Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103512/2016
Haftung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103512/2016vom 05.04.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zweiter Säumniszuschlag zur Kest 2007 2011 76,00 fällig 16.3.2012
Zweiter Säumniszuschlag zur Kest 2008 2011 112,00 fällig 16.3.2012
Zweiter Säumniszuschlag zur Kest 2009 2011 189,77 fällig 16.3.2012
Zweiter Säumniszuschlag zur Kest 2010 2011 120,99 fällig 16.3.2012
Zweiter Säumniszuschlag zur K 2009 2011 99,44 fällig 16.3.2012
Zweiter Säumniszuschlag zu K 10-12/2011 2011 114,35 fällig 16.4.2012
Zweiter Säumniszuschlag zu K 2010 2012 64,74 fällig 11.2.2013
Dritter Säumniszuschlag zur U 2009 2010 104,63 fällig 18.6.2012
Dritter Säumniszuschlag zur U 2010 2011 68,45 fällig 18.6.2012
Dritter Säumniszuschlag zur Kest 2007 2011 76,00 fällig 18.6.2012
Dritter Säumniszuschlag zur Kest 2008 2011 112,00 fällig 18.6.2012
Dritter Säumniszuschlag zur Kest 2009 2011 189,77 fällig 18.6.2012
Dritter Säumniszuschlag zur Kest 2010 2011 120,99 fällig 18.6.2012
Dritter Säumniszuschlag zu K 2009 2011 99,44 fällig 18.6.2012
Dritter Säumniszuschlag zu K 10-12/2011 2011 114,35 fällig 18.6.2012
Dritter Säumniszuschlag zu K 2010 2012 64,74 fällig 9.4.2013
Diese Nebengebühren wurden ebenfalls bei Fälligkeit nicht entrichtet und haften auch weiterhin aus.
Die Gleichbehandlung aller Gläubiger bei Nichtentrichtung der geschuldeten Abgaben hat der Bf. nicht behauptet, daher kann von weiteren Ausführungen zu den diesbezüglichen Nachweisverpflichtungen eines Geschäftsführers abgesehen werden.
Die Inanspruchnahme für die gemäß § 9 Abs. 1 BAO bestehende Haftung setzt voraus, dass die schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten kausal für die Uneinbringlichkeit ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf die Abgabenbehörde mangels dagegensprechender Umstände annehmen, dass bei Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung diese Ursache der Uneinbringlichkeit ist (vgl. z.B. VwGH 13.4.2005, 2002/13/0177, 0178).
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Geltendmachung der Haftung in das Ermessen (§ 20 BAO) der Abgabenbehörde gestellt ist, das sich innerhalb der vom Gesetz auferlegten Grenzen zu halten hat. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff der "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentlichen Anliegen an der Einbringung der Abgaben mit allen gesetzlich vorgesehenen Mittel und Möglichkeiten" beizumessen.
Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftung folgt, dass die Geltendmachung der Haftung generell dann als ermessenskonform anzusehen ist, wenn die Abgabenschuld beim Primärschuldner uneinbringlich ist. Da der öffentliche Auftrag zur Ergreifung aller Mittel, vollstreckbare Abgaben einzubringen, bei vorzuwerfender Pflichtverletzung allfällige Einzelinteressen verdrängt, hat die Abgabenbehörde gesetzeskonform die Haftung des Bf. geltend gemacht, zumal im gegenständlichen Fall die Haftungsinanspruchnahme die einzige Möglichkeit darstellt, die bei der Primärschuldnerin uneinbringlichen Abgabenschuldigkeiten noch einbringlich zu machen.
Hinsichtlich der Ermessensübung wurde vom Bf. im Rahmen gegenständlicher Beschwerde kein Vorbringen erstattet.
Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am 5. April 2022
Normen und Schlagworte
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103512/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103512.2016
- Stammnummer
- 136964
- Gültig
- 05.04.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF