Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100321/2019
Liebhaberei bei einer Pferdepension
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100321/2019vom 02.06.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Als objektive Umstände zur Bejahung oder Verneinung der Gewinnerzielungsabsicht kommen in Betracht die Kriterien des § 2 Abs. 1 LVO, insbesondere eine wirtschaftliche Betriebsführung als objektiver Ausdruck der Gewinnabsicht (VwGH 21.3.1996, 94/15/0085) und das Reagieren oder Nichtreagieren auf elementar gewandelte wirtschaftliche Rahmenbedingungen, wobei es in der Regel eines Sachverständigen bedarf (VwGH 22.4.98, 96/13/0189) sowie die Kompensierung der Verluste durch andere Einkunftsquellen, wobei diese bei Gewerbebetriebe in der Regel nicht als Indiz für Liebhaberei in Betracht kommt, sondern nur bei der Lebensführung zuzuordnenden Neigungen (VwGH 22.4.1998, 96/13/0189; Jakom/Ehegartner, EStG, 2022, § 2 Rz 238).
4.c) Fallen bei Betätigungen im Sinn des § 1 Abs. 1 LVO Verluste an, so ist nach § 2 Abs. 1 LVO das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3 LVO) zu erzielen, insbesondere anhand folgender Umstände zu beurteilen:
1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste,
2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen,
3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss erzielt wird,
4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen,
5. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung,
6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (zB Rationalisierungsmaßnahmen).
Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (zB Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des § 1 Abs. 1 LVO, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung liegen nach § 2 Abs. 2 LVO jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird.
Ein Anlaufzeitraum ist nicht zu gewähren, wenn systembedingt mit Beendigung der Betätigung vor dem Erzielen des Gesamtgewinnes zu rechnen ist (VwGH 22.2.2000, 96/14/0038). Eine Betätigung ist "niemals erfolgbringend", wenn von Beginn an keine Hoffnung auf einen Gesamterfolg besteht (UFS 16.10.2007, RV/0205-G/07). Sind Einnahmen aus der gewählten Bewirtschaftungsart nicht erzielbar, stellen sich die prognostizierten Einnahmen nicht ein und bedarf es einer Sondertilgung von Fremdmitteln, ist ein Gesamterfolg innerhalb eines absehbaren Zeitraumes nicht zu erwarten, sodass ein Anlaufzeitraum nicht angenommen werden kann (UFS 2.8.2011, RV/0291-L/08; Jakom/Ehegartner, EStG, 2022, § 2 Rz 239).
Ergibt die Kriterienprüfung Liebhaberei, ist im ersten Jahr nach dem Anlaufzeitraum Liebhaberei anzunehmen, ergibt sich zunächst das Vorliegen einer Einkunftsquelle, erfolgt der Wandel zur Liebhaberei erst dann, wenn sich aufgrund fortgesetzter Verluste herausstellt, dass die Annahme einer Einkunftsquelle ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr gerechtfertigt ist. Maßgebliche Faktoren nach der LVO sind:
Ausmaß und Entwicklung der Verluste (Z 1): Das Auftreten von Verlusten in mehreren Jahren reicht für sich allein noch nicht aus, das Fehlen eines Gewinnstrebens anzunehmen (VwGH 5.8.1993, 93/14/0036).
Verhältnis der Verluste zu Gewinnen/Überschüssen (Z 2): Wirtschaftlich bedeutende Gewinne nach oder während der Verlustphasen sprechen gegen Liebhaberei. Entscheidend sind tatsächlich eingetretene Verluste und Gewinne, nicht aber angestrebte und nicht eingetretene. Liegt ein außerordentlicher Gewinn (zB aus Anlagenverkauf) vor, ist die Berücksichtigung dieses Umstandes nicht rechtswidrig, weil nur hohe Einnahmen aus der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit den Schluss zulassen, dass in Folgejahren höhere Einnahmen zu erwarten sind (VwGH 22.1.2004, 98/14/0003).
Ursache der Verluste in der Gegenüberstellung mit vergleichbaren Betätigungen (Z 3): durch Untersuchung der Ursachen für das Entstehen der Verluste, Analyse Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, Güter- und Leistungsangebot, Marktchancen, kostenverursachende Faktoren (VwGH 20.11.1996, 89/13/0259; VwGH 22.4.1998, 96/13/0189; VwGH 28.4.1999, 94/13/0100). Äußere Ursachen alleine (schlechte Infrastruktur, schlechte Lage) führen noch nicht zur Liebhaberei. Dagegen kann der Betriebsinhaber gegen innere Verlustursachen in der Regel gezielter vorgehen (zB Aufrechterhaltung des Betriebes aufgrund persönlicher Motive, wie Versorgung naher Angehöriger oder wegen der Familientradition; VwGH 30.6.1992, 92/14/0044 zu hohem Fremdkapitaleinsatz und Mitwirkung im Betrieb), sodass entsprechende Maßnahmen wie zB Umstrukturierung oder Betriebsaufgabe erwartet werden können.
Marktgerechtes Verhalten hinsichtlich der angebotenen Leistungen (Z 4): Die Anpassung der Produkte an die Marktgegebenheiten ist Indiz gegen Liebhaberei; die Nebenberuflichkeit der Betätigung verbunden mit Zeitknappheit und längerfristig ausbleibenden Aufträgen ist Indiz gegen ein marktgerechtes Verhalten (VwGH 22.1.2004, 98/14/0003).
Marktgerechtes Verhalten hinsichtlich der Preisgestaltung (Z 5): Das Ausnützen des Preispotentials ist ein Indiz für Gewinnerzielungsabsicht.
Ausmaß der strukturverbessernden Maßnahmen (Z 6): Darunter fallen alle Schritte, die dazu führen, dass die Absicht erkennbar wird, die Betätigung längerfristig gewinnbringend anzulegen und nicht nur kurzfristig gewinnbringend sind (VwGH 11.11.2008, 2006/13/0124). Das Setzen der Maßnahmen bewirkt in der Regel keine Änderung der Bewirtschaftung, daher führt eine rechtzeitig gesetzte Maßnahme zur Eigenschaft als Einkunftsquelle im gesamten Betätigungszeitraum; die Aktivitäten müssen nicht tatsächlich zum Erfolg führen bzw. objektiv geeignet sein, Gewinne abzuwerfen, sondern nur der Art nach dazu bestimmt sein, die Ertragslage zu verbessern (VwGH 23.2.05, 2002/14/0024; VwGH 20.4.2006, 2004/15/0038; VwGH 12.12.2007, 2006/15/0075). Die Ernsthaftigkeit der Verfolgung der Ziele der Absicht nach § 1 Abs. 1 LVO ist ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Erfolg zu prüfen (VwGH 14.4.1993, 90/13/0212; VwGH 28.2.2002, 96/15/0219; VwGH 19.3.2008, 2005/15/0151; UFS 23.3.2011, RV/0718-W/06; UFS 14.1.2011, RV/0010-G/11; BFG 24.7.2018, RV/5100415/2017; BFG 13.9.2019, RV/7100971/2010).
Kann eine Betriebsfortführung nicht mehr zum Erfolg führen, ist auch die Unterlassung von Umstrukturierungen und Einstellung des (Teil)Betriebes marktgerecht (VwGH 27.5.1999, 97/15/0113). Zu den möglichen Maßnahmen gehört auch die Einstellung der Tätigkeit. Bei der Setzung von Maßnahmen kommt es nicht entscheidend darauf an, ob sie tatsächlich zu einem Erfolg geführt haben, sondern viel mehr darauf, dass sie ex ante erfolgversprechend waren, auch wenn dies ex post doch nicht der Fall war (VwGH 20.1.2021, Ra 2020/15/0050). Werden Verbesserungsmaßnahmen nicht ergriffen, weil die Fixkosten nicht reduziert werden können, fehlt es an der subjektiven Gewinnerzielungsabsicht (VwGH 23.2.2010, 2006/15/0314; Jakom/Ehegartner, EStG, 2022, § 2 Rz 241).
Stellt sich bei einer Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 LVO objektiv nach mehreren Jahren heraus, dass sie niemals erfolgbringend sein kann, kann sie dennoch bis zu diesem Zeitpunkt als Einkunftsquelle anzusehen sein. Erst wenn sie dann nicht eingestellt wird, ist sie für Zeiträume ab diesem Zeitpunkt als Liebhaberei zu qualifizieren (VwGH 20.1.2021, Ra 2020/15/0050; VwGH 23.2.2010, 2006/15/0314). Wie lange die (vorübergehende) Fortsetzung einer an sich aussichtslosen Tätigkeit noch als wirtschaftlich vernünftige Reaktion angesehen werden kann, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Von Liebhaberei ist jedenfalls auszugehen, wenn bei Erkennbarkeit der Aussichtlosigkeit des Erfolges die Betätigung nicht eingestellt wird. Die Behörde muss darlegen, warum die Betätigung gerade ab einem bestimmten Jahr als nicht mehr erfolgversprechend anzusehen ist, wenn sie Liebhaberei annimmt (VwGH 15.2.2006, 2002/13/0095; VwGH 16.5.2007, 2002/14/0083). Unternehmerische Fehlentscheidungen nehmen den Verlusten noch nicht die Qualität negativer Einkünfte (VwGH 22.4.1998, 96/13/0189). Alter und Gesundheitszustand des Steuerpflichtigen spielen keine Rolle (VwGH 27.3.2002, 2000/13/0020; VwGH 22.3.2006, 2002/13/0158). Soweit die Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen, mittels einer Prognose (zB betreffend die Entwicklung der Verluste) gestützt wird, muss diese auf entsprechende Tatsachenfeststellungen beruhen. Der Eintritt der Tatsachen sollte einen ausreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit aufweisen, bloße Möglichkeiten oder Vermutungen genügen nicht (VwGH 30.6.1992, 92/14/0044); die Prognose soll grundsätzlich den Beginn der Betätigung oder den erstmaligen Mitteleinsatz mit einbeziehen (Jakom/Ehegartner, EStG, 2022, § 2 Rz 242).
4.d) Unter Gesamtgewinn ist nach § 3 Abs. 1 LVO der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen. Steuerfreie Einnahmen sind nur insoweit anzusetzen, als sie nicht zu einer Kürzung von Aufwendungen (Ausgaben) führen. Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind nur bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 anzusetzen.
5.) Erwägungen:
5.a) Die streitgegenständliche Pferdepension begründet nach Art und Umfang ihrer Bewirtschaftung (13 Pferdeeinstellboxen samt Angebot von Reitstunden und Reitausflügen ohne ausreichender Futtergrundlage iSd § 30 Abs. 5 BewG 1955) keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, sondern aus Gewerbebetrieb iSd § 23 EStG. Das Bundesfinanzgericht schließt sich diesbezüglich der - vom Beschwerdeführer im Vorlageantrag nicht widersprochenen -Rechtsansicht des Finanzamtes an.
Die Parteien gehen im vorliegenden Fall weiters davon aus, dass es sich bei der gegenständlichen Tätigkeit um eine solche gemäß § 1 Abs. 1 LVO (dh. als um eine Betätigung mit widerlegbarer Einkunftsquellenbetätigung) handelt. Das Finanzamt_A erkannte dementsprechend die Verluste im Anlaufzeitraum 2005 bis 2007 steuerlich an.
Wenngleich die Abgabenbehörde in der Begründung der Beschwerdevorentscheidungen vom 1. April 2019 dem Standort im Großraum Ort_I / Ort_H nur eine eingeschränkte Eignung (ua. wegen dem fehlenden Reitwegenetz oder der Konkurrenz der günstigeren Einstellung bei Bauern) einräumt, gesteht diese dem Beschwerdeführer durch die Gewährung des Anlaufverlustes zu, dass einem derartigen Betrieb mit der gewählten Bewirtschaftungsart grundsätzlich die Erwirtschaftung eines Gesamterfolges möglich ist, dh. dieser erfolgbringend (sohin mit Gesamtgewinn) geführt werden kann. Dies deckt sich auch - unter Verweis auf die (Planungs-)
Rechnungen des Beschwerdeführers in den Schreiben vom 24. Mai 2007 und 27. August 2018 sowie die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort_H vom 13. Oktober 2004, GZ_A, angeführte Aussage des Gutachters_A - mit der Ansicht des Bundesfinanzgerichtes, demzufolge - ua. bei einer entsprechenden Auslastung der Pferdeeinstellboxen - eine dauerhafte Gewinnerwirtschaftung objektiv erzielbar gewesen wäre.
5.b) Bei einer Betätigung gemäß § 1 Abs. 1 LVO ist zunächst die für die Qualifizierung als Einkunftsquelle maßgebliche Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen, zu vermuten. Die Vermutung kann anhand der in § 2 Abs. 1 LVO genannten objektiven Kriterien, welche die Beurteilung der subjektiven Gewinnabsicht ermöglichen, widerlegt werden. Stellt sich bei einer Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 LVO objektiv erst nach mehreren Jahren heraus, dass sie niemals erfolgbringend sein kann, kann sie dennoch bis zu diesem Zeitpunkt als Einkunftsquelle anzusehen sein. Erst wenn die Tätigkeit dann nicht eingestellt wird, ist sie für Zeiträume ab diesem Zeitpunkt als Liebhaberei zu qualifizieren (vgl. hierzu Herzog/Zorn, Das neue Liebhabereirecht, RdW 1990, 265ff).
Da die LVO das subjektive Ertragstreben in den Mittelpunkt der Betrachtung stellt, ist im Rahmen der durch § 2 Abs. 1 LVO normierten Kriterienprüfung das Schwergewicht auf die bis zum jeweiligen Veranlagungsjahr eingetretene Entwicklung, nicht hingegen auf nachfolgende Jahre zu legen. Dem Beschwerdeführer ist daher beizupflichten, dass der diesbezüglichen Beurteilung keine ex post Betrachtung zugrunde gelegt und die Qualifizierung als Einkunftsquelle nicht rückwirkend lediglich mit der Begründung der Verluste der Vorjahre verwehrt werden darf. Ergreift ein Steuerpflichtiger rechtzeitig auf Gewinnsteigerung angelegte Maßnahmen, geht die Eigenschaft als Einkunftsquelle auch dann nicht verloren, wenn diese nicht tatsächlich zum Erfolg führen bzw. objektiv geeignet sind, Gewinne abzuwerfen.
5.c) Der Beschwerdeführer tätigte nach der vorliegenden Aktenlage in Reaktion auf die erzielten Verluste im Anlaufzeitraum, insbesondere der fehlenden Auslastung der Pferdeeinstellboxen (anfänglich waren lediglich drei bis vier Plätze belegt), wesentliche Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage seines Unternehmens. Beschränkten sich diese Maßnahmen anfänglich zum einen auf vermehrte Werbeeinschaltungen in lokalen Printmedien (siehe hierzu die beispielhaft vorgelegten Rechnungen des Jahres 2006) und Postwurfsendungen zur Erhöhung der Auslastung sowie zum anderen auf eine Erweiterung des Leistungsangebotes (Reitunterricht und geführte Reitausritte; siehe ua. Schreiben vom 24. Mai 2007) stellte der Beschwerdeführer in den Folgejahren eine Reitlehrerin ein, um vermehrt Reitstunden anbieten zu können, und suchte die Kooperation mit verschiedenen Hotels in Ort_I und Umgebung, welche für ihre Gäste fixe Kontingente an Reitstunden buchten (siehe hierzu ua. das Unternehmen_A, das laut vorliegendem Prospekt den Gästen kostenloses Reitvergnügen sowie die Einstellung von Pferden beim Beschwerdeführer lukrierte). Wenngleich diese Anstrengungen in Folge nur zum Teil erfolgreich waren (so standen im Schnitt immer noch drei bis vier Pferdeboxen zumindest monateweise leer; siehe Beschwerde vom 27. August 2018) und nur schrittweise Einnahmensteigerungen in überschaubarem Ausmaß (Umsatzzuwachs von Betrag_23 € im Jahr 2007 auf Betrag_24 € im Jahr 2011) bewirkten, stellten diese ernsthafte Bestrebungen des Abgabepflichtigen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen dar. Das Bundesfinanzgericht teilt diesbezüglich die Ansicht des Beschwerdeführers, dass diese Bemühungen grundsätzlich ex ante als erfolgversprechend anzusehen gewesen sind.
Die umfassenden Anstrengungen manifestieren zwar das subjektive Ertragsstreben des Beschwerdeführers, konnten jedoch im vorliegenden Fall nicht einen jährlichen Verlust verhindern. Die erwirtschafteten Umsatzsteigerungen deckten zum einen nicht den hiermit verbundenen (Personal)Aufwand ab, sodass die jährlichen Verluste die jährlichen Umsätze überstiegen. Die Verluste begründeten sich zum anderen auch in dem Umstand, dass den Beschwerdeführer unvorhergesehene, durch Unwägbarkeiten veranlasste Ausgaben trafen. Sowohl unvorhersehbar notwendig gewordene Investitionen (siehe Beschwerde vom 27. August 2018) als auch langwierige Verletzungen führten zu weiterem unerwarteten Finanzbedarf; die Privateinlagen im Jahr 2009 reduzierten nur eingeschränkt die übermäßig hohe Zinsbelastung.
Trotz aller widrigen Umstände hat der Steuerpflichtige nach der Aktenlage rechtzeitig marktgerechte Verhalten mit dem Ziel gesetzt, die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens durch umfassende Werbeeinschaltungen und Angebotserweiterungen wesentlich zu verbessern. Für den vorliegenden Fall ist von keinem Belang, dass diese - ex ante als erfolgsversprechend anzusehenden - Anstrengungen nicht zu dem erhofften Erfolg führten und ex post die erwirtschafteten Verluste nicht aufzuhalten vermochten, ist doch nach § 1 Abs. 1 LVO die Ernsthaftigkeit bzw. Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen, ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Erfolg zu prüfen. Für das Bundesfinanzgericht steht aufgrund der dargestellten Bemühungen eine derartige Absicht des Beschwerdeführers bis in den Jahren 2011 außer Zweifel, sodass - entgegen der Auffassung der Abgabenbehörde - für diesen Zeitraum keine Liebhaberei iSd LVO gegeben ist.
5.d) Ab dem Jahr 2012 änderte sich hingegen das Gesamtbild des Unternehmens dahingehend, dass der Abgabepflichtige sein Leistungsangebot offensichtlich einschränkte, da er - neben dem Werbeaufwand - seinen Personalaufwand erheblich kürzte. Wenngleich dem Abgabepflichtigen der Versuch der Ausgabensenkung zuzugestehen ist, musste diesem auch bewusst sein, dass mit einem eingeschränkten Leistungsangebot nicht nur zwingend auch ein Umsatzrückgang verbunden ist (siehe hierzu auch die in den Jahren ab 2012 tatsächlich rückläufigen "übrigen Erträge"), sondern dass diese Einsparung keineswegs für sich allein geeignet ist, die Erwirtschaftung von jährlichen Verlusten zu verhindern (Personalaufwandskürzung im Jahr 2012 gegenüber dem Jahr 2011 im Ausmaß von Betrag_25 € bei einem Jahresverlust 2011 in Höhe von Betrag_26 €). Anstatt weiterer Kostenkürzungen vorzunehmen tätigte der Beschwerdeführer jedoch ab 2012 erstmals wieder Pachtaufwendungen in erheblichem Ausmaß, ohne hierdurch einen - nach der Aktenlage - erwirtschafteten Erlös bzw. Umsatz zu lukrieren.
Aufgrund seiner Erfahrungen der vergangenen Jahre hätte der Beschwerdeführer ab 2012 nicht nur erkennen müssen, dass all seine Versuche, Umsatzsteigerungen im erforderlichen Ausmaß zu erwirtschaften, nicht fruchteten, sondern auch, dass ein (jährlicher) Gewinn bei der vorliegenden Ausgabenhöhe (trotz Kürzung des Personalaufwandes) niemals erzielt werden kann. Für das Bundesfinanzgericht steht außer Zweifel, dass dem Beschwerdeführer bewusst war, dass sein Unternehmen auch bei einer insbesondere mit der Pferdeboxen-Vermietung erwirtschafteten - geringfügigen - Umsatzsteigerung (siehe die Steigerung der "Erlöse ohne § 109a" ab 2012) nie erfolgbringend sein wird. Im offensichtlichen Wissen, dass sein Betrieb in der von ihm geführten Form und Ausgestaltung zu keinem Gesamterfolg innerhalb eines absehbaren Zeitraumes führen wird und es einer vollkommenen Neuausrichtung seiner Pferdepension bedurft hätte, setzte der Abgabepflichtige seine Tätigkeit jedoch unbeirrt weiter fort und erzielte dementsprechend auch in den Jahren ab 2012 ausschließlich jährliche Verluste.
Wird eine Betätigung trotz Erkennbarkeit der Aussichtlosigkeit des Erfolges nicht eingestellt, liegt ab diesem Zeitpunkt Liebhaberei iSd LVO vor.
Ergänzend wird bemerkt, dass der Beschwerdeführer die behauptete Wertsteigerung des Gebäudes bzw. der Betriebseinrichtung weder dargelegt noch belegt hat. Nach der Aktenlage war weder eine Veräußerung konkret beabsichtigt noch die Bewirtschaftungsart auf die Aufdeckung stiller Reserven gerichtet, sodass allfällige in der Zukunft gegebene Veräußerungs-, Aufgabe- oder Liquidationsgewinne im vorliegenden Fall nicht miteinzubeziehen sind.
5.e) Aus obigen Ausführungen ergibt sich, dass die streitgegenständliche Tätigkeit in den strittigen Jahren 2008 bis 2011 als Einkunftsquelle zu qualifizieren ist. Der Beschwerde ist daher diesbezüglich Folge zu geben; die negativen Einkünfte sind im begehrten Ausmaß steuerlich anzuerkennen.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2011 sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Ab dem Jahr 2012 liegt hingegen Liebhaberei vor, weshalb das Finanzamt in den bekämpften Bescheiden zutreffend die steuerliche Anerkennung der begehrten negativen Einkünfte verwehrt hat. Die Beschwerde ist daher diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.
6.) Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.
Anhang: Berechnung Einkommensteuer 2008 bis 2011
Innsbruck, am 2. Juni 2022
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100321/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.3100321.2019
- Stammnummer
- 136949
- Gültig
- 02.06.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF