Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100426/2020
Aufteilungsschlüssel Familienbonus Plus; ag.B.- Therapiekosten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100426/2020vom 31.05.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 3. April 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 16. März 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens wurde die Beschwerdeführerin (Bf) mit Ergänzungsauftrag vom 10.02.2020 bzw. vom 04.03.2020 aufgefordert, weitere Nachweise (Rechnungen, Bezeichnung der Aufwendungen, Einzelpreise und Summe über alle Aufwendungen, ärztliche Verordnung, erhaltende Ersätze durch Krankenkasse…) für die beantragte außergewöhnliche Belastung (ag. B., Lerntherapiekosten) nachzubringen.
Mit Bescheid vom 16.03.2020 wurde die Bf zur Einkommensteuer veranlagt, wobei zum einen die Lerntherapiekosten für die Tochter der Bf, K., mangels ärztlicher Verordnung zur Gänze nicht und zum anderen der Familienbonus Plus nur zur Hälfte anerkannt wurden.
Die Bf beantragte in ihrem Rechtsmittel vom 03.04.2020 den vollen oder 90/10 Familienbonus Plus und begründete dies damit, dass der Kindesvater keinen Kontakt zur Tochter hätte. Der Unterhalt für das Kind würde vom Jugendamt ausbezahlt werden, sodass sie nicht sicher wäre, ob der Beitrag zur Gänze vom Kindesvater bezahlt werde.
Weiters verwies sie darauf, dass der der Behörde vorgelegte klinische psychologische Befund des Universitätsklinikums vom 21.05.2019 von Mag. W. der Grund für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe (FB) wäre und die Notwendigkeit der Therapie beinhalte.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 12.06.2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Antrag auf Berücksichtigung des ganzen Familienbonus Plus wäre abzuweisen, weil der Kindesvater als Unterhaltszahler ebenfalls die Hälfte des Familienbonus Plus beantragt hätte. Da die Bf aber nicht die überwiegenden Kinderbetreuungskosten (mindestens € 1000,-/Jahr) tragen würde, wäre eine Aufteilung des Familienbonus Plus (90:10) nicht möglich. Laut Unterlagen betrügen die Kinderbetreuungskosten € 924,34.
Am 08.07.2020 stellte die Bf den Antrag, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorzulegen.
II. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die Angaben der Bf, auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen des Finanzamtes bzw. der Bf sowie auf die Ergebnisse der vom Gericht durchgeführten Ermittlungen.
III. Rechtsausführungen
Gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.
2. …..
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Gem. § 124b Z 336 EStG 1988 kann abweichend von § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b in der Veranlagung für die Kalenderjahre 2019 bis 2021 für ein Kind, für das ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, entweder der Familienbeihilfenberechtigte oder der Steuerpflichtige, der den gesetzlichen Unterhalt im Kalenderjahr zur Gänze leistet, 90% des nach § 33 Abs. 3a Z 1 oder Z 2 zustehenden Familienbonus Plus beantragen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a) Es erfolgte eine Betreuung des Kindes entsprechend § 34 Abs. 9 Z 2 und 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018.
b) Der Antragsteller hat im Kalenderjahr mehr als die Hälfte der Aufwendungen für diese Kinderbetreuung geleistet.
c) Der Antragsteller hat im Kalenderjahr zumindest 1 000 Euro für diese Kinderbetreuung aufgewendet.
Gemäß § 34 EStG 1988 sind nach
(1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von höchstens 7 300 Euro ……………………………………………………………6%.
mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro ………………………….………………..8%.
mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro …………………………...............10%.
mehr als 36 400 Euro ……………………………………………..…………….…..12%.
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt
- wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht
- wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt
- für jedes Kind (§ 106).
(5) Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.
(6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:
- Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.
- Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8.
- Aufwendungen für die Kinderbetreuung im Sinne des Abs. 9.
- Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
- Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).
- Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.
(7) Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes:
1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe, den Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a, den Kindermehrbetrag gemäß § 33 Abs. 7 sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.
2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 3 durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten.
3. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.
(8) Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch Art. 1 Z 13, BGBl. I Nr. 62/2018)
IV. Erwägungen
1. Antrag auf Gewährung des Familienbonus Plus
Der Familienbonus Plus soll erwerbstätigen Steuerpflichtigen (StPfl), die Kinder haben, und dadurch weniger leistungsfähig sind als Kinderlose mit gleichen Einkommen, steuerlich entlasten. Der FamilienbonusPlus soll nach den ErlRV weder einen Beitrag des Staates zum Unterhalt der Kinder darstellen noch die Kinderlasten abdecken, die von den Eltern weiterhin zu Gänze übernommen werden.
Gem. § 33 Abs. 3a EStG 1988 steht der Familienbonus Plus für ein Kind zu, für das FB nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den EWR oder in der Schweiz aufhält.
Anspruchsberechtigt bei unbeschränkter Steuerpflicht ist
- der FamB-Berechtigte (§ 2 Abs. 2 FLAG, Haushaltszugehörigkeit)
- der (Ehe)Partner des FamB-Berechtigten
- der StPfl, dem für das Kind der Unterhaltsansetzbetrag zusteht (Unterhaltsleistender).
Nach dem Gesetzeswortlaut kann der FamilienbonusPlus zu Gänze von einem anspruchsberechtigten StPfl oder je zur Hälfte von 2 anspruchsberechtigten StPfl beantragt werden.
Steht für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag in einem zu, kann der FamB Berechtigte oder der StPfl, dem der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, den vollen Absetzbetrag beantragen. Alternativ kann der Absetzbetrag von beiden je zur Hälfte beantragt werden.
Im Rahmen einer Übergangsfrist ist für die Jahre 2019 bis 2021 für getrennt lebende Eltern eine ergänzende Aufteilungsvariante vorgesehen.
§ 124b Z 336 EStG 1988 steht für Fälle, in denen der Unterhaltsabsetzbetrag für ein Kind zusteht, abweichend von § 33 Abs. 3a lit b vor, dass in der Veranlagung für die Kalenderjahre 2019 bis 2021 entweder der FamB Berechtigte oder der StPfl, der den gesetzlichen Unterhalt im Kalenderjahr zur Gänze leistet, 90% des nach § 33 Abs. 3a Z 1 EStG 1988 zustehenden Familienbonus Plus beantragen kann, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- es erfolgte eine Betreuung des Kindes entsprechend § 34 Abs. 9 Z 2 und 3 idF vor dem JStG 2018 (die Regelung soll übergangsweise die Streichung des § 34 Abs. 9 kompensieren).
- der Antragsteller hat im Kalenderjahr mehr als die Hälfte der Aufwendungen für diese Kinderbetreuung geleistet.
- der Antragsteller hat im Kalenderjahr zumindest € 1000,00 für diese Kinderbetreuung aufgewendet.
Die Aufteilungsmöglichkeit steht ausschließlich getrennt lebenden Eltern offen. Anspruch auf 90 Prozent des Familienbonus Plus kann immer nur ein Elternteil haben. Dem anderen Elternteil stehen dann nur 10 Prozent zu. Sind sich die Eltern über die Aufteilung einig und die weiteren Voraussetzungen erfüllt, dann erfolgt eine Aufteilung des Familienbonus Plus im Verhältnis 1.350 zu 150 Euro (90 Prozent zu 10 Prozent).
Herrscht kein Einvernehmen zwischen den getrennt lebenden Eltern, so wird der Familienbonus Plus im Verhältnis 750/750 (250/250) aufgeteilt.
Entscheidungsrelevant im vorliegenden Fall ist:
Der Kindesvater als Unterhaltszahler hat die Hälfte des Familienbonus Plus beantragt.
Im Streitzeitraum (Kalenderjahr 2019) kommt der Vater des Kindes seiner Unterhaltsverpflichtung nachweislich zur Gänze nach (siehe dazu Unterhaltsvergleich vom 03.10.2018 bei der BH Bruck-Mürzzuschlag, Kontoauszüge 1-12/2019).
Die von der Bf nachgewiesene Kostentragung für die Kinderbetreuung liegt unter € 1000,00. Den durch die Bf eingereichten Unterlagen über die Höhe der tatsächlich zu tragenden Betreuungskosten für die Tochter zufolge betragen die diesbezüglichen Aufwendungen € 924, 34.
Nach den obigen Ausführungen steht der Bf daher nur der halbe Familienbonus Plus-Betrag in Höhe von € 750,00 zu.
Die Beschwerde war in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
2. Antrag auf Gewährung einer außergewöhnlichen Belastung
Die von der Bf für das Jahr 2019 geltend gemachten Therapiekosten für die Behebung der bei ihrer Tochter festgestellten Lernstörung (Legasthenie, Mag. C.) in Höhe von gesamt € 1906,49 werden als ag. B. anerkannt.
Die in § 34 EStG geforderten Voraussetzungen der Zwangsläufigkeit und Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen sind mit Vorlage der ärztlichen Verordnung (siehe dazu Vorhalt vom 10.02. bzw. 04.03.2020, klinisch-psychologischer Befund des Universitätsklinikum Salzburg vom 20.02.2008) gegeben. Die diesbezüglichen Aufwendungen wurden im Jahr 2019 bezahlt.
Außergewöhnliche Belastungen außerhalb des § 34 Abs. 6 können nur mit Berücksichtigung eines Selbstbehaltes im Sinnen des Abs. 4 berücksichtigt werden.
Der Beschwerde war in diesem Punkt stattzugeben.
Insgesamt war der Beschwerde daher teilweise stattzugeben.
Die Berechnung der Einkommensteuer 2019 ist dem der Entscheidung angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, welches als Teil des Spruches Bestandteil dieser Entscheidung ist.
V. Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der Frage, ob und in welcher Höhe der FamilienbonusPlus und wann Aufwendungen der privaten Lebensführungen als ag. B. steuerlich berücksichtigt werden können, ergibt sich anhand der o.a. bezughabenden Gesetzesbestimmungen. Eine Rechtsfrage von "grundsätzlicher" Bedeutung liegt im Beschwerdefall nicht vor.
Eine Revision ist nicht zulässig.
Salzburg, am 31. Mai 2022
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 336 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100426/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.6100426.2020
- Stammnummer
- 137084
- Gültig
- 31.05.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF