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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102153/2020

Bestandvertragsgebühr bei KFZ-Leasingverträgen: Vertragsdauer, Entgelt für Versicherung und sonstige Serviceleistungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102153/2020vom 15.06.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sei die zu leistende "Abschlusszahlung" wirtschaftlich als Pönale zu qualifizieren. Die ausstehenden Leasingraten würden mit einem fixen Zinssatz abgezinst und darüber hinaus dem Leasingnehmer nur jener Betrag gutgeschrieben, um den der tatsächliche Verwertungserlös nach kürzerer Vertragsdauer den anfangs angenommenen Restwert am Ende der Vertragsdauer übersteigt. Dadurch umfasse der Anspruch der Beschwerdeführerin bei weitem nicht den gesamten Mietzins bzw die gesamten noch ausstehenden Leasingraten. Vielmehr habe der Leasingnehmer aufgrund der Abzinsung der Leasingraten und der Gutschrift (zumindest eines Teils) der Substanz- bzw Abschreibungskomponente einen wesentlichen Teil der nach vorzeitiger Beendigung noch anfallenden Leasingraten jedenfalls nicht mehr zu tragen. Ein etwaiger noch verbleibender vom Leasingnehmer zu entrichtender Betrag sei als Reugeld zu qualifizieren und diesbezüglich ergebe sich, dass dadurch zwar die Realisierung der rechtlichen Kündigungsmöglichkeit erschwert werden könne, dies aber nichts an der jederzeitigen, einseitigen Kündigungsmöglichkeit ändere und demzufolge keine Bindung auf eine bestimmte Zeit vorliege. Das Bundesfinanzgericht vermag dieser Auffassung nicht zu folgen und entgegnet ihr (in Übereinstimmung mit den Ausführungen der belangten Behörde), dass der Beschwerdeführerin aufgrund der Rückgabe des Fahrzeugs sämtliche nutzungsabhängige Kosten, wie Verschleiß, Wertverlust, etc, nicht mehr weiter anfallen. Durch die Rückstellung des Fahrzeugs kann die Beschwerdeführerin über das Fahrzeug wieder frei verfügen und erhält dennoch weiterhin einen beträchtlichen Teil der Gesamtrate, der Leasingnehmer verliert hingegen die Vorteile der Fahrzeugnutzung bei gleichzeitiger Pflicht zur Teilentgeltfortzahlung. Letztendlich sieht sich der Leasingnehmer somit mit einem Vertragsgeflecht konfrontiert, welches im Ergebnis der Beschwerdeführerin ein Entgelt bis zum Ende der Kalkulationsbasisdauer sichert. Die vereinbarte Regelung stellt somit für den Leasingnehmer keinen Vorteil dar. Der durch den Abrechnungstarif zu ermittelnde Betrag kann daher nicht als Reuegeld angesehen werden. Vielmehr handelt es sich um eine Entgeltfortzahlung abzüglich gewisser, der Beschwerdeführerin nicht mehr weiter anfallender Kosten. Das von der Beschwerdeführerin angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 2.7.1981, 15/0701/80, vermag somit ihren Standpunkt nicht zu unterstützen. Vielmehr ist diesbezüglich auf das VwGH-Erkenntnis vom 24.3.1994, 93/16/0133, zu verweisen, wonach, sofern dem Mieter ein jederzeitiges Kündigungsrecht zusteht, dieser jedoch im Fall der Kündigung dem Vermieter eine "Pönale" im Ausmaß des Mietzinses für eine festgelegte Dauer zu entrichten hat, dem Vermieter jedenfalls das Mietentgelt für eine Bestanddauer von dieser festgelegten Dauer gesichert ist. Eine Aufkündigung durch den Mieter stellt sich im Ergebnis als Verzicht auf seinen Leistungsanspruch bei Aufrechterhaltung des Anspruchs des Vermieters auf das Entgelt für die festgelegte Vertragsdauer dar. Eine einseitige Beendigung des Vertragsverhältnisses liegt jedoch nur dann vor, wenn die durch die Aufkündigung erfolgende Beendigung des Vertragsverhältnisses die Befreiung beider Vertragspartner von ihren Verpflichtungen für die Zeit nach der Wirksamkeit der Auflösungserklärung nach sich zieht (vgl VwGH 29.6.1992, 91/15/0040). Die Vereinbarung darüber, dass der Leasingnehmer jedenfalls den Bestandzins bzw beträchtliche Teile davon für eine gewisse Bestanddauer zu leisten hat, ist somit der Erklärung eines Kündigungsverzichtes für diese bestimmte Zeit gleichzuhalten. Gebührenrechtlich ist somit zunächst von auf bestimmte Dauer abgeschlossenen Vertragsverhältnissen auszugehen. Da die Verträge mit Ablauf der Kalkulationsbasisdauer in auf unbestimmte Dauer abgeschlossene Verträge übergehen, ist für die Zeit danach von auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen Verträgen auszugehen. Für Zwecke des § 33 TP 5 GebG sind die Leasingverträge auf Basis des vervielfachten Jahreswerts der bestimmten Vertragsdauer und zusätzlich für die unbestimmte Vertragsdauer auf Basis des 3-fachen Jahreswerts zu vergebühren (vgl VwGH 19.2.1998, 95/16/0281). Zu den Kündigungsmöglichkeiten nach den AGB 2011 Auch nach den AGB 2011 soll die im Einzelleasingvertrag festgelegte Kalkulationsbasisdauer als Vertragsdauer gelten, sofern diese unter 36 Monaten liegt und anderenfalls soll ein auf unbestimmte Dauer abgeschlossener Vertrag vorliegen. Im Gegensatz zu den AGB 2006 wird das Kündigungsrecht des Leasingnehmers jedoch nicht mehr an die Zustimmung der Beschwerdeführerin geknüpft, sondern wird dem Leasingnehmer das Recht eingeräumt, den Vertrag jederzeit schriftlich zum Monatsende mit einer Frist von 30 Tagen zu kündigen. Die außerordentliche Kündigung ist laut den AGB 2011 in wortgleicher Regelung zu den AGB 2006 möglich (diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen zur Kündigungsmöglichkeit nach den AGB 2006 verwiesen). Allerdings ist auch nach den AGB 2011 im Fall einer Vertragsbeendigung vor Erreichen der Kalkulationsbasisdauer (sowohl bei der ordentlichen als auch bei der außerordentlichen Kündigung) eine Zahlungsverpflichtung (Endabrechnung) des Leasingnehmers vorgesehen. Die Höhe bemisst sich anhand des im jeweiligen Einzelleasingvertrag festgelegten Abrechnungstarifs für Mindertage auf Basis der Differenz zwischen tatsächlicher Nutzungsdauer und Kalkulationsbasisdauer. Wie bereits zur Kündigungsmöglichkeit nach den AGB 2006 ausgeführt, geht das Bundesfinanzgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht der belangten Behörde davon aus, dass eine derartige finanzielle Belastung des Leasingnehmers der Fortzahlung der Leasingrate gleichzusetzen ist; dies insbesondere wiederum deshalb, weil die Beschwerdeführerin über das zurückgegebene Fahrzeug frei verfügen kann und sie bis zum Ende der Kalkulationsbasisdauer einen beträchtlichen Teil des Leasingentgelts weiter erhält. Der Leasingnehmer hingegen verliert die Vorteile der Nutzung des Fahrzeugs, während er weiter einen Teil des Entgelts zahlen muss. Im Endeffekt wird der Beschwerdeführerin ein Entgelt bis zum Ende der Kalkulationsbasisdauer gesichert. Nach Punkt 2.9.1.3 der AGB 2011 erfolgt bei Beendigung des Leasingvertrages eine Endabrechnung der Mehr- oder Minderkilometer gemäß den einzelvertraglich vereinbarten Abrechnungstarifen und nach dem Kilometerstand bei Rückgabe. Dies ändert, wie bereits oben zu den AGB 2006 ausgeführt, wiederum nichts an der Beurteilung, dass jedenfalls ein Teil des Leasingentgelts, trotz Verlust des Leasingfahrzeuges, weiterhin bezahlt werden muss. Es führen somit auch allfällige Minderkilometer zu keinem anderen Ergebnis. Zur Ausführung der Beschwerdeführerin, dass die zu leistende "Abschlusszahlung" wirtschaftlich als Pönale zu qualifizieren sei, wird auf die Ausführungen des Gerichts zu den AGB 2006 verwiesen. Die Kündigungsmöglichkeiten der AGB 2011 führen somit, trotz vorliegender Abweichungen (etwa fällt die Zustimmung der Beschwerdeführerin zur Vertragsauflösung weg), zum gleichen Ergebnis wie bei den ABG 2006. Es liegen somit, wie oben, zunächst gebührenrechtlich auf bestimmte Dauer abgeschlossene Verträge vor, welche nach Ablauf der Kalkulationsbasisdauer in auf unbestimmte Dauer abgeschlossene Verträge übergehen. Die Verträge sind somit für Zwecke des § 33 TP 5 GebG ebenso auf Basis des vervielfachten Jahreswerts der bestimmten Vertragsdauer und zusätzlich für die unbestimmte Vertragsdauer auf Basis des 3-fachen Jahreswerts zu vergebühren. Zum gebührenrechtlich maßgeblichen Entgelt Versicherungsprämie samt motorbezogener Versicherungssteuer Entsprechend obiger Feststellungen veranlasste die Beschwerdeführerin auf Wunsch des Leasingnehmers den Versicherungsabschluss für das geleaste Fahrzeug. In diesen Fällen wurde das Entgelt für die Versicherungsprämie im Einzelleasingvertrag ausgewiesen und als Teil der Leasingrate vom Leasingnehmer monatlich an die Beschwerdeführerin bezahlt. Von der belangten Behörde wurde die Versicherungsprämie diesfalls in die Bemessungsgrundlage der Bestandsvertragsgebühr miteinbezogen. Begründet wurde dies mit einer Versicherungspflicht des Leasingnehmers. Die Beschwerdeführerin tritt dem damit entgegen, dass sich aus dem Urkundeninhalt (weder aus den Einzelleasingverträgen, noch aus den AGB, noch aus den jeweiligen Rahmenverträgen) keine Verpflichtung des Leasingnehmers herauslesen oder ableiten lasse, das Fahrzeug überhaupt zu versichern. Betreffend genereller rechtlicher Versicherungspflicht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass diese Pflicht keine Voraussetzung für den Leasingnehmer sei, um an den Leasinggegenstand zu gelangen, sondern viel mehr eine Folge des Vertragsabschlusses und der anschließenden Verwendung des Fahrzeuges durch den Leasingnehmer im öffentlichen Verkehr. Werde das Fahrzeug etwa nur am Betriebsgelände des Leasingnehmers, wie etwa auf Flughäfen, verwendet, bestehe überhaupt keine Versicherungspflicht - und dennoch könne ein Flughafenbetreiber von der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden AGB Fahrzeuge leasen. Ähnlich gestalte sich die Rechtslage für Fahrzeuge, die sich im Besitz des Bundes, der Länder und bestimmter anderer Gebietskörperschaften befänden. Auch die Verpflichtung des Leasingnehmers zur Vinkulierung an den Leasinggeber stelle nach den GebR (Rz 670) keine Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung dar. Von Seiten des Bundesfinanzgerichts wird einleitend nochmals auf den Umstand hingewiesen, dass die belangte Behörde die Versicherungsprämien nur in jenen Fällen in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen hat, in denen die Versicherung urkundlich vereinbart und die Versicherungsprämie daher vom Leasingnehmer an die Beschwerdeführerin geleistet wurde. Beim Verhältnis Leasingvertrag zu Versicherungsvertrag handelt es sich nicht um voneinander unabhängige Verträge, vielmehr lagen einheitliche Bestandverträge vor. Die vereinbarten Leistungen, einerseits die Bestandgabe des Fahrzeugs und andererseits die Versicherung desselben, waren entsprechend obiger Feststellungen im Sinne einer von der Beschwerdeführerin angebotenen Gesamtlösung aufeinander abgestimmt, die konkrete Versicherung wurde Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde, die Versicherungsprämie Teil der Leasingrate. Ob sich somit aus den AGB oder aus anderen Vertragswerken eine Versicherungspflicht ableiten lässt, bzw der Umstand, dass ein Leasingvertrag auch ohne gleichzeitigem Abschluss eines Versicherungsvertrags eingegangen werden konnte, erweist sich in diesem Zusammenhang letztendlich als irrelevant. Maßgebend für die Festsetzung der Gebühren ist im Sinne des § 17 Abs 1 GebG vielmehr der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde und damit das im konkreten Fall tatsächlich Vereinbarte (vgl VwGH 22. 6. 1987, 86/15/0138; 12.11.1997, 97/16/0038). Erfolgte die Veranlassung des Versicherungsabschlusses durch die Beschwerdeführerin, war es ihre Sache, für den Versicherungsschutz zu sorgen. Die vom Leasingnehmer derart an die Beschwerdeführerin zu zahlenden Versicherungsprämien sind daher, unabhängig davon, dass die Beschwerdeführerin nur als Vermittlerin agierte und die Prämien an den jeweiligen Versicherer weiterleitete, materiell als Betriebskosten zu qualifizieren (vgl VwGH 30.5.1974, 974/73), die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Überlassung des Fahrzeugs standen. Sie zählen daher zum "Wert" iSd § 33 TP 5 Abs 1 GebG, da sie zu den (einmaligen oder wiederkehrenden) Leistungen zählen, zu deren Erbringung sich der Bestandnehmer verpflichtet hatte, um in den Genuss des Gebrauchsrechts an der Bestandsache zu gelangen (vgl dazu VwGH 17.2.1994, 93/16/0160, explizit zum Versicherungsschutz). In jenen Fällen, in denen die Versicherung (egal ob Haftpflicht, Kasko, etc) somit urkundlich vereinbart, derart als Teil der Leasingrate ausgewiesen und an die Beschwerdeführerin bezahlt wurde, ist die Versicherungsprämie (allenfalls samt motorbezogener Versicherungssteuer) der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen. Serviceleistungen Schließlich rechnete die belangte Behörde auch das Entgelt für die jeweils in Anspruch genommenen sonstigen Serviceleistungen in die Gebührenbemessungsgrundlage ein. Sie begründete dies damit, dass der Leasingnehmer nach den AGB 2006 bzw ABG 2011 verpflichtet sei, die notwendigen Reparaturen, sowie die vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungsdienste pünktlich bei einem vom Hersteller autorisierten oder von der Beschwerdeführerin genehmigten Betrieb durchführen zu lassen, das Leasingfahrzeug in einem ordnungsgemäßen und funktionsfähigen Zustand zu erhalten und die termingerechte Vorführung zu gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen durchzuführen. Die Beschwerdeführerin verneint die Einbeziehung dieser Entgelte im Wesentlichen damit, dass das für die sonstigen Serviceleistungen geleistete Entgelt nicht vertragliche Leistungen betreffe, sondern gesetzliche Pflichten bzw lägen ohnehin unbeachtliche Nebenleistungen vor. Das Bundesfinanzgericht weist darauf hin, dass von Seiten der belangten Behörde nur die Entgelte für jene sonstigen Serviceleistungen in die Bemessungsgrundlage einbezogen wurden, die vom Leasingnehmer zuvor ausdrücklich ausgewählt wurden. Die von der Beschwerdeführerin zu erbringenden Serviceleistungen wurden damit urkundlich im Leasingvertrag festgeschrieben und das Entgelt vom Leasingnehmer als Teil der monatlichen "Gesamtleasing- und Servicerate" bzw "Fullservicerate" an die Beschwerdeführerin bezahlt. Gegenständlich ist sohin nicht etwa die Frage der Verpflichtung der Wartung des Leasingfahrzeugs in einer autorisierten oder genehmigten Werkstätte, etc. Vielmehr wurde (bloß) das Entgelt für von der Beschwerdeführerin zu erbringende anderstypische Leistungen, die ausnahmslos in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Überlassung des Leasingfahrzeugs standen (etwa Wartung/Verschleiß, Reifenersatz, Tankkarte, Schadensabwicklung), die der Sicherung, der Erhaltung oder der Erleichterung der Ausübung des bestimmungsmäßigen Gebrauches des in Bestand genommenen Fahrzeugs dienten, der Gebührenbemessungsgrundlage unterworfen. Das Entgelt, das der Leasingnehmer für den Erhalt der der sonstigen Serviceleistungen an die Beschwerdeführerin leisten musste, ist somit gleichfalls ein Teil des Preises und insoweit der Bemessungsgrundlage (VwGH 25.10.2006, 2006/16/0111; 11.3.2010, 2008/16/0182). Der geforderte wirtschaftliche Zusammenhang mit der Überlassung der Bestandsache ist klar erfüllt. Ergebnis Im Ergebnis erfolgte die von der belangten Behörde vorgenommene Gebührenberechnung, die sich an der in den Einzelleasingverträgen ausgewiesenen "Gesamtleasing- und Servicerate monatlich mit Mehrwertsteuer" bzw an der "Fullservicerate" orientierte, somit rechtmäßig. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der gegenständlich aufgeworfenen Rechtsfragen gründet sich auf der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Es lag somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war. Wien, am 15. Juni 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102153/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102153.2020
Stammnummer
137355
Gültig
15.06.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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