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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100170/2022

Nichtanwendung der Indexierung des Alleinverdienerabsetzbetrages und des Kindermehrbetrages zufolge Unionsrecht

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100170/2022vom 06.07.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Betreffend den Unterhaltsabsetzbetrag ist der Rechtsmeinung der belangten Behörde zu folgen, dass dieser im Beschwerdezeitraum dem Grunde nach nicht zusteht, da die betreffenden Kinder als dem Beschwerdeführer haushaltszugehörig anzusehen sind. Zu dieser Rechtsfrage hat das BFG bereits wie folgt entschieden: "Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung eines Unterhaltsabsetzbetrages gemäß § 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988 ist u.a., dass ein Steuerpflichtiger für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet unter Zutreffen von weiteren angeführten Voraussetzungen (Leistung für ein nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehöriges Kind oder für ein Kind, für welches weder dem Leistenden noch dem jeweils nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird)." (BFG v. 22.02.2022, RV/4100005/2021) Da diese gesetzlichen Voraussetzungen im konkreten Fall schon dem Grunde nach nicht vorliegen, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag für die beiden Kinder des Beschwerdeführers nicht zu. Aus den oben genannten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Rechtsfrage, ob ein Anpassungsmechanismus in Form der Indexierung nach der Kaufkraft in den einzelnen Mitgliedsstaaten in Bezug auf die Familienbeihilfe und auf bestimmte Familienleistungen mit dem Unionsrecht vereinbar ist, eindeutig ablehnend beantwortet. Aus diesem Grund ergibt sich als unionsrechtskonforme Lösung die Gewährung des errechneten Unterschiedsbetrages ohne Anwendung einer Indexierung in Bezug auf Kaufkraftunterschiede in den einzelnen Mitgliedstaaten. Es liegt daher aufgrund dieser Judikatur keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Wien, am 6. Juli 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100170/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100170.2022
Stammnummer
137092
Gültig
06.07.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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