Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100014/2022
1. Gestaffelter Mindestpachtzins und umsatzabhängiger Pachtzins 2. Einbeziehung von Investitionskosten in die Bemessungsgrundlage der Bestandvertragsgebühr
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100014/2022vom 09.05.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der von der ***2*** Rechtsanwälte GmbH & Co KG für die Bf. eingebrachte Schriftsatz, mit dem der gegenständliche Bestandvertrag beim FA angezeigt wurde, enthält einen Hinweis auf die ausgewiesene Vollmacht und betrifft zweifellos das gegenständliche Gebührenverfahren, wurde doch damit das Verfahren eingeleitet. Dem Schriftsatz ist keine Einschränkung auf nur bestimmte Erledigungen zu entnehmen und lag daher ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Schriftsatzes beim Finanzamt (nach dem Eingangsstempel war das am 4. Februar 2021) eine wirksame Zustellungsbevollmächtigung der einschreitenden Vertreterin vor.
Demzufolge wäre der Bescheid an die ausgewiesene Vertreterin zuzustellen gewesen.
Eine Adressierung und Zustellung einer Erledigung an den Vollmachtgeber, obwohl eine aufrechte Zustellvollmacht besteht, hat die Wirkung, dass die Zustellung rechtsunwirksam ist (vgl. VwGH 01.07.2008, 2007/16/0032).
Eine Sanierung ist nach § 9 Abs. 3 zweiter Satz Zustellgesetz möglich, wenn das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt. Ein tatsächliches Zukommen setzt voraus, dass der Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstückes gelangt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhaltes des Schriftstückes z.B. durch Übermittlung einer Ablichtung etwa per Fax oder E-Mail (vgl. Ritz, BAO6, ZustG § 7 Tz 7, und die dort wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß den §§ 7 und 9 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger (Zustellungsbevollmächtigten) tatsächlich zukommt. Ein tatsächliches Zukommen setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks kommt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhalts des Schriftstücks beispielsweise durch Übermittlung einer Ablichtung oder durch Akteneinsicht. Wenn die Kenntnisnahme des Schriftstücks (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert auch der Umstand, dass ein Rechtsmittelgegen das Schriftstück eingebracht wird, die fehlende Zustellung nicht (vgl. etwa VwGH 20.11.2019, Fr 2018/15/0011; sowie im Ergebnis bereits VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026). Die BAO enthält in Verbindung mit dem ZustG Regelungen über die Heilung von Zustellmängeln; eine "Heilung durch Einlassung" kennen diese Bestimmungen nicht (vgl. VwGH 09.04.2020, Ro 2020/16/0004 unter Hinweis auf VwGH 20.11.2019, Fr 2018/15/0011).
Wie die Bf. mit dem Schriftsatz vom 26.4.2022 dem BFG mitteilte, hat sie die an sie adressierten und ihr mittels Post übermittelten Erledigungen (Bescheid vom 6.4.2021 und Beschwerdevorentscheidung vom 4.10.2021) der ausgewiesenen Rechtsvertreterin im Original weitergeleitet. Da die Erledigungen der ausgewiesenen Rechtsvertreterin im Original zugegangen sind, wurde der Zustellmangel geheilt und sind sowohl der Bescheid als auch die - zwingende - Beschwerdevorentscheidung wirksam geworden.
Die Beschwerde ist daher zulässig und ist vom BFG eine Sacheinstscheidung zu treffen.
Zur Höhe der Bemessungsgrundlage
Gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG unterliegen Bestandverträge (§§ 1090ff. ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, im allgemeinen einer Gebühr von 1 v.H. nach dem Wert.
Gemäß § 33 TP 5 Abs 2 GebG zählen einmalige oder wiederkehrende Leistungen, die für die Überlassung des Gebrauches vereinbart werden, auch dann zum Wert, wenn sie unter vertraglich bestimmten Voraussetzungen auf andere Leistungen angerechnet werden können.
Gemäß § 33 TP 5 Abs. 3 GebG sind bei unbestimmter Vertragsdauer die wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten, bei bestimmter Vertragsdauer mit dem dieser Vertragsdauer entsprechend vervielfachten Jahreswert, höchstens jedoch dem Achtzehnfachen des Jahreswertes. Ist die Vertragsdauer bestimmt, aber der Vorbehalt des Rechtes einer früheren Aufkündigung gemacht, so bleibt dieser Vorbehalt für die Gebührenermittlung außer Betracht.
Gemäß § 17 Abs. 1 GebG 1957 ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird.
Wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, so wird auf Grund des § 17 Abs. 2 GebG 1957 bis zum Gegenbeweis der Tatbestand vermutet, der die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge hat.
Werden in einem und demselben Rechtsgeschäfte eine Hauptleistung und Nebenleistungen bedungen, so ist gemäß § 19 Abs. 1 GebG die Gebühr in dem Betrage zu entrichten, der sich aus der Summe der Gebühr für alle einzelnen Leistungen ergibt. Als Nebenleistungen sind jene zusätzlichen Leistungen anzusehen, zu deren Gewährung ohne ausdrückliche Vereinbarung nach den allgemeinen Rechtsvorschriften keine Verpflichtung besteht.
Ist zwischen zwei oder mehreren Rechten oder Verbindlichkeiten eine Wahl bedungen, so ist gemäß § 22 GebG (BGBl. I 2006/121 ab 25.7.2006) die Gebühr nach dem größeren Geldwerte der zur Wahl gestellten Leistungen zu entrichten.
Gemäß § 26 GebG gelten für die Bewertung der gebührenpflichtigen Gegenstände, insoweit nicht in den Tarifbestimmungen abweichende Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, mit der Maßgabe, dass bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort fällige zu behandeln sind und dass bei wiederkehrenden Leistungen die Anwendung der Bestimmungen des § 15 Abs. 1 über den Abzug der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen und des § 16 Abs. 3 des vorerwähnten Gesetzes ausgeschlossen ist (BGBl. Nr. 7/1951, Art. I Z 7; BGBl. Nr. 116/1957, Z 2; BGBl. Nr. 148/1955, § 86 Abs. 2 und 3.).
Gemäß § 17 Abs. 3 BewG 1955 ist bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiss sind oder schwanken, als Jahreswert der Betrag zugrundezulegen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird.
Gemäß § 200 BAO kann die Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht ungewiss ist.
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der gegenständliche Vertrag als Bestandvertrag iSd § 33 TP 5 Abs. 1 GebG zu qualifizieren ist.
Ebenso unstrittig ist, dass es sich um einen Vertrag auf unbestimmte Dauer handelt, da nur die Verpächterin einen Kündigungsverzicht (bis zum 31.12.2034) abgegeben hat, der Vertrag von der Pächterin aber ohne Angabe von Gründen jährlich gekündigt werden kann.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zählen zum "Wert", von dem die Gebühr für Bestandverträge zu entrichten ist, alle Leistungen, zu deren Erbringung sich der Bestandnehmer verpflichtet hat, um in den Genuss des Gebrauchsrechtes zu gelangen. Grundsätzlich sind somit die Betriebskosten und weiter alle jene Kosten, die den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Bestandsache erleichtern oder der Sicherung dienen in die Bemessungsgrundlage für die Bestandvertragsgebühr einzubeziehen. Dazu zählt aber auch ein Entgelt des Bestandnehmers an den Bestandgeber für die Übernahme anderstypischer Verpflichtungen des Bestandgebers zur Sicherung der Erhaltung der Bestandsache bzw. ihres besseren störungsfreien Gebrauches. Es sind alle Leistungen, die im Austauschverhältnis zur Einräumung des Bestandrechtes stehen, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Wenn der Bestandgeber neben der bloßen Überlassung des Gebrauches auch andere Verpflichtungen übernimmt, die der Erleichterung der Ausübung des widmungsgemäßen Gebrauches der Bestandsachen dienen, dann ist ein dafür bedungenes Entgelt Teil des Preises. Wesentlich für die Einbeziehung einer Leistung in die Bemessungsgrundlage ist, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang zur Überlassung der Bestandsache besteht (vgl. VwGH 25.10.2006, 2006/16/0111 unter Hinweis auf Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 77 zu § 33 TP 5 GebG).
Gestaffelter Mindestmietzins - umsatzabhängiger Mietzins
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass bei Bestandverhältnissen von unbestimmter Dauer mit einem sich nach einiger Zeit vereinbarungsgemäß erhöhenden Mietzins bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage von dem gemäß § 26 als unbedingt und sofort fällig geltenden erhöhten Mietwert auszugehen ist (vgl. ua. VwGH 18.04.1997, 97/16/0079; VwGH 16.3.1987, 85/15/0246; VwGH 19.6.1989, 88/15/0109).
Bei schwankenden oder ungewissen Leistungen ist hingegen nach der ständigen Rechtsprechung unter Berücksichtigung des § 26 GebG gemäß § 17 Abs. 3 BewG als Jahreswert der Betrag zu Grunde zu legen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird. Dabei können auch Umstände zugrunde gelegt werden, die erst nach der Entstehung der Steuerschuld sichtbar werden (zB tatsächliche Geschäftsergebnisse). Dieser durchschnittliche Jahreswert ist vom FA im Ermittlungsverfahren zu erforschen und wenn notwendig zu schätzen. Im Gesetz ist nicht geregelt, welche Anzahl von Jahren für die Ermittlung eines Durchschnitts der Jahresnutzung heranzuziehen ist (zB VwGH 16.6.1965, 2368/64, 29.4.1985, VwGH 84/15/0184, 4.7.1990, VwGH 89/15/0140, 29.1.1997, VwGH 96/16/0084).
Zweck der Vorschrift des § 17 Abs. 3 BewG ist es, einen Durchschnittswert zu finden, der als Grundlage einer Vervielfachung iSd. § 16 BewG zu dienen vermag (VwGH 13.9.1989, 88/13/0107).
Da nach § 17 Abs. 3 BewG zukünftige Leistungen zugrundezulegen sind, sollen soweit als möglich die in Zukunft tatsächlich erzielten Beträge erfasst werden (vgl. VwGH 26.6.1997, 96/16/0239).
Gemäß § 200 Abs. 1 erster Satz BAO kann die Abgabenbehörde die Abgabe ua. vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist.
Diese Verfahrensbestimmung bezweckt nichts anderes, als einen dem Grunde nach entstandenen Abgabenanspruch realisieren zu können, wenn der zweifelsfreien Klärung der Höhe der Abgabenschuld nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens vorübergehende Hindernisse entgegenstehen (vgl. VwGH 29.1.2015, 2012/15/0121).
Vorläufige Bescheide dürfen vor allem dann erlassen werden, wenn in der Zukunft liegende Sachverhalte entscheidungsrelevant sind. Es muss sich um eine vorübergehende Ungewissheit im Tatsachenbereich handeln, welche im Ermittlungsverfahren noch nicht beseitigbar ist.
Bei einer umsatzabhängigen Pacht ist daher vorläufig der Mindestmietzins anzusetzen (vgl ua BFG 03.03.2022, RV/7101679/2019).
Auch hier wurde ein (gestaffelter) Mindestpachtzins und zusätzlich ein (bei Übersteigen gewisser Kriterien) umsatzabhängiger Pachtzins vereinbart. Die Gebühr wird somit endgültig unter Einbeziehung des umsatzabhängigen Pachtzinses zu bemessen sein. Anhand tatsächlicher Umsätze kann die Bemessungsgrundlage derzeit aber noch nicht ermittelt werden, da der Beobachtungszeitraum noch zu kurz ist und die Umsätze der beiden letzten Jahre gerade bei einem Hotel pandemiebedingt nicht als repräsentativ angesehen werden können. Zudem ist laut homepage das Hotel derzeit auf Grund von Renovierungsarbeiten bis auf weiteres geschlossen. Die Bemessungsgrundlage hängt somit von Umsätzen aus in der Zukunft liegenden Jahren ab und ist daher derzeit noch ungewiss. Die für eine vorläufige Abgabenfestsetzung gemäß § 200 Abs. 1 BAO normierte Voraussetzung einer im Tatsachenbereich liegenden vorläufigen Ungewissheit ist daher erfüllt.
Hinsichtlich der vorläufig anzusetzenden Mindestpacht besteht hier lediglich die Besonderheit, dass für den Mindestpachtzins ("Festpacht") eine zeitliche Staffelung vereinbart wurde. Im Gegensatz zur Umsatzpacht ist der gestaffelte Festpachtzins aber der Höhe nach nicht ungewiss. Nach § 6.2 beträgt die Festpacht ab dem 1.1.2034 € 575,00 pro Zimmer und ist ab diesem Zeitpunkt ausdrücklich jeglicher Abzug ausgeschlossen. Ab dem 1.1.2034 hat somit die Höhe der Investitionskosten keinen Einfluss mehr auf die Höhe der Mindestpacht. Da gemäß § 26 GebG betagte Leistungen und Lasten als sofort fällige zu behandeln sind, ist bereits ab Vertragsabschluss von diesem ab 1.1.2034 mindestens zu leistenden Pachtzins auszugehen. Es liegt hinsichtlich der Festpacht keine Ungewissheit im Tatsachenbereich vor, steht doch durch die Angabe konkreter (zeitlich gestaffelter) Beträge in der Vertragsurkunde die Höhe des monatlichen Mindestpachtzinses von vorneherein fest.
Für die geplanten 205 Zimmer beträgt ab 1.1.2034 zu zahlende monatliche Mindestpacht inklusive USt € 141.450,00 (€ 575,00 x 205, ergibt € 117.875,00 zuzüglich 20% USt) und wurde dieser Betrag vom FA zu Recht für die Ermittlung der vorläufigen Bemessungsgrundlage herangezogen.
Zusätzlich hat sich die Bf. auch noch zur Tragung von Betriebskosten, zum Abschluss bestimmter Versicherungen etc verpflichtet. Auch die durchschnittliche Höhe dieser wiederkehrenden Nebenkosten ist derzeit noch nicht feststellbar, da gerade bei einem Hotel pandemiebedingt die beiden letzten Jahre noch nicht genug Aussagekraft bieten und das Hotel derzeit wegen Renovierungsarbeiten geschossen ist. Vom FA wurde für die vorläufige Gebührenbemessung daher zu Recht der im Vertrag angegebene Acontobetrag von € 5.832,00 inklusive USt angesetzt.
Auf Grund der unbestimmten Dauer sind die wiederkehrenden Leistungen von insgesamt monatlich € 147.2820,00 mit dem 36-fachen Monatswert anzusetzen und ergibt sich ein - vorläufiger - kapitalisierter Betrag aus den wiederkehrenden Leistungen iHv € 5.302.152,00.
Einbeziehung der Investitionskosten in die Bemessungsgrundlage
Zu den Leistungen, zu deren Erbringung sich der Bestandnehmer verpflichtet hat, um in den Genuss des Gebrauchsrechtes an der Bestandsache zu erlangen, zählt etwa auch der Wert vom Bestandnehmer vorzunehmender baulicher Veränderungen oder Erhaltungsmaßnahmen, wenn die mit der Bestandssache fest verbundenen Investitionen unmittelbar in das Eigentum des Vermieters übergehen (vgl. VwGH 20.8.1996, 93/16/0097). Dies trifft im Fall einer vertraglichen Verpflichtung zu bestimmten Investitionen zu (vgl. VwGH (verstärkter Senat) 8.2.1973, 622/71, VwSlg. 4491 F).
Zum Bestandentgelt gehören auch Leistungen, zu denen sich der Bestandnehmer für das Bestandobjekt verpflichtet hat und die entweder gleich bei ihrer Ausführung oder später bei Lösung des Bestandverhältnisses entschädigungslos in das Eigentum des Bestandgebers fallen oder darin ohne Ersatzleistung an den Bestandnehmer verbleiben, wie z.B. Errichtungen baulicher Art, auch Neu-, Um- und Zubauten. Die auf Grund des Bestandvertrages zu tätigenden Investitionen sind Teil des Preises, der für die Überlassung des Gebrauches des Bestandobjektes zu leisten ist (vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 91 zu § 33 TP 5 GebG).
Weil es grundsätzlich zu den Pflichten des Bestandgebers gehört, dem Bestandnehmer die Sache in jenem Zustande zu übergeben, der den ordentlichen Gebrauch erlaubt, gehören insbesondere Aufwendungen eigener Mittel des Bestandnehmers, mit denen ein geeigneter Bestandgegenstand entschädigungslos erst geschaffen bzw. ein gebrauchsfähiger Zustand hergestellt wird, zum "Preis" (vgl. VwGH vom 22.2.1968, 1176/67 und VwGH vom 20.8.1996, 93/16/0097).
Der wirtschaftliche Zusammenhang und die Verpflichtung - und nicht bloß Berechtigung - der Pächterin zur Tragung der Investitionskosten iHv € 4.000.000,00 ergibt sich deutlich nicht bloß aus Vertragspunkt 2.1.4, sondern auch aus Punkt 2.8, der die Verpächterin für den Fall, dass die Sanierungs- und Renovierungsarbeiten der Pächterin nicht bis spätestens 31.12.2023 zur Gänze abgeschlossen sind, berechtigt anstelle des Pachtzinses gemäß § 6.4 den Pachtzins gemäß § 6.2 und § 6.3 ohne Berücksichtigung des FF&E-Investition zu verrechnen.
Einmalige Leistungen, die bei unbestimmter Vertragsdauer gemäß § 33 TP 5 Abs. 3 Satz 1 GebG e contrario mit dem vollen Wert in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, liegen nur dann vor, wenn nach den Vereinbarungen - unabhängig von der tatsächlichen Dauer des Bestandverhältnisses - keine Erstattung erfolgen soll. Ein wie auch immer bezeichneter Einmalbetrag, der bei vorzeitiger Vertragsauflösung nicht rückzahlbar ist, ist in voller Höhe in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (vgl. VwGH 29.1.2009, 2008/16/0055).
Einmalige Leistungen, die bei unbestimmter Vertragsdauer gemäß § 33 TP 5 Abs. 3 Satz 1 GebG e contrario mit dem vollen Wert in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, liegen nur dann vor, wenn nach den Vereinbarungen keine Erstattung erfolgen soll (VwGH 14.11.1996, 95/16/0278). Eine einmalige Leistung liegt aber nicht nur vor, wenn die Rückerstattung einer - vorweg erbrachten - Leistung vereinbarungsgemäß unterbleibt, sondern auch dann, wenn bei vorzeitiger Beendigung (wegen der vorzeitigen Beendigung) vom Mieter eine Leistung zu erbringen ist (vgl. VwGH 14.12.1994, 94/16/0050, ÖStZB 1995, 528). Hier kann nach dem VwGHErk 29.1.1997, 97/16/0001, ÖStZB 1998, 48, die Leistungspflicht des Mieters auch dann gebührenrechtlich beachtlich sein, wenn der Vermieter (diese Leistungspflicht des Mieters auslösend) die vorzeitige Beendigung erklärt. Eine (direkte) Proportion zur Vertragsdauer nimmt aber auch hier den Charakter einer Einmalleistung (Arnold/Arnold, Rechtsgebühren9, § 33 TP 5 Rz 14a).
Der von der Bf. in der Beschwerde angesetzte Wert von einem Zehntel der Investitionskosten pro Jahr findet im Urkundeninhalt keine Deckung. Der Vertrag enthält weder eine Bestimmung, aus der sich eine aliquote Verrechnung der Investitionskosten für einen Zeitraum von 10 Jahren ergäbe, noch ist ersichtlich, dass bei einer Auflösung des Vertrages ein Rückforderungsanspruch besteht, der davon abhängig ist, wie lange das Bestandverhältnis bereits gedauert hat.
Punkt 6.2 sieht zwar eine aliquote Anrechnung des Maximalbetrages von € 4.000.000,00 auf den - gestaffelten (siehe dazu oben) Festpachtzins ab Abschluss der Sanierungs- und Renovierungsarbeiten (bei Vertragsabschluss gingen die Vertragsparteien von einem Abschluss am 30.6.2021 aus) bis inklusive Dezember 2033 vor. Ab 1.1.2034 (das ist 12,5 Jahre nach dem voraussichtlichen Ende der Renovierungsarbeiten am 30.6.2021) haben die Investitionskosten jedoch keine Auswirkung mehr auf die Höhe des Festpachtzinses.
Für die monatliche Anrechnung für einen Zeitraum von 12,5 Jahren wurde eine Aufteilung der Investitionskosten auf 180 Monaten (ds 15 Jahre) abzüglich der Anzahl der Monate, der seit dem Abschluss der Sanierungs- und Renovierungsarbeiten bereits vergangen ist, auf den Festpachtzins je Zimmer vereinbart. Bei einer Auflösung des Vertrages zum Beispiel nach einem Zeitraum von 10 Jahren fehlt der Bf. nach dem Urkundeninhalt die Möglichkeit sämtliche Investitionskosten mit der Fixzinspacht zu verrechnen. § 16.1. des Pachtvertrages begründet keinen Rückforderungsanspruch für jene Investitionskosten, für die noch keine Anrechnung auf den Fixzins erfolgt ist. § 16.1 sieht lediglich vor, dass das gesamte FF&E und OS&E (auch das während der Bestanddauer von der Pächterin ausgetauschte) bei Rückgabe zum Buchwert in das Eigentum der Verpächterin übergeht. Die Anlage ./9 des Pachtvertrages zeigt, dass die Nutzungsdauer der aufgelisteten Wirtschaftgüter eine Schwankungsbreite von 3 Jahren bis zu 33,3 Jahren aufweisen und ist somit auch daraus keine zeitliche Komponente für ein proportionales Verhältnis zur Vertragsdauer ableitbar. Überdies sieht § 16.1 vor, dass die Pächterin sämtliche ihr nach den Bestimmungen dieses Vertrags obliegenden Instandhaltungs-, Instandsetzungs-, Erneuerungsarbeiten sowie Schönheitsreparaturen durchzuführen hat, die bis zu diesem Zeitpunkt fällig oder erforderlich geworden sind.
Die Einbeziehung der Investitionskosten in die Bemessungsgrundlage ohne Aliquotierung ist daher zu Recht erfolgt.
Wie vom FA im Vorlagebericht zu Recht ausgeführt wurde, wären die Investitionskosten mit dem Bruttobetrag iHv 4.800.000,00 zu berücksichtigen und nicht bloß wie im angefochtenen Bescheid mit dem Nettobetrag iHv € 4.000.000,00. Die bisher vom FA für die vorläufige Festsetzung der Gebühr angesetzte Bemessungsgrundlage von insgesamt € 9.302.152,00 ist daher um den sich aus den Investitionskosten ergebenden Umsatzsteuerbetrag iHv € 800.000,00 zu erhöhen und ergibt sich dadurch eine - vorläufige - Bemessungsgrundlage iHv € 10.102.152,00.
Bemerkt wird, dass nach Punkt 2.1.6 die Beauftragung eines gemeinsamen Projektkoordinators vorgesehen wurde und sich die Bf. verpflichtete, die Hälfte der Kosten zu übernehmen. Nach Ansicht des BFG stellt auch diese Kostenübernahme eine einmalige Leistung dar, die in die Bemessungsgrundlage der Bestandvertragsgebühr einzubeziehen ist. Da nach der Recherche im Internet das Hotel derzeit noch wegen der Renovierungsarbeiten geschlossen ist, wird davon ausgegangen, dass die Kosten des Projektkoordinators noch nicht feststellbar sind und werden diese Kosten vom Finanzamt vor Erlassung des endgültigen Bescheides zu ermitteln sein.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 BAO [Formalentscheidungen] immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der angefochtene Bescheid ist daher hinsichtlich der Bemessungsgrundlage auf € 10.102.152,00 und der sich unter Anwendung eines Steuersatzes von 1% ergebende Gebührenbetrag auf € 101.021,52 abzuändern.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Revisionsmodell soll sich an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl die ErläutRV zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 1618 BlgNR XXIV. GP 16). Ausgehend davon kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet (vgl VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011).
Die Beurteilung des gestaffelten Festpachtzinses konnte nach den Kriterien der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH erfolgen. Durch eine Vielzahl von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ist weiters geklärt, dass ein wie immer bezeichneter Einmalbetrag, der bei vorzeitiger Vertragsauflösung nicht rückzahlbar ist, mit dem vollen Betrag in die Bemessungsgrundlage der Gebühr nach § 33 TP 5 GebG einzubeziehen ist (vgl. ua VwGH 29.1.2009, 2008/16/0055 mit weiteren Nachweisen). Ob im Einzelfall eine aliquote, von der tatsächlichen Bestanddauer abhängige Rückzahlung des Einmalbetrages vereinbart wurde oder nicht, ist eine Tatfrage.
Wien, am 9. Mai 2022
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 26 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 5 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100014/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100014.2022
- Stammnummer
- 137259
- Gültig
- 09.05.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF