Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100020/2012
1. Liebhaberei beim Betrieb eines Ultraleichtflugzeugs 2. Rennwagen im Sonderbetriebsvermögen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100020/2012vom 13.06.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ist eine Betätigung nur zum Teil steuerlich anzuerkennen (hier: hinsichtlich der Bannerwerbung und Schleppdienste an Dritte), so ist die Liebhabereibeurteilung auf die steuerlich anzuerkennenden Teile der Betätigung zu beschränken, wobei vor der Liebhabereibeurteilung die Ausgaben für die steuerlich nicht anzuerkennenden Teile der Betätigung auszuscheiden sein (vgl. idS Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei², Rz 67). Die folgende Liebhabereiprüfung erfasst daher ausschließlich die seitens der GesbR durchgeführten ß Schleppflüge an Dritte.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bzw. 2 LVO ist Liebhaberei u.a. bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen, aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (z.B. Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen. Nach § 4 Abs. 1 LVO sind deren §§ 1 bis 3 auch bei Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit anzuwenden. Nach § 4 Abs. 2 LVO ist zuerst für die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) zu prüfen, ob die gemeinschaftliche Betätigung als Liebhaberei im Sinne des § 1 leg. cit. zu beurteilen ist.
Wirtschaftsgüter fallen dann unter § 1 Abs. 2 Z 1 LVO, wenn sie sich - insbesonders auch unter Beachtung des Umfanges und ihrer Anzahl - nach der Verkehrsauffassung besonders für eine private Nutzung eignen und typischerweise einer privaten Neigung entsprechen (VwGH 18. Dezember 2014, 2011/15/0164 mit weiteren Nachweisen).
Ein Ultraleichtflugzeug ist ein Wirtschaftsgut, das sich besonders für eine private Nutzung eignet und typischerweise einer privaten Neigung entspricht. Dies kommt bereits in der Bauart solcher Luftfahrzeuge zum Ausdruck, die lediglich für zwei Personen, einschließlich des Piloten, Platz bietet.
[...]
Der Österreichische Aero-Club betreibt per Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero-Club (ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung - ÖAeCVO / StF: BGBl. Nr. 394/1994) eine Zivilluftfahrtbehörde 1. Instanz. Auf dessen Webseite unter https://aeroclub.at/de/sportverband/sektionen/motorflug/allgemein heißt es: "Ein im wahrsten Sinne des Wortes hautnahes Flugerlebnis, Fliegen beinahe wie einst die ersten Pioniere der Lüfte, das vermitteln heute perfekt bis ins Detail die sogenannten Ultraleichtflugzeuge." Der Ultraleichtschein berechtigt seinen Inhaber als verantwortlicher Pilot auf Ultraleichtflugzeugen im nichtgewerblichen Luftverkehr zu fliegen (siehe http://www.ul-flug.at/ula.html).
§ 1 Abs. 2 Z 1 und 2 LVO stellen nicht auf das konkrete Verhalten des Abgabepflichtigen, sondern auf abstrakte Eigenschaften der Wirtschaftsgüter und der entfalteten Tätigkeiten ab. § 1 Abs. 2 Z 2 LVO verlangt, dass die Tätigkeit typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist. Was grundsätzlich erwerbswirtschaftlich ist, kann keine Tätigkeit sein, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist. Auf eine Betrachtung des konkreten Falles kommt es bei Anwendung des § 1 Abs. 2 Z 2 LVO nicht an. Ebenso muss es sich bei Wirtschaftsgütern iSd § 1 Abs. 2 Z 1 LVO um solche handeln, die nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung geeignet sind und typischerweise (also wiederum nicht nach den konkreten Umständen) einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen (VwGH 26. November 2014, 2010/13/0159 mit weiteren Nachweisen).
All den genannten Umständen ist zu entnehmen, dass es sich bei einem Ultraleichtflugzeug seiner Bestimmung gemäß und nach der Verkehrsauffassung um ein Motorsportgerät handelt. Es bestehen für das Verwaltungsgericht keine Zweifel, dass der Betrieb eines solchen Motorsportgeräts typischerweise, also nicht nach den konkreten Umständen, einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung, nämlich der freizeitmäßigen Ausübung des Flugsports, entspricht. Dies gilt noch viel mehr, als § 1 Abs. 2 LVO Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, explizit als Beispiel der unter diese Bestimmung fallenden Gegenstände nennt. Darüberhinaus ist der Betrieb eines Privatflugzeugs auch als Bewirtschaftung eines Luxuswirtschaftsguts anzusehen (vgl. Laudacher in Jakom14, EStG, § 2 Rn 265). Der Umstand, dass das verfahrensgegenständliche Flugzeug über einen speziellen Motor und eine Schleppeinrichtung verfügt, ändert nichts daran, dass es sich um ein Flugsportgerät handelt. Das ist auch daran zu erkennen, dass das Flugzeug tatsächlich weit überwiegend für den Flugsport eingesetzt worden ist.
Der seitens der GesbR in Treffen geführte Umstand, dass eine Schleppflugtätigkeit mit erheblichem Risiko behaftet sei und schon deshalb keiner persönlichen Neigung entspreche, sondern Arbeit darstelle, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Es gibt auch viele andere gefährliche Freizeittätigkeiten (z.B. Kite-Surfen, Fallschirmspringen, Freeclimbing), die keine Arbeit darstellen. Gerade das hohe Risiko bei einer großen Verlusthöhe und (hier nicht erreichte) im günstigsten Fall bescheidene Erträge spricht gegen eine gewerbliche Tätigkeit, weil man für Verluste wohl kaum ein erhebliches Risiko eingehen würde.
Nach dem festgestellten Sachverhalt sind der GesbR im gesamten Verfahrenszeitraum Verluste aus der Bewirtschaftung des Ultraleichtflugzeugs im Zusammenhang mit der Schleppflugtätigkeit entstanden. In den Jahren 2007 bis 2009 ergeben sich die Verluste schon deshalb, weil den Ausgaben überhaupt keine Einnahmen gegenüberstehen.
Bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 LVO liegt Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn erwarten lässt (§ 2 Abs. 4 LVO).
Für die Beurteilung der Ertragsfähigkeit ist eine Prognose anzustellen. Gegenstand der Prognose sind aber nicht Wunschvorstellungen des (allenfalls) Steuerpflichtigen, sondern wirtschaftliche Ergebnisse, die bei der gegebenen Bewirtschaftungsart realistischerweise erzielbar sind (vgl. idS VwGH 29. März 2017, Ra 2015/15/0042 mwN zur Gebäudevermietung).
Die aktenkundige als "Planung" bezeichnete und undatierte Prognoserechnung ist für die Beurteilung einer positiven Ertragsfähigkeit im Sinne der Rechtsprechung ungeeignet.
Zunächst wird in Abkehr zur ursprünglichen Planung von einer Nutzungsdauer des Flugzeugs von 2.000 Stunden in einem Zeitraum von 15 Jahren (statt ursprünglich 7 Jahren) ausgegangen. Dann wird für einen Zeitraum von 20 Jahren eine jährliche Nutzung von 150 Flugstunden für Bannerwerbung angenommen, was nach 15 Jahren bereits zu 2.250 und nach 20 Jahren zu 3.000 Flugstunden führt. Dies ist eine Flugleistung, die das verfahrensgegenständliche Gerät nach den eigenen Angaben der Beteiligten gar nicht zu erbringen vermag.
Nicht nachvollziehbar ist auch eine Planung, die ein Fluggerät betrifft, das laut eigenen Angaben fünfzehn Jahre nutzbar ist, sich aber über 20 Jahre erstreckt, ohne die erforderliche Neuanschaffung des bereits abgenutzten Flugzeugs einzubeziehen.
Offen lässt die Prognose auch, aus welchen Umständen heraus anzunehmen sei, dass das Flugzeug ab dem Jahr 2011 mit einer Vollauslastung ausschließlich für Bannerwerbung betrieben werden könne. Private oder sonstige (z.B. Werkstattflüge) sind nicht einkalkuliert, obwohl diese in Summe vor diesem Zeitpunkt einen Großteil der Nutzung des Fluggeräts ausmachten.
Es findet sich keinerlei Berücksichtigung von möglichen Preisänderungen (z.B. Flugbenzin, Versicherung) oder ein "Leerstandswagnis" (z.B. mangelnde Auslastung oder Verhinderung der Piloten).
Die der Prognose zu entnehmende Vervielfachung der Auslastung und Erträge ohne erkennbare zu diesem Umstand führende besondere Maßnahmen erscheint unrealistisch und allenfalls Wunschdenken. Tatsächlich sind die Erlöse auch weit hinter den prognostizierten zurückgeblieben. Dies betrifft die nicht verfahrensgegenständlichen Jahre ab 2010.
Ergänzend ist anzumerken, dass die GesbR in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung vom 16. Dezember 2011 anführt, die nochmals adaptierte Planungsrechnung sehe eine wesentliche Steigerung der Erlöse vor. Das möge auf den ersten Blick unrealistisch erscheinen, allerdings habe für eine weitere im betriebswirtschaftlichen Sinne sinnvolle Tätigkeit eine Änderung der Bewirtschaftung erfolgen müssen. Auf Seite 7 dieses Schreibens heißt es für das Jahr 2010, dass die "höchst positiven Ergebnisse" "einzig und allein auf eine davor erfolge Änderung der Bewirtschaftung zurückgeführt werden" können.
Folglich räumt die Bf. ein, dass allenfalls eine Änderung der Bewirtschaftung im Jahr 2010 - also nach den Streitjahren - eingetreten sei.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind der Liebhabereibetrachtung jeweils nur Zeiträume gleicher Bewirtschaftungsart zu Grunde zu legen. Ändert sich die Art des wirtschaftlichen Engagements grundlegend und sind deshalb für die Zukunft positive wirtschaftliche Ergebnisse zu erwarten, so können die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mit Erfolg in die Vergangenheit projiziert werden, dass eine bisher notwendigerweise ertragslose Tätigkeit bereits für die Vergangenheit als Einkunftsquelle beurteilt wird. Die Frage, ob eine bestimmte Bewirtschaftungsart beibehalten oder geändert worden ist, ist an Hand jener Planung des Steuerpflichtigen zu beurteilen, die von vornherein bestanden hat (vgl. VwGH 28. Februar 2012, 2009/15/0192).
Ginge man von einer Änderung der Bewirtschaftung im Jahr 2010 aus, wären die Streitjahre als abgeschlossener Zeitraum für sich im Rahmen der Liebhabereiprüfung zu beurteilen und ebenfalls Liebhaberei anzunehmen.
Angesichts der tatsächlichen Erwirtschaftungen ab 2010 hat sich überdies bestätigt, dass die Ertragsannahme in der Planung tatsächlich unrealistisch gewesen ist.
Insgesamt ist für das Verwaltungsgericht für die Streitjahre nicht anzunehmen, dass die konkrete Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn im Sinne des § 2 Abs. 4 LVO erwarten lässt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Streitjahre isoliert betrachtet und eine Änderung der Bewirtschaftung im Jahr 2010 angenommen, oder die Tätigkeit gesamt über 20 Jahre ins Kalkül gezogen wird.
Nach § 4 Abs. 3 LVO ist zusätzlich gesondert zu prüfen, ob jeweils beim einzelnen Gesellschafter (Mitglied) Liebhaberei vorliegt. Dabei sind auch besondere Vergütungen (Einnahmen) und Aufwendungen (Ausgaben) der einzelnen Gesellschafter (Mitglieder) zu berücksichtigen. Besondere Einnahmen und Aufwendungen der Gesellschafter liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Auch die Ergebniszuteilung erfolgte dem Gesellschaftsvertrag entsprechend zur gleichen Teilen, weshalb analog der Gesellschaft insgesamt bei allen Gesellschaftern Liebhaberei anzunehmen ist.
Die Bewirtschaftung des verfahrensgegenständlichen Ultraleichtflugzeugs war daher wegen Vorliegens einer Liebhabereitätigkeit bei der Einkünfteermittlung auszuscheiden. Mangels Ausübung einer ertragsteuerrechtlich relevanten Tätigkeit waren die angefochtenen Bescheide abzuändern und gemäß § 190 Abs 1 BAO auszusprechen, dass eine Feststellung von Einkünften zu unterbleiben hat.
Umsatzsteuer
Rennauto
Nach Art 1 Abs. 1 UStG 1994 unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt der Umsatzsteuer. Damit ein solcher wird bewirkt wird muss unter anderem gemäß Art. 1 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 ein Gegenstand bei einer Lieferung an den Abnehmer aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangen. Steuerschuldner ist nach Art. 19 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 der Erwerber.
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die GesbR den Gegenstand (das Rennfahrzeug) nicht selbst erworben, sondern ist nur nachträglich die Rechnung auf sie ausgestellt worden. Mangels Erwerberqualifikation konnte es zu keinem innergemeinschaftlichen Erwerb durch die GesbR kommen. Die belangte Behörde hat den innergemeinschaftlichen Erwerb des verfahrensgegenständlichen Rennwagens daher zu Recht aus der Umsatzsteuerveranlagung 2007 der GesbR ausgeschieden (sowohl die Erwerbs- als auch die Vorsteuer) und war die Beschwerde hinsichtlich des Umsatzsteuerbescheides 2007 insoweit abzuweisen.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG sind die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt umsatzsteuerbar. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die GesbR mit dem verfahrensgegenständlichen Rennfahrzeug keine Leistungen an Dritte erbracht. Die belangte Behörde hat die Umsätze mit dem verfahrensgegenständlichen Rennwagen ebenfalls zu Recht aus der Umsatzsteuerveranlagung 2007 der GesbR ausgeschieden und war die Beschwerde hinsichtlich des Umsatzsteuerbescheides 2007 auch insoweit abzuweisen.
Inwieweit das Rennfahrzeug einer Besteuerung unmittelbar bei ***34*** ***1*** unterliegt, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, schuldet gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 diesen Betrag. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH 25. Februar 2009, 2006/13/0128 mwN) hat die Steuerschuld nach § 11 Abs. 14 UStG 1994 zur Voraussetzung, dass eine solche Rechnung erstellt wird, die formal die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 leg. cit. erfüllt.
Gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 24/2007 ist bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 Euro übersteigt, die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.
Hinsichtlich der Rechnung Nr. 0011 vom 21. Dezember 2007, mit der eine Miete in Höhe von 15.600 Euro zuzüglich Umsatzsteuer an die ***32*** abgerechnet wird, ist anzumerken, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers nicht angegeben ist, womit keine Rechnung vorliegt, die formal die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 UStG 1994 im Sinne der dargestellten Rechtsprechung erfüllt. Eine Steuerschuld nach § 11 Abs. 14 UStG war demnach nicht anzusetzen.
Ultraleichflugzeug
Unternehmer ist gemäß § 2 UStG 1994, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Diese Bestimmung ist unionsrechtskonform im Sinne des Art. 9 der MwStSyst-RL (bzw. Art 4 der 6. EG-RL) auszulegen.
Als Steuerpflichtiger gilt nach Art. 9 der MwStSyst-RL (bzw. Art 4 der 6. EG-RL), wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbstständig ausübt. Als wirtschaftliche Tätigkeit gelten alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt insbesondere die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen.
Umsatzsteuerrechtlich ist die Abgrenzung zwischen privatem Konsum und wirtschaftlichen Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Gegebenheiten des Einzelfalls durchzuführen (vgl. VwGH 25. April 2013, 2010/15/0107 mit Verweis auf EuGH 26. September 1996, C-230/94 Enkler).
Für die Feststellung, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der MwStSyst-RL vorliegt, bedarf es eines Vergleichs der Umstände unter denen der Betreffende den Gegenstand tatsächlich nutzt, und den Umständen, unter denen die entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird (vgl. EuGH 26. September 1996, C-230/94 Enkler, Rn 28; EuGH 19. Juli 2012, C-263/11 Redlihs, Rn 35). Die Dauer des Zeitraums, während dessen die Leistungen erfolgten, die Zahl der Kunden und die Höhe der Einnahmen sind Gesichtspunkte, die zur Gesamtheit der Gegebenheiten des Einzelfalls gehören und neben anderen Gesichtspunkten bei dieser Prüfung berücksichtigt werden können (vgl. EuGH 26. September 1996, C-230/94 Enkler, Rn 29, EuGH 19. Juli 2012, C-263/11 Redlihs, Rn 38).
Gegenständlich übte die GesbR zwei Tätigkeiten aus. Zunächst die Überlassung des Ultraleichtflugzeuges an ihre Mitglieder und weiters das Bannerschleppen.
Für die Prüfung der Frage, ob die gegenständliche Überlassung an die Gesellschafter als bloße Gebrauchsüberlassung zu werten ist, ist ein Gesamtbild der Verhältnisse zu verschaffen, bei welchem auch die vorgenannten Umstände einzubeziehen sind, und sodann einen Vergleich mit den Umständen anzustellen, unter denen eine entsprechende Vermietungsbetätigung für gewöhnlich ausgeübt wird (vgl. VwGH 7.12.2020, Ra 2020/15/0067 zur Vermietung eines Gebäudes).
Wer einen Vorsteuerabzug vornehmen möchte, muss nachweisen, dass er die Voraussetzungen hierfür und insbesondere die Kriterien für die Einstufung als Steuerpflichtiger erfüllt (EuGH 26. September 1996, C-230/94 Enkler, Rn 24).
Konkret wurde ein Fluggerät seitens des GesbR den Gesellschaftern überlassen. Dazu betont der Vertreter der GesbR auf Seite 5 der Berufung vom 18. August 2011, dass gegenüber den Gesellschaftern für deren eigenen betrieblichen Flüge fremdüblich abgerechnet worden sei, zeigt aber nicht auf, wie diese Fremdüblichkeit gestaltet gewesen sei. Zudem gibt es keinerlei Aufzeichnungen darüber, welche Flüge hiervon erfasst sind und bleibt die Behandlung der sonstigen privaten Flüge offen.
Nach der genannten Rechtsprechung ist auch die Zahl der Kunden in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Da als Mieter geplantermaßen nur drei Kunden (die Gesellschafter) in Frage kamen, fehlt es schon dem Grunde nach an einer Auslastung, die jener vergleichbar wäre, wie sie unter gewöhnlichen Umständen bei kurzfristigen Vermietungen beweglicher Beförderungsmittel bestünde.
Das Entgelt entspricht der Höhe nach dem aktenkundigen Entgelt, das der Verein ***3*** an Mitglieder im Jahr 2006 für ein Flugzeug Typ C 150 verrechnete. Dazu ist einerseits anzumerken, dass dieser Tarif laut der Gebühren-Liste nur für Mitglieder gilt, die darüber hinaus auch Mitgliedsgebühren zu tragen haben. Für Gäste ist ein höherer Tarif vorgesehen. Jedoch ist bei einem Verein, anders, als bei einem typischen Unternehmer, zunächst anzunehmen, dass dieser üblicherweise nicht auf Gewinn ausgerichtet ist. Vor allem ist bei dem Verein mit einer deutlich höheren Auslastung des Fluggerätes aufgrund einer Vielzahl an Mietern zu rechnen. Nur so lässt sich ein entsprechender Flugminutenpreis wirtschaftlich rechtfertigen.
Die bloße Übernahme der niedrigen Flugtarife für Mitglieder eines Vereins ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mit den Umständen vergleichbar, wie sie üblicherweise von derartigen Unternehmern vorgenommen würden, weil weder die zusätzlichen Einnahmen durch Mitgliederleistungen noch der weitaus größere potentielle Kundenkreis berücksichtigt worden ist. Der noch eher vergleichbare, jedoch ebenso nur im Kontext einer entsprechenden geplanten Auslastung durch einen großen Kundenkreis erklärbare Gäste-Tarif des Vereins wurde nicht herangezogen.
Folglich steht auch die Höhe der erzielten Einnahmen bzw. Umsätze in einem krassen Missverhältnis zur getätigten Anschaffung des Flugzeugs. Tatsächlich machten die gesamten Einnahmen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht einmal die Hälfte der aus der Anschaffung des Flugzeugs begehrten Vorsteuern aus. Im Jahr 2009 sind überhaupt keine Umsätze erklärt worden, obwohl es laut Bordbuch tatsächlich zu Flügen kommen ist. Auch diese Umstände sprechen für eine bloße Gebrauchsüberlassung, insbesondere unterstreicht die fehlende Versteuerung von Umsätzen im Jahr 2009, dass eine marktkonforme wirtschaftliche Tätigkeit weder ausgeübt wurde noch angestrebt war. Dies ist vielmehr charakteristisch für eine bloße Freizeittätigkeit.
Insgesamt ist demnach ein marktkonformes unternehmerisches Auftreten nicht gegeben. Für dieses Ergebnis spricht auch die Aussage des Bf. in der mündlichen Verhandlung, es sei in den Streitjahren eine entsprechende Versteuerung des Eigenverbrauchs, der eine private Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes erfordert, erfolgt. Tatsächlich lässt sich eine solche Besteuerung dem vorliegenden Verwaltungsakt jedoch nicht entnehmen.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass zufolge der vorgelegten Rechnungen es in all den Jahren zu keiner Anpassung des verrechneten Minutenpreises gekommen ist. Ein Umstand, der angesichts der wirtschaftlichen Schieflage der GesbR nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ebenfalls nur durch die private Motivation der Beteiligten erklärbar ist. Ebenso keinesfalls marktkonform ist der Umstand, dass eine Abrechnung der Flugminuten des Jahres 2009 erst 2010, zum Teil fast ein Jahr nach Durchführung des Flugs im zeitlichen Gefolge der abgabenrechtlichen Außenprüfung vorgenommen worden ist.
Es sind auch - abgesehen vom Gesellschaftsvertrag - keinerlei schriftliche Verträge zur Flugzeugüberlassung (z.B. betreffend Entgelt, Haftung udgl.) vorhanden. Gerade solche grundlegenden Fragen werden bei marktkonformer Überlassung an Dritte ausdrücklich vertraglich geklärt. Ihr Fehlen ist nur dadurch erklärbar, dass die Gesellschafter der GesbR gemeinsam ein Flugzeug zur privaten Nutzung und Ausübung des Flugsports angeschafft haben.
Im Rahmen der anzustrengenden Gesamtschau der Umstände gelangt das Bundesfinanzgericht sohin zur Auffassung, dass die Überlassung des verfahrensgegenständlichen Fluggeräts an die Gesellschafter der GesbR als bloße Gebrauchsüberlassung zu werten ist. Eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des § 2 UStG 1994 liegt insoweit nicht vor.
Auch hinsichtlich der seitens des GesbR durchgeführten Schleppflüge ist nach den Kriterien der Rechtssachen EuGH 26. September 1996, C-230/94 Enkler, und EuGH 19. Juli 2012, C-263/11 Redlihs zu untersuchen, ob eine wirtschaftliche (nach der Diktion des UStG 1994: unternehmerische) Tätigkeit gegeben ist.
Zufolge der von der GesbR selbst eingebrachten Jahresabschlüsse wurden dabei im Jahr 2005 Erlöse in Höhe von 407, 80 Euro an nur eine Kundin (***19***) und im Jahr 2006 Erlöse von 1.177,28 Euro (davon 564,78 Euro an ***19***, 220,50 Euro an ***3*** und 392,00 Euro an ***20***) erzielt. In den übrigen verfahrensgegenständlichen Jahren kam es zu keinerlei Umsätzen aus Schleppflügen.
Bereits der Umstand, dass über einen Zeitraum von drei Jahren (2007 bis 2009) keinerlei Umsätze erklärt worden sind, obwohl laut Bordbuch tatsächlich Flüge durchgeführt worden sind, zeigt deutlich, dass nicht solche Umstände vorliegen, unter denen die entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit (gewerbliche Flugzeugnutzung) gewöhnlich ausgeübt wird.
Auch die geringfügigen Umsätze in den Jahren 2005 und 2006 sprechen für eine Tätigkeit der Freizeitgestaltung, im Gefolge derer (nebenher) kleinere Geldbeträge eingenommen werden können. Wirtschaftliches Kalkül im Sinne einer unternehmerischen und nachhaltigen Tätigkeit ist darin nicht zu erkennen, wäre doch in Anbetracht der geringen Ertragslage eine möglichst rasche Einstellung und Veräußerung des Fluggeräts die naheliegende rationale (nicht von der persönlichen Freude am Flugsport getragene) Vorgehensweise gewesen. Auch die geringe Anzahl an Kunden und der in den verfahrensgegenständlichen Jahren nicht nachweisbare Versuch weitere Kunden zu akquirieren oder sonst die Ertragslage zur verbessern sprechen für persönliche Vorlieben und nicht unternehmerische Überlegungen als tragende Motive der Tätigkeit.
Zu beachten ist nach der Rechtsprechung auch Dauer des Zeitraums, während dessen die Leistungen erfolgten. Hiebei ist nochmals darauf zu verweisen, dass es über einen Zeitraum von drei Jahren, also nahezu die Hälfte der zunächst von der GesbR selbst angegebenen Nutzungsdauer des Flugzeugs von sieben Jahren, zu überhaupt keiner entgeltlichen Schlepptätigkeit gekommen ist.
Insgesamt geht das Verwaltungsgericht in Anbetracht der dargestellten Umstände davon aus, dass bereits bei Anschaffung des Fluggeräts eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des EuGH nicht beabsichtigt gewesen und auch tatsächlich nicht erfolgt ist.
Die bloße Ausstellung von Rechnungen im Sinne des § 11 UStG 1994 genügt nicht, um das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit zu begründen. Die seitens der GesbR durchgeführte steuerliche Erfassung und auch die Rechnungsausstellung erklären sich vielmehr durch den Wunsch, den Vorsteuerabzug für die tatsächlich nichtunternehmerische Flugtätigkeit geltend machen zu können.
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.
Wie festgestellt ging die GesbR im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keiner unternehmerischen Tätigkeit nach. Folglich ist ein Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 nicht zulässig.
Zumal bereits mangels unternehmerischer Tätigkeit der Vorsteuerabzug nicht zusteht, erübrigt sich die weitere Untersuchung, ob dieser (auch) nach der Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 ausgeschlossen wäre.
Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, schuldet gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 diesen Betrag. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH 25. Februar 2009, 2006/13/0128 mwN) hat die Steuerschuld nach § 11 Abs. 14 UStG 1994 zur Voraussetzung, dass eine solche Rechnung erstellt wird, die formal die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 leg. cit. erfüllt.
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die GesbR in den Streitjahren 2005 bis 2009 gegenüber ihren Gesellschaftern Rechnungen im Sinne des § 11 UStG 1994 ausgestellt und darin Umsatzsteuer ausgewiesen. Die ausgewiesenen Beträge werden, da diese keine von einem Unternehmer erbrachte Leistung betreffen, gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 geschuldet. Das Gleiche gilt für die bezüglich der Schleppflugtätigkeit ausgestellten Rechnungen in den Jahren 2005 und 2006.
Nach Art 1 Abs. 1 UStG 1994 unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt der Umsatzsteuer. Damit ein solcher wird bewirkt wird muss unter anderem gemäß Art. 1 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 ein Gegenstand bei einer Lieferung an den Abnehmer aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangen. Steuerschuldner ist nach Art. 19 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 der Erwerber.
Gemäß Art. 1 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 2 muss der Erwerber ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, oder eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, sein.
Bei der GesbR handelt es sich nach den obigen Ausführungen weder um einen Unternehmer noch um eine juristische Person. Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Jahr 2005 (184,65 Euro) wurde daher nicht bewirkt und war auszuscheiden.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden, in dem für die Jahre 2005 bis 2009 eine Veranlagung zum Umsatzsteuer nur insoweit zu erfolgen hat, als die GesbR eine Umsatzsteuer gemäß § 11 Abs. 14 UStG schuldet und eine solche darüber hinaus wegen Nichterfüllens der Unternehmereigenschaft zu unterbleiben hat.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine darüberhinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Eine Revision gegen dieses Erkenntnis ist daher unzulässig.
Linz, am 13. Juni 2022
Normen und Schlagworte
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 190 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100020/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100020.2012
- Stammnummer
- 137172
- Gültig
- 13.06.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF