Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1699-W/04
Werbungskosten (Garantieerklärung, Tätigkeit als Aufsichtsrat, Vertreterpauschale)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1699-W/04vom 25.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2002 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise stattgegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. war vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember 2002
als Vertreter bei der N GmbH unselbstständig tätig. Die Erklärung
zur Arbeitnehmerveranlagung für 2002 reichte der Bw. am 21. Mai 2003 beim
Finanzamt ein. In einer als
"Erläuterung zum Einkommen 2001
- Arbeitnehmerveranlagung 2001" bezeichneten Beilage
beantragte der Bw. die Berücksichtigung folgender
außergewöhnlicher Belastungen bei der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2002:
Der Bw. sei in den Jahren 2000 und 2001 Mitglied des
Aufsichtsrates der Firma A gewesen. Der Aufsichtsrat habe die
Unternehmensberatung X mit der Prüfung der betriebswirtschaftlichen
Situation der Firma A beauftragt. Die Kosten in Höhe von 713,86 Euro
hätten vom Bw. übernommen werden müssen und seien am 2. April
2002 beglichen worden. Als Beilage werden der diesbezügliche
Schriftverkehr, die Rechnung und der Zahlschein vorgelegt.
Als leitender Mitarbeiter der Firma B habe der Bw. im
Oktober 2000 eine Garantieerklärung der Bank C zur Besicherung einer
Zwischenfinanzierung unterzeichnet. Nachdem die endgültige Finanzierung
nicht zustande gekommen sei, sei der Bw. von der Bank C zur Haftung herangezogen
worden, wobei er im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches einen Betrag von
13.000,00 Euro zu bezahlen gehabt habe. Auf das Jahr 2002 sei davon ein Betrag
von 12.000,00 Euro entfallen. Als Beilage seien der wesentliche Schriftverkehr
und die Zahlungsbelege beigefügt.
Mit Bescheid vom 5. Juni 2003
setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2002 entsprechend der vom Bw.
eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2002 mit
-450,56 Euro fest (Abgabengutschrift). Die lediglich in der Beilage zu der
eingereichten Erklärung beantragten außergewöhnlichen
Belastungen wurden vom Finanzamt ohne Begründung nicht
berücksichtigt.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2003
erhob der Bw. gegen diesen Bescheid Berufung und führte in der
Begründung folgendes aus:
Die in der Beilage vom 21. Mai 2003 dargestellten
Aufwendungen in Höhe von 713,86 Euro und 12.000,00 Euro seien
irrtümlich als außergewöhnliche Belastung beantragt worden.
Diese Aufwendungen seien vom Bw. jedoch auf Grund seiner beruflichen
Aktivitäten bezahlt worden, weshalb der Antrag gestellt werde, diese
Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Mit Vorhalt vom 12. November 2003
forderte das Finanzamt den Bw. auf darzulegen, aus welchen Umständen er die
Kosten der Zwischenfinanzierung der Firma B übernommen habe, auf welcher
Grundlage die Garantiererklärung gegenüber der Bank C beruhe und
weshalb die Finanzierung durch die Bank C erfolglos geblieben sei. Die Funktion
des Bw. bei der Firma B sei zu erläutern, die Eigentumsverhältnisse
und wirtschaftliche Lage der Firma B seien darzustellen. Die
Zahlungsverpflichtung als Aufsichtsrat der Firma A sei aufzuklären.
Mit Schreiben vom 17. Dezember
2003 brachte der Bw. folgende Stellungnahme zum Vorhalt vom 12. November 2003
ein:
Der Bw. sei als Angestellter der Firma B (der Eintritt sei
zum 1. September 2000 erfolgt) für die Bereiche Marketing und Technik
verantwortlich gewesen. Im Oktober 2000 sei er aufgefordert worden, als Zeichen
der Loyalität dem Unternehmen gegenüber bei gleichzeitiger Androhung
einer Kündigung, die Garantie für die Bank C zur Absicherung eines
Kontokorrentkredites zu unterschreiben. In Anbetracht seiner damaligen privaten
Situation (die Mutter seiner Kinder sei Ende September an Krebs erkrankt, sie
hätten zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehreren Monaten getrennt gelebt
und er habe sich eine kleine Eigentumswohnung auf Kredit gekauft um seine Kinder
betreuen zu können) und der laut der damaligen Geschäftsführung
guten finanziellen Lage der Firma B habe er die Garantieerklärung
unterschrieben. Die finanzielle Absicherung sollte nur für einige Monate
gelten und der Geschäftsgang schien sich positiv zu entwickeln. In der
Folge sei dem Bw. auch die Position eines Geschäftsführers angeboten
worden, welche er vom 15. Dezember 2000 bis 4. April 2001 auch ausgeübt
habe. Nachdem der Bw. als Geschäftsführer in den Bereichen Marketing
und Technik für den Aufbau der Unternehmenskonzepte, den technischen
Betrieb und die erforderlichen Marketingaktivitäten zuständig gewesen
sei, habe er gemeinsam mit den Eigentümern einen Businessplan entwickelt.
Zusagen vom Eigentümer in Bezug auf vorhandene technische Ressourcen bzw.
Kapitalzufuhr für die erforderlichen Investitionen seien in der Folge vom
Eigentümer nicht eingehalten worden, weswegen der Bw. auch im Hinblick auf
die private Situation als Geschäftsführer zurückgetreten
sei.
Nachdem in der Folge die Eigentümer mehrmals eine
Kapitalzufuhr bzw. Kapitalerhöhung zugesagt hätten, sei diese dann
doch im Mai 2001 erfolgt. Gegen Ende Mai 2001 sei jedoch überraschend der
Konkursantrag gestellt worden. In der weiteren Folge habe die Bank C den Bw. auf
Zahlung des Garantiebetrages geklagt. Im Zuge der gerichtlichen Verhandlung sei
festgestellt worden, dass die Bank C die Garantieerklärung nicht
entsprechend dem Konsumentenschutzgesetz abgewickelt habe bzw. nicht den
vertraglichen Bedingungen entsprechend gehandelt habe, weswegen ein Vergleich
auf Bezahlung des halben Garantiebetrages geschlossen worden sei.
Der Bw. sei in die Finanzierungsaktivitäten nicht
eingebunden gewesen. Als Geschäftsführer seien ihm nur unzureichende
Auskünfte erteilt worden und er sei auch nicht in die Gespräche mit
der Bank C eingebunden gewesen.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2004
nahm der Bw. zur telefonischen Aufforderung des Finanzamtes, positive
Perspektiven zur Rechtfertigung der Haftungsübernahme darzustellen, wie
folgt Stellung:
Der Bw. sei nach einem über elfjährigem
Dienstverhältnis bei einem anderen Unternehmen bei der Firma B per 1.
September 2000 als leitender Angestellter für Marketing und Technik
eingetreten. Bei dieser Entscheidung habe er die mit einem Start Up-Unternehmen
in Zusammenhang stehenden Risiken soweit wie möglich eingegrenzt. Er habe
Erkundigungen über die Gesellschafter der Firma B eingezogen und auch von
Personen aus dem Investorenbereich positive Auskünfte erhalten. Er habe den
damaligen Kreditschutzverband-Status nachgefragt und keinerlei negative
Informationen erhalten. Seine Aufgabe bei der Firma B sei es gewesen, die im
Marketing und in der Technik vorhandenen Grundlagen zu strukturieren und weiter
auszubauen, sowie diese Bereiche für den eigentlichen Marktauftritt
aufzubereiten. Die damaligen Geschäftsführer und der
Hauptgesellschafter hätten glaubhaft dargestellt, dass der
Geschäftsgang positiv und die finanziellen Grundlagen für den
Betriebsbeginn entsprechend gewesen seien. Auch sei der Geschäftsgang in
den ersten eineinhalb Monaten (Eintritt bis Haftungsübernahme) was die
Anzahl der Neukunden anbelangt habe überaus erfolgreich gewesen. Es sei zum
fraglichen Zeitpunkt bereits ein Kundenpotential vorhanden gewesen, welches im
Hinblick auf Wachstum positiv zu bewerten gewesen sei. Mehrere namhafte
Unternehmen seien bereits damals unter Vertrag gestanden. Sehr positiv habe sich
in den ersten Monaten auch der technische Fortschritt in Bezug auf den für
die angestrebten Dienstleistungen erforderlichen Systemausbau bzw. die
grundlegenden Marketingmaßnahmen entwickelt. Die Zusagen der
Gesellschafter, als Investoren das für die Startphase benötigte
Kapital bereitzustellen und die positive Geschäftsentwicklung hätten
ausreichende positive Perspektiven geboten und dazu geführt, die Haftung zu
übernehmen. Außer einem Geschäftsbericht 1999 (welcher nur einen
kurzen Zeitraum betroffen habe) und den Aussagen der damaligen
Geschäftsführer seien dem Bw. keinerlei Unterlagen zur Verfügung
gestanden. Auch sei von der Haftungsübernahme der Weiterverbleib des Bw. im
Unternehmen abhängig gemacht worden.
Am 27. Mai 2004 wurde zur
Klärung des Sachverhaltes betreffend die Garantieerklärung folgende
Niederschrift mit dem Bw. aufgenommen:
Die Garantieerklärung des Bw. sei in der Hoffnung,
seinen Arbeitsplatz und die Funktion eines Geschäftsführers
beizubehalten, erfolgt. Zum Zeitpunkt der Abgabe der Garantieerklärung habe
es keine fixe Zusage des Arbeitgebers bezüglich der
Geschäftsführerfunktion gegeben. Eine Beteiligung an der Firma B sei
dem Bw. zu diesem Zeitpunkt in Aussicht gestellt worden.
Mit Berufungsvorentscheidung
gemäß
§ 276 BAO vom 1. Juli 2004 wies das Finanzamt die Berufung
als unbegründet ab. Es sei strittig, inwieweit eine Haftungserklärung
eines Arbeitnehmers für ein Darlehen, welches der Arbeitgeber in
Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Sanierung des Unternehmens aufgenommen
habe, Werbungskosten darstelle. Hiezu sei festzustellen, dass ein Dienstnehmer
grundsätzlich dem Dienstgeber seine Arbeitskraft schulde, während der
Einsatz finanzieller Mittel für den Betrieb des Dienstgebers nicht
erforderlich sei. Nach dem Dienstantritt des Bw. am 1. September 2000 sei am 17.
Oktober 2000 die gegenständliche Garantieerklärung abgegeben und am
15. Dezember die Übernahme der Geschäftsführerfunktion und eine
Beteiligung am Unternehmen im Ausmaß von 2,78 % erfolgt. Bei
wirtschaftlicher Betrachtungsweise könne angenommen werden, dass in
Hinblick auf den kurzen Zeitraum zwischen Dienstantritt und Beteiligung am
Unternehmen, der Bw. bereits zum Zeitpunkt des Dienstantrittes, spätestens
jedoch mit dem Zeitpunkt der Abgabe der Garantieerklärung, die Absicht
einer Unternehmensbeteiligung verfolgt habe. Dadurch stelle sich der aus der
Garantieerklärung abgeleitete Kostenaufwand als unternehmerisches Risiko
dar, welches beim Bw. zu keinen Werbungskosten führen
könne.
In seinem Vorlageantrag vom 23.
Juli 2004 führte der Bw. aus, dass dem Antrag eines Kollegen in gleicher
Sache von einem anderen Finanzamt gefolgt worden sei. Er beantrage die gleiche
Behandlung und ersuche um Anerkennung der geltend gemachten Werbungskosten. Es
sei unrichtig, dass in der Berufungsvorentscheidung angenommen werde, dass der
Bw. zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Garantieerklärung bereits eine
Beteiligung angestrebt habe. Der Bw. habe bereits mehrmals seine damalige
private Situation dargestellt, welche, nachdem von Seiten des Eigentümers
mit Kündigung gedroht worden sei, maßgebend für die
Unterzeichnung der Garantieerklärung zur Sicherung des Arbeitsplatzes
gewesen sei.
Mit Schreiben vom 3. August 2004
beantragte der Bw. die Berücksichtigung des Vertreterpauschales für
den Veranlagungszeitraum 2002.
Am 20. Oktober 2004 wurde das
Rechtsmittel der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I)
Werbungskosten Garantieerklärung
Werbungskosten sind gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG
1988, BGBl. Nr. 400/1988, die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart
abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Für den Abzug als Werbungskosten im Rahmen der
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ist es erforderlich, dass
die Aufwendungen oder Ausgaben
objektiv
im Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen Tätigkeit stehen
subjektiv
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und
nicht
unter ein Abzugsverbot des § 20 EStG 1988
fallen.
Die vom Bw. am
17. Oktober 2000 unterfertigte Garantievereinbarung ist ihrem Inhalt nach mit
einer Bürgschaft vergleichbar. Nach ständiger Rechtsprechung
können Aufwendungen eines Arbeitnehmers aus einer zu Gunsten des
Arbeitgebers übernommenen Bürgschaft Werbungskosten sein, wenn die
Bürgschaftsübernahme beruflich veranlasst war. Eine berufliche
Veranlassung kann insbesondere im Rahmen allgemeiner Sanierungsmaßnahmen
oder bei Bürgschaften zur Arbeitsplatzsicherung angenommen werden. Hingegen
führt die Übernahme von Verpflichtungen einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer
grundsätzlich nicht zu Werbungskosten, sondern zu Gesellschaftereinlagen,
weil sie in der Regel durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Die
Sicherung der Geschäftsführerbezüge ist nur eine weitere Folge
des primären Zwecks der Einlage, nämlich der Sicherung des
Fortbestandes der Gesellschaft (VwGH 3.8.2004, 99/13/0252). In diesem Fall
würde auch keine außergewöhnliche Belastung vorliegen (VwGH
13.10.1987, 86/14/0007).
Voraussetzung für die
Anerkennung der dem Bw. im Jahr 2002 aus der Inanspruchnahme aus der
Garantieerklärung entstandenen Aufwendungen in Höhe von 12.000,00 Euro
als Werbungskosten gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 ist, dass diese
Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner in den Jahren 2000 und 2001
ausgeübten nichtselbstständigen Tätigkeit für die B GmbH
stehen. In weiterer Folge ist entscheidungserheblich, ob der Bw. die
Garantieverpflichtung in der Absicht eingegangen ist, seine Einnahmen aus
nichtselbstständiger Arbeit bei der B GmbH zu sichern oder zu erhalten oder
ob andere Gründe, etwa die Beteiligung an der B GmbH als Gesellschafter
maßgeblich waren. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Frage, ob
der betreffende Betrag der Garantieverpflichtung als Werbungskosten
gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 anerkannt werden kann, ist dabei die
subjektive Absicht des Bw. im Zeitpunkt des Eingehens dieser
Verpflichtung.
Die B GmbH wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom 22. September 1999 gegründet. Der Bw. war seit 1.
September 2000 Dienstnehmer der B GmbH, wobei der diesbezügliche
schriftliche Dienstvertrag bereits am 19. April 2000 abgeschlossen worden ist.
Zum Zeitpunkt des Eingehens der Garantieverpflichtung war der Bw. nicht
Gesellschafter der B GmbH. Neben dem Bw. haben weitere vier Personen im Rahmen
der Globalzessionsvereinbarung am 17. Oktober 2000 ebenfalls
Garantieerklärungen für die B GmbH abgegeben. Dabei handelte es sich
um zwei Gesellschafter und zwei Dienstnehmer der B GmbH.
Vom Bw. wurde vorgebracht, dass er zur Abgabe der
Garantieerklärung zur Absicherung eines Kontokorrentkredites als Zeichen
der Loyalität dem Unternehmen gegenüber aufgefordert worden sei. Laut
seinen Angaben sei von der Haftungsübernahme auch sein Weiterverbleib im
Unternehmen abhängig gemacht worden und sei er zum damaligen Zeitpunkt
bestrebt gewesen, seine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu
sichern. Er habe eine langjährige Stelle aufgegeben und eine Position in
einem noch im Aufbau befindlichen Unternehmen übernommen. Blickt man auf
die vom Bw. glaubwürdig dargestellte Gesamtsituation wird offensichtlich,
dass er auf die Gehaltszahlungen der B GmbH geradezu angewiesen war. Daher ist
seine Garantieübernahme für dieses Unternehmen, zumal sie für die
Erlangung der zur Lebensführung notwendigen Einkünfte unabdingbar war,
beruflich veranlasst.
Die vom Finanzamt vertretene Ansicht, dass der Bw. die
Garantieverpflichtung nur in der Absicht einer Unternehmensbeteiligung
übernommen habe, kann mangels näherer Begründung nicht
nachvollzogen werden. Da der Bw. zum Zeitpunkt der Garantieübernahme an der
B GmbH nicht beteiligt war, kann eine durch das Gesellschaftsverhältnis
veranlasste Einlage nicht unterstellt werden.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich aus dem
gegebenen Sachverhalt keine Indizien dafür ableiten lassen, dass der Bw.
die betreffende Garantieerklärung aus privaten Motiven abgegeben
hätte. Bei dem vom Bw. im Jahr 2002 auf Grund der Garantieerklärung
geleisteten Betrag in Höhe von 12.000,00 Euro handelt es sich daher um
Werbungskosten gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988.
II)
Aufwand Aufsichtsrat
Das Begehren des Bw. auf Abzug des Aufwandes in Höhe
von 713,86 Euro aus seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat der Firma A in den
Jahren 2000 und 2001 wird wie folgt beurteilt:
Der Aktenlage kann entnommen werden, dass die vom Bw.
ausgeübte Funktion als Aufsichtsrat der Firma A nicht entlohnt wurde.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 EStG 1988 ist das Einkommen der Gesamtbetrag
der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach
Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach
Abzug der Sonderausgaben (§18), und außergewöhnlicher
Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den
§§ 104 und 105. Da der Bw. die Funktion als Aufsichtsrat unentgeltlich
ausgeübt hat, lag in den Jahren 2000 und 2001 keine Quelle von
Einkünften iSd § 2 Abs. 3 EStG 1988 vor. Die vom Bw. geltend gemachten
Werbungskosten für diese Tätigkeit als Aufsichtsrat sind daher keine
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Eine Berücksichtigung dieser Aufwendungen hätte zu
erfolgen, wenn aus der Funktion im Aufsichtsrat Einkünfte resultiert
hätten, was aber tatsächlich nicht der Fall war.
Die Nichtanerkennung der geltend gemachten Werbungskosten
aus der Tätigkeit des Bw. als Aufsichtsrat der Firma A in Höhe von
713,86 Euro ist daher zu Recht erfolgt.
III)
Durchschnittssätze für Werbungskosten
Gemäß
§ 17 Abs. 6 EStG 1988 können zur
Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen
Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für
bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der
Praxis festgelegt werden. Aufgrund der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für
Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993,
können ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen die Werbungskosten
für Vertreter (§ 1 Z 9) mit 5 v.H. der Bemessungsgrundlage,
höchstens 2.190 Euro jährlich festgelegt werden. In § 5 wurde
verordnet, dass bei Inanspruchnahme der Pauschbeträge, keine anderen
Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden können.
Vertreter in diesem Sinne sind Personen, die im
Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von
Geschäften und zur Kundenanbahnung tätig sind. Der Bw. ist laut
Angaben des Arbeitgebers N GmbH für die Kundenanalyse, die Kundenbetreuung,
die Geschäftsanbahnung und den Geschäftsabschluss für analytische
Data Warehouse-Anwendungen im Bereich Marketing, Controlling und Risiko
Management zuständig, wobei diese Tätigkeiten mehrheitlich im
Außendienst erfolgen. Die oben genannte Verordnung ist also
grundsätzlich für die Tätigkeit des Bw. anwendbar.
Da das Dienstverhältnis, in dem der Bw. von
Jänner bis Dezember 2002 stand, der in der Verordnung geforderten
Tätigkeit entspricht und die Aufwendungen des Bw. aus der übernommenen
Garantieverpflichtung nicht im Zusammenhang mit diesem Dienstverhältnis
standen, wird dem Begehren des Bw. auf Anerkennung des Vertreterpauschales im
Jahr 2002 entsprochen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Wien,
25. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1699-W/04
- Stammnummer
- 13697
- Gültig
- 25.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF