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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7106124/2016

Schätzung eines Imbiss-Standes wegen mangelhafter Aufzeichnungen, Mängelbehebungsauftrag betreffend Vollmacht wegen Vertretung durch einen Buchhalter

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7106124/2016vom 13.05.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die stichprobenartige Überprüfung durch die Betriebsprüfung (anhand von Angaben der K OG) ergab daher eine - wenn auch geringfügige Differenz. Die Angaben "lt. K" ist im Arbeitsbogen nicht nachvollziehbar, weil in diesem lediglich Rechnungen der M Großhandel GmbH abgelegt sind (in der Buchhaltung als "N" verbucht). Die Bf. hat auch noch nach dem Erörterungstermin nicht einmal die Rechnungen für die Getränkeumsätze für Juli 2014 vollständig vorgelegt, sodass es wahrscheinlich ist, dass nicht alle Eingangsumsätze im Rechenwerk erfasst waren. Die vorgelegten Gegenkalkulation zu der Kalkulation der Prüferin bei den Getränken im Vorlageantrag errechnet von einem nicht näher belegten Einkaufspreis für Eistee, Softdrinks und Ottakringer in Dosen durch Gegenüberstellung mit dem Nettoverkaufspreis laut Preisliste einen Aufschlag und stellt diesen Aufschlag dem Einkaufspreis gegenüber. Ein direkter Vergleich mit dem Ansatz der Betriebsprüfung ist schon deshalb nicht möglich, weil diese einen Rohaufschlagskoeffizienten durch Gegenüberstellung von Bruttoverkaufspreisen mit dem Nettoeinkaufspreis errechnet hat. Durch Multiplikation mit dem entsprechenden Wareneinsatz gelangt man zum Bruttoumsatz, welcher sodann auf einen Nettoumsatz heruntergerechnet wurde und die Basis für die ursprüngliche Hinzurechnung beim Getränkeumsatz bildete. Die beispielhafte Kalkulation, welche die Bf. nach dem Erörterungstermin vorgelegt hat, weist die oben angeführten Mängel auf und ist nicht geeignet, die nunmehr vorliegenden korrigierten Berechnungen des Finanzamtes zu ersetzen. Laut Buchungsjournal für Juli 2014 stehen einem Wareneinkauf Getränke in Höhe von netto 2.771,57 Euro Erlöse 20 % in Höhe von netto 2.991,25 Euro gegenüber. Dies ist völlig unwahrscheinlich. Auch die runden bzw. ähnlichen Beträge der Tageslosungen für Juli 2014, welche überdies eine geringe Bandbreite aufweisen, sprechen gegen eine ordnungsgemäße Aufzeichnung. Obwohl laut Preisliste Centbeträge angeführt wurden, handelt es sich bei sämtlichen Monatslosungen um runde Eurobeträge mit einer - abgesehen von statistischen Ausreißern - geringen Bandbreite. Die einzige für den Monat August vorliegende Strichliste bewegt sich auch in diesem Rahmen. Bei der vorgelegten Preisliste, welche nicht datiert ist, wurden einzelne Preise durchgestrichen und durch andere Preise ersetzt. Ob diese Preisliste tatsächlich die Preise im Beschwerdezeitraum wiederspiegel, ist unklar. Insgesamt kann der Prüferin daher nicht widersprochen werden, wenn sie die Losungsermittlung als nicht ordnungsgemäß angesehen hat. Da unstrittig kein Wareneingangsbuch geführt und keine Inventur vorgenommen wurde, kann bei der Kalkulation auch kein "Lagerbestand" berücksichtigt werden, weil davon auszugehen ist, dass das vorhandene Lager jeweils nach Bedarf ergänzt wurde und eine darüber hinausgehende Vorratshaltung nicht möglich war. Auch die Häfigkeit der Einkäufe spricht gegen eine umfangreiche Lagerhaltung. Gerade bei Betrieben, die in der Art des Betriebes der Bf. geführt werden, ist anzunehmen, dass am Jahresende ein Bestand verbleibt, der nur geringfügig vom Vorjahr abweicht, weil der Betreiber seinen Standort, die Nachfrage und die betrieblichen Erfordernisse kennt und ohne nähere Begründung von gleichbleibenden Verhältnissen auszugehen ist. Eine Berücksichtigung von Bestandsveränderungen wurde auch in der Gewinn- und Verlustrechnung nicht vorgenommen, was ebenfalls den Schluss zulässt, dass es zu keinem größeren, erklärbaren Schwund - etwa durch Verderb oder Diebstahl von Waren - gekommen ist. Ein solcher wurde auch nicht behauptet. Kleinere Fehlmengen bei Lebensmitteln können nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ohne Einbußen über die Portionsgröße ausgeglichen werden. Getränke in verschlossenen Verpackungen verfügen über eine gute Lagerfähigkeit. Hausumsätze bei den Getränken und deren Konsumation durch die Mitarbeiter wurden vom Finanzamt im letzten Vorschlag berücksichtigt. Der Prüferin ist zuzustimmen, dass der Rohaufschlagskoeffizient bei den Getränken zu niedrig angesetzt wurde, weil die erklärten Umsätze den Wareneinsatz, multipliziert mit dem anhand der Verkaufspreise festgestellten Rohaufschlagskoeffizienten netto/brutto, vermindert um die Mehrwertsteuer, nur äußerst unvollständig abbilden, was auf Umsatzverkürzungen schließen lässt. Die gute Lage des Lokals und der Einsatz von nicht angemeldetem Personal sowohl am Tag der Besichtigung als auch am Tag der Überprüfung durch die Finanzpolizei spricht für einen Standort mit gutem Geschäftsgang. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe) Zum Mängelbehebungsauftrag: Die Bf. wurde während der Betriebsprüfung durch VN-BH NN-BH vertreten, welcher auch die Beschwerde einbrachte. Aufgrund der deutlichen Bezeichnung als Buchführungsbüro VN-BH NN-BH kamen dem Finanzamt offenbar Zweifel, ob dieser zur Einbringung der Beschwerde befugt war und verlangte mit Mängelbehebungsauftrag die Vorlage einer Vollmacht. Außerdem wurde bemängelt, dass die Beschwerde keine Begründung enthalte. Dies sei nachzuholen und vorzugsweise mit Beweismitteln zu untermauern. Für die Behebung der Mängel wurde eine Frist von rund einem Monat eingeräumt. Innerhalb der Frist erklärte der persönlich haftende Gesellschafter für die Bf., er habe den Sachbearbeiter des Finanzamtes telefonisch nicht erreicht, weil sich dieser auf Schulung befinde, wobei diese bis nach dem Ablauf der Frist dauern sollte. Der Gesellschafter ersuchte um ein Gespräch, um seine Sicht der Dinge erläutern zu können und erklärte, die Buchhaltungskanzlei wolle für ihn nichts mehr schreiben bzw. machen und er müsse eine andere Person suchen. Am letzten Tag der Frist wurde elektronisch ein Fristverlängerungsantrag eingebracht, offenbar vom beauftragten steuerlichen Vertreter. In der Folge wies das Finanzamt den Fristverlängerungsantrag ab und erklärte, die Frist sei ohnehin großzügig bemessen worden. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen und in der Begründung erklärt, der Mängelbehebungsauftrag sei nicht innerhalb der gesetzten Frist beantwortet worden und gelte als zurückgenommen. Der (erste) Fristverlängerungsantrag sei bereits abgewiesen worden, daher sei der elektronische (vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides eingebrachte) Fristverlängerungsantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Der nunmehr beauftragte steuerliche Vertreter stellte für die Bf. einen Vorlageantrag und erstattete erstmals ein inhaltliches Vorbringen. Gemäß § 83 Abs. 1 BAO können sich die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche voll handlungsfähige Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Gemäß § 83 Abs. 2 BAO richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 85 Abs. 2 von Amts wegen zu veranlassen. Gemäß § 83 Abs. 3 BAO kann vor der Abgabenbehörde eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sinn dieser Vorschrift ist, anhand der Vollmacht beurteilen zu können, ob der Bevollmächtigte tatsächlich ermächtigt wurde, im Namen des Vollmachtgebers einzuschreiten und zu welchem Zweck. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zwei Rechtssätzen zu einem vergleichbaren Fall, Zl. 95/17/0384 vom 22.3.1996, ausgeführt wie folgt: "Schreitet ein - nicht zur berufsmäßigen Vertretung befugter - Vertreter ein, der nicht durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen ist, dann ist der Vollmachtsnachweis im Wege eines Mängelbehebungsverfahrens zu erbringen. Diese Bestimmungen des Vlbg AbgVG 1984 dienen nicht dazu, eine nachträgliche Vollmachtserteilung einzuräumen, sondern ermöglichen lediglich, den Nachweis einer bereits erfolgten Bevollmächtigung (allenfalls durch nachträgliche Beurkundung) nachzureichen (Hinweis: E 3.3.1987, 87/14/0003, ergangen zur BAO)." "Bestehen konkrete Zweifel, ob der betreffende Parteienvertreter tatsächlich bevollmächtigt war, so hat die Abgabenbehörde von Amts wegen entsprechende Ermittlungen vorzunehmen. In Betracht kommt dabei vor allem die diesbezügliche Einvernahme des Vertretenen. Solche Ermittlungen werden nicht nur bei Zweifeln über den Bestand der Bevollmächtigung an sich, sondern auch bei Zweifeln über den Umfang der Bevollmächtigung oder daran, daß die Bevollmächtigung von einer hiezu befugten Person bzw einer diesbezüglichen handlungsfähigen Person erfolgte, vorzunehmen sein (Hinweis: Ritz, BAO Kommentar, Rz 12 zu § 83)." Aufgrund der konkreten Umstände des Falles - VN-BH NN-BH hat die Bf. bereits im Zuge der Betriebsprüfung vertreten und die Beschwerde gegen den Bescheid erhoben, obwohl dieser an den persönlich haftenden Gesellschafter zugestellt wurde - ist davon auszugehen, dass eine, zumindest mündliche erteilte, Vollmacht vorlag, welche einer nachträglichen Beurkundung zugänglich gewesen wäre. Es ist auch wahrscheinlich, dass dem Finanzamt seinerzeit eine schriftliche Vollmacht vorlag, weil VN-BH NN-BH im AIS-DB2 als steuerlicher Vertreter eingetragen wurde, und dass diese Vollmacht mit dem Akt des Finanzamtes skartiert wurde. Aufgrund des Mängelbehebungsauftrages erkannte VN-BH NN-BH offenbar sein nicht den berufsrechtlichen Vorschriften entsprechendes Vorgehen und zog sich von der Vertretung zurück. Der persönliche haftende Gesellschafter ersuchte für die Bf. um einen persönlichen Vorsprachetermin, bei welchem die Beurkundung der seinerzeitigen Bevollmächtigung (nachträglich oder noch einmal) erfolgen hätte können. Es ist aus dem Akt jedoch nicht ersichtlich, dass das Finanzamt NN VN aufgefordert hätte, persönlich zu erscheinen. Gemäß § 84 BAO hat die Abgabenbehörde für den Fall eines Einschreitens von dazu nicht befugten Personen wie folgt vorzugehen: "(1) Die Abgabenbehörde hat solche Personen (Personengesellschaften) als Bevollmächtigte abzulehnen, die die Vertretung anderer geschäftsmäßig, wenn auch unentgeltlich betreiben, ohne hiezu befugt zu sein. Gleichzeitig ist der Vollmachtgeber von der Ablehnung in Kenntnis zu setzen. (2) Das von einer abgelehnten Person (Personengesellschaft) in Sachen des Vollmachtgebers nach der Ablehnung schriftlich oder mündlich Vorgebrachte ist ohne abgabenrechtliche Wirkung." Da davon ausgegangen wird, dass eine schriftliche Vollmacht ursprünglich vorlag und mit dem Finanzamtsakt skartiert wurde, hätte eine unrechtmäßige Vertretung durch VN-BH NN-BH zu dessen Ablehnung als Vertreter führen müssen. Die Beschwerde wäre jedoch der Bf. zuzurechnen gewesen, weil gemäß § 84 BAO nur das nach der Ablehnung schriftlich oder mündlich Vorgebrachte ohne abgabenrechtliche Wirkung ist. VN-BH NN-BH erklärte, die Umsätze des Klienten seien jedes Monat ordnungsgemäß abgegeben und keine Umsätze unterschlagen worden. Die Einkaufsrechnungen seien korrekt "abgegeben" worden und erkenne der Klient das Prüfungsergebnis nicht an. Auch wenn die Begründung der Beschwerde minimalistisch ausgeführt wurde, ist dieser doch im Hinblick auf die abgegebenen Erklärungen zu entnehmen, dass die Bf. eine antragsgemäße Erklärung beantragen wollte. Behauptet die Bf., sie habe ihre Steuererklärung vollständig im Sinne des Gesetzes eingereicht, hat sie ihre Beschwerde mit einer Begründung versehen. Für die Veranlagung gewünschte Unterlagen können nur mit Aufträgen gemäß § 161 i. V.m. § 115 BAO erlangt werden (vgl. VwgH vom 24.9.2007, 2007/15/0135). In einem solchen Fall wäre zwar die vorgenommene Abweisung mangels ausreichender Begründung zulässig gewesen, nicht jedoch eine Erklärung der Beschwerde als zurückgenommen. Die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vermischt eine inhaltliche Erledigung (Abweisung der Beschwerde) mit einer formellen Erledigung (Erklärung der Beschwerde als zurückgenommen). Selbst wenn man jedoch das Erfordernis einer Begründung der Beschwerde ursprünglich als nicht erfüllt ansieht, ist zu berücksichtigen, dass der Bf. deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er einen neuen steuerlichen Vertreter suchen müsse und um Fristerstreckung ersucht hat. Die von der Betriebsprüferin für die Hinzuschätzung eines Fixbetrages zu den Getränkeumsätzen herangezogene Kalkulation wurde weder im Bescheid noch im Betriebsprüfungsbericht oder der Niederschrift offen gelegt. Der Vorwurf einer teilweisen Nichterfassung von Wareneinkäufen im Rechenwerk wurde ebenfalls nicht näher konkretisiert, sodass weder erkennbar ist, welche Rechnungen nicht erfasst wurden, noch um welchen Betrag es sich dabei handelte. Auch wenn nachvollziehbar ist, dass aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Buchhaltung die Berechtigung zur Schätzung gegeben war, fehlte hinsichtlich der Höhe eine Begründung. Hinzu kommt, dass der persönlich haftenden Gesellschafter der Bf. einen Vertreter benötigt und schlecht Deutsch spricht. Vor Ablauf der Frist für die Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages war dieser steuerlich nicht mehr vertreten. Der Antrag auf Gewährung einer Fristverlängerung erscheint daher gerechtfertigt. Durch die Abweisung der berechtigten Fristverlängerungsanträge, welche beide innerhalb der offenen Frist eingebracht wurden, wurde dem Bf. die Möglichkeit genommen, sein Vorbringen weiter zu präzisieren. Die Beschwerde war daher nicht für zurückgenommen zu erklären. Zum inhaltlichen Vorbringen der Beschwerde: Gemäß § 163 Abs. 1 BAO idgF haben Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen, die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Gemäß § 163 Abs. 2 BAO liegen Gründe, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Anlass geben, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, insbesondere dann vor, wenn die Bemessungsgrundlagen nicht ermittelt und berechnet werden können oder eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht möglich ist. Gemäß § 131 BAO idgF gilt Folgendes: "(1) Bücher, die gemäß den §§ 124 oder 125 zu führen sind oder die ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, und Aufzeichnungen der in den §§ 126 bis 128 bezeichneten Art dürfen, wenn nicht anderes gesetzlich angeordnet ist, auch im Ausland geführt werden. Derartige Bücher und Aufzeichnungen sind auf Verlangen der Abgabenbehörde innerhalb angemessen festzusetzender Frist in das Inland zu bringen. Den Büchern und Aufzeichnungen zu Grunde zu legende Grundaufzeichnungen sind, wenn sie im Ausland geführt werden, innerhalb angemessener Frist in das Inland zu bringen und im Inland aufzubewahren; diese Verpflichtung entfällt hinsichtlich jener Vorgänge, die einem im Ausland gelegenen Betrieb, einer im Ausland gelegenen Betriebsstätte oder einem im Ausland gelegenen Grundbesitz zuzuordnen sind. Es muss gewährleistet sein, dass auch bei Führung der Bücher und Aufzeichnungen im Ausland die Erforschung der für die Erhebung der Abgaben wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ohne Erschwernisse möglich ist. Die gemäß den §§ 124 oder 125 zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie die ohne gesetzliche Verpflichtung geführten Bücher sind so zu führen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können. Die einzelnen Geschäftsvorfälle sollen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Dabei gelten insbesondere die folgenden Vorschriften: 1. Sie sollen in einer lebenden Sprache und mit den Schriftzeichen einer solchen geführt werden. Soweit Bücher und Aufzeichnungen nicht in einer für den Abgabepflichtigen im Abgabenverfahren zugelassenen Amtssprache geführt werden, hat der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung der vorgelegten Bücher, Aufzeichnungen, hiezu gehörige Belege sowie der Geschäftspapiere und der sonstigen Unterlagen im Sinn des § 132 Abs. 1 beizubringen. Soweit es für die Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung (§§ 147 bis 153) erforderlich ist, hat der Abgabepflichtige auf seine Kosten für die Übersetzung der eingesehenen Bücher und Aufzeichnungen in eine für ihn zugelassene Amtssprache Sorge zu tragen; hiebei genügt die Beistellung eines geeigneten Dolmetschers. 2. Die Eintragungen sollen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden. Die Vornahme von Eintragungen für einen Kalendermonat in die für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Umsatz, Einkommen und Ertrag, ausgenommen Abzugssteuern, zu führenden Bücher und Aufzeichnungen ist zeitgerecht, wenn sie spätestens einen Monat und 15 Tage nach Ablauf des Kalendermonats erfolgt. An die Stelle des Kalendermonats tritt das Kalendervierteljahr, wenn dieses auf Grund umsatzsteuerrechtlicher Vorschriften für den Abgabenpflichtigen Voranmeldungszeitraum ist. Soweit nach den §§ 124 oder 125 eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder soweit ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden, sollen alle Bareingänge und Barausgänge in den Büchern oder in den Büchern zu Grunde liegenden Grundaufzeichnungen täglich einzeln festgehalten werden. Abgabepflichtige, die gemäß § 126 Abs. 2 verpflichtet sind, ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen, sollen alle Bareinnahmen und Barausgaben einzeln festhalten. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung Erleichterungen bei den Büchern und Aufzeichnungen festlegen, wenn das Festhalten der einzelnen Bareingänge und Barausgänge unzumutbar wäre, sofern die ordnungsgemäße Ermittlung der Grundlagen der Abgabenerhebung dadurch nicht gefährdet wird. 3. Die Bezeichnung der Konten und Bücher soll erkennen lassen, welche Geschäftsvorgänge auf diesen Konten (in diesen Büchern) verzeichnet werden. Konten, die den Verkehr mit Geschäftsfreunden verzeichnen, sollen die Namen und Anschriften der Geschäftsfreunde ausweisen. 4. Soweit Bücher oder Aufzeichnungen gebunden geführt werden, sollen sie nach Maßgabe der Eintragungen Blatt für Blatt oder Seite für Seite mit fortlaufenden Zahlen versehen sein. Werden Bücher oder Aufzeichnungen auf losen Blättern geführt, so sollen diese in einem laufend geführten Verzeichnis (Kontenregister) festgehalten werden. 5. Die zu Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege sollen derart geordnet aufbewahrt werden, daß die Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist. 6. Die Eintragungen sollen nicht mit leicht entfernbaren Schreibmitteln erfolgen. An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, sollen keine leeren Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung soll nicht mittels Durchstreichens oder auf andere Weise unleserlich gemacht werden. Es soll nicht radiert und es sollen auch solche Veränderungen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später vorgenommen worden sind. Werden zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen oder bei der Erfassung der Geschäftsvorfälle Datenträger verwendet, sollen Eintragungen oder Aufzeichnungen nicht in einer Weise verändert werden können, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr ersichtlich ist. Eine Überprüfung der vollständigen, richtigen und lückenlosen Erfassung aller Geschäftsvorfälle, beispielsweise durch entsprechende Protokollierung der Datenerfassung und nachträglicher Änderungen, soll möglich sein. (2) Werden die Geschäftsvorfälle maschinell festgehalten, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe, daß durch gegenseitige Verweisungen oder Buchungszeichen der Zusammenhang zwischen den einzelnen Buchungen sowie der Zusammenhang zwischen den Buchungen und den Belegen klar nachgewiesen werden sollen; durch entsprechende Einrichtungen soll der Nachweis der vollständigen und richtigen Erfassung aller Geschäftsvorfälle leicht und sicher geführt werden können und sollen Summenbildungen nachvollziehbar sein. (3) Zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen können Datenträger verwendet werden, wenn die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist; die vollständige und richtige Erfassung und Wiedergabe aller Geschäftsvorfälle soll durch entsprechende Einrichtungen gesichert werden. Wer Eintragungen in dieser Form vorgenommen hat, muß, soweit er zur Einsichtgewährung verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben beibringen. Werden dauerhafte Wiedergaben erstellt, so sind diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen." Das Finanzamt ging von nicht ordnungsgemäßen Aufzeichnungen aus, welche nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen hätten und auch keine vollständige und richtige Wiedergabe der tatsächlichen Geschäftsfälle darstellten. Demgegenüber vertrat die Bf. durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter die Auffassung, es seien keine Umsätze unterschlagen worden und wären sämtliche Eingangsrechnungen in der Buchhaltung erfasst worden. Hilfsweise wurde ersucht, einen niedrigeren Betrag anzusetzen. Dem Vorwurf des Finanzamtes ist insofern beizupflichten, als sich aufgrund des aufgezeichneten Umsatzes bei den Getränken durch Gegenüberstellung mit dem Wareneinsatz ein Rohaufschlagskoeffizient errechnete, welcher so eklatant vom tatsächlich erklärten Umsatz abwich, dass von einer erheblichen Umsatzverkürzung auszugehen war. Im Zuge der Umsatzsteuerrevision für Mai und August wurde anhand der Preise ein Rohaufschlag errechnet und durch die Betriebsprüfung in der Folge auf das ganze Jahr angewendet. Dieser Umsatzhinzuschätzung, welche auf 45.000,00 Euro gerundet wurde, ist die Bf. zunächst durch exemplarische Berechnungen im Vorlageantrag und nach dem Erörterungstermin durch eine beispielhafte Kalkulation entgegen getreten. Eine vollständige Neuberechnung wurde in beiden Fällen nicht vorgenommen. Bei der zuletzt vorgelegten "beispielhaften Kalkulation" wurden Wareneingänge mit höheren Einkaufspreisen gezielt ausgewählt, keine Gewichtung vorgenommen und bestimmte Produktgruppen ausgeblendet. Diese Vorgangsweise ist nicht geeignet, eine gegenüber der Kalkulation des Finanzamtes höhere Wahrscheinlichkeit für sich zu haben. Das Finanzamt hat ferner nach dem Erörterungstermin eine Korrektur der Kalkulation vorgenommen, welche einen Fehler berücksichtigte, der bei der Überprüfung der ursprünglichen Kalkulation aufgefallen ist. Schwund und Hausumsätze bei den Getränken wurden in einem bestimmten Ausmaß anerkannt. Das Finanzamt hat aus einer nicht näher bezeichneten Verbuchung einzelner Eingangsrechnungen auf eine Verkürzung des Wareneinsatzes geschlossen und eine Hinzurechnung von 5 % vorgenommen, welche zum festgestellten Rohaufschlagskoeffizienten zu den Umsätzen hinzugerechnet wurde. Nach dem Erörterungstermin hat das Finanzamt die Beantragung einer 5 %-igen Hinzuschätzung nur mehr bei den Speisen aufrecht erhalten. Da die Bf. kein Wareneingangsbuch führte, keine Inventuren machte, die einzige zugänglich gemachte Strichliste bestimmte Produkte nicht erfasste, kein Kassabuch führte und keine Grundlagen für die Monatslosungen vorgelegt wurden, welche im Übrigen runde Summen, Mehrfachangaben und eine geringe Schwankungsbreite aufwiesen, ist von nicht ordnungsgemäßen Aufzeichnungen auszugehen, die eine Überprüfung der Richtigkeit nicht ermöglichen. Gemäß § 184 BAO gilt Folgendes: "(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. (3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen." Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen. Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl. VwGH vom 30.09.2021 Ra 2019/13/0118). Erlaubt die Sachlage eine griffweise Schätzung, können sich Sicherheitszuschläge beispielsweise an den Gesamteinnahmen, den Einnahmenverkürzungen oder den Umsätzen orientieren, wobei sich ihre Höhe nach den Besonderheiten des Schätzungsfalles und nach den festgestellten Fehlern, Mängeln und vermuteten Verminderungen des Ergebnisausweises, also nach den Gegebenheiten im Bereich des Tatsächlichen, zu richten hat (VwGH vom 20.10.2021, Ra 2020/15/0048). Bei Überprüfung der erklärten Umsätze bei den Getränken anhand der Eingangspreise laut Rechnungen, welche der Prüferin vorlagen, und der Verkaufspreise, welche von der Bf. selbst angegeben wurden, stellte die Prüferin eine größere Kalkulationsdifferenz fest, die von der Bf. nicht aufgeklärt werden konnte. Die Angabe, es seien "Pakete" verkauft worden, bei welchen Gratisgetränke abgegeben wurden, ist in Verbindung mit den unzureichenden Aufzeichnungen laut vorliegender Strichliste - weitere Strichlisten wurden auch dem Bundesfinanzgericht im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt - nicht geeignet, die Kalkulation des Finanzamtes zu erschüttern. In der Strichliste fehlen auch verschiedene eingekaufte Produkte. Die grobe Unterteilung der Preise entspricht nicht den angegebenen Preisen laut im Beschwerde-verfahren vorgelegter Liste. Der Verkauf von "Pakete" ist nicht aus der Strichliste ersichtlich. Derartige Angebote sind in Verbindung mit preiswerten Imbissen auch nicht üblich. Gratisabgaben an Stammkunden im Einzelfall oder Konsumationen durch das eigene Personal sind glaubhaft und wurden in dem adaptierten Vorschlag des Finanzamtes als Eigenverbrauch/ Hausumsätze erfasst. In geringem Maß wurde auch ein Schwund anerkannt. Aufgrund der mangelnden nachvollziehbaren Grundaufzeichnungen erscheint auch die Vornahme einer moderaten Zuschätzung bei den Speisen angemessen, wobei es keinen Unterschied macht, ob der erklärte Wareneinsatz erhöht und mit dem selben Rohaufschlagskoeffizienten hochgerechnet wird, der sich aus der Gegenüberstellung zu den erklärten Umsätzen errechnet, oder ob die erklärten Umsätze um 5 % erhöht werden. Da eine Verkürzung bei den Getränken nachgewiesen wurde, ist es wahrscheinlich, dass der Umsatz auch bei den Speisen verkürzt wurde. Die Hinzurechnung eines Sicherheitszuschlages von 5 % erscheint daher gerechtfertigt. Die Bemessungsgrundlagen waren daher wie folgt anzupassen: [Grafik]   [Grafik]   Die Umsatzsteuer wird daher wie folgt für das Jahr 2014 festgesetzt: [Grafik]   Der Beschwerde konnte daher teilweise Folge gegeben werden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Soweit Rechtsfragen zu lösen waren, stützt sich dieses Erkenntnis auf die angeführte Judikatur. In erster Linie waren jedoch Sachverhaltsfragen strittig. Eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig. Wien, am 13. Mai 2022

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7106124/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7106124.2016
Stammnummer
137353
Gültig
13.05.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF