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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105410/2019

Beurteilung des angrenzenden Zubaus zu Altbau als einheitliches Gebäude iZm §24 Abs. 6 EStG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105410/2019vom 04.05.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen sind an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden. Zinsenbescheide sind daher nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der zu Grunde liegende Abgabenbescheid sei rechtswidrig (vgl. Ritz, SWK 2011, S. 27ff). Bei der Verzinsung, die sich aus Abänderungen von Bescheiden ergibt, ist daher bedeutungslos, aus welchen Gründen die ursprüngliche Abgabenfestsetzung unrichtig war. Auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen kommt es nicht an (vgl. VwGH 24.9.2008, Zl. 2007/15/0175). Erweist sich nachträglich die Rechtswidrigkeit der maßgebenden (Nachforderungszinsen bedingenden) Abgabenfestsetzung, so egalisiert ein zu erlassender Gutschriftzinsenbescheid die (vorangegangene) Belastung mit Nachforderungszinsen. Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (zB Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid; es erfolgt daher keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (vgl. VwGH 28.5.2009, Zlen. 2006/15/0316, 2006/15/0332). So im vorliegenden Fall der Bescheid über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2007 lediglich mit dem Argument bekämpft werden, der Einkommensteuerbescheid 2017 sei unrichtig, ist der Anspruchszinsenbescheid 2017 sohin zu Recht ergangen, weshalb die Beschwerde gegen die Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2017 als unbegründet abzuweisen war. 3.3 rechnerische Besteuerungsgrundlagen: Hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2017 hat daher eine Besteuerung der Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen iHv EUR 173.435,85 (lt. dem angefochtenen Erstbescheid) bzw. EUR 200.738,75 (lt. Stellungnahme des Finanzamtes vom 2. Oktober 2019) mit dem besonderen Steuersatz für Grundstücksveräußerungen von 30% und somit iHv EUR 52.030,75 zu unterbleiben. 4. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, als dieses Erkenntnis in der Frage, ob nach bautechnischen Kriterien von einem einheitlichen Gebäude oder von zwei getrennt steuerlich zu beurteilenden Gebäuden auszugehen ist, um eine Sachverhaltsbeurteilung handelt, hinsichtlich derer das Bundesfinanzgericht der in dieser Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt. Eine Rechtsfrage, der somit grundsätzliche Bedeutung zukommt, da das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsfrage nicht einheitlich beantwortet wird, liegt somit nicht vor. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 1 Berechnungsblatt Wien, am 4. Mai 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105410/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7105410.2019
Stammnummer
137253
Gültig
04.05.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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