Fahrzeug entrichteten Normverbrauchsabgabe begrenzt.
(2) Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes beim Finanzamt Österreich gestellt werden."
Gem. § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
Gem. § 115 Abs. 1 BAO wird diese Verpflichtung durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.
Gemäß § 119 Abs 1 BAO ergibt sich die Verpflichtung eine Offenlegungspflicht nach Maßgabe der Abgabenvorschriften.
Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht gemäß § 119 BAO zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen.
Gemäß § 138 Abs. 2 BAO sind auf Verlangen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.
Gem. § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrensnach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Der Nachweis der Verbringung bzw. Lieferung eines Kfz ins Ausland ist wie die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gemäß der §§ 2, 6 bis 8 der VO des BMF, BGBl. Nr. 401/1996 zu erbringen. Diese Vorschriften sind als gesetzliche Anordnung gemäß § 119 BAO iSd. Offenlegungs- und Wahrheitspflicht anzusehen.
Wie der Unternehmer den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis zu führen hat, regelt die Verordnung des BMF über den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. Nr. 401/1996.
Im konkreten Fall liegen bereits die materiellen Voraussetzungen für die beantragte Vergütung der Normverbrauchsabgabe nicht vor, da - aufgrund der oben dargestellten Beweislage - nicht von einer Verbringung des Kfz ins Ausland ausgegangen werden kann. Wie obigen Ausführungen zur Beweiswürdigung zu entnehmen ist, konnte der Beschwerdeführer nicht den Nachweis der behaupteten Verbringung des Kfz ins Ausland erbringen. Somit wurden die materiellen Voraussetzungen iSd Art. 7 UStG 1994 wie die Abnehmereigenschaft bzw. Verschaffung der Verfügungsmacht an diesen Abnehmer, physisches Verlassen des Liefermitgliedstaates, im konkreten Fall durch den Beschwerdeführer nicht erfüllt (VwGH 19.12.2013, 2012/15/0006).
Im Gegenteil, aufgrund der objektiven Beweislage und schon alleine anhand des oben angeführten Vorbringens des Beschwerdeführers, woher er denn wissen könne, ob das Kfz ins Ausland verbracht wurde; ist festzustellen, dass die materiellen Voraussetzungen, dass das Kfz tatsächlich ins Ausland verbracht wurde, vom Beschwerdeführer nicht erfüllt wurden.
Die Sperre in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 gemäß § 2 des Normverbrauchsabgabegesetzes, BGBl. Nr. 695/1991, kann zwar als Indiz, jedoch nicht - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - als einziger Nachweis der Verbringung gelten, sondern nur einen zusätzlichen Nachweis zu den erforderlichen materiellen und formellen Nachweisen darstellen. Die Durchführung der Sperre in der Genehmigungsdatenbank vom 21.10.2020 kann demnach nicht die oben genannten materiellen und formellen Nachweisverpflichtungen substituieren.
Weiters sind die formellen Voraussetzungen gemäß der VO, BGBl. Nr. 401/1996 zu prüfen. Sind, wie es im konkreten Fall der Fall ist, die vorgelegten Beförderungsnachweise iSd § 2 VO, BGBl. Nr. 401/1996, mangelhaft, durch Fehlen der original unterschriebenen Empfangsbestätigung des Abnehmers oder Fehlen einer original unterschriebenen Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird, wurde der notwendige Nachweis nicht erbracht, dass der Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert wurde und aufgrund dieser Beförderung den Liefermitgliedstaat überhaupt physisch verlassen hat (EuGH 27.9.2007, Rs C 409/04, Teleos plc. ua., Rn 42). Eine original unterfertigte Empfangsbestätigung liegt im konkreten Fall - wie oben dargestellt - nicht vor.
Da auch aus formeller Sicht nicht von einem Vorliegen der erforderlichen Nachweise iSd VO, BGBl. Nr. 401/1996, auszugehen ist, kann schon aus diesem Grund nicht von einer Verbringung ins Ausland gesprochen werden (BFH 6.12.2007, V R 59/03). Der Beschwerdeführer hat die in der Verordnung BGBl. Nr. 401/1996 angeführten Beweisvorsorgemaßnahmen nicht erbracht und hat auch keine gleichwertigen Beweise vorgelegt. Die nachträgliche Erstellung von Dokumenten kann die Beweiskraft des Nachweises in Frage stellen (VwGH 27.11.2014, 2012/15/0192). Diese Judikatur ist ebenso auf rückdatierte Dokumente und auf Dokumente, deren Unterschrift nicht vom vorgegebenen Unterfertiger stammen, anzuwenden.
Die Voraussetzungen der im konkreten Fall anzuwendenden Regelungen, wie für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen, müssen vom Unternehmer auch buchmäßig nachgewiesen werden. Der in den §§ 6 bis 8 der VO des BMF, BGBl. Nr. 401/1996 normierten Aufzeichnungspflicht für den Buchnachweis wurde durch den Beschwerdeführer ebenso nicht entsprochen, da iSd. oben genannten VO des BMF, BGBl. Nr. 401/1996 vom Beschwerdeführer kein Lieferschein vorgelegt wurde und auf den als Nachweis vorgelegten Unterlagen weder ein Lieferdatum ersichtlich noch ein konkreter Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet angeführt ist.
Die in Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 enthaltenen Vertrauensschutzregelung kann im konkreten Fall aufgrund der widersprüchlichen und unglaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und aufgrund der Nichteinhaltung seiner Sorgfaltspflichten nicht angewendet werden. Abgesehen davon kann die in Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 enthaltenen Vertrauensschutzregelung allein aufgrund der fehlenden Nachweisführung nicht angewendet werden (BFH 21.1.2015, XI R 5/13; 14.11.2012, XI R 8/11; 25.4.2013, V R 28/11; 8.11.2007, V R 26/05), da im Fall von unrichtigen Angaben keine Vertrauensschutzregelung anwendbar ist (VwGH 28.3.2014, 2012/16/0009).
In Abholfällen hat der liefernde Unternehmer gemäß Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 die Identität des Abholenden festzuhalten. Der Beschwerdeführer hat zwar zum Verkaufszeitpunkt Ausweiskopien von ***1*** angefertigt, jedoch ist nicht erwiesen, dass zum Verkaufszeitpunkt die entsprechende Vollmacht und der Handelsregisterauszug tatsächlich vorgelegen sind. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass diese Unterlagen erst nachträglich angefertigt und der belangten Behörde auf Anfrage vorgelegt wurden.
Da das betreffende Kfz am 22.10.2020 auf den Vater von ***1***, ***3*** zugelassen wurde, ist - wie bereits oben dargestellt - davon auszugehen, dass ***3*** der wahre Käufer des betreffenden Kfz ist. Der Beschwerdeführer hat somit bewusst die Identität des tatsächlichen Käufers nicht offengelegt.
Mit der zum Schein vorgenommenen Zwischenschaltung der ausländischen Gesellschaft ***4*** wurden vom Beschwerdeführer die folgenden Zwecke verfolgt:
Den Verkauf des betreffenden Kfz um den günstigeren Kaufpreis an ***1*** im Namen von ***3*** um EUR 23.000,- - Verkaufspreis ohne NoVA in die EU - statt EUR 28.500,- - dem höheren Verkaufspreis im Inland inklusive Normverbrauchsabgabe;
Die bewirkte steuerfreie Einfuhr an ***3*** mit Nutzung des Befreiungstatbestandes Einfuhr durch Behinderten gemäß § 3 Z 5 NoVAG 1991;
Und durch den Antrag des Beschwerdeführers die Lukrierung der hier beschwerdegegenständlichen Vergütung der Normverbrauchsabgabe gemäß § 12a NoVAG 1991 zum einzigen steuerlichen Zweck.
Gemäß § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörde zwar die Feststellungslast von allen Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend zu machen trägt, doch befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht. Der Mitwirkungspflicht kommt die Partei etwa durch Darlegung des Sachverhaltes und Anbieten von Beweisen nach. In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hierzu eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück (VwGH 23.02.1994, 92/15/0159; VwGH 26.07.2000, 95/14/0145).
Der Beschwerdeführer hat durch unglaubwürdige und widersprüchliche Vorbringen und der Vorlage von nicht validen Unterlagen, den Sachverhaltsermittlungen der belangten Behörde und in der Folge des Bundesfinanzgerichtes entgegengewirkt und hat damit seine Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 115 Abs. 1 BAO grob verletzt.
Gemäß § 119 BAO umfasst die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht sämtliche Tatsachen. Umstände, die regelmäßig oder sogar ihrer Natur entsprechend nach außen nicht in Erscheinung treten, sind in erster Linie von demjenigen unter Beweis zu stellen, der ihr Vorliegen behauptet (VwGH 20.2.1991, 86/13/0047). Die gesetzlichen Nachweise gemäß §§ 2, 6 bis 8 der VO des BMF, BGBl. Nr. 401/1996 wurden vom Beschwerdeführer nicht erbracht.
Eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei liegt ua. dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben; es besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungs- und eine Beweisvorsorgepflicht (Ritz/Koran, BAO7, § 115, RZ 10). Wie bereits oben ausgeführt, hat der Beschwerdeführer nicht ausreichend am Verfahren mitgewirkt, um die Sachverhaltsannahmen der Behörde zu entkräften.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe für den Monat Oktober 2020 wird hiermit gemäß § 12a NoVAG 1991 dem Grunde nach abgewiesen.
Aus den oben genannten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dieses Erkenntnis beruht auf den vom Bundesfinanzgericht zugrundeliegenden Sachverhaltselementen, die unter freier Beweiswürdigung gem. § 167 Abs. 2 BAO auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen und der Vorbringen des Beschwerdeführers festgestellt worden sind. Bereits aus diesem Grund liegt schon dem Grunde nach keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Wien, am 18. Juli 2022
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12a Abs. 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102319/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102319.2021
- Stammnummer
- 137368
- Gültig
- 18.07.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF