Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101281/2022
Erhöhte Familienbeihilfe; in den Gutachten wurde bei der Erkrankung Depressio mit sozialer Phobie keine Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr bescheinigt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101281/2022vom 17.05.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Gutachter bezogen bei ihrer Beurteilung die von der Bf. vorgelegten Befunde - der früheste Befund datiert vom Oktober 2019 - mit ein und sahen diese mit der Begründung, dass keine zweifelsfrei dokumentierte Gesundheitsschädigung vorliege, als nicht als ausreichend an, ihrem Sohn auf Grund seiner unstrittig seit Kindheit bestehenden Depressionen eine bereits vor dem 21. bzw. 25. Lebensjahr eingetretene voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit zu bescheinigen.
Durch diese Feststellung kann aber den Gutachten nicht die Schlüssigkeit abgesprochen werden. Vielmehr wird in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des VwGH vom 25.09.2013, 2013/16/0013, verwiesen, wo der Gerichtshof festgestellt hat, dass sich Sachverständige bei der Beurteilung und Feststellung nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen, verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen, stützen dürfen. Alleine die Möglichkeit, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmter Sachverhalt vorgelegen sein könnte, reiche dabei keinesfalls aus (vgl. auch BFG 25.01.2018, RV/2100484/2014; BFG 02.10.2019, RV/7101860/2018).
Auch die eigenen Angaben von S. sprechen dafür, dass die in den Gutachten getroffene Feststellung, dass er nicht vor dem 21. Lebensjahr bzw. 25. Lebensjahr erwerbsunfähig wurde, mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entspricht.
So gab S. im Zuge der am 9. Dezember 2019 durchgeführten Untersuchung (Befundbericht des Institutes für psychiatrische Frührehabilitation vom 9. Dezember 2019) an, dass sich seine psychischen Probleme, nachdem er das Jusstudium nach zwei Semestern abgebrochen und zum Geschichtsstudium wechselte, während dieses Studiums verschlechtert hätten und er unter starken Depressionen zu leiden begonnen habe.
Im Zuge der von Frau Drin. Dok2 am 4. August 2021 durchgeführten Untersuchung gab S. an, dass er schon in seiner Kindheit in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, allerdings vom Jahr 2000 bis 2017 keinerlei Therapien gemacht habe; erst seit 2017 sei er nun wieder in ambulanter Behandlung. Er glaube, dass er auch von 2014 bis 2017 bei einem systemischen Psychotherapeuten in Behandlung gewesen sei, wobei er die exakten Daten nicht genau wisse.
Das Gericht geht in Zusammenschau mit den von der Bf. vorgelegten Befunden und den eigenen Angaben von S. in freier Beweiswürdigung von der Richtigkeit, respektive der Schlüssigkeit der in den Gutachten getroffenen Feststellung aus, wonach der Grad der Behinderung bei S. 30 vH beträgt und keine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. bzw. 25. Lebensjahr vorgelegen ist.
Da aber die erhöhte Familienbeihilfe nur zusteht, wenn der Eintritt einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. bzw. 25. Lebensjahr bescheinigt wurde, hat die belangte Behörde den Antrag zu Recht abgewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bei der Frage, ob eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt, handelt es sich um eine Tatfrage und ist das Bundesfinanzgericht an das vom Sozialministeriumservice erstellte ärztliche Gutachten de facto gebunden. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Da das gegenständliche Erkenntnis der geltenden Gesetzeslage sowie der hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichts-hof nicht zulässig.
Wien, am 17. Mai 2022
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Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101281/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101281.2022
- Stammnummer
- 137350
- Gültig
- 17.05.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF