Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100055/2018
1) Besteuerung von auf vor- und überobligatorische Beitragszahlungen entfallenden Anteilen an Schweizer Pensionskassenleistungen 2) Besteuerung einer als Einmalbetrag ausbezahlten Freizügigkeitsleistung gemäß § 124b Z 53 EStG 1988 3) Erfassung der auf einem Freizügigkeitskonto angefallenen Zinsen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100055/2018vom 28.06.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gesamthaft gesehen war dem mit Schreiben vom 24. Juni 2021 erweiterten Beschwerdebegehren somit insoweit teilweise Folge zu geben, als die Steuerbemessungsgrundlage aufgrund der Erfassung des auf vorobligatorische Arbeitnehmerbeiträge entfallenden Anteiles an der Kapitalauszahlung gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 mit 25% und der Berücksichtigung der Drittelbegünstigung gemäß § 124b Z 53 EStG 1988 um 86.815,46 CHF (78.438,12 €) zu vermindern und die mit dem besonderen Steuersatz gemäß § 27a EStG 1988 ermittelte Steuer um den auf die Zinserträge aus dem Freizügigkeitskonto entfallenden Betrag in Höhe von 1.301,66 € zu reduzieren war.
V. Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im Beschwerdefall ua. strittige Frage, ob überobligatorische Beitragszahlungen an schweizerische Pensionskassen nicht abzugsfähig im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 waren und damit die Voraussetzung für eine Erfassung der darauf entfallenden Pensionskassenleistungen mit 25% erfüllt ist, wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht behandelt und ist eine ordentliche Revision insoweit daher zulässig. Im Übrigen werden durch das Erkenntnis keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG berührt.
Feldkirch, am 28. Juni 2022
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 53 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100055/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.1100055.2018
- Stammnummer
- 137046
- Gültig
- 28.06.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF