Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0613-W/04
Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0613-W/04vom 25.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die im Zusammmenhang mit der Verlängerung des Nutzungsrechtes am bereits bestehenden Familiengrab (um 10 Jahre) angefallenen Aufwendungen sind nicht außergewöhnlich und können geltend gemachte Benützungsgebühren daher nicht berücksichtigt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes X. betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und
dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) machte unter den
außergewöhnlichen Belastungen folgende "Todfallskosten" geltend:
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Bestattung
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€
5.199,00
|
Trauerbriefe
|
€
140,16
|
Blumenschmuck
|
€
400,00
|
Leichenschmaus
|
€
102,63
|
Steinmetz
für Grabstätte
|
€
482,00
|
diverse Spesen
(Bundestempel, Postgebühren, Taxi etc.)
|
€
260,30
|
diverse offene
Rechnungen (Essen auf Rädern, Haushaltsversicherung, Wien Energie, Öl,
Nachsendeauftrag)
|
€
454,60
|
Summe
|
€
7.038,69
Das Finanzamt anerkannte unter
den außergewöhnlichen Belastungen Aufwendungen vor Abzug des
Selbstbehaltes in Höhe von € 5.528,20. Begründend wurde
ausgeführt, dass nachstehende geltend gemachte Aufwendungen weder aus
tatsächlichen, rechtlichen noch sittlichen Gründen zwangsläufig
erwachsen und daher keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des
Einkommensteuergesetzes seien:
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Trauerbriefe
|
€
140,16
|
Blumen
|
€
400,00
|
Leichenschmaus
|
€
102,63
|
Div.
Rechnungen
|
€
454,60
|
insgesamt
|
€
1.097,39
Mit dem Rechtsmittel der
Berufung wurde beantragt, anstatt € 5.528,20 € 6.395,90 aus
nachfolgenden Gründen anzuerkennen:
"Zieht man (die) nicht anerkannten Aufwendungen
(€ 1.097,39) von der geltend gemachten Gesamtsumme in Höhe von
€ 7.038,69 ab, so verbleibt ein Betrag von € 5.941,30, der
als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen gewesen wäre.
Tatsächlich wird in dem angefochtenen Bescheid jedoch von
außergewöhnlichen Aufwendungen in Höhe von nur
€ 5.528,20 ausgegangen, sodass rein rechnerisch um € 413,10
zu wenig außergewöhnliche Belastungen anerkannt worden sind.
Angefochten wird darüber hinaus die Nichtanerkennung
von € 454,60 für diverse Rechnungen. Dabei hat das Finanzamt zu
Unrecht nicht gewürdigt, dass es sich hiebei sehr wohl um Ausgaben handelt,
die aus Anlass des Todes meiner Tante außergewöhnlich angelaufen sind
und von ihr nicht mehr bezahlt werden konnten (Essen auf Rädern, Wien
Energie) und im Zusammenhang mit der nachfolgenden Wohnungsauflösung
standen. Ich hätte diese Rechnungen zwar schuldig bleiben können, mit
einer derartigen Vorgangsweise aber nicht im Sinne meiner Tante gehandelt, die
ihr Leben lang peinlich darauf bedacht gewesen ist, nichts schuldig zu bleiben.
Die Bezahlung dieser Rechnungen ist daher zumindest auf Grund einer sittlichen
Verpflichtung erfolgt bzw. im Rahmen der Wohnungsräumung notwendig gewesen
(Öl für die Heizung, Haushaltsversicherung und Nachsendeauftrag).
Insgesamt hätten somit € 6.395,90 als
außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden müssen, das sind
um € 868,00 mehr als im angefochtenen Steuerbescheid."
Das Finanzamt erließ eine Berufungsvorentscheidung
und änderte den Bescheid ab: An Aufwendungen vor Abzug des
Selbstbehaltes wurden € 3.312,00 anerkannt. Die
Begründung lautet wie folgt: "Die Höhe der absetzbaren Kosten
für ein erfahrungsgemäß würdiges Begräbnis ist ab 2002
bundeseinheitlich mit € 3000,-- begrenzt. Für die Kosten eines
Grabsteines können nochmals bis € 3000,-- geltend gemacht werden.
Kosten für Trauerkleidung, Blumen, Kränze sowie Bewirtung der
Trauergäste können nicht abgesetzt werden. Besondere
Überführungskosten bzw. Kosten auf Grund besonderer Vorschriften
über die Gestaltung des Grabdenkmals wurden nicht geltend gemacht.
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Begrenzte
Begräbniskosten
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€
3.000,--
|
Grabsteinkosten
(Firma ...)
|
€
312,--
|
|
€
3.312,--
Der Bezahlung von Schulden der Erblasserin in Höhe
von € 454,60 fehlt nach Ansicht des Finanzamtes die
Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 2 EStG."
Mit Vorlageantrag wurde beantragt, € 5.419,34 als
außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Die Begründung lautet
wie folgt:
"In der Berufungsvorentscheidung wurden lediglich
€ 3.312,00 als außergewöhnliche Belastung aus Anlass des
Begräbnisses meiner Tante ... zugestanden. Hätte die
(Abgabenbehörde erster Instanz) ergänzende Erhebungen gemacht, die auf
Grund der Abgabenerklärung und der in Kopie nachgereichten Unterlagen
hätten durchgeführt werden müssen, dann hätte sie noch
zusätzlich folgende Kosten anerkennen müssen:
1.) Begräbniskosten: Maßgebend
hiefür ist die in Kopie angeschlossene Rechnung der Bestattung Wien vom
14.10.2002 über einen Bruttobetrag in Höhe von insgesamt
€ 5.199,--. Darin sind u.a. auch nicht weiter aufgeschlüsselte
Kosten der Bestattung M. in Höhe von € 4.343,68 enthalten, von
denen das Finanzamt - ohne nähere Prüfung bzw. ohne
zusätzlichen Vorhalt - angenommen hat, dass es sich hiebei
ausschließlich um Begräbniskosten im engeren Sinn gehandelt hat.
Tatsächlich sind darin aber auch u.a. die Kosten für die
Überführung von Wien nach M. in Höhe von brutto € 258,
-- sowie die Kosten für die Verlängerung der Benützung des
bereits bestehenden Familiengrabes um 10 Jahre in Höhe von
€ 1.242,--, sohin insgesamt ein Teilbetrag von € 1.500,--
enthalten. Bei den € 258,-- handelt es sich um besondere Zusatzkosten
im Sinne der geltenden Lohnsteuerrichtlinie, bei den Kosten für die
Grabbenützungsverlängerung um Kosten des Grabmals. Derartige Kosten
können nämlich wohl nicht anders behandelt werden als jene, die im
Zusammenhang mit der Errichtung eines neuen Grabmals entstehen. Aus den selben
Gründen gehören daher nicht nur die Grabsteinkosten in Höhe von
€ 312,--, sondern auch die Gärtnerkosten für die
Wiederherstellung des vorherigen Zustandes des Grabmals in Höhe von
€ 170,-- (Blumen-P.) zu den zusätzlich anzuerkennenden Kosten des
Grabmals und wären daher gleichfalls als außergewöhnliche
Aufwendungen anzuerkennen gewesen.
2.) Diverse Spesen: a) Diese resultieren aus dem
Zeitraum der Auflösung der Wohnung der Verstorbenen nach dem Begräbnis
bis Ende Jänner 2003 (Rückgabe der Mietwohnung), nämlich:
Telefon (€ 16,07) Strom / Gas
(€ 105,83) Haushaltsversicherung
(€ 51,28)
Öl für die Heizung
(€ 217,16). Zur Begleichung dieser Kosten war ich
zivilrechtlich verpflichtet, weil ich aus den zugrunde liegenden Leistungen auch
den Nutzen hatte und die Gläubiger dieser Forderungen daher einen
Nutzungsanspruch (§ 1441 ABGB) gegen mich hatten, dies unabhängig
von der Höhe der Verlassenschaft nach meiner verstorbenen Tante. b)
Zur Bezahlung der Kosten für Essen auf Rädern (30,52 + 12,20 + 4,34 =
insgesamt 47,06) war ich sittlich verpflichtet und habe daher im Sinne meiner
verstorbenen Tante gehandelt, die ihr Leben lang peinlich genau darauf geachtet
hat, niemals etwas schuldig zu bleiben.
3.) Zusammengefasst sind daher folgende Kosten nicht vom
Nachlass der Verstorbenen gedeckt und wären daher als
außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen (gewesen):
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Begräbniskosten
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3.000,--
|
Grabmal
(Benützungsgebühr)
|
1.242,--
|
Grabmal
(gärtnerische Wiederherstellung)
|
170,--
|
Grabmal
(Steinmetz)
|
312,--
|
Überführungskosten
nach M.
|
258,--
|
Spesen iZm der
Wohnungsräumung
|
390,34
|
Essen auf
Rädern
|
47,--
|
Insgesamt
|
5.419,34"
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die betreffend die geltend gemachten Aufwendungen
anzuwendende Bestimmung des Einkommensteuergesetzes für
außergewöhnliche Belastungen lautet:
§ 34 Abs. 1: Bei der Ermittlung des Einkommens
(§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug
der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen
abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). 3. Sie muss
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Abs. 2: Die Belastung ist außergewöhnlich,
soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen
gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst.
Abs. 3: Die Belastung erwächst dem
Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Abs. 4: Die Belastung beeinträchtigt wesentlich
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom
Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs.
5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden
Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von
höchstens 7.300 Euro
....................................... 6%.
mehr als 7.300 Euro bis 14.600 Euro ............... 8%.
mehr als 14.600 Euro bis 36.400 Euro ............ 10%.
mehr als 36.400 Euro ......................................
12%.
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt -
wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, - für jedes Kind (§ 106).
Abs. 5: Sind im Einkommen sonstige Bezüge im
Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes
die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge
gemäß
§ 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.
Der Selbstbehalt wurde vom Finanzamt gemäß der
vorzitierten gesetzlichen Bestimmung durch Anwendung des gegenständlich
zutreffenden Prozentsatzes auf die Bemessungsgrundlage gemäß
§
34 Abs. 4 EStG richtig ermittelt und von der Bw. auch nicht angezweifelt.
Der Höhe nach ist die Absetzbarkeit mit den Kosten
eines würdigen Begräbnisses sowie einfachen Grabmals begrenzt.
Bundeseinheitlich belaufen sich diese Kosten ab dem Jahr 2002
erfahrungsgemäß auf höchstens je € 3.000 (bis zum Jahr
2001 beliefen sich diese Kosten erfahrungsgemäß auf umgerechnet
höchstens je € 2.907,00). Entstehen höhere Kosten, so ist
auch die Zwangsläufigkeit nachzuweisen. Sie liegt z.B. bei besonderen
Überführungskosten oder Kosten aufgrund besonderer Vorschriften
über die Gestaltung des Grabdenkmals vor.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes A. vom 20. Dezember
2002 in der Verlassenschaftssache nach der am 8. Oktober 2002 verstorbenen
Pensionistin ... wurde der Bw. als erbl. Nichte der Nachlass, bestehend aus
Wohnungseinrichtung, Kleidung und Wäsche ohne Verkehrswert und
Bankguthaben, an Zahlungsstatt überlassen.
Nach einem Aktenvermerk des Finanzamtes ist die Bw. 'die
letzte Verwandte der Verstorbenen'.
Die Bestattungsrechnung vom 14. Oktober 2002 weist an
Leistungen aus:
|
|
€
|
Abholung mit
Glaswagen einschließlich aller erforderlichen Vorkehrungen, Verbringung
zum Bestimmungsort, Besorgungsspesen
|
155,40
|
Gesang
|
450,60
|
Abgaben
|
97,72
|
Magistratsabteilung
43 - Städt. Friedhöfe
|
23,60
|
Rechnung
Bestattung M.
|
4.343,68
|
Seelenmesse
|
7,00
|
|
4.472,00
|
Umsatzsteuer
(20% von € 606,00)
|
121,00
|
Gesamtbetrag
|
5.199,00
Die Bezahlung erfolgte laut der auf der Rechnung
enthaltenen Bestätigung am 18. Oktober 2002.
Im Sinne dieser Ausführungen beinhalten die vom
Finanzamt berücksichtigten € 3.000,00 neben den Kosten der
Bestattung in M. auch die Überführungskosten von Wien nach M. in
Höhe von € 258,00.
An Grabmalkosten können die Kosten für die
gärtnerische Wiederherstellung des bereits bestehenden Familiengrabes
(€ 170,00) berücksichtigt werden.
Die im Zusammenhang mit der Verlängerung des
Nutzungsrechtes am bereits bestehenden Familiengrab (um 10 Jahre)
angefallenen Aufwendungen sind nicht außergewöhnlich und können
die geltend gemachten Benützungsgebühren daher nicht
berücksichtigt werden.
Die Steinmetz-Aufwendungen betreffend das Grabmal
können im berufungsgegenständlichen Jahr 2002 nicht
Berücksichtigung finden, weil die Rechnung vom 8. April 2003 erst am
28. April 2003 bezahlt wurde. Diese Aufwendungen können richtigerweise
erst für das Jahr 2003 geltend gemacht werden.
Die unter den Aufwendungen im Zusammenhang mit der
Wohnungsräumung geltend gemachten Strom / Gas - Kosten können (im
berufungsgegenständlichen Jahr 2002) aus dem gleichen Grund wie die
Steinmetz-Aufwendungen nicht anerkannt werden: Diese in Höhe von
€ 105,83 geltend gemachten Kosten wurden erst in der Stromrechnung vom
7. Feber 2003 (als Forderung der Wien Energie bezüglich der
Lieferanschrift der verstorbenen Tante der Bw.) ausgewiesen.
Die im Zusammenhang mit dem Essen auf Rädern geltend
gemachten Aufwendungen (nach dem Inhalt der vorgelegten Belege handelte es sich
nur um die letzte von der Verstorbenen nicht mehr bezahlte Rechnung, womit im
Übrigen die Betragshöhe von insgesamt € 47,00
übereinstimmt) können keine Berücksichtigung finden, weil diese
Beträge (für die letzten laufenden Zahlungen) Deckung in dem von der
Bw. übernommenen Guthaben des Girokontos der Verstorbenen
finden.
Unter den außergewöhnlichen Belastungen
können daher Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes in folgender
Höhe anerkannt werden:
|
|
€
|
Begräbniskosten
|
3.000,--
|
Grabmal
(gärtnerische Wiederherstellung)
|
170,--
|
Spesen iZm der
Wohnungsräumung (€ 390,34 - € 105,83 =)
|
284,51
|
Aufwendungen
vor Abzug des Selbstbehaltes insgesamt
|
3.454,51
Der angefochtene Bescheid war
daher abzuändern.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 25.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0613-W/04
- Stammnummer
- 13702
- Gültig
- 25.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF