Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0032-I/05
Gebührenpflicht (Bogengebühr und Erhöhung) einer über ein schenkungssteuerpflichtiges Rechtsgeschäft errichteten Urkunde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0032-I/05vom 21.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Josef Nothdurfter-Treuhand und Steuerberatungsges.m.b.H., gegen die
Bescheide des Finanzamtes Innsbruck je vom 12. Oktober 2000 betreffend
Gebühr und Gebührenerhöhung
entschieden: Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Begleitschreiben vom 27. September 2000 wurde eine
zwischen den Ehegatten HR (= Bw) und CR am 5./15. September 2000
abgeschlossene, beidseitig unterfertigte und beglaubigte "Vereinbarung" zur
Gebührenanzeige übermittelt und ausgeführt: Die Anzeige
erfolge lediglich vorsichtshalber; ein gebühren- bzw.
schenkungssteuerpflichtiger Tatbestand werde nicht realisiert, da die dortige
Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes aus ehelicher Versorgungspflicht
erfolge. Laut Vereinbarung hat der Bw als Alleineigentümer der
Liegenschaft in EZ 1024 GB K. seiner Gattin CR am Wohnhaus, welches als
Ehewohnung dient, samt umliegendem Garten das Wohnungsgebrauchsrecht
eingeräumt. Die Kosten der Errichtung und Vergebührung des Vertrages
trägt der Bw. Eine Vergebührung der Urkunde mit einer festen
Gebühr ist nicht erfolgt.
Das Finanzamt
hat daraufhin dem Bw - neben der Schenkungssteuer für die Einräumung
des Wohnrechtes an die Gattin - mit Bescheiden je vom 12. Oktober 2000,
Str. Nr. X, wegen nicht vorschriftsmäßiger Entrichtung der
Gebühr 1. gemäß
§ 14 TP 11 Gebührengesetz (GebG),
BGBl. 1957/267 idgF, für die Urkunde über das Rechtsgeschäft eine
Gebühr von S 180 = € 13,08 sowie 2. gemäß
§
9 Abs. 1 GebG eine 50%ige Gebührenerhöhung im Betrag von S 90 =
€ 6,54 vorgeschrieben.
In der ua.
gegen diese beiden Bescheide erhobenen Berufung wurde Bescheidaufhebung
beantragt und eingewendet, da hinsichtlich der Einräumung des
Wohnungsgebrauchsrechtes lediglich aus ehelicher Versorgungspflicht ein
schenkungssteuerpflichtiger Tatbestand nicht realisiert worden sei, könne
auch keine Bogengebühr gem. § 14 TP 11 GebG und demnach auch keine
Gebührenerhöhung mangels Anspruchsgrundlage anfallen.
Die abweisende
Berufungsvorentscheidung vom 6. November 2002 wurde dahin begründet,
dass es sich bei der Vereinbarung über die Begründung des
Wohnungsgebrauchsrechtes um einen schenkungssteuerpflichtigen Tatbestand handle
(diesbezüglich wurde eine abweisende Berufungsvorentscheidung gleichen
Datums vom Finanzamt erlassen). Die Bogengebühr wie auch die
Gebührenerhöhung seien daher zu Recht festgesetzt worden.
Mit Antrag vom
21. November 2002 wurde unter Verweis auf das bisherige Berufungsvorbringen
die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II.
Instanz begehrt und im Wesentlichen zur Schenkungssteuer eingewendet, das
Finanzamt habe sich in keiner Weise mit dem Berufungsvorbringen, insbesondere
der mangelnden Schenkungsabsicht, auseinandergesetzt. Auf den zu Unrecht
besteuerten Vorgang sei die Befreiung nach § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG
anzuwenden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Verwiesen werden darf zunächst auf die gleichzeitig an
den Bw ergehende Berufungsentscheidung des UFS, Zl. RV/0037-I/03, betreffend
Schenkungssteuer, mit welcher die Berufung dem Grunde nach abgewiesen und im
Ergebnis ausgeführt wird: Nach der VwGH-Judikatur (siehe Erk. vom
20.12.2001, 2001/16/0592) kann die aus dem Familienrecht erfließende
Berechtigung zur Benützung der Ehewohnung nicht dem dinglichen Recht des
Wohnungsgebrauches gleichgesetzt werden. Die vertragliche Einräumung einer
Dienstbarkeit an der Ehewohnung erfüllt damit sehr wohl einen
schenkungssteuerpflichtigen Tatbestand. Laut VwGH steht es der Erfüllung
des steuerlichen Tatbestandes nicht entgegen, dass es sich bei der Wohnung, die
Gegenstand der Einräumung der Dienstbarkeit ist, um die eheliche Wohnung
der beiden in aufrechter Ehe lebenden Vertragspartner handelt. Wenn daher bei
aufrechter Ehe eine über die bloße Benützung der Ehewohnung
hinausgehende, zudem grundbücherlich zu besichernde, Rechtseinräumung
an die Ehegattin in Form der Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechtes erfolgt,
wird damit ein schenkungssteuerpflichtiger Tatbestand verwirklicht.
Gemäß
§ 14 TP 11 GebG, in der bis 2002
geltenden Fassung, unterliegen Urkunden über Rechtsgeschäfte, die ua.
unter das Erbschafts- oder Schenkungssteuergesetz fallen (ausgenommen sind die
nach dem Gesetz vorzulegende Erklärungen), von jedem Bogen einer festen
Gebühr von S 180.
Nach dieser Bestimmung ist nicht das Rechtsgeschäft,
sondern die darüber errichtete URKUNDE Gegenstand der Gebühr (VwGH
19.12.1986, 86/15/0071). Jede über ein Rechtsgeschäft errichtete
Schrift, die den für die Gebührenbemessung maßgeblichen Inhalt
des Rechtsgeschäftes erkennen läßt, ist als Urkunde
anzusehen. Im Übrigen kommt es für die Gebührenpflicht
einer Urkunde nicht darauf an, ob sie zu Beweiszwecken errichtet worden ist;
erforderlich ist nur der objektive Beweiswert der Urkunde. Die Urkunden
über Rechtsgeschäfte müssen zur Auslösung der
Gebührenpflicht nur unter eines der angeführten Verkehrsteuergesetze
fallen, also nach ihnen steuerbar sein; sie müssen zur Auslösung der
Stempelgebühr nicht (einmal) abgabepflichtig sein, sondern können auch
durch eine entsprechende Befreiungsbestimmung von der Verkehrsteuer befreit sein
(VwGH 28.1.1976, 1445/74).
Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der
beiderseitigen Unterzeichnung der Urkunde durch die Vertragsteile, da in diesem
Zeitpunkt das für die Vergebührung der Schrift maßgebende
Rechtsgeschäft zustande kommt (VwGH 19.12.1986, 86/15/0071; vgl. zu vor:
Fellner, Kommentar Gebühren und
Verkehrsteuern, Band I Stempel - und Rechtsgebühren, § 14
TP 11).
Zufolge des Vorgesagten ist daher hinsichtlich der
über die Einräumung des Wohnungsgebrauchsrechtes errichteten
Schrift/Urkunde, sohin über ein nach dem ErbStG steuerbares und auch
steuerpflichtiges Rechtsgeschäft, mit Unterfertigung durch die beiden
Vertragspartner die Gebührenpflicht nach § 14 TP 11 GebG idgF
entstanden. Mangels vorschriftsmäßiger Entrichtung war die
Gebühr von S 180 daher zu Recht mittels Bescheid
festzusetzen.
Wird eine nicht vorschriftsmäßig entrichtete
feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist nach § 9 Abs. 1 GebG
zwingend eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der
verkürzten Gebühr zu erheben (vgl. VwGH 23.1.1989, 87/15/0141;
19.3.1990, 89/15/0066). Im Falle einer bescheidmäßigen
Festsetzung der festen Gebühr ist daher auch die Gebührenerhöhung
im Ausmaß von 50 % zu erheben. Es handelt sich dabei um eine vom
Verschulden des Gebührenschuldners völlig unabhängige objektive
Säumnisfolge, begründet vorrangig im Verwaltungsmehraufwand.
Aufgrunddessen bleibt etwa auch für die Berücksichtigung von
Billigkeitsgründen kein Raum und kommt es auf die Frage, ob die
Gebührenpflicht erkennbar war, überhaupt nicht an (VwGH 26.6.1996,
93/16/0082). Die seitens des Bw bereits mit Anzeige der Urkunde
geäußerte Ansicht, es sei weder ein schenkungssteuerpflichtiger noch
ein gebührenpflichtiger Tatbestand verwirklicht worden, ist daher in diesem
Zusammenhang irrelevant.
In Anbetracht
obiger Sach- und Rechtslage konnte sohin der Berufung gegen die Bescheide
betreffend die Festsetzung der Bogengebühr und der
Gebührenerhöhung kein Erfolg beschieden sein und war
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
21. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 11 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0032-I/05
- Stammnummer
- 13709
- Gültig
- 21.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF