Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7106041/2019
Familienbeihilfe bei erheblicher Behinderung und Erwerbsunfähigkeit nach Vollendung des 21. Lebensjahres, wobei sich das Kind nicht in Ausbildung befunden hat
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7106041/2019vom 21.04.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Das Sachverständigengutachten vom 1.7.2021 bescheinigte SOHN einen Grad der Behinderung von 50 % aufgrund einer Panikstörung. Bezüglich der axialen Spondylarthritis wurde ein Grad der Behinderung von 20 % festgestellt. Der führende Grad der Behinderung werde durch das zweite Leiden nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben sei. Der Grad der Behinderung liege seit 2/2016 vor und SOHN werde voraussichtlich dauernd außerstande sein, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Zeit davor lägen keine Befunde vor, die eine psychische Erkrankung mit schwerwiegenden Funktionseinschränkungen in einem solchen Ausmaß dokumentierten, dass eine daraus resultierende anhaltende Selbsterhaltungsunfähigkeit vor dem 18. Lebensjahr eingetreten sei. Der Einzelbefund der Stellungskommission (5/2010) bei fehlenden Brückenbefunden ergebe kein anderes Bild.
Bei der Untersuchung durch die Ärztin, welche die Begutachtung für das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am 24.1.2018 durchführte, erklärte SOHN, ungefähr seit drei Jahren Angststörungen zu haben.
Bei der Untersuchung am 28.8.2018 wurde ein neurologisches Gutachten/PVA vom 1.2.2016 vorgelegt, in welchem SOHN Agoraphobie mit Panikstörung und Vermeidungsverhalten, M. Bechterew, bescheinigt wurde.
SOHN wurde von der BBRZ Österreich Berufsdiagnostik Austria mit Arbeitsmedizinischem Leistungsprofil vom 6.6.2017 als derzeit nicht einsetzbar beurteilt, wobei u.a. davon ausgegangen wurde, dass er aufgrund der orthopädisch/rheumatischen Beschwerden seine Tätigkeit als Maler nicht mehr ausüben könne. Aufgrund einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung wurde eine medizinische Rehabilitation in Form eines Seelischen Rehabilitationsaufenthaltes empfohlen.
SOHN absolvierte nach 2011 keine Ausbildung mehr, befand sich also zur Zeit der Vollendung des 21. Lebensjahres auch nicht in Ausbildung.
Beweiswürdigung
Als Grund für die erhebliche Behinderung und die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit von SOHN führte die Bf. einerseits eine Sacroiliitis-axiale Spondylarthritis, HLAB27 positiv (Morbus Bechterew) an, zum anderen eine Agoraphobie mit Panikstörung.
Es trifft zu, dass SOHN nach der Lehrabschlussprüfung im Jahr 2011 keiner dokumentierten Beschäftigung mehr nachgegangen ist. Auch ein durchgehender Bezug von Leistungen des AMS bzw. von Krankengeld liegt nicht vor.
Laut Leistungsinformationen der Österreichischen Gesundheitskasse ist jedoch für das Jahr 2013, in dem SOHN das 21. Lebensjahr vollendete, nur die Inanspruchnahme zahnärztlicher Leistungen dokumentiert. Dass sich bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres aufgrund einer erheblichen Behinderung ein entsprechender Leidensdruck aufgebaut hat, ist daher nicht nachweisbar.
Auch wenn die Angaben von SOHN bezüglich des Eintrittes der Behinderung keine genauen Daten benennen, wird doch mit dem Hinweis auf notwendige Krankentransporte, welche insgesamt lediglich in eingeschränktem Ausmaß und überdies erst ab 2014 dokumentiert sind, in Verbindung mit der Angabe, er leide seit ungefähr drei Jahren an Angststörungen beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen aus Anlass der Erstellung des Gutachtens vom 24.1.2018, deutlich, dass die psychische Beeinträchtigung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres ein Ausmaß erreicht hat, das eine entsprechende Behandlung erforderte und SOHN erheblich einschränkte.
Beratungen wegen einer psychischen Erkrankung sind in den Leistungsinformationen der Österreichischen Gesundheitskasse erstmals für April 2014 dokumentiert. Die Bf. hat den Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe erst im Oktober 2017 gestellt und die erhöhte Familienbeihilfe ab April 2015 beantragt, was ebenfalls gegen ein Vorliegen einer erheblichen Behinderung vor diesem Zeitpunkt spricht.
Auch beim AMS wurde eine psychische Beeinträchtigung erstmals 2014 angesprochen.
Dem letzten Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn es mangels vorliegender Brückenbefunde davon ausgegangen ist, dass eine erhebliche Behinderung mit daraus folgender voraussichtlicher Unfähigkeit von SOHN, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist. Das Gutachten ist insoweit schlüssig und stimmt mit den Ergebnissen des sonstigen Ermittlungsverfahrens überein.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe , die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine zu einer Erwerbsunfähigkeit führende geistige oder körperliche Behinderung Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend)einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt (vgl. unter anderen VwGH vom 28.04.2021, Zahl Ra 2018/16/0022).
Bei der Antwort auf die Frage, ob eine solche körperliche oder geistige Behinderung, die zur Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, führt, vor Vollendung des 21. Lebensjahres (oder allenfalls während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 27. oder 25. Lebensjahres) eingetreten ist, sind die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (vgl. unter anderen VwGH vom 30.03.2017, Ra 2017/16/0023).
Da die Unfähigkeit von SOHN, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen laut dem insoweit unbedenklichen Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle Wien vom 1.7.2021 nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist, lagen die Voraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe ab April 2015 nicht vor. Auch wenn das Gutachten explizit nur eine Aussage zum Eintritt einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor dem 18. Lebensjahr enthält, ergibt sich aus der Feststellung der erheblichen Behinderung mit 2/2016, dass diese nach Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist. Ein Eintritt vor dem 21. Lebensjahr wurde im Verfahren auch mangels Vorlage entsprechender Befunde nicht ausreichend belegt.
Der Beschwerde konnte daher keine Folge gegeben werden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis folgt der darin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche seiner ständigen Judikatur entspricht. Die Einbringung einer (ordentlichen) Revision gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.
Wien, am 21. April 2022
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Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7106041/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7106041.2019
- Stammnummer
- 136955
- Gültig
- 21.04.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF