Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500010/2022
Verkürzung der Gebrauchsabgabe für an der Hausmauer angebrachte Scheinwerfer - objektive und subjektive Tatseite bestritten sowie auch Strafhöhe angefochten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500010/2022vom 01.04.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Mit ihrer Beschwerde bringt die Bf. unter Hinweis auf ihr mangelndes Verschulden auch vor, der Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Strafverfahren sei unverhältnismäßig hoch mit € 760,00 bemessen. Zu diesem Einwand ist auf die zwingende Bestimmung des § 64 VStG zu verweisen, dass die Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe, mindestens aber im Betrag von € 10,00 für jedes Delikt vorzuschreiben sind.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens waren die Beurteilung der Einwendungen gegen den Abgabenanspruch, gegen das Verschulden der Bf. und die Strafbemessung im Einzelfall und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Wien, am 1. April 2022
Normen und Schlagworte
- § 22 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
- § 5 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 16 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500010/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500010.2022
- Stammnummer
- 136834
- Gültig
- 01.04.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF