Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104739/2018
Besteuerung von Ausschüttungen an Mitglieder von körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften, keine beantragte Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 1 BAO, Verjährung (§§ 207 ff BAO), keine KESt-Rückerstattung gem. § 240 Abs. 3 BAO
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104739/2018vom 01.07.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach der st Rsp des VwGH ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 240 Abs 3 BAO, dass Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen einzubehalten und abzuführen sind, insoweit nicht auf Grund eines auf § 240 BAO gestützten Antrages zurückgezahlt werden dürfen, als das EStG eine Überprüfung und allfällige Korrektur (im Wege des Jahresausgleiches oder) im Verfahren der Veranlagung vorsieht.
Beim Erstattungsverfahren nach § 240 Abs 3 BAO handelt es sich lediglich um einen subsidiären Rechtschutz, weshalb dem Veranlagungsverfahren gegenüber einem Antrag des Bf auf Rückerstattung gem § 240 Abs 3 BAO gesetzlich Vorrang zukommt (vgl VwGH 1.6.2006, 2005/15/0123).
Da betreffend das Jahr 2008 eine ESt-Veranlagung durchgeführt wurde (vgl den oa Einkommensteuerbescheid 2008 vom 25.5.2010), schließt dies eine auf § 240 Abs 3 lit b und c BAO gestützte Rückzahlung von KESt-/ESt-Beträgen aus. Mit anderen Worten: Aufgrund der betreffend das Jahr 2008 am 25.5.2010 durchgeführten ESt-Veranlagung ist aus verfahrensrechtlichen Gründen für einen auf § 240 Abs 3 BAO gestützten Antrag auf Rückerstattung der KESt 2008 kein Raum.
Der betreffend das Jahr 2008 eingebrachte Antrag gem § 240 BAO auf Erstattung der - nach Auffassung der Bf zu Unrecht einbehaltenen - KESt ist somit nicht zulässig und wurde als unzulässig zurückgewiesen. Die gegen den Zurückweisungsbescheid eingebrachte Beschwerde wird daher als unbegründet abgewiesen.
2. Grund
Darüber hinaus ist zu beachten, dass ein auf § 240 Abs 3 BAO gestützter Antrag auf Rückzahlung der KESt 2008 nur bis zum Ablauf des 5. Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden kann. Diese 5-Jahres-Frist ist eine gesetzliche und somit § 110 Abs 1 BAO zufolge nicht erstreckbare Ausschlussfrist (VwGH 26.8.2009, 2004/13/0121; vgl auch Ritz/Koran, BAO, 2021, § 240, Rz 7). Sie ist jedoch keine Verjährungsfrist, weshalb eine Verlängerung oder Hemmung wie gem § 209 Abs 1 BAO bei der Festsetzungsverjährung ausgeschlossen ist. Da erst mit 6.12.2016 ein Antrag auf Rückerstattung der KESt 2008 gestellt wurde, wäre dieser Rückerstattungsantrag auch wegen verspäteter Einbringung zurückzuweisen.
e. Fazit
Dem Wiederaufnahmsantrag der Bf konnte kein Erfolg beschieden sein, da keiner der gesetzlich geforderten Wiederaufnahmstatbestände, nämlich weder der Erschleichungs- (§ 303 Abs 1 lit a BAO), der Neuerungs- (lit b leg cit) noch der Vorfragentatbestand (lit c leg cit) in casu gegeben sind.
Da sich der in Rede stehende Einkommensteuerbescheid 2008 vom 25.5.2010 angesichts der ggst abweisenden Entscheidung des BFG im Rechtsbestand befindet, kann auch dem Antrag auf Rückzahlung der mit diesem Bescheid vorgeschriebenen Abgabennachforderung ein Erfolg nicht beschieden sein.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die vorliegende Entscheidung folgt in den Fragen des Eintritts der Verjährung den gesetzlichen Bestimmungen und in der Frage der Zulässigkeit eines auf § 240 BAO gestützten Rückzahlungsantrages der im ggst Erkenntnis dargestellten Judikatur. Die Frage, ob Tatsachen neu hervorgekommen sind, ist eine Beweisfrage. Im Übrigen folgt das BFG der VwGH-Jud, wonach höchstgerichtliche Erkenntnisse keinen Wiederaufnahmsgrund bilden. Es waren in casu somit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am 1. Juli 2022
Normen und Schlagworte
- § 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 240 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 304 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104739/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7104739.2018
- Stammnummer
- 137124
- Gültig
- 01.07.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF