Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0462-S/02
Wechselgebühren anlässlich der Euroumstellung, die einem Grenzgänger im Veranlagungsjahr 2000 von seiner kontoführenden Bank vorgeschrieben wurden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0462-S/02vom 27.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wechselgebühren (DM in Euro, Euro in ATS; Vorgangsweise bezogen auf den Euroumstellungszeitraum 2000), die einem Grenzgänger (Deutschland) von seiner kontoführenden Bank in Abzug gebracht werden, sind keine Werbungskosten, da eine berufliche Veranlassung fehlt.
Sie unterliegen dem steuerlichen Abzugsverbot des § 20 EStG.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des WE, gegen den Bescheid FA, vertreten
durch MB, vom 12. Juli 2001 betreffend Einkommensteuer 2000
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Maschinenbaukonstrukteur in SB und erzielte
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Grenzgänger.
Die Einkommensteuerveranlgung 2000 erfolgte
antragsgemäß.
Die streitgegenständlichen Werbungskosten und zwar
Wechselgebühren (DM/Euro/ATS) aus der Umrechnung der auf dem Lohnzettel
ausgewiesenen DM Beträge in Höhe von S 7.562,64 (lt Bestätigung
der VS) wurden erstmals in der Berufung beantragt.
Die Berufung wurde als unbegründet abgewiesen.
Im Vorlagebericht wird nun ausgeführt, dass die
beantragten Wechselgebühren für die Umrechnung der Einkünfte von
DM in ATS objektiv in Zusammenhang mit den Einkünften aus nicht
selbständiger Arbeit stehen und es daher nicht nachvollziehbar sei, ihnen
den Werbungskostencharakter abzusprechen. Durch den Wohnsitz in Österreich
sei der Bw. gezwungen, die Einkünfte in Schilling umzutauschen, die
Wechselspesen entstehen daher nicht freiwillig. Zur Erhaltung der Einnahmen in
ATS seien sie subjektiv notwendig und nicht zu vermeiden. In diesem Zusammenhang
sei auch auf die Lohnsteuerrichtlinien (RZ 368) zu verweisen, die besagen, dass,
wenn ein Arbeitnehmer sein Gehaltskonto auf Veranlassung des Arbeitgebers
errichtet habe, Kontoführungsgebühren insoweit Werbungskosten
darstellen, als sie durch Gutschriften von Einnahmen aus diesem
Dienstverhältnis entstanden sind.
Abgesehen davon habe die Verwaltungspraxis vor der
Einführung des Euro für die Umrechnung der Einkünfte als
Grenzgänger jeweils einen Jahresdurchschnittsgeldkurs verlautbart, der
deutlich unter (ATS 6,90) dem DM-Kurs lag, wodurch im Endergebnis die Kosten der
Umrechnung auch vor Einführung des Euro Berücksichtigung fanden. Durch
die Nichtberücksichtigung dieser Werbungskosten werden Einkünfte
besteuert, die in Österreich nie erhalten worden sind.
Auch dürften nach § 18
Euro-Währungsangabengesetz für den Umtausch keine Kosten verrechnet
werden.
Durch diese Vorgangsweise werde man doppelt zur Kasse
gebeten, einmal durch Wechselgebühren, die es nicht geben dürfte, dann
durch zu versteuernde Einnahmen, die nicht erhalten worden sind.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.1 EStG sind Werbungskosten
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind demnach alle
Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind.
Eine berufliche Veranlassung ist dann gegeben, wenn die
Aufwendungen oder Ausgaben
objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen
Tätigkeit stehen und
subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen geleistet werden
oder
nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.
Gemäß
§ 20 Abs. 2 lit a EStG dürfen
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.
Das bedeutet für den streitgegenständlichen
Fall:
Wie der Aktenlage zu entnehmen ist, wurden dem Bw im
Veranlagungsjahr 2000 seitens seines Bankinstitutes, der VS ,
Wechselgebühren aus der Euroumstellung in Abzug gebracht.
Bei dem angesprochenen Konto bei der VS handelt es sich um
ein Privatkonto des Bw, das der Überweisung von Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit als Grenzgänger dient (Gehaltskonto).
Bei den angefallenen Kosten handelt es sich nicht um
Überweisungskosten, da sie eben außerhalb einer Überweisung -
nämlich daran anschließend - anfallen und sie sind deshalb vom
Kontoinhaber zu tragen.
Diese Kosten sind daher wie alle anderen Konto- und
Buchungsgebühren unmittelbar mit der Führung eines Kontos verbunden
und hängen von Abrechnungsmodalitäten einer Bank ab.
Kontokosten eines
Privatkontos sind aber Aufwendungen
für die private Lebensführung
und daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Sie unterliegen dem
steuerlichen Abzugsverbot des § 20
ESTG.
Ebensowenig haben sie auch Einfluss auf Erwerbung,
Sicherung und Erhaltung der Einnahmen und treffen den Zahlenden auch nicht
unfreiwillig, da die Auswahl eines Bankinstitutes einen Akt der freien
Entscheidung darstellt und Kosten gerade dann, wenn sie nicht gesetzeskonform
sind, ausverhandelbar sind.
Da den Kontoführungskosten nur dann
Werbungskostencharakter beigemessen werden kann, wenn beruflich veranlasste
Geschäftsvorgänge und damit berufliche Verbindlichkeiten betroffen
sind (wie z.B. bei der Abbuchung von Leasingraten für ein beruflich
verwendetes Wirtschaftsgut von einem eigenen Konto), war spruchgemäß
zu entscheiden.
Die im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgebrachten
Gründe gehen somit ins Leere.
Abschließend darf bemerkt werden, dass die in der
Berufung zitierte RZ 368 nicht dem Text der Lohnsteuerrichtlinien
entspricht.
Salzburg, am
27. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0462-S/02
- Stammnummer
- 13726
- Gültig
- 27.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF