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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7106507/2019

Haushaltszugehörigkeit, Tragung der überwiegenden Unterhaltskosten, Tragung der Unterhaltskosten in Höhe der Familienbeihilfe?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7106507/2019vom 02.05.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

§ 265. (1) Die Abgabenbehörde hat die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen. (2) Die Vorlage der Bescheidbeschwerde hat jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen. (3) Der Vorlagebericht hat insbesondere die Darstellung des Sachverhaltes, die Nennung der Beweismittel und eine Stellungnahme der Abgabenbehörde zu enthalten. (4) Die Abgabenbehörde hat die Parteien (§ 78) vom Zeitpunkt der Vorlage an das Verwaltungsgericht unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen. (5) Partei im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auch die Abgabenbehörde, deren Bescheid mit Bescheidbeschwerde angefochten ist. (6) Die Abgabenbehörde ist ab der Vorlage der Bescheidbeschwerde verpflichtet, das Verwaltungsgericht über Änderungen aller für die Entscheidung über die Beschwerde bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse unverzüglich zu verständigen. Diese Pflicht besteht ab Verständigung (Abs. 4) auch für den Beschwerdeführer. § 266. (1) Die Abgabenbehörde hat, soweit nicht anderes angeordnet ist, gleichzeitig mit der Vorlage der Bescheidbeschwerde die Akten (samt Aktenverzeichnis) vorzulegen. Die Abgabenbehörde hat den Parteien (§ 78) eine Ausfertigung des Aktenverzeichnisses zu übermitteln. (2) Mit Zustimmung des Verwaltungsgerichtes darf die Übermittlung der Beschwerde (§ 265) und die Aktenvorlage (Abs. 1) in Form von Ablichtungen erfolgen. (3) Soweit Akten oder Beweismittel nur auf Datenträgern vorliegen, sind auf Verlangen des Verwaltungsgerichtes ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben von der Abgabenbehörde bzw. von der Partei (§ 78) beizubringen. (4) Soweit die Abgabenbehörde die Vorlage von Akten (Abs. 1 bzw. bezüglich Maßnahmenbeschwerden oder Säumnisbeschwerden auf Verlangen des Verwaltungsgerichtes) unterlässt, kann das Verwaltungsgericht nach erfolgloser Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen. § 270 BAO lautet: § 270. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände. §§ 278, 279 BAO lauten: § 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. (3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. § 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. (2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. (3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. Fehlende Entscheidungsreife Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Strittig ist, ob der Stiefsohn des Bf ***1*** ***2***, der minderjährige ***6*** ***7***, dem gemeinsamen Haushalt des Bf mit der Mutter des ***6*** ***7*** und Ehegattin des Bf, ***10***-***11*** ***2***-***7*** in ***3*** ***4***, ***5***, angehört, obwohl er sich tatsächlich laut Vorlagebericht des Finanzamts seit April 2018 in der "Wohngemeinschaft ***19***" bzw. laut Antrag in ***12*** ***13*** ***14***, ***15*** ***16***, aufhält. Zunächst ist von Bedeutung, ob dieser Aufenthalt im Sinne von § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967 nur vorübergehend ist. Sollte dies nicht der Fall sein, ist gemäß § 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967 zu prüfen, ob sich der Sohn wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet und der Bf zu den Kosten des Unterhalts des Sohns mindestens in Höhe der Familienbeihilfe beiträgt. Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt unter anderem nicht als aufgehoben, wenn (§ 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält. Ein vorübergehender Aufenthalt außerhalb des gemeinsamen Haushalts steht dem Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht entgegen, ein ständiger allerdings schon. Ein nicht nur vorübergehendes Verweilen liegt vor, wenn sich der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum erstreckt (vgl. VwGH 28.11.2007, 2007/15/0055). Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehendgewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103). Das bloße Verbringen der Ferien im Haushalt bzw. fallweise kurze Besuche im Haushalt unterbrechen einen ständigen Aufenthalt außerhalb des Haushalts nicht (vgl. VwGH 27.4.2005, 2002/14/0050; VwGH 20.6.2000, 98/15/0016; VwGH 8.6.1982, 82/14/0047; VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 2.6.2004, 2001/13/0160). Für die Frage, ob ein Aufenthalt ein vorübergehender oder ein ständiger ist, ist von einer Ex-ante-Betrachtung auszugehen (vgl. VwGH 29.4.2013, 2011/16/0195; VwGH 26.1.2012, 2012/16/0008). Lassen objektive Gesichtspunkte erkennen, dass ein Aufenthalt außerhalb des elterlichen Haushalts nicht nur vorübergehend währen wird, dann liegt schon ab dem Vorliegen dieser Umstände, also wenn der Aufenthalt von Anfang an auf längere Zeit angelegt war, ab Beginn dieses auswärtigen Aufenthaltes, ein ständiger Aufenthalt außerhalb des elterlichen Haushalts vor (vgl. VwGH 26.1.2012, 2012/16/0008). Befindet sich ein Kind im Rahmen der vollen Erziehung und Pflege in einer Einrichtung der Kinder-und Jugendhilfe wird dieser ständige Aufenthalt durch vierzehntägige Aufenthalte in der elterlichen Wohnung nicht unterbrochen. Mehr oder weniger regelmäßige Aufenthalte an den Wochenenden bei den Eltern ändern in diesem Fall unabhängig von Besuchsregelungen an einer dauernden, nicht nur vorübergehenden Heimunterbringung nichts (vgl. BFG 14.3.2018, RV/7100999/2018; BFG 8.10.2020, RV/7106318/2019). Andererseits wird bei einem "gewöhnlichem" Aufenthalt in einem Internat als Schüler aus Ausbildungsgründen (nicht als Maßnahme eines Wohnortwechsels zur Sicherung des Kindeswohls) und Rückkehr in den elterlichen Haushalt an jedem Wochenende die Haushaltszugehörigkeit nach § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967 nicht aufgehoben (vgl. BFG 30.9.2016, RV/5101465/2015). Familienbeihilfe steht, wenn der Sohn nicht gemäß § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967 haushaltszugehörig war, gemäß § 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967 zu, wenn sich der Sohn wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befand und der Bf zu den Kosten des Unterhalts des Sohns mindestens in Höhe der Familienbeihilfe beigetragen hat. Bestand keine ständige Anstaltspflege "wegen eines Leidens oder Gebrechens", kommt es gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967 darauf an, ob der Bf die gesamten Unterhaltskosten seines Sohnes (einschließlich der Kosten der Unterbringung in der Wohngemeinschaft) überwiegend, also zu mehr als der Hälfte, getragen hat. Dazu ist zunächst von Bedeutung, ob sich der (aus welchen Gründen geht aus dem Verwaltungsakt nicht hervor) erheblich behinderte Sohn "wegen eines Leidens oder Gebrechens" oder aus anderen Gründen in der betreuten Wohneinheit aufhielt. Ein ständiger Aufenthalt in einer sozialpädagogischen Wohngemeinschaft kann eine Anstaltspflege gemäß § 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967 darstellen (vgl. BFG 19.4.2018, RV/7101056/2017). Liegt ein nicht nur vorübergehender Anstaltsaufenthalt "wegen eines Leidens oder Gebrechens" vor, und wird zu den Kosten des Unterhalts für ein Kind mindestens in Höhe der Familienbeihilfe, hier inklusive Erhöhungsbetrag nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 beigetragen, ist diese Anspruchsvoraussetzung erfüllt und es kann die erforderliche fiktive Haushaltszugehörigkeit angenommen werden (vgl. Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 148). Fehlt es an einem ständigen Anstaltsaufenthalt "wegen eines Leidens oder Gebrechens" und liegt keine Haushaltszugehörigkeit vor, kommt es gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967 darauf an, welche Person die überwiegenden Unterhaltskosten des Sohnes getragen hat. Der Bf hat in seiner Beschwerde angegeben, dass sein Sohn ***6*** ***7*** "an Schultagen" in einer "betreuten Wohneinheit in Wr. Neustadt" untergebracht sei und jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag in die elterliche Wohnung zurückkehre und an den anderen Wochenenden über Tag in der elterlichen Wohnung wohne ohne zu nächtigen. Darüber hinaus verweile der Sohn an den rund 90 schulfreien Tagen überwiegend in der elterlichen Wohnung. Die Obsorge komme weiterhin den Eltern zu. Der Bf hat im Verfahren weiters angegeben, seinem Sohn monatlich € 60 an Taschengeld zu überweisen, ihm bei persönlichen Treffen monatlich Telefonwertkarten für Internetempfang über € 25 zur Verfügung zur Verfügung zu stellen. Eine Zahlung über € 310 für eine Brille im Februar 2019 und über € 2.000 an einen Rechtsanwalt als Vorschuss für Verteidigungskosten des Sohnes im März 2018 sind belegmäßig nachgewiesen. Darüber hinaus sollen laut Beschwerdevorentscheidung verpflichtende Beiträge in nicht näher angegebener Höhe an die Jugendfürsorge (von der Mutter, vom Stiefvater?) entrichtet worden sein. Der Bf hat auch vorgebracht, dass er bzw. "die Familie ***2***" eine Reihe verschiedener, näher dargestellter Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Unterhalt von ***6*** ***7*** hatte. Dazu gibt es mit Ausnahme der Einsicht in den vorgelegten "Heimfahrtskalender" und in die vorgelegten Zahlungsbelege keinerlei aktenmäßig dokumentierte Ermittlungen des Finanzamts. Dem im Vorlageantrag gestellten Beweisantrag auf Einvernahme des damals 17jährigen Sohnes ist das Finanzamt entgegen § 183 Abs. 3 BAO i.V.m. § 265 Abs. 1 BAO nicht nachgekommen. Das Finanzamt bestreitet das Vorbringen des Bf und seiner Ehegattin lediglich pauschal, ohne konkrete Ermittlungshandlungen gesetzt zu haben. Im fortgesetzten Verfahren ist festzustellen, warum und auf welcher Rechtsgrundlage der im April 2018 15jährige ***6*** ***7*** seit April 2018 in einer "betreuten Wohneinheit in Wr. Neustadt" untergebracht war und ob es sich dabei die Wohneinheit in ***12*** ***13*** ***14***, ***15*** ***16*** bzw. die "Wohngemeinschaft ***19***" handelt. Insbesondere ist auch zu erheben, ob der Aufenthalt "wegen eines Leidens oder Gebrechens" des Sohnes oder aus anderen Gründen erfolgt ist; weiters worin die erhebliche Behinderung des Sohnes besteht. Auch ist festzustellen, auf welche Dauer dieser Aufenthalt angelegt war und wie die Regelungen betreffend Aufenthalt in der betreuten Wohneinheit und in der elterlichen Wohnung lauteten. Schließlich ist festzustellen, welche Unterhaltskosten des ***6*** ***7*** insgesamt bestanden haben, welche dieser Unterhaltskosten "die Familie ***2***" für ***6*** ***7*** getragen und wer (Stiefvater oder Mutter) diese im Einzelnen finanziert hat. Es wird auch dem Beweisantrag auf Einvernahme des mittlerweile volljährigen ***6*** ***7*** nachzukommen sein, ergänzend ist auch seine Mutter und sein Stiefvater einzuvernehmen. Zurückverweisung Gemäß § 278 BAO kann das Verwaltungsgericht bei unterlassenen Ermittlungen mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen. Die Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 278 Abs. 1 BAO steht im Ermessen des Gerichtes (vgl. etwa - zur Rechtslage nach § 278 Abs. 1 BAO i.d.F. FVwGG 2012 - VwGH 9.9.2015, Ra 2015/16/0037). Zulässig ist sie nach dem Gesetz erstens, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können (§ 278 Abs. 1 erster Satz BAO). Die Aufhebung und Zurückverweisung ist zweitens unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 278 Abs. 1 zweiter Satz BAO). Diese im Rahmen der sodann zu fällenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden positiven und negativen Voraussetzungen sind in rechtlicher Gebundenheit zu prüfen. Das Gericht hat die von ihm vermissten und ins Auge gefassten Ermittlungsschritte zu bezeichnen und zu beurteilen und auch die Frage zu beantworten, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Gericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre (vgl. VwGH 9.9.2015, Ra 2015/16/0037; VwGH 26.1.2017, Ra 2015/15/0063; VwGH 29.8.2017, Ra 2014/17/0049; VwGH 22.11.2017, Ra 2016/13/0018; VwGH 31.1.2018, Ra 2017/15/0017; VwGH 17.10.2018, Ra 2017/13/0087). Die fehlenden Ermittlungsschritte wurden vorstehend dargestellt. Die Aufhebung unter Zurückverweisung dient der Verfahrensbeschleunigung und entspricht dem Gebot der angemessenen Verfahrensdauer. Dem Bundesfinanzgericht fehlen zumindest für umfangreichere Ermittlungen die erforderlichen Ressourcen (das BFG hat eine verglichen mit allen anderen Gerichten signifikant zu niedrige Ausstattung mit nichtrichterlichen Mitarbeitern vgl. Wanke/Unger, BFGG § 18 Anm. 6). Die erforderlichen Erhebungen sind daher jedenfalls vom Finanzamt (sei es nach § 278 BAO, sei es bei Nichtaufhebung nach § 269 Abs. 2 BAO) durchzuführen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. für viele etwa VwGH 30.6.2015, Ra 2014/03/0054, VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0034 oder VwGH 4.8.2015, Ra 2015/06/0039). Brauchbare Ermittlungsergebnisse, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung bloß zu vervollständigen sind (vgl. etwa VwGH 9.9.2015, Ra 2014/04/0031 oder VwGH 16.10.2015, Ra 2015/08/0042), liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Das Finanzamt hat im gegenständlichen Fall, wie oben ausgeführt, den Sachverhalt nicht in einer Weise ermittelt, dass sich hierauf eine Entscheidung stützen lässt. Da es nicht Sache des Verwaltungsgerichts ist, anstelle der Verwaltungsbehörde erstmals ein brauchbares Ermittlungsverfahren zu führen, ist der angefochtene Bescheid gemäß § 278 BAO aufzuheben und die Sache an das Finanzamt zurückzuverweisen. Dies ist sowohl im Interesse der Raschheit der Entscheidung gelegen als auch mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden. Die Bf erhält somit schneller und kostengünstiger eine Entscheidung, wenn das Finanzamt nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Beachtung der im Aufhebungsbeschluss dargelegten Rechtsansicht des Gerichts neuerlich entscheiden kann (vgl. BFG 6.3.2016, RV/7103019/2015; BFG 3.7.2016, RV/7105191/2015; BFG 10.2.2017, RV/7101641/2016 oder oder BFG 23.10.2019, RV/7101252/2017). Nichtzulassung der Revision Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich. Wien, am 2. Mai 2022

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Normen und Schlagworte

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7106507/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7106507.2019
Stammnummer
137159
Gültig
02.05.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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