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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100918/2022

Das gewünschte höhere Ausmaß des Grades der Behinderung resultiert aus der Bescheinigung eines im vorliegenden Fall nicht zuständigen Amtsarztes

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100918/2022vom 24.06.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Das BFG zieht deshalb nur den o.a. Bescheid vom 1. März 2001 zur weiteren Beurteilung heran. Die belangte Behörde ging davon aus, dass auf die Magenkrankheit - isoliert betrachtet - nur 10% und sohin weniger als 25% entfielen und sohin der Pauschbetrag iHv 504,00 € nur mit Selbstbehalt in der Beschwerdevorentscheidung vom 29. Oktober 2021 berücksichtigt werden könne. Nach Ansicht des BFG ist dies laut Rechtsatz 1 zu BFG 14.12.2021, RV/5100503/2020, aber anders: "Das Maß der Minderung der Erwerbsfähigkeit legt ein Bescheid des Sozialministeriumsservice unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in einer Gesamtschau fest. Dabei wird ausgehend von einer Leiterkrankung bestimmt, wie hinzutretende minder schwere Behinderungen das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit beeinflussen. Da also das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit der weiteren Leiden nicht einfach zur stärksten Behinderung hinzuaddiert werden, bleibt kein Raum den Grad der Behinderung in noch kleinere Elemente zu zerteilen, welche in der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung enthalten sind. Es sind daher alle Aufwendungen in Hinblick auf Leiden, welche im Bescheid des Sozialministeriumsservice über das Maß der Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens gesamt 25% genannt sind, ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, auch wenn das einzelne aus der Gesamtschau herausgenommene Leiden für sich allein betrachtet eine mindestens 25%-ige Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht erreichen würde." Auch der Wortlaut der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen deutet darauf hin, dass die 25%-Schwelle auf das insgesamt festgestellte Ausmaß der Behinderung abstellt: "§ 1. (1) Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen - durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung, … so sind die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. (2) Eine Behinderung liegt vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt. … § 2. (1) Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei - … - … - Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit 42 Euro pro Kalendermonat zu berücksichtigen… (2) Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25% sind die angeführten Beträge ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten nach Abzug des Selbstbehaltes gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 zu berücksichtigen." Da die Bf. insgesamt einen bescheinigten Grad der Behinderung (Minderung der Erwerbsfähigkeit) im Ausmaß von 50% hat, ist kein Selbstbehalt vom Pauschbetrag gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der VO über außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Für das gesamte Streitjahr 2020 beträgt der Pauschbetrag 12 x 42 = 504,00 €. w) Insgesamt betrachtet wird der Beschwerde der Bf. teilweise stattgegeben. x) Zur Zulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hinsichtlich der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen gibt es das Erkenntnis des VwGH vom 23.1.2019, Ro 2016/13/0010, welches die vorliegende Entscheidung des BFG stützt. Hinsichtlich des § 35 Abs. 2 EStG 1988 gibt es aber noch keine auf die vorliegende Entscheidung des BFG übertragbare Rechtsprechung des VwGH. Deshalb wird die Revision zugelassen. Wien, am 24. Juni 2022

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100918/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100918.2022
Stammnummer
136984
Gültig
24.06.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF