Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100815/2018
Erhöhte FB für 1964 geborenen Bf bei Borderline Syndrom, Depression, schwerer Persönlichkeitsstörung, Adipositas per magna nach fünftem BSA-Gutachten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100815/2018vom 11.07.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Obig dargestellte behördliche Vorgangsweise entspricht weiters nicht dem Gebot einer sparsamen und effizienten Verwaltung. Die Sachverständigengutachten, die im Abgabenverfahren keine Verwendung finden, müssen dennoch bezahlt werden und belasten das BFG mit Verwaltungsaufgaben. Bereits die belangte Behörde war zu Ermittlungen verpflichtet, ob und bis zu welchem Datum die 14 Semester Studium die Frist des § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 verlängert hatten. Das hätte ihr aber nur auffallen können, wenn sie die Sachverständigengutachten erhalten würde, um sie überhaupt lesen zu können.
Ob sich das volljährige Kind in einer Ausbildung iSd § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 (§ 6 Abs 2 lit d FLAG 1967) befunden hat, ist eine auf der Tatsachenebene zu lösende Rechtsfrage. Sie ist keine medizinische Frage. Als Rechtsfrage fällt sie in die Zuständigkeit der Abgabenbehörde, und nicht in die Zuständigkeit des BSA-Sachverständigen.
Das qualifizierte Sachverständigengutachten iSd § 8 Abs 6 FLAG 1967 ist als Amtsgutachten eingerichtet. Die Abgabenbehörde ist bei der Anforderung des Sachverständigengutachtens und der darauf aufbauenden Bescheinigung iSd § 8 Abs 6 FLAG 1967 verpflichtet, den rechtlichen Rahmen der Begutachtung zu bestimmen, wozu auch die Bestimmung des Endes der bis zur Vollendung des 25. oder 27. Lebensjahres absolvierten Ausbildung nach § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 (§ 6 Abs 2 lit d FLAG 1967) gehört.
Mit Erkenntnis BFG 31.03.2022, RV/7101427/2017, hat das Bundesfinanzgericht zu Recht erkannt, dass gerade psychische Erkrankungen wie im Fall des Bf sich durch Hochs und Tiefs auszeichnen. Die Wortfolge "dauernd außerstande sein" stammt aus dem Jahr 1967, als viele Erkrankungen und Krankheitsbilder noch nicht so bekannt waren wie heute. Der Begriff "dauernd außerstande sein" könnte aus heutiger Sicht so ausgelegt werden, dass in Zeiten eines Hochs Grund- und Erhöhungsbetrag suspendiert werden und in Zeiten eines Tiefs der Anspruch fortbesteht, sofern es sich um dieselbe Behinderung handelt, um dem neuen medizinischen Wissensstand zu entsprechen. Vertretbar ist auch, von einer planwidrigen Lücke in §§ 2 Abs 1 lit c, 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 auszugehen, die durch analoge Anwendung des § 252 Abs 3 ASVG geschlossen werden könnte. Sowohl § 252 Abs 1 Z 3 ASVG als auch § 2 Abs 1 lit c, § 6 Abs 2 lit d jeweils iVm § 8 Abs 5, 6 FLAG 1967 verfolgen denselben Normzweck, wonach Waisen über den Ausbildungszeitraum hinaus aufgrund einer mangelnden Erwerbsfähigkeit der Unterhalt durch den Staat geleistet wird. Das Erkenntnis BFG 31.03.2022, RV/7101427/2017, wurde von der belangten Behörde nicht in Revision gezogen.
Auch im Beschwerdefall leidet der Bf an einer psychischen Erkrankung, die durch Hochs und Tiefs gekennzeichnet ist. Selbst wenn der Bf daher für drei Jahre in der Lage gewesen sein sollte, durch Schwarzarbeit im Taxigewerbe seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen (Hochphase), dürfte ihm das nicht in der Weise schaden, dass er bei seinem seit Jugend bestehenden Krankheitsbild (schwere Persönlichkeitsstörung, Borderline Syndrom, Depression, Adipositas per magna, Schädelhirntrauma) dauerhaft den Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe verliert.
4.2. Zu Spruchpunkt II.
§ 25 Abs 1 BFGG lautet:
"Wenn das Bundesfinanzgericht einer Beschwerde stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."
4.3. Zu Spruchpunkt III. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da als fünftes Gutachten vom Bundessozialamt ein schlüssiges und vollständiges Sachverständigengutachten und eine darauf aufbauende Bescheinigung ausgestellt wurden, war das BFG daran gebunden. Sämtliche Verfahrensmängel, einschließlich der von der Staatsteilgewalt Verwaltung im zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren angeordneten Unterdrückung der Sachverständigengutachten, wurden vom BFG saniert. Somit wurde keine Rechtsfrage im obigen Rechtssinn aufgeworfen, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11. Juli 2022
Normen und Schlagworte
- § 115 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 148a B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 260 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
- § 12 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 252 Abs. 2 Z 3 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 und 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 252 Abs. 2 Z 2 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100815/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100815.2018
- Stammnummer
- 137171
- Gültig
- 11.07.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF