Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100009/2022
Antragsrechte eines Sozialhilfeverbandes bei Verlassenschaftsfall (§ 153 AußStrG)?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100009/2022vom 03.05.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da es noch keine Rechtsprechung des VwGH zur Legitimation einer nach § 153 Abs. 2 AußStrG ermächtigten Person zu einem Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für den ruhenden Nachlass (außerhalb einer Kuratorbestellung) zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 324 Abs. 3 ASVG gibt, war die Revision zuzulassen.
Linz, am 3. Mai 2022
Normen und Schlagworte
- § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 41 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 79 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100009/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100009.2022
- Stammnummer
- 136862
- Gültig
- 03.05.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF