Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2101055/2018
Begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne gemäß § 11a EStG - Nachversteuerung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2101055/2018vom 03.06.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ausgangspunkt der Ermittlung des Eigenkapitalabfalls im Sinne des § 11a Abs 3 EStG 1988 ist nicht, wie der steuerliche Vertreter des Bf vermeint, der unternehmensrechtliche Gewinn des Streitjahres in Höhe von 94.009,88 Euro, sondern der laufende steuerpflichtige Gewinn des Streitjahres in Höhe von 88.637,01 Euro (vgl etwa Kanduth-Kristen in Jakom EStG3 § 11a Tz 13).
Dieser laufende, zum normalen Tarif zu versteuernde steuerliche Gewinn ist um den Betrag von 1.513,81 Euro, der in der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung der Beilage E1a zur Einkommensteuererklärung 2010 vom 30.6.2011 als Abzugsposten unter dem Punkt "endbesteuerungsfähige Kapitalerträge" erfasst und als betriebsnotwendige Einlage anzusehen ist (vgl etwa Kanduth-Kristen in Jakom EStG3 § 11a Tz 13, 15), zu erhöhen.
Bringt man den Entnahmebetrag von 291.032,64 Euro in Abzug, beträgt der Eigenkapitalabfall 200.881,82 Euro. In diesem Betrag finden die gesamten in den Jahren 2004 sowie 2006 bis 2009 begünstigt besteuerten Gewinne in Höhe von insgesamt 198.552,89 Euro (2004: 19.315,19 Euro, 2006: 38.187,31 Euro, 2007: 54.614,11 Euro, 2008: 48.091,20 Euro, 2009: 38.345,08 Euro) Deckung.
Die Nachversteuerung der in den Jahren 2004 sowie 2006 bis 2009 begünstigt besteuerten Gewinne hat gemäß § 11a Abs 3 EStG 1988 mit dem Steuersatz gemäß § 37 Abs 1 EStG 1988 (halber Durchschnittsteuersatz) des Jahres (der Jahre) der Inanspruchnahme der Begünstigung zu erfolgen.
Der Nachversteuerungsbetrag errechnet sich demnach wie folgt:
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Jahr
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Mit dem halben Durchschnittsteuersatz des jeweiligen Jahres besteuerter Gewinn
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Halber Durchschnittsteuersatz des jeweiligen Jahres
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Nachversteuerungsbetrag
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2004
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19.315,19 Euro
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20,09%
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3.880,42 Euro
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2006
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38.187,31 Euro
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20,72%
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7.912,41 Euro
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2007
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54.614,11 Euro
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21,12%
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11.534,50 Euro
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2008
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48.091,20 Euro
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20,98%
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10.089,54 Euro
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2009
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38.345,08 Euro
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19,82%
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7.599,99 Euro
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Gesamt
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198.552,89 Euro
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41.016,86 Euro
Zu den im Zuge der abgabenbehördlichen Nachschau vorgelegten "berichtigten" Jahresabschlüssen (samt berichtigten Beilagen E1a zu den Einkommensteuererklärungen) ist Folgendes zu bemerken:
§ 4 Abs 2 EStG 1988 lautet:
"Die Vermögensübersicht (Jahresabschluss, Bilanz) ist nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu erstellen. Nach Einreichung der Vermögensübersicht beim Finanzamt gilt Folgendes:
1. Eine Änderung der Vermögensübersicht ist nur mit Zustimmung des Finanzamts zulässig (Bilanzänderung). Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Änderung wirtschaftlich begründet ist.
2. Entspricht die Vermögensübersicht nicht den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder den zwingenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes, ist sie zu berichtigen (Bilanzberichtigung). (…)"
Unter einer Bilanzänderung im Sinne des § 4 Abs 2 Z 1 EStG 1988 ist der Ersatz eines an sich zulässigen Bilanzansatzes durch einen anderen gleichfalls zulässigen Ansatz zu verstehen (vgl etwa VwGH 24.9.2003, 99/13/0107; VwGH 2.10.2014, 2012/15/0213; siehe auch Zorn in Doralt et al, EStG21 § 4 Tz 171). Nach Einreichung der Steuererklärung beim Finanzamt sind Änderungen der Bilanz, die keine (zwingend vorzunehmende) Bilanzberichtigung im Sinne des § 4 Abs 2 Z 2 EStG 1988 darstellen, gemäß § 4 Abs 2 Z 1 EStG 1988 nur dann zulässig, wenn sie wirtschaftlich begründet sind und das Finanzamt zustimmt (vgl Ebner/Marschner in Jakom EStG15 § 4 Tz 226). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist eine nach § 4 Abs 2 EStG 1988 erforderliche Zustimmung zur Bilanzänderung vor allem dann zu erteilen, wenn stichhaltige, im Unternehmen, das den Gegenstand der Bilanzierung bildet, gelegene wirtschaftliche Gründe für die Bilanzänderung sprechen (vgl etwa VwGH 24.3.2004, 99/14/0031, mwN). Nicht wirtschaftlich begründet ist eine Bilanzänderung vor allem dann, wenn sie bloß der Erlangung zunächst nicht erkannter steuerlicher Vorteile oder dem Ausgleich steuerlicher Nachteile dient oder wenn damit Steuernachforderungen ausgeglichen werden sollen (vgl Ebner/Marschner in Jakom EStG15 § 4 Tz 229, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des VwGH; siehe auch Zorn in Doralt et al, EStG21 § 4 Tz 175). Gegenständlich wurde mit den im Zuge der abgabenbehördlichen Nachschau vorgelegten "berichtigten" Jahresabschlüssen (samt "berichtigten" Beilagen E1a zu den Einkommensteuererklärungen) einzig und allein das Ziel verfolgt, die Nachversteuerung gemäß § 11a Abs 3 EStG 1988 - und damit einen steuerlichen Nachteil - abzuwenden. Es mangelt daher an der wirtschaftlichen Begründung des Änderungsbegehrens. Eine Bilanzänderung kommt daher - schon aus diesem Grund - nicht in Betracht.
Eine Bilanzberichtigung setzt gemäß § 4 Abs 2 Z 2 EStG 1988 voraus, dass die Vermögensübersicht nicht den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder den zwingenden Vorschriften des EStG 1988 entspricht. Sie erfasst den Ersatz eines unzulässigen durch einen zulässigen Bilanzansatz, die Aufnahme eines fehlenden, aber zwingend erforderlichen Bilanzansatzes sowie das Ausscheiden eines unzulässigen Bilanzansatzes (vgl Ebner/Marschner in Jakom EStG15 § 4 Tz 219, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des VwGH; siehe auch Zorn in Doralt et al, EStG21 § 4 Tz 127, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des VwGH). Ein - für die Vornahme einer Bilanzberichtigung erforderlicher - Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder die zwingenden Vorschriften des EStG 1988 liegt gegenständlich nicht vor. Eine Rückgängigmachung der in Rede stehenden Entnahmebuchungen im Wege einer Bilanzberichtigung gemäß § 4 Abs 2 Z 2 EStG 1988 kommt nicht in Betracht (in diesem Sinne auch VwGH 3.11.1976, 1345, 1755/76, zu einem ähnlich gelagerten Fall).
Der errechnete Nachversteuerungsbetrag entspricht dem im angefochtenen Sachbescheid ausgewiesenen Nachversteuerungsbetrag. Die Beschwerde war daher, wie im Spruch ersichtlich, abzuweisen. Das erkennende Gericht weicht damit zu Lasten des Bf von der teilweise stattgebenden Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts betreffend Einkommensteuer 2010 ab. Hiezu ist zu bemerken, dass das Finanzamt seine in der teilweise stattgebenden Beschwerdevorentscheidung zum Ausdruck kommende Sichtweise nicht aufrechterhalten hat, was ua dadurch deutlich wird, dass der Finanzamtsvertreter in der mündlichen Senatsverhandlung die Abweisung der Beschwerde - und nicht etwa die Abänderung des angefochtenen Sachbescheides im Sinne der Beschwerdevorentscheidung - beantragte.
3.3. Zu Spruchpunkt III. (Unzulässigkeit der Revision):
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Soweit Rechtsfragen zu klären waren, folgt das erkennende Gericht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung liegen demnach nicht vor.
Graz, am 3. Juni 2022
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 11a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2101055/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.2101055.2018
- Stammnummer
- 136981
- Gültig
- 03.06.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF